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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0071-L/03

Behandlung von Druckaufträgen für Parteizeitungen als Lieferung oder sonstige Leistung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-L/03vom 24.03.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Kopieranstalt, die Parteizeitungen und Fachbroschüren anhand der von den Kunden auf Datenträgern zur Verfügung gestellten fertigen Vorlagen (nach Anfertigung und Prüfung eines Probeexemplars) vervielfälftigt und durch Klammern und Heften zu Zeitungen/Broschüren zusammenfasst, erbringt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung, da erst durch den Vervielfältigungsvorgang die Zeitung als solche vergegenständlicht wird bzw. durch den Herstellungsvorgang ein Gegenstand anderer Marktgängigkeit geschaffen wird.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BGmbH/L., (vormals H-STraße,L) vertreten durch G.M./L., vom 30. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 1. Oktober 2002 betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 2000 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer betragen: [Grafik] Die getroffenen Feststellungen sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden. Entscheidungsgründe Die Bw. betätigt sich neben dem Handel mit Büroartikeln und -systemen in kleinerem Umfang auch als Kopieranstalt und Druckerei. Im Zuge einer im Jahr 2002 stattgefundenen Betriebsprüfung welche die Zeiträume 1997 bis 2000 umfasste, stellte die Betriebsprüferin folgendes fest (Punkt 1 der vom Abgabepflichtigen nicht unterfertigten Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 13. September 2002): Die Bw. erhalte von verschiedenen Kunden (zB. politische Parteien oder Gemeinden, Vereine, Schulen u.ä - "Nichtunternehmer") Datenträger mit fertigen, vorgegebenen Texten und Bildmaterial mit dem Auftrag davon zB. eine Gemeindezeitung oder Broschüre zu drucken. Dazu übernehme die BGmbH die Daten in die eigene EDV und mache das Layout (Umschlaggestaltung, Seitenumbruch, Ränder, Spalten, Bilder zum Einfügen, usw.). Anschließend werde der Druckbefehl gegeben und - je nach Art oder Auslastung - der Offset-Drucker oder der Kopierer zum Ausdruck angesteuert. Nur gelegentlich werde ein Probeexemplar zum Korrekturlesen oder zur Ansicht für den Kunden gedruckt, ansonsten laufe die komplette Auflage in einem Vorgang aus der Anlage. Die Bögen würden anschließend zum fertigen Produkt endverarbeitet (schneiden, falten, klammern) werden. Bei manchen Aufträgen, die schon von einer Werbeagentur fix und fertig kommen, erfolge nur mehr der reine Druckvorgang. In seltenen Fällen werde vom Auftraggeber sogar das Papier beigestellt. Es sei nicht bestritten worden, dass die BGmbHkeinerlei Einfluss auf den Inhalt des Druckwerkes habe, sondern lediglich auf die äußere Form gestaltend einwirke (wie zB ein Grafiker, Werbeagentur). In der Belegsammlung seien Ausgangsrechnungen gefunden worden, auf denen dieselben Leistungen auch mit 20 % fakturiert worden seien. Die BGmbHgehe davon aus, da eine Zeitung das Haus verlasse, als Hersteller wie ein Verlag ein Druckwerk an den Kunden zu verkaufen (Lieferung) weshalb der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei. Mit der Herstellung von Abzügen habe die BGmbHdem jeweiligen Kunden gegenüber eine einheitliche Leistung erbracht, die sowohl Lieferungselemente (Verschaffung der Verfügungsmacht am Papier) als auch Elemente sonstiger Leistungen (Gestaltung einer schriftlichen und/oder graphischen Darstellung und Übertragung der Vorlage auf das Papier) enthalte. Die Qualifizierung dieser einheitlichen Leistung als Lieferung oder sonstige Leistung sei davon abhängig, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen. Die BGmbHerstelle mit Hilfe ihrer technischen Ausstattung anhand der ihr von den Bestellern mitgeteilten Daten Abdrucke. Nicht das bedruckte Papier selbst, sondern die Erstellung (Gestaltung) und das zur Verfügung gestellte Equipment als sonstige Leistung stünden im Vordergrund. Bei den Leistungen des Unternehmers überwiege jeweils der mit Hilfe der Maschinen ausgeführte Dienstleistungsanteil den Lieferungsanteil. Beim Layout werde eine gestalterische Leistung erbracht. Auch der einzelne Druckvorgang stelle eine technische Leistung dar, die darin bestehe von der Vorlage eine Beschriftung oder sonstige Darstellung auf Papier zu bringen. Diese Leistung lasse sich gleichsam als Abschreiben/Abzeichnen mit modernen technischen Hilfsmitteln ansehen. Das Papier, auf das der Inhalt übertragen werde, habe demgegenüber nur die Funktion als Träger ("Transportmittel") der übertragenen schriftlichen oder graphischen Darstellung, was die Verbreitung des Werkes enorm vereinfache (diese sei letztlich vom Autor gewünscht). Auf diesen Übertragungsvorgang komme es den Kunden der BGmbHan. Deren Interesse gehe nämlich dahin, von ihrem geistigen Inhalt auf den Vorlagen ohne größeren technischen und finanziellen Aufwand Abschriften darüber zu erhalten. Im vorliegenden Fall handle es sich nach Ansicht der BP um einheitliche sonstige Leistungen, die dem Normalsteuersatz unterliegen würden, da sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Herstellung von Gegenständen der Anlage A (Z. 43 Zeitungen und andere Druckerzeugnisse), wozu insbesondere jene der Druckerei und Kopieranstalt zählen würden, nicht unter die Ermäßigung des § 10 UStG 1994 fallen würden. Laut Betriebsprüfungsbericht vom 1. Oktober 2002 (Tz. 19 und 20) ergeben sich daraus für die Prüfungszeiträume folgende Entgeltsberichtigungen: | | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | bisher 10 % | -531.427,37 S | -400.129,67 S | -777.268,80 S | -413.777,24 S | laut BP 20 % | +487.141,76 s | +366.785,53 S | +712.496,40 S | +379.295,80 S Die daraus resultierenden Umsatzsteuerkorrekturen wurden wie folgt dargestellt: | | 1997 | 1998 | 1999 | 2000 | Kürzung 10 % | -53.142,74 S | -40.012,97 S | -77.726,88 S | -41.377,72 S | Erhöhung 20 % | +97.428,35 S | +73.357,11 S | +142.499,28 S | +75.859,16 S | Saldo | +44.285,61 S | +33.344,14 S | +64.772,40 S | +34.481,44 S Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Betriebsprüfung an und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit 1. Oktober 2002 neue Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000, in denen diese Änderungen berücksichtigt wurden. Mit Berufung vom 30. Oktober 2002 (eingelangt am 31. Oktober 2002) beantragte der steuerliche Vertreter die Berichtigung der Umsatzsteuern für 1997 (44.285,61 S/3.218,36 €), 1998 (33.344,14 S/2.423,21 €), 1999 (64.772,40 S/4.707,19 €) und 2000 (34.481,44 S/2.505,86 €) und begründete dies folgendermaßen: Die BGmbH betätige sich u.a mit der Herstellung von periodischen Zeitschriften und Broschüren (regelmäßig erscheinende - monatlich und quartalsweise - Gemeinde- oder Parteizeitungen) durch die Beistellung von Text und Bild durch den Auftraggeber mittels Datenträger. Nach deren Manipulation würden die Daten digital zur Druckmaschine transferiert und danach als fertiges Produkt (Zeitung oder Broschüre) an den Kunden geliefert. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit a UStG 1994 ermäßige sich die Steuer auf 10 % für die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage Z 1 bis Z 43 aufgezählten Gegenstände (Anlage Z 43 laute: lit a) Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur) und lit b) Zeitungen und periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur)). Entscheidendes Merkmal der unter Position 4902 fallenden Zeitungen und periodischen Druckschriften sei, dass sie in laufender Folge unter demselben Titel in regelmäßigen Zeitabständen veröffentlich würden und jede einzelne Ausgabe mit Datum oder auch in einfacherer Angabe der Jahreszeit versehen und im Allgemeinen nummeriert sei. Sie könnten aus einfachen losen Blättern bestehen oder auch broschiert sein. Die Druckschriften, die meistens gedruckten Text enthalten, könnten auch weitgehend bebildert sein und sogar hauptsächlich aus Bilddrucken bestehen und könnten Werbung enthalten. Dazu würden folgende Druckschriften gehören: a) Zeitungen (täglich oder wöchentlich erscheinend) in Form einzelner oder einfach zusammengeklebter Blätter herausgegeben, etc. b) Magazine und andere periodische Druckschriften (wöchentlich, vierzehntägig, monatlich, viertel- oder auch halbjährlich erscheinend), herausgegeben in der gleichen Form wie Zeitungen oder auch broschiert. Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und -leistung konzentriere sich auf die Frage, ob die der Be- und Verarbeitung unterliegenden Stoffe Hauptstoffe oder bloße Nebensachen sind. Bei der Herstellung der in Anlage Z 43 genannten Gegenstände sei Papier als Nebenstoff zu beurteilen und wertmäßig von untergeordneter Bedeutung. Für die Unterscheidung in Haupt- und Nebensache seien in erster Linie die Natur des Stoffes, die Verkehrsauffassung sowie ein Vergleich der wirtschaftlichen Bedeutung der verwendeten Materialien heranzuziehen. Daraus leite der VwGH (86/15/0086 vom 14. 11. 1988) ab, dass bei Büchern dem Einband wesentliche Bedeutung im Sinne eines Hauptstoffes zukomme, dagegen sei bei Zeitschriften, die jahrgangsweise gebunden werden, die einzelne Nummer der Zeitschrift das Wesentliche; dem Zusammenfassen und Binden der Zeitschriften nach Jahrgängen komme nur untergeordnete Bedeutung zu. Der Einband der so zusammengefassten Zeitschriften stelle also nur eine Nebensache dar, die einzelne Zeitschrift sei das wesentliche. Das Verhältnis des Stoffwertes zum Wert der Arbeitsleistung sei demnach nicht entscheidend, allenfalls ein Indiz (VwGH 83/15/0083 vom 29. 11. 1984). Die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zu Anlage Z 43 richte sich nach der Kombinierten Nomenklatur. Maßgeblich für deren Einreihung in den Zolltarif seien der Wortlaut der Position bzw. Unterposition und die Anmerkung zu den Abschnitten. Im vorliegenden Fall handle es sich um monatlich und vierteljährlich erscheinende Gemeinde- und Parteizeitschriften mit Angaben der entsprechenden Jahreszeit oder der fortlaufenden Nummerierung. Der Sachverhalt - ein Binden und Zusammenfassen von Zeitschriften nach Jahrgängen - sei nicht gegeben. Zum Urteil des BFH (V R 107/86 vom 19. 12. 1991) werde festgehalten, dass laut BFH der Lieferungsanteil dann in den Vordergrund trete, wenn über die bloße Vervielfältigung hinaus, aus den Fotokopien oder Abzüge neue Gegenstände (Bücher, Broschüren aber auch Zeitungen und andere periodische Druckschriften) hergestellt würden. Neu sei der Gegenstand, wenn dessen Funktion sich nach allgemeiner Verkehrsauffassung von derjenigen des verwendeten Materials unterscheide. Dem Argument der Bp, dass es sich im gegenständlichen Fall (Herstellung von periodischen Zeitungen, resp. Broschüren mit entsprechenden Angaben durch die Bw.) um die Herstellung von Fotokopien von einer Vorlage mit Hilfe einer Maschine handle könne nicht gefolgt werden, als durch den Vorgang neue Gegenstände anderer Marktgängigkeit hergestellt und geliefert würden, die unter Z 43 der Anlage fallen und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden. Es sei richtig, dass bei der Herstellung von Fotokopien der Dienstleistungsanteil überwiege und dass das Papier auf welches der geistige Inhalt übertragen würde, nur die Funktion eines Transportmittels habe. Isoliert betrachtet stehe generell beim Binden von Büchern und Dissertationen der Leistungsanteil (Arbeits- und Maschinenleistung) im Vordergrund. Die hL und Judikatur sehe in diesen Leistungen jedoch auch Werklieferungen, bei denen über die bloße Vervielfältigung hinaus neue Gegenstände (das fertige Buch oder Dissertation) entstünden und für die falls das Druckerzeugnis in der Anlage Z 43 erfasst sei, der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung gelange. In diesem Sinne müsse Rz. 1172 der UStR gesehen werden, wenn es dort heiße, dass sonstige Leistungen in Zusammenhang mit Gegenständen der Z 1 bis 43 (wie die Zusammenfassung von Zeitungen nach Jahrgängen) nicht unter den ermäßigten Steuersatz fallen würden. Das Binden von Büchern und Dissertationen sowie die Lieferung von Zeitungen und periodischen Druckschriften mit den in § 10 Abs. 2 Z lit a UStG Anlage Z 43 normierten Tatbestandsmerkmalen sei mit dem ermäßigtem Steuersatz zu versteuern. Der steuerliche Vertreter beantragte im Falle einer abweisenden Erledigung durch das Finanzamt die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung . In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 9. Jänner 2003 wird ausgeführt, dass gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern der 20%ige Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelange, es laut Auskunft des Geschäftsführers Kunden gebe, die den begünstigten Steuersatz ansprechen würden und die BGmbH manchen Auftrag nicht bekommen würde, wenn die USt (mangels Vorsteuerabzug) einen Kostenfaktor beim Kunden darstelle. Der Bw. sei es aufgrund der technischen Ausstattung möglich, das geistige Eigentum des Auftraggebers - dessen Wünschen entsprechend - auf Papier zu übertragen und dann das fertige Produkt zu übergeben. Für den Steuersatz sei es unerheblich, welche Form das bedruckte Papier habe, zu beurteilen wäre die erbrachte Leistung (= Vorlage auf Papier bringen). Wenn es sich beim Endprodukt um Warenkataloge, Preislisten, Werbebroschüren etc. handeln würde, käme eindeutig der Normalsteuersatz zur Anwendung, handle es sich dabei um ein Druckwerk im Sinne der Z 43 der Anlage (Gemeindezeitung, Parteibroschüre) ändert sich dadurch nichts an der erbrachten Leistung. Auf den Rechnungen und Lieferscheinen würden die Leistungen als "Kopien" bezeichnet. Nur weil eine Zeitung an den Kunden gehe, liege noch keine Lieferung vor. Eine solche könne nur der Eigentümer (= bei Zeitungen der Herausgeber, gegenständlich die Gemeinden oder Parteien) tätigen. Die Bw. sei weder Herausgeber noch ein Zeitschriftenverlag. Die Auftraggeber würden sich der BGmbHnur als Ausführungsgehilfen beim Herstellungsvorgang der Zeitung bedienen. Die Betriebsprüfung bestreite nicht, dass eine Zeitung entstehe. Strittig sei die Beurteilung des Sachverhaltes hinsichtlich der inhaltlichen Arbeitsleistung der Bw. Diese sei nicht Eigentümer (Herausgeber) und somit Lieferant der Zeitung, sondern erbringe die Leistung einer Druckerei. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. Jänner 2003 wurde die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1997 bis 2000 als unbegründet abgewiesen und dies vom Finanzamt wie folgt begründet: Die Ansicht, dass Druckaufträge für periodische Zeitungen und Broschüren von Parteien, Gemeinden, Schulen, Vereinen, bei denen die Kunden den Inhalt (Text- und Bildmaterial) in Form von Datenträgern zur Verfügung stellen und von der Bw. dann nach teilweiser Layoutgestaltung (Umschlag, Seitenumbrüche, Ränder, Spalten, etc..) mittels eigenem EDV-System über eine Druckmaschine oder einen Kopierer von der Bw. ausgedruckt, geschnitten, gefaltet und geklammert erhalten, eine Lieferung im Sinne der in der Anlage Z 43 genannten Gegenstände mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 lit a darstellen würden, könne nicht auf die Erkenntnisse des VwGH (86/15/0086 vom 29.11.1984 betr. das Binden von Berichten und Dissertationen und VwGH 86/15/0086 vom 14. 11. 1988 betr. das jahrgangsweise Zusammenbinden von Zeitschriften) gestützt werden, da es sich im vorliegenden Fall um keine Buchbinderleistungen handle. Ob eine Lieferung oder sonstige Leistung vorliege sei in erster Linie nach dem objektiven wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges zu beurteilen und einheitliche Leistungen, die Elemente von Lieferungen oder sonstigen Leistungen aufweisen, müssten einheitlich beurteilt werden. Entscheidend sei, welche Merkmale nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Vorganges, dem Parteiwillen und der Verkehrsauffassung im Vordergrund stehen. Die Bw. erstelle mit Hilfe ihrer EDV-Ausstattung sowie der Druckmaschinen aufgrund der von den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Daten Abdrucke. Bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorganges stehe die Erstellung sowie Gestaltung und das zur Verfügung gestellte Equipment im Vordergrund, weswegen die Zurverfügungstellung des Papiers nicht ins Gewicht falle. Es überwiege der Dienstleistungsanteil bei weitem. Die Leistung sei mit einem Abschreiben/Abzeichnen mit modernen technischen Hilfsmitteln zu vergleichen. Das Papier habe untergeordnete Bedeutung, weil es sich lediglich um einen Vervielfältigungsvorgang von in elektronischer Form von den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Zeitungen, Broschüren handle, sodass die Bw. keinen Gegenstand anderer Marktgängigkeit liefere. Dies zeige sich darin, dass das Papier zum Teil von den Auftraggebern beigestellt werde. Auch bezeichne die Bw. ihre Leistung als Zeitungsdruck also eine Leistung und keine Lieferung. Ein Hauptstoff werde im Sinne der Buchbindererkenntnisse des VwGH von der Bw. den Auftraggebern nicht zur Verfügung gestellt und es würden auch keine neuen Gegenstände, weil Inhalt bzw. die Ausstattung der von den Auftraggebern zur Verfügung gestellten Broschüren/Zeitungen nicht von jenem abweiche, der bereits auf den der Bw. zur Verfügung gestellten Datenträgern repräsentiert sei. Insbesondere erhalten die von der Bw. gedruckten Zeitschriften/Broschüren keinen Einband. Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 beantragte der steuerliche Vertreter die Entscheidung über die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz . Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass bei der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 lit a UStG in Verbindung mit Z 43 der Anlage der Gesetzgeber keinesfalls "elektronische Zeitschriften und Broschüren" im Auge gehabt habe, sondern historisch interpretiert Zeitschriften und Broschüren in Papierform. Das Zurverfügungstellen von Datenträgern, auf denen der Zeitungsinhalt gespeichert sei, ersetze lediglich die Tätigkeit der Setzer, erleichtere und vereinfache den Arbeitsablauf im Vergleich zu alten Druckmaschinen und senke somit Kosten. Keinesfalls könne man bei vorliegendem Sachverhalt von in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Zeitschriften und Broschüren sprechen. Der Meinung der Behörde folgend wäre eine Anwendung des 10 % Satzes bei Lieferungen von Broschüren und Zeitschriften, etc. unmöglich, denn im aktuellen Wirtschaftsleben würden überwiegend auf Datenträgern gespeicherte Inhalte vom Auftraggeber übergeben , welche nach entsprechender Manipulation dem Auftraggeber in Papierform - als fertiges Produkt - geliefert würden. Eine unterschiedliche Besteuerung von Druckerzeugnissen nach den Kriterien einer konventionellen Herstellung und einer Herstellung mittels moderner EDV-Ausstattung entspreche nicht dem Zweck der oben angeführten Norm. Neu sei ein Gegenstand, wenn sich dessen Funktion nach allgemeiner Verkehrsauffassung von derjenigen des verwendeten Materials unterscheide. Dies werde dadurch erreicht, dass der Unternehmer die Drucke und Abzüge in Buch- und Broschürenform zusammenfasse. In diesem Zusammenhang komme dem Tatbestandsmerkmal "zusammengefasst" wesentliche Bedeutung zu, vor allem deshalb, weil der Gesetzgeber auch Drucke in losen Blättern als dem ermäßigten Steuersatz unterliegend normiere. Unklar sei darüber hinaus, warum eine Druckerei Einbände von Zeitschriften bzw. Broschüren selbst erstellen - wohl im Sinne von gestalten und kreiren - müsse. Nach der Verkehrsauffassung wird sich die Druckerei bei der Einbandgestaltung nach den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers richten. Nach herrschender Rechtsprechung sei der Einband eines Buches essentiell und als Hauptstoff zu betrachten. Das der Buchbinder den Einband selbst gestalten müsse sei nicht gefordert. Voraussetzung sei das Zusammenfassen der Blätter mit dem Einband zu einem Buch, Zeitschrift, Broschüre zu einem neuen Gegenstand. Die Behörde habe es verabsäumt darauf einzugehen, welchen Merkmalen bei Broschüren und Zeitschriften wesentliche Bedeutung im Sinne eines Hauptstoffes zukomme (Hinweis auf VwGH vom 29. 11. 1984, wonach bei einer Zeitschrift schon die einzelne Nummer das wesentliche sei). Offen bleibe auch, warum und inwiefern eine Druckerei bei den beigestellten Druckerzeugnissen auf den Inhalt Einfluss nehmen müsse, um in den Genuss des begünstigten Steuersatzes zu kommen. Dem Willen der Vertragsparteien entsprechend solle eine Zeitung/Broschüre geliefert werden, eine Änderung des Inhaltes sei nicht Tatbestandsvoraussetzung für § 10 Abs. 2 Z. 1 lit a UStG. Berücksichtigt man den Willen der Vertragsparteien könne gesagt werden, dass der Auftraggeber keine Kopien sondern ein von der Druckerei hergestelltes Druckerzeugnis, zusammengefasst und versehen mit Einband mit den auf einem Datenträger zur Verfügung gestellten Inhalt zu einem gewünschten neuen Gegenstand (Zeitung/Broschüre) erstellt. Auch der Meinung der Behörde, dass die Bezeichnung "Zeitungsdruck" in der Buchführung Indiz für die Besteuerung als sonstige Leistung wäre, könne nicht gefolgt werden. Das Finanzamt legte die Berufungen betreffend die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 am 5. März 2003 dem unabhängigen Finanzsenat vor. Entsprechend dem (telefonischen) Ersuchen der Referentin, zur Konkretisierung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ergänzende Unterlagen bzw. Belege zu den Umsätzen der Jahre 1997 bis 2000 vorzulegen, übermittelte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 für das Jahr 2000 eine Kopie des 10%igen Erlöskontos (=Konto 4094 Erlös Zeitungsdruck ausgewiesener Gesamtumsatz: 414.454,00 S - nach Abzug von Skonti ergibt sich der im BP-Bericht ausgewiesene Umsatz in Höhe von 413.777,24 S) mit den Ausgangsrechnungen (teilweise auch Lieferscheinen) zu den einzelnen Umsätzen. Die dem 10 %igen Steuersatz unterworfenen Umsätze der Jahre 1997 bis 1999 würden hinsichtlich ihrer inhaltlichen Zusammensetzung wegen der annähernd gleich gebliebenen Kunden- und Produktpalette jenen des Jahres 2000 entsprechen, das bedeute die Umsatzzusammensetzung des Jahres 2000 könne im Hinblick auf die im wesentlichen unveränderte Kundenstruktur und Auftragsverhältnisse in diesem Geschäftssegment ("Zeitungsdruck") auch auf die Streitjahre 1997 bis 1999 übertragen werden. Den Rechnungen nach handelt es sich bei den Auftraggebern bzw. Rechnungsempfängern zum weitaus überwiegenden Teil um ÖVP-Ortsgruppen, ein geringer Anteil betrifft Vereine (wie Freiwillige Feuerwehr, Touristenklub) und andere gemeinnützige Institutionen (zB Pfarramt). Sämtliche Rechnungen weisen unter der Artikelnummer die Bezeichnung "DRUCK" auf. Soweit es sich um Zeitungen/Broschüren handelt, scheint in der Mehrzahl der Fälle auf der Rechnung die Bezeichnung der jeweiligen Zeitschrift - wie beispielsweise "Lembacher Nachrichten oder Leopoldschlag aktuell" - oder der Broschüre (zB "ÖVP-Gutau") mit der Auflagen- und Seitenanzahl der einzelnen Ausgabe ( "zB. Aufl 500/ Seiten 16") auf. Dazu ist die (sich aus der Multiplikation von Auflagezahl und Seitenanzahl ergebende) Gesamtkopienstückzahl angegeben. Diese wiederum wird je nach Kundenauftrag in verschiedene Kategorien (A4/A3 Formate und/oder s/w und färbiges Papier bzw. Farbkopie) unterteilt und dazu der für die jeweilige Kategorie zur Verrechnung gelangende Einzelpreis ausgewiesen. Die Summe aus den Produkten "Kopienstückzahl je Verrechnungskategorie mal Einzelpreis je Verrechnungskategorie" ergibt das Nettoentgelt, welches die Bemessungsgrundlage für den 10%igen Umsatzsteuersatz darstellt. Der Verrechnungssatz für die einzelnen Papierkategorien beträgt auf den übermittelten Rechnungen/Lieferscheinen für den mengenmäßig größten Anteil der A4 s/w-Kopien zwischen 0,25 S und 0,27 S je Kopie, für färbiges A4 Papier 0,40 S und für Farbkopien je nach Größe zwischen 2,90 S und 3,90 S. Aus den Rechnungsangaben war laut Ansicht der Berufungsbehörde nicht klar nachvollziehbar, ob der im Betriebsprüfungsbericht dargestellte Leistungsumfang, wonach von der BGmbH ein "Layout (Umschlaggestaltung, Seitenumbruch, Ränder, Spalten, Bilder zum Text einfügen, usw.)" erstellt und die gedruckten/kopierten Bögen anschließend geschnitten, gefaltet und geklammert würden, auch tatsächlich für jeden einzelnen 10%igen Umsatz zutrifft, zumal nur auf einem Teil der Rechnungen (zB Rg. 17206, 17251) Zusatzleistungen wie " Heften, Klammern, Falten, Rückenheftungen, Randschnitt, Set-up für Datenträger, Arbeitszeit Copy-shop, Arbeitszeit für Bildnachbearbeitung " explizit aufgezählt und diese Leistungen zum Kopiensatz mit gesonderten Pauschalsätzen zusätzlich in Rechnung gestellt worden sind. Weiters konnte den Angaben auf der Rechnung nicht immer zweifelsfrei entnommen werden, ob es sich bei dem Druck- bzw. Kopierauftrag um die Vervielfältigung einer in der Z. 43 der Anlage zum UStG 1994 aufgezählten periodisierten (mindestens zweimal jährlich erscheinenden) Zeitschrift bzw. einer nicht überwiegend Werbezwecken dienenden Broschüre handelt (zB. Rg. Nr. 15671 - "Druck Broschüre PS, Rg. 15796 Pfarramt 1.200 St. Patedrucke; Rg. Nr. 17242 - Telefonverzeichnis, Servicemappe; Rg. 17310+17334+17384+17382+18133+18138+20237+21442: Broschüre -für ÖVP Ortsgruppen ; Rg. 17981: Kopien "Gemeindeausflug"/"Sprechtag Mitterlehner"; Rg. 18002"Flugblatt", Rg. 18130+18139 +19518- Kopien; Rg. 18163: Info Alpenvereinsjugend; Rg. 18539: Kopien, Flyer, Plakate; Rg. 19530+20280 Ferienspiel, Rg. 19772 Programmheft Ferien, Rg. 20371+20846+21452+21484+21486 - Bürgerbefragung/ Mitgliederbefragung/ Mitgliederoffensive/Meinungsumfrage, Rg. 20639: Halbzeitbilanz; Rg. 21355: PS Polit- und Bürgerservice). Zwecks Klärung dieser Zweifelsfragen erging mit Schreiben vom 17. Jänner 2006 ein Ergänzungsersuchen , in dem der Bw. ersucht wurde zu den unterschiedlichen Rechnungsangaben Stellung zu nehmen und die durchgeführten Leistungen sowie den erteilten Auftrag der Kunden konkret zu beschreiben bzw. die Umsätze je nach Leistungsinhalt entsprechend zu kategorisieren. Im Antwortschreiben des steuerlichen Vertreters vom 8. Februar 2006 wurde der Herstellungsvorgang folgendermaßen beschrieben: 1. Der Kunde übermittle den Datenträger (Diskette, CD, etc.), auf welchem der Inhalt gespeichert sei, beispielsweise in PDF-Format. 2. Anschließend werde diese Datei in die hauseigene Datenverarbeitung geladen und entsprechend am Drucker oder auf der Druckervorstufe eingerichtet (Formate A4, A4, A3, etc.) 3. Nach Ausdruck eines Probeexemplars (zu Kontrollzwecken und ev. für Kunden) erfolge der eigentliche Druck- und Vervielfältigungsvorgang in der gewünschten Stückanzahl. Zum damaligen Zeitpunkt stünden hiefür eine Offset- Druckmaschine sowie ein Digitalkopierer zur Verfügung. 4. Die daraus resultierenden Ausdrucke bzw. Kopien würden weiter zur Falzmaschine laufen, wo das Papier zum vom Kunden gewünschten Format gefaltet und geheftet werde. Grundsätzlich seien die Inhalte auf Datenträgern vom Kunden zur Verfügung gestellt worden. Eine Manipulation bzw. Nachbearbeitung sei in jenen Fällen erfolgt, in denen der Inhalt fehlerhaft (Fotonachbearbeitung oder Seitenanzahl) gewesen sei. Die Gestaltung des Deckblattes bzw. der Einbandseite, die Reihenfolge und Anordnung der Texte und Bilder und die Seitenanzahl wären vorgegeben gewesen. Vor Versendung des Druckauftrages an die entsprechende Maschine erfolge der Ausdruck eines Probeexemplars. Abgesehen von Nachbearbeitungen und der Berichtigung diverser Fehler, welche teilweise weiterverrechnet werden konnten, hätten sich die Ausdrucke vor und nach Durchführung der Manipulationen nicht unterschieden. Der Kunde hätte den geistigen Inhalt auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt, die Herstellung bzw. der Druck der Zeitschrift sei durch die Bw. erfolgt. Zur Frage, welche Leistungsinhalte fix vereinbart gewesen wären, werde angemerkt, dass der Kunde eine bestimmte Anzahl von Zeitschriften/Zeitungen gewünscht hätte. Aus der Seitenanzahl und dem Verrechnungspreis ergäbe sich der Preis pro Einheit. In vereinzelten Fällen hätten noch einzelne Zusatzarbeiten zusätzlich verrechnet werden können, dies sei aber vom jeweiligen Kunden abhängig gewesen. Hinsichtlich Zusatzarbeiten beim erstmaligen Zeitungsdruck für einen neuen Kunden sei zu sagen, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellte Datei zuerst in die EDV geladen und anschließend eingerichtet worden sei, wobei Inhalt und Layout vom Auftraggeber vorgegeben seien. Mit den Auftraggebern seien Anzahl und Preis der Zeitschrift, Papierformat, Papierfarbe (weiß, grün, gelb, etc..) und S/W (= Schwarz/weiß) bzw. Farbdruck (zB. nur für Deckblatt) fix vereinbart gewesen. Grundsätzlich laufe ein erstmaliger Zeitungsdruckauftrag genauso wie gleich gelagerte Folgeaufträge nach diesem Schema ab. Ein Unterschied bestehe nur hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Datei. Der Begriff "Kopien" auf den Rechnungen sei unglücklich gewählt. In Wirklichkeit handle es sich um ein Druckverfahren. Ein Kopierverfahren, bei welchem von einer körperlichen Vorlage Duplikate angefertigt worden seien, sei nicht vorgelegen. Richtig sei, das sich der Preis des Umsatzes aus der Anzahl der Kopien und des Verrechnungssatzes - eventuell erhöht um diverse Zusatzleistungen - ergebe. Dem Kunden seien aber nicht Kopien, sondern zum überwiegenden Teil fertige Gemeindezeitungen bzw. -zeitschriften, wie aus den Rechnungen hervorgehe, geliefert worden. Die Inrechnungstellung von unterschiedlichen Leistungen (z.B. 0,25 S pro S/W-Kopie, 0,40 S pro Kopie auf färbiges Papier, 3,90 S pro Farbkopie, etc..) sowie fallweise von Zusatzleistungen (Falten, Falten und 2-fach Klammern, händische Klammerung, Set-up für Datenträger, Arbeitszeit für Nachbearbeitungen) resultiere aus der Tatsache, dass der Kunde zum überwiegenden Teil nicht bereit gewesen wäre für Zusatzleistungen ein gesondertes Entgelt zu bezahlen. Einmal könne für Zusatzarbeiten ein gesondertes Entgelt verrechnet werden und einmal wären diese Arbeiten im Verrechnungssatz enthalten gewesen, um den Auftrag zu erlangen. Der Preis sei Verhandlungssache und liege im Verhandlungsgeschick des Kunden. Preisuntergrenze wäre der Deckungsbeitrag gewesen. Es handle sich um die Herstellung und Lieferung einer Zeitschrift, Zeitung oder Broschüre, unabhängig davon, ob Zusatzleistungen in Form von Falten, Falten und Klammern, etc. verrechnet worden seien. Es entspräche durchaus den Erfahrungen des allgemeinen Wirtschaftslebens, dass Aufträge mit gleichem Leistungsinhalt unterschiedlich abgerechnet würden und einmal Zusatzleistungen im gleich hohen Kopienpreis enthalten sind und in anderen Fällen nicht. Dem Kunden komme es in erster Linie nicht auf den Übertragungsvorgang an, nämlich den Übertrag des geistigen Inhaltes mittels Maschinen auf Papier, sondern er wünsche eine gedruckte, gefaltete, geheftete Zeitschrift, Zeitung oder Broschüre mit dem von ihm gewünschten Inhalt und in der bestellten Stückzahl. Eine dem Schreiben beigefügte Preisliste für Fotokopien im Copy Shop (für das Jahr 2000) weist gestaffelte Preise, die sich mit steigender Kopienanzahl vermindern, aus. Die darin ausgewiesenen Nettopreise für Schwarz/Weiß (S/W) Kopien bewegen sich zwischen 1,67 S/Kopie (bei einem Stück) und 0,42 S/Kopie (bei 5.000 Stück). Bei Laserfarbkopien schwanken die Preise zwischen 8,33 S (1 Stück) und 3,33 S (ab 1.000 Stück). Die übermittelten Rechnungskopien aus dem Jahr 2000 an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, in denen Kopierleistungen mit dem 20%igen Umsatzsteuersatz abgerechnet werden, unterscheiden sich hinsichtlich Leistungsbeschreibung (Angabe der Kopienstückzahl mit Menge, Qualität (S/W, farbig, Größe zum jeweiligen Verrechnungssatz/Kopie) grundsätzlich nicht von den Rechnungen über die strittigen Umsätze. Hinweise, dass es sich bei den "Kopien" um begünstigte Druckerzeugnisse im Sinne der Z. 43 der Anlage zum UStG handelt, fehlen. Der Kopienverrechnungssatz beträgt zwischen 0,40 S und 0,50 je A4 S/W-Kopie. Vom unabhängigen Finanzsenat ergingen an drei ÖVP-Ortsgruppen (NWK, LB, RB) Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO , in denen die Kunden ersucht wurden, den erteilten Auftrag genau zu beschreiben und ausführlich darzulegen in welcher Form und Aufbereitung die Vorlagen an die BGmbH übermittelt wurden, ob die Vorlagen hinsichtlich Anordnung der Bild-, Text- und Werbebeiträge, Seitenanzahl etc. auch den von der BGmbH gedruckten Exemplaren entsprechen würden und welche Zusatzleistungen zum bloßen Druck noch hinzugekommen wären. (1) In dem mit E-Mail vom 25. Jänner 2006 übermittelten Antwortschreiben des Redaktionsteams der ÖVP LB gab der Leiter des Teams folgendes bekannt: Eine exakte Beantwortung sei nur mehr eingeschränkt möglich. Die Daten seien entweder mit nicht wieder beschreibbarer CD oder per wieder beschreibbarer lomega-ZIP im Postweg übermittelt worden. Im Jahr 2000 seien auch noch die am Heim-PC ausgedruckten Seiten mitgeliefert worden, damit die Druckerei abgleichen hätte können, ob die auf Datenträger angelieferten Daten auch beim Ausdruck in der Druckerei des Bw. so aussehen wie der Ausdruck vom heimischen PC. Manchmal hätte es Probleme beim Seitenumbruch gegeben. Der Inhalt des Datenträgers bzw. die gesamte Layoutierung müssten auch bereits 2000 zu fast 100 % mit dem Ausdruck der BGmbHübereingestimmt haben. Seitenanzahl und die Anordnung der Bild-, Text- und Werbebeiträge stünden im vorhinein fest. Es sei möglich, dass es im Jahr 2000 noch notwendig gewesen sei, bei manchen Bildern Aufhellungen, Rasterungen etc. von der BGmbHvornehmen zu lassen. Die Qualität des Ausdruckes am heimischen PC wäre damals genauso gut/schlecht wie das Produkt der BGmbHgewesen. Zu Problemen sei es in der Vergangenheit mit nicht eingebundenen Schriftbeilagen gekommen. Gemeinsam mit der Datenübermittlung sei ein Auftragsschreiben mit den wichtigsten Daten übersandt worden, auf welchem Stückzahl, Farbe oder nicht Farbe, Art der eingebundenen Schriften, Bilderformat, ... angegeben gewesen seien. Die BGmbHerbringe neben dem Druck noch die zusätzliche Leistung des Klammerns ( Anmerkung: Dies ist auf der dem Auskunftsersuchen zugrunde liegenden Rg. Nr. 21403 vom 4.10.2000 weder im Text angegeben noch gesondert in Rechnung gestellt). (2) Seitens der ÖVP RB wurde im Antwortschreiben vom 8. Februar 2006 folgendes mitgeteilt: Auftrag an die Bw: Erstellen von 880 Kopien der RB Nachrichten Kontrolle des Datenträgers durch die Bw. 2-fach Klammerung der RB Nachrichten ( Anmerkung: Auf der der Anfrage zugrunde liegenden Ausgangsrechnung Nr. 19507 vom 1.7.2000 wurde die Klammerung mit 1,20 S/Ausgabe, d.s 1.056,00 S) in Rechnung gestellt) 880 Stk. Deckblätter und der Datenträger seien von der ÖVP RB bereitgestellt worden Der Datenträger sei auf ZiP-Diskette geliefert worden Die Dokumente seien im Pdf-Format von der ÖVP RB zur Verfügung gestellt worden Der Datenträger sei 16 seitig mit fertigem Layout übergeben worden. Ob eine Nachbearbeitung notwendig gewesen wäre sei nicht bekannt. Es könne jedoch sein, dass noch geringfügige Veränderungen (Bildbearbeitung) am Datenträger vor dem Kopieren vorgenommen worden seien. (3) Von der ÖVP NWK wurde mit Schreiben vom 2. Februar 2006 mitgeteilt, dass sich die Leistungen der Bw. auf den Druck der vierteljährlich erscheinenden ÖVP-Zeitung beziehen würden, die Daten per E-Mail (früher auf Diskette) übermittelt worden wären und entsprechend dieser Datenträgervorgabe der Druck und das Zusammenheften der Zeitung erfolgt sei (wobei es zwischen Vorlage und Druck keinen Unterschied gegeben habe) und in seltenen Ausnahmefällen zB. bei Optimierung von Fotoqualitäten zusätzliche Arbeiten angefallen wären. In dem am 14. Februar 2006 stattgefundenen Erörterungsgespräch mit dem Geschäftsführer, der steuerlichen Vertretung und dem Amtsvertreter des Finanzamtes Linz wurde folgendes besprochen: Die Parteien stimmten der Ansicht der Referentin zu, dass ein Teil der Umsätze (zB. Rg. 15796 Pfarramt 1.200 St. Patedrucke; Rg. Nr. 17242 - Telefonverzeichnis, Servicemappe; Rg. 17981: Kopien "Gemeindeausflug"/"Sprechtag Mitterlehner"; Rg. 18002 "Flugblatt", Rg. 18130+18139 +19518- Kopien; Rg. 18539: Kopien, Flyer, Plakate; Rg. 19530+20280 Ferienspiel, Rg. 19772 Programmheft Ferien, Rg. 20371+20846+21452+21484+21486 - Bürgerbefragung/ Mitgliederbefragung/ Mitgliederoffensive/Meinungsumfrage) nicht die Herstellung periodisch erscheinender Zeitungen bzw. nicht überwiegend der Werbung dienender Broschüren, mit anderen Worten Gegenstände der Z. 43 der Anlage zum UStG, betrifft. Diesbezüglich wurde laut Niederschrift von den Parteien vereinbart, dass hinsichtlich der Frage des Prozentsatzes jenes Umsatzes der ausschließlich auf die Herstellung von begünstigten Periodika (Parteizeitschriften) und Fachbroschüren entfällt, die Umsätze des Jahres 2000 anhand einschlägiger Rechnungsbezeichnungen vom steuerlichen Vertreter aufgelistet bzw. aufgegliedert werden und anhand dieser Zusammenstellung jener Umsatzschlüssel, der Druckereierzeugnisse betrifft, die nicht unter den begünstigten Warenkatalog der Z. 43 der Anlage zum UStG fallen, ermittelt wird. Der übrige Inhalt des Erörterungsgespräches wurde in der Niederschrift vom 14. Februar 2006 wie folgt festgehalten: 1. Zur Auftragsvergabe durch den Kunden wird von Herrn ST (=Geschäftsführer der Bw.) Folgendes mitgeteilt: Der Kunde übermittelt einen Datenträger und gibt dies im Vorhinein entweder telefonisch oder mittels E-Mail bekannt. Mitgeteilt wird dabei wie viel Stück vom Inhalt des gesamten Datenträgers (der Zeitung) hergestellt (gedruckt) werden sollen. Die Verrechnung erfolgt nach Stückzahlen der Ausdrucke, die sich wiederum nach dem Umfang der Auflage- und Seitenanzahl bestimmen. Hinsichtlich der Preise bestanden lt. Herrn ST Vereinbarungen mit einer überregionalen Bezirksparteileitung. Dieser Preis (zB 0,25 S) kam dann gegenüber einzelnen Ortsgruppen zur Verrechnung. 2. Auf die Frage der Referentin, ob in allen Fällen nach dem reinen Druckvorgang auch Leistungen wie falten, heften, klammern anfallen, gibt Herr ST bekannt, dass bei Exemplaren bis zu 4 Seiten (=ein gefaltetes A3 Blatt) gefalzt wird, darüber hinaus d.h. ab 5 Seiten geklammert oder geheftet wird. Darüber hinaus werden die gedruckten Exemplare ab einer größeren Seitenzahl (ca. 10 Seiten) nach dem falten und klammern auch noch geschnitten (begradigt). Dass dies auf den Rechnungen teilweise nicht angegeben ist, ist nicht von Bedeutung. Seitens des Finanzamtsvertreters Mag. Petrag erscheint diese Aussage glaubwürdig und auch er geht davon aus, dass diese Leistungen beim Druck von Partei- und Gemeindezeitungen regelmäßig anfallen. 3. Auf die Frage, in wie vielen Fällen vom Auftraggeber eine Papierbeistellung erfolgt, gibt Herr ST an, dass dies den Ausnahmefall darstellt und in der Regel das Papier von der Bw. zur Verfügung gestellt wird. Ausnahmen bestehen nur in wenigen Fällen, wenn Parteilogos in bestimmten Farben und Mustern auf dem bedruckten Papier aufscheinen sollen. 4. Zur Verrechnung der Leistung "Setup Datenträger" teilte Herr ST mit, dass es sich dabei um jenen Vorgang handelt, bei dem der Datenträger in der hauseigenen EDV geöffnet und der Druckauftrag an den jeweiligen Ausgabedrucker erteilt wurde. Dieser Vorgang fällt bei jedem Auftrag an, wird jedoch nur in Einzelfällen an den Kunden gesondert verrechnet (abhängig vom Verhandlungsgeschick des Kunden). EDV-technische Zusatzarbeiten (graphische Arbeiten) fallen eher in Ausnahmefällen (vorwiegend bei Erstaufträgen oder Einmalaufträgen) an. Diese werden unter der Bezeichnung Arbeitszeit Copyshop oder konkret unter Bildnachbearbeitungen etc. verrechnet. Bei der Arbeitszeit Copyshop handelt es sich u.a. auch um die Bearbeitung von fehlerhaften Dateninhalten auf den zur Verfügung gestellten Datenträgern für die noch Zusatzeinstellungen notwendig sind, damit der Druckauftrag ordnungsgemäß (in der vom Kunden erwarteten Qualität) durchgeführt werden kann. Diese Korrekturen werden von der Bw. mit einem Appleprogramm durchgeführt. 5. Laut Herrn ST wird in sämtlichen Fällen von der Bw. zuerst ein Probeexemplar ausgedruckt und dieses vor Durchführung des eigentlichen Druckauftrages seitens der Bw. geprüft. Dies erfolgt schon deshalb, um das Risiko zu vermeiden, dass der gesamte Druckauftrag vernichtet werden muss, wenn er den Kundenanforderungen nicht entspricht. Die Mitsendung eines Vordruckes durch den Auftraggeber ist der Ausnahmefall und laut Herrn ST auch nicht von Bedeutung, da stets das eigene Probeexemplar Grundlage für die Erteilung des Druckauftrages darstellt. 6. Zusammengefasst stellt sich der Vorgang laut Auskunft von Herrn STfolgendermaßen dar: Die Bw. erhält den Datenträger, legt diesen in die hauseigene EDV ein, wo auch die Auftragsdaten erfasst und gespeichert werden, öffnet den Datenträger, legt das Ausgabemedium fest und gibt den Druckauftrag an das jeweilige Ausgabemedium (Digitaldrucker). Dabei wird ein Art Lieferschein mit den Auftragsdaten ausgedruckt und zum Drucker mitgegeben. Am Drucker selbst wird der in die EDV eingegebene Druckauftrag (z.B. ÖVP XY Zeitung Nr. 2) geöffnet und die laut Lieferschein bestellte Stückzahl beim Drucker eingegeben. Weiters wird falten, heften, klammern, schneiden bei der Druckmaschine eingegeben. Dann erfolgt der eigentliche Druckvorgang mit den vorgegebenen Arbeitsschritten (drucken, falten, heften, schneiden). Das fertige Endprodukt wird ohne weitere manuelle Bearbeitungsschritte in die Schachteln zur Auslieferung verpackt. Überdies wurde im Rahmen des Erörterungsgespräches zur Niederschrift erklärt, dass der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Referenten zurückgezogen wird. Mit E-Mail vom 15. Februar 2006 übermittelte der steuerliche Vertreter eine Excel-Datei mit der Aufgliederung des 10%igen Umsatzkontos für das Jahr 2000 (120 Einzelumsätze/Aufträge mit einem Gesamtbetrag von 414.454,00 S) in der Reihenfolge der Kontobuchungen mit Angabe des jeweiligen Kunden, der Bezeichnung des Druckereierzeugnisses laut Rechnung, des einzelnen Rechnungsumsatzes sowie einer Zuordnung des jeweiligen Umsatzbetrages unter die Rubrik 10 % oder 20%. In der Spalte der 10%igen Umsätze wurden jene Beträge aufgelistet, die laut Rechnungsangaben einen eindeutigen Hinweis auf eine regelmäßig erscheinende Zeitung (durch Verwendung des Wortes "Zeitung" oder durch Bezeichnungen wie "LBer Nachrichten") enthalten, was eine Summe von 309.934,00 S, das sind 74,78 % vom Gesamtbetrag ergibt. Unter den 20%igen Umsätzen (Summe 104.519,00 S) sind die restlichen Rechnungsbeträge ausgewiesen, das sind jene bei denen auf Grund der Rechnungsangaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass es sich beim Druckerzeugnis um keine periodisch erscheinende Zeitung oder keine Fachbroschüre handelt. Diese Aufgliederung wurde seitens der Referentin anhand der Rechnungskopien überprüft und dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Sowohl seitens des Finanzamtes als auch seitens der Referentin wurden nicht korrekte Zuordnungen mit betragsmäßig untergeordneter Bedeutung festgestellt (Summe der 10 %igen Umsätze 311.533,40 S bzw. 75,17 %; Summe der 20 %igen Umsätze 102.920,60 S bzw. 24,83 %). Der Finanzamtsvertreter stimmte mit der Bw. schließlich dahingehend überein (Telefonat vom 17. Februar 2006 und E-Mail vom 21. Februar 2006), dass von den im Betriebsprüfungsbericht dargestellten, in die geänderten Sachbescheide übernommenen und in der Berufung angefochtenen strittigen Umsätze des Jahres 2000 nur ein Umsatzanteil im Ausmaß von 75 % die Herstellung von Gegenständen der Z. 43 der Anlage zum UStG 1994 (insbesondere Zeitungen) betrifft, für die der ermäßigte Steuersatz in Frage kommt und dieser Prozentsatz auch für die Jahre 1997 bis 1999 wegen der gleich gelagerten Kundenstruktur und Auftragssituation herangezogen werden könne. Darauf aufbauend erfolgte von der Referentin die folgende Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen und Umsatzsteuerbeträge für die Jahre 1997 bis 2000, welche den Parteien mit E-Mail vom 17. Februar 2006 zur Stellungnahme übermittelt wurde: [Grafik] Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 teilte der steuerliche Vertreter mit, dass der vorgeschlagenen Umsatzermittlung und Steuerberechnung unter Zugrundelegung der Aufteilung der Umsätze im Verhältnis 25 % (20%ige Umsätze) zu 75 % (10%ige Umsätze) zugestimmt werde. Der steuerliche Vertreter schränkte das Berufungsbegehren (der Höhe nach) entsprechend ein und beantragte die Festsetzung der Umsatzsteuergutschriften wie folgt: 1997: S 33.214,21 1998: S 25.008,10 1999: S 48.579,30 2000: S 25.861,08 Der steuerliche Vertreter wies ergänzend darauf hin, dass das Berufungsbegehren hinsichtlich der Lieferungen von periodischen Zeitungen und Broschüren (75 % Anteil) im Sinne der Berufung vom 30. Oktober 2002 und unter Hinweis auf das Erörterungsgespräch vom 14. Februar 2006 beibehalten werde. Vom Finanzamtsvertreter wurde der Referentin am 2. März 2006 telefonisch mitgeteilt, dass hinsichtlich der Änderung der Höhe der strittigen Umsätze bzw. Umsatzsteuern (entsprechend der Einschränkung des Berufungsbegehrens und der von der Referentin durchgeführten Neuberechnungen) keine Einwendungen bestehen, bezüglich der herabgesetzten strittigen Umsätze (75 %) der Antrag auf Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die in der Berufungsvorentscheidung vertretene Rechtsansicht vollinhaltlich aufrecht bleibe. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Sachverhalt Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der von der Bw. beantragten Einschränkung des Berufungsbegehrens vom 27. Februar 2006 betragen die strittigen Umsätze, für die abzuklären ist, ob es sich dabei um eine dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 unterliegende Lieferung von Gegenständen nach Z. 43 der Anlage zum UStG oder um eine dem Normalsteuersatz unterliegende sonstige Leistung handelt, im Jahr 1997 S 398.570,53, im Jahr 1998 S 300.097,25, im Jahr 1999 S 582.951,60 und im Jahr 2000 S 310.332,93 S (siehe Berechnungsunterlage vom 17. Februar 2006 - Seite 20 der Entscheidung). Die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten und im Berufungsverfahren bekämpften Umsatzsteuerbeträge, die sich bei Anwendung des Normalsteuersatzes auf diese Umsätze ergeben, wurden betragsmäßig für das Jahr 1997 mit S 33.214,21, für das Jahr 1998 mit S 25.008,10, für das Jahr 1999 mit S 48.579,30 und für das Jahr 2000 mit S 25.861,08 von den Parteien außer Streit gestellt (Einschränkung des Berufungsantrages vom 27. Februar 2006; Zustimmung des Finanzamtes zur 25 %igen Umsatzberichtigung laut Telefonat vom 2. März 2006). Die Einschränkung des Berufungsbegehrens resultierte aus der im Zuge des Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellung der Berufungsbehörde, dass ein Teil der ursprünglich strittigen Umsätze selbst im Falle einer Qualifikation als Lieferung nicht unter den ermäßigten Steuersatz fallen würde, weil es sich dabei um keine Gegenstände der Z. 43 der Anlage zum UStG 1994 handelt. Nachdem von den Parteien im Zuge des Erörterungstermines am 14. Februar 2006 übereinstimmend zur Kenntnis genommen wurde, dass die Höhe der strittigen Umsätze zu berichtigen ist, weil in den Jahren 1997 bis 2000 auf dem Konto "Zeitungsdruck 10 %" auch Umsätze verbucht wurden, die keine begünstigten Druckerzeugnisse im Sinne der Z. 43 der Anlage zum UStG 1994 betreffen, wurden in einer von der steuerlichen Vertretung erstellten Aufgliederung der Umsätze des Jahres 2000 unter Zugrundelegung der Angaben auf der Rechnung oder dem Lieferschein jene Umsätze herausgefiltert, die nicht eindeutig die Herstellung einer Zeitung oder anderen periodischen Druckschrift (=Ware im Sinne des Kapitels 49 bzw. Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur) oder einer Broschüre, die nicht überwiegend Werbezwecken dient (=Ware im Sinne der Position 4901 und aus den Positionen 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur) umfassten. Nach dieser vom Finanzamt geprüften und akzeptierten Aufstellung betreffen im Jahr 2000 rund 25 % vom ursprünglich strittigen ausgewiesenen Gesamtumsatz Waren, die nicht unter den Katalog der begünstigten Druckerzeugnisse laut Z. 43 der Anlage fallen, mit anderen Worten selbst für den Fall der Qualifikation als Lieferung käme nur für einen Anteil von 75 % der ursprünglich strittigen Umsätze der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Diese Verhältnisse sind wegen der annähernd gleich gelagerten Kunden- und Auftragstruktur auch auf die Streitjahre 1997 bis 1999 übertragbar. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 wurde entsprechend einer von der Berufungsbehörde aufgestellten und an die Parteien des Verfahrens übermittelten Neuberechnung das Berufungsbegehren im Sinne von § 250 Abs. 1 lit b BAO dahingehend eingeschränkt, einen Umsatzanteil im Ausmaß von 25% der in der Berufung vom 30. Oktober 2002 angefochtenen Umsätze nicht wie ursprünglich beantragt dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 sondern dem Normalsteuersatz zu unterziehen und die strittigen Umsatzsteuerbeträge in der eingangs dargestellten Höhe gutzuschreiben. Nach den vorgelegten Unterlagen (Umsatzaufgliederungen, Kontoblätter, Ausgangsrechnungen/Lieferscheine), den insbesondere im Rahmen des Erörterungstermines am 14. Februar 2006 getätigten Aussagen des Geschäftsführers und steuerlichen Vertreters und der Zustimmung seitens des Finanzamtes bestehen nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken, das Ausmaß des strittigen Umsatzanteiles, auf das der im folgenden dargestellte und der Rechtsfrage zugrunde liegende Sachverhalt zutrifft, mit 75 % der ursprünglich strittigen Umsätze anzuerkennen bzw. die strittigen Umsatzsteuerbeträge (=Differenzbeträge zwischen dem 10%igen und 20 %igen Steuersatz) für 1997 mit S 33.314,21, für 1998 mit S 25.008,10, für 1999 mit S 48.579,30 und für 2000 mit S 25.861,08 festzulegen. Auch der Umstand, dass die auf Basis des Jahres 2000 durchgeführte Umsatzanalyse auf den gesamten Streitzeitraum (1997 bis 2000) angewendet wurde, wird laut Ansicht der Berufungsbehörde als nicht bedenklich erachtet, da von der Bw. glaubwürdig dargestellt wurde, dass die Umsatzverhältnisse des Jahres 2000 (wegen der im wesentlich unveränderten Kundenstruktur und Auftragslage im Geschäftsbereich Zeitungsdruck) auch auf die Jahre 1997 bis 1999 übertragen werden können und diesbezüglich auch seitens des Finanzamtes keine Einwendungen vorgebracht wurden.

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Normen und Schlagworte

Kopierleistungenermäßigter SteuersatzDruckaufträgeEinheitlichkeit der Leistung

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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0071-L/03
Stammnummer
21603
Gültig
24.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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