Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1801-W/05
Nach Abgabe und Annahme der Erbserklärung ist ein Erwerb durch Erbanfall gegeben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1801-W/05vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde - mit im vorliegenden Fall nicht gegebenen Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung - an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und der rechtskräftigen Einantwortungsurkunde zu Grunde gelegten Erbserklärungen der Parteien gebunden. Der Einwand, eine Erbserklärung sei nur formell abgegeben worden, kann daher nicht mit Erfolg erhoben werden. Um einen, die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die Erbschaftssteuer zu bemessen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.H., S., vertreten durch D.K.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 27. August 2004 betreffend Erbschaftssteuer nach der am 23.
März 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
|
Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
|
€
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48.902,71
|
(10 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 489.027,13)
|
|
|
+ die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgestzt mit
|
€
|
223,98
|
(1 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 22.394,86)
|
|
|
- Begünstigung nach §
8 Abs. 6 ErbStG (höchstens)
|
€
|
109,01
|
sohin insgesamt
|
€
|
49.017,68
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Herr I.H. ist am 1 verstorben. Die Witwe des Verstorbenen,
Frau A.H., die Berufungswerberin, hat Herrn Notar D.G. bevollmächtigt, sie
im gegenständlichen Verlassenschaftsverfahren zu vertreten. Vom Vertreter
wurde mit Eingabe vom 20. April 1995, gerichtet an das Bezirksgericht
K., namens der Berufungswerberin auf Grund des Gesetzes zu 1/3 des Nachlasses
die bedingte Erbserklärung abgegeben und deren Annahme zu Gericht
beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes K. vom 27. Juni 1995
wurde die von der Berufungswerberin auf Grund des Gesetzes zu einem Drittel des
Nachlasses unter der Rechtswohltat des Inventars abgegebene Erbserklärung
zu Gericht angenommen und das Erbrecht für ausgewiesen anerkannt. Die von
den Kindern auf Grund des Testamentes unter der Rechtswohltat des Inventars
abgegebenen Erbserklärungen wurden mit diesem Beschluss
zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes K. wurde von
den weiteren Erben am 9. August 1995 Rekurs erhoben. Mit Beschluss des
Landesgerichtes für Z. vom 20. Dezember 1995 wurde dem Rekurs
teilweise Folge gegeben und wurden die von den Kindern auf Grund des Testamentes
unter der Rechtswohltat des Inventars abgegebenen Erbserklärungen zu
Gericht angenommen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes K. vom
13. Februar 1996 wird laut Punkt 3) das Verfahren nach den
§§ 125 ff AußStrG eingeleitet und den Kindern die
Klägerrolle für den künftigen Erbrechtsstreit gegen die
Berufungswerberin zugewiesen. Sie wurden aufgefordert, binnen einer Frist von
drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses die Erbrechtsklage
gegen die Berufungswerberin einzubringen. Am 2. April 1996 wurde gegen
diesen Beschluss von den Kindern Rekurs erhoben und der Beschluss in seinem
Punkt drei insoweit angefochten, als in diesem den Kindern die Klägerrolle
für den Erbrechtsstreit zugewiesen wurde und sie aufgefordert wurden,
binnen einer Frist von drei Monaten die Erbrechtsklage einzubringen. Mit
Beschluss des Landesgerichtes für Z. vom 20. November 1996 wurde
diesem Rekurs nicht Folge gegeben. Dagegen wurde von den Kindern am
24. Jänner 1997 ein außerordentlicher Revisionsrekurs
erhoben, welcher vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom
2. April 1997 zurückgewiesen wurde.
Die Erbrechtsklage wurde von den Kindern am
25. Juli 1997 beim Landesgericht B. eingebracht. Das Landesgericht B.
hat mit Urteil vom 23. November 1997 die Gültigkeit des
schriftlichen Testamentes vom 24. August 1993 und das Erbrecht der
Kinder auf Grund dieses Testamentes festgestellt. Von der Berufungswerberin
wurde gegen den stattgebenden Teil dieses Urteils Berufung erhoben. Vom
Oberlandesgericht D. wurde am 31. August 1998 die Entscheidung
getroffen, dass der von der Berufungswerberin in Anspruch genommene gesetzliche
Erbrechtstitel unwirksam ist.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 1998, gerichtet an das
Bezirksgericht K., wurde vom Vertreter namens der Berufungswerberin auf Grund
des Testamentes vom 24. August 1993 ohne Nennung einer Quote die
bedingte Erbserklärung abgegeben, wobei sie sich die Geltendmachung eines
allfälligen Pflichtteilsergänzungsanspruches vorbehält. Über
Auftrag des Bezirksgerichtes wurde vom Vertreter der Berufungswerberin am
10. Dezember 1998 festgehalten, dass eine Erbserklärung lediglich
den Erbrechtstitel und die Art der Erbserklärung enthalten muss. Die Angabe
der Quote ist nicht erforderlich. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes K. vom
13. Jänner 1999 wurde die von der Berufungswerberin auf Grund des
Testamentes vom 24. August 1993 ohne Nennung einer Quote abgegebene
bedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen und ihr Erbrecht für
ausgewiesen anerkannt. Ihr wurde aufgetragen, die Nennung der Quote nach
Errichtung des Inventars sowie Annahme desselben zu Gericht
nachzutragen.
Mit Eingabe an das Bezirksgericht K. vom 8. Februar
2002 wurden von sämtlichen Erben die gemeinsamen Schlussanträge
gestellt. Die von den Kindern abgegebenen bedingten Erbserklärungen wurden
dahingehend modifiziert, dass sie zu je 5/24 die bedingten
Erbserklärungen abgeben. Die von der Berufungswerberin ohne Angabe einer
Quote auf Grund des Testamentes abgegebene bedingte Erbserklärung wurde
hinsichtlich der Quote dahingehend ergänzt, dass sie zu 1/6 auf Grund des
Testamentes die bedingte Erbserklärung abgibt. Laut dem
"Pflichtteilsberichtigungs-Übereinkommen" erhält die Berufungswerberin
die ihr im Testament vermachte Liegenschaft, das ihr vermachte Kraftrad und den
Anteil an der Wohnungseinrichtung sowie einen Betrag, welcher durch
Überweisung von zwei Sparbüchern beglichen wird. Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes K. vom 11. April 2002 wurde die Erklärung der Erben, die
Quoten der von ihnen auf Grund des Testamentes abgegebenen Erbserklärungen
abzuändern, zur Kenntnis genommen. Mit Einantwortungsurkunde des
Bezirksgerichtes K. vom 11. April 2002 wurde der Nachlass auf Grund
der bedingt abgegebenen, vom Gericht angenommenen Erbserklärungen den
Kindern zu je 5/24 und der Berufungswerberin zu 1/6 eingeantwortet.
Ein nachträglich hervorgekommenes
Nachlassvermögen wurde vom Bezirksgericht K. mit Beschluss vom
21. Juli 2003 der Berufungswerberin zu 1/6 und den Kindern zu je 5/24
zugewiesen.
Für diesen Erwerb wurde der Berufungswerberin vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom
27. August 2004 die Erbschaftssteuer mit S 731.681,-- (entspricht
€ 53.173,33) vorgeschrieben. Dabei wurde zu dem Erbteil von 1/6 die
der Berufungswerberin vermachte Liegenschaft und das ihr vermachte Kraftrad
hinzugerechnet.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass ein Pflichtteilsberichtigungsübereinkommen dahingehend
abgeschlossen wurde, dass die Berufungswerberin neben den ihr vermachten Werten
(Liegenschaft und Kraftrad) einen Barbetrag erhalten habe. Die Begleichung
dieses Barbetrages erfolge aus nachlassgegenständlichen endbesteuerten
Werten. Es sei zwar richtig, dass die Berufungswerberin auf Grund des
Testamentes formell zu 1/6 des Nachlasses Erbin ist und ihr der Nachlass
demgemäß auch zu 1/6 eingeantwortet wurde, jedoch sei die
Erbschaftssteuer nach dem Anfall und nicht nach einem späteren
Übereinkommen zu bemessen. Es wird beantragt, die Erbschaftssteuer auf
Grund des Anfalles zu berechnen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde wie
folgt begründet:
"Gegenstand der
Besteuerung ist der Erwerb durch Erbanfall und nicht der Erwerb durch
Geltendmachung eines
Pflichtteilsanspruches.
Der
Erwerb durch Erbanfall ist ein Rechtsvorgang durch den der Erbe auf Grund eines
Erbrechtes und Abgabe einer Erbserklärung das Recht auf die Gesamtheit
aller vermögensrechtlichen Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers im
Ganzen oder in Bezug auf das Ganze zu einem bestimmten Teil
erwirbt.
Wer Erbe ist bestimmt
das Gericht.
Aus der
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes
K. vom 11. April 2002 geht
hervor, dass die Berufungswerberin zu einem 1/6-tel Anteil eine bedingte
Erbserklärung abgegeben hat und dieser der Nachlass zu demselben Anteil
eingeantwortet wurde.
Die
Aufteilung des Nachlasses auf Grund von Übereinkommen stellt einen weiteren
Rechtsvorgang zwischen den Erben
dar.
Aus den oben
angeführten Gründen war die Berufung abzuweisen."
In dem eingebrachten Vorlageantrag wird zur Begründung
ergänzend angeführt:
"Dem
Erbschaftsteuerbescheid liegt die Annahme zu Grunde, dass die Steuerpflichtige
zu 1/6 Erbe des Nachlasses ist und zusätzlich als Legat das Kraftrad Puch
250 TL und die Liegenschaft Einlagezahl
2 erhalten hat.
Dem ist
entgegenzuhalten, dass in dem Testament vom 24. August 1993, das durch
das Gericht schlussendlich als Grundlage für die Verlassenschaftsabhandlung
anerkannt wurde, lediglich das Kraftrad Puch und die Liegenschaft Einlagezahl
2 an die Steuerpflichtige vermacht
wurde. Durch diese letztwillige Verfügung wäre der
Pflichtteilsanspruch im Ausmaß von 1/6 tel verletzt worden. Aus diesem
Grunde wurde am 8. Februar 2002 ein
Pflichtteilsberichtigungs-Übereinkommen mit den Erben getroffen, in dem der
Steuerpflichtigen zusätzlich ein Betrag von ATS 6.327.850,08 unter der
Bedingung zugesprochen wurde, dass sie keine weiteren wie immer gearteten
Ansprüche aus dem Titel des Pflichtteils stellt. Weiters wurde in diesem
Übereinkommen festgelegt, dass die ohne Quote abgegebene bedingte
Erbserklärung dahingehend ergänzt wird, dass diese zu 1/6 tel
abgegeben wird. Diese Vereinbarung führte schlussendlich dazu, dass das
Gericht die Steuerpflichtige mit 1/6 Erbe eingeantwortet hat. Somit ist sie erst
durch das Übereinkommen, das die Durchsetzung ihres Pflichtteilsanspruches
zum Ziel hat, formell als 1/6 tel Erbin anerkannt worden, und nicht schon durch
das Testament, das die Grundlage für das Verlassenschaftsverfahren
bildet.
Der
Erbschaftssteuer können daher nur jene Werte unterworfen werden, die der
Abgabenpflichtigen in Erfüllung ihres Pflichtteilanspruches
tatsächlich zuerkannt wurden. Dies ist die Liegenschaft Einlagezahl
2, das Puch Motorrad und endbesteuertes
Geldvermögen."
In der am 23. März 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die vermachte
Liegenschaft und das Kraftrad in Anrechnung auf den 1/6-tel Erbteil
übernommen wurden. Um das 1/6 zu erreichen, wurde von den übrigen
Erben noch ein Barbetrag an die Berufungswerberin bezahlt. Die Summe dieser
Vermögenswerte entspreche genau dem Pflichtteil und wäre die
Erbschaftssteuer von einem Pflichtteilsanfall zu berechnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der
Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz. Nach § 2 Abs. 1
Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin auf Grund des
Testamentes vom 24. August 1993 eine bedingte Erbserklärung
abgegeben hat und ihr der Nachlass zu einem Sechstel eingeantwortet wurde. Wie
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat,
ist die Abgabenbehörde - mit im vorliegenden Fall nicht gegebenen
Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung - an die im
Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und der
rechtskräftigen Einantwortungsurkunde vom 11. April 2002 zu Grunde gelegten
Erbserklärungen der Parteien gebunden. Der Einwand, eine Erbserklärung
sei nur formell abgegeben worden, kann daher nicht mit Erfolg erhoben werden. Um
einen, die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen annehmen zu
können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel bloß der
Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall
erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist. Vom Erbanfall ist sodann die
Erbschaftssteuer zu bemessen (vgl. VwGH 21. 12. 1992, 88/16/0128).
Bereits am 3. Dezember 1998 hat die
Berufungswerberin auf Grund des Testamentes vom 24. August 1993 ohne
Nennung einer Quote die bedingte Erbserklärung abgegeben, welche mit
Beschluss vom 13. Jänner 1999 vom Bezirksgericht K. angenommen
wurde. Nach der als "Stellung gemeinsamer Schlussanträge" bezeichneten
Eingabe an das Bezirksgericht K. vom 8. Februar 2002 stellen die
Berufungswerberin und die Kinder zunächst die Anträge, dass die auf
Grund des Testamentes von den Kindern abgegebenen Erbserklärungen
dahingehend modifiziert werden, dass sie zu je 5/24 die bedingte
Erbserklärung abgeben und dass die von der Berufungswerberin ohne Angabe
einer Quote auf Grund des Testamentes abgegebene bedingte Erbserklärung
hinsichtlich der Quote dahingehend ergänzt wird, dass diese zu 1/6 auf
Grund des Testamentes die bedingte Erbserklärung abgibt. Erst danach wird
von den Kindern und der Berufungswerberin das
"Pflichtteilsberichtigungs-Übereinkommen" abgeschlossen. Damit steht fest,
dass von der Berufungswerberin noch vor der Errichtung des
Pflichtteilsberichtigungsübereinkommens die von ihr abgegebene bedingte
Erbserklärung von ihr bezüglich der Quote auf 1/6 ergänzt
wurde.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes K. vom
21. Juli 2003 wurde wegen Hervorkommens eines weiteren
Nachlassvermögens eine Nachtragsabhandlung eingeleitet. Dieses
nachträglich hervorgekommene Nachlassvermögen wurde im Hinblick auf
die mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes stattgefundene Einantwortung
des Nachlasses der Berufungswerberin zu 1/6 und den Kindern zu je 5/24
zugewiesen.
Bei der Berufungswerberin handelt es sich hier nicht um
einen Erwerb auf Grund eines von ihr geltend gemachten Pflichtteilsanspruches,
sondern um einen Erwerb durch Erbanfall. Die Steuer ist vom Anfall zu berechnen
und dieser beträgt laut Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes ein
Sechstel des Nachlasses.
Stattzugeben ist dem Berufungsbegehren darin, dass der
Berufungswerberin die Liegenschaft und das Kraftrad nicht zusätzlich zu dem
1/6 Anteil angefallen sind, denn Vermächtnisse an einen Erben sind im
Zweifel nicht Vorausvermächtnisse, sondern Hineinvermächtnisse, somit
bloße Teilungsanordnungen, die auf den Erbteil anzurechnen sind. Dass es
sich hier um ein Hineinvermächtnis handelt, ergibt sich hier auch aus dem
"Pflichtteilsberichtigungs-Übereinkommen", nach welchem diese
Vermächtnisse die Berufungswerberin nicht zusätzlich zu ihrem 1/6
Anteil erhält, sondern diese Vermächtnisse Teil ihres 1/6 Anteiles
sind. Außerdem konnte die Berufungswerberin nur zu Folge dieser
Vermächtnisse eine Erbserklärung auf Grund des Testamentes
abgeben.
Die Erbschaftssteuer war daher neu zu berechnen wie
folgt:
|
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens (lt. Bescheid)
|
S
|
61.833,33
|
+ Einheitswert der übrigen
Grundstücke
|
S
|
246.333,33
|
= steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
S
|
308.166,66
|
+ Guthaben bei Banken (lt. Bescheid)
|
S
|
462.769,16
|
+ Guthaben beim Arbeitgeber (lt.
Bescheid)
|
S
|
113.307,73
|
+ sonstige Forderungen (lt.
Bescheid)
|
S
|
451,05
|
+ Wertpapiere (erbschaftssteuerfrei - lt.
Bescheid)
|
S
|
604.023,59
|
+ Wertpapiere (erbschaftssteuerpflichtig -
lt. Bescheid)
|
S
|
1,900.999,36
|
+ ausländisches Vermögen (lt.
Bescheid)
|
S
|
133.856,96
|
+ Hausrat einschließlich
Wäsche
|
S
|
8.787,50
|
+ andere bewegliche Gegenstände (z. B. PKW,
Schmuck)
|
S
|
59.263,33
|
+ Betriebsvermögen (lt.
Bescheid)
|
S
|
5,318.580,07
|
- Kosten der Bestattung (lt.
Bescheid)
|
S
|
8.110,50
|
- Kosten der Regelung des Nachlasses (lt.
Bescheid)
|
S
|
877.855,80
|
- sonstige Kosten (lt. Bescheid)
|
S
|
2.496,67
|
- Bankverbindlichkeiten (lt.
Bescheid)
|
S
|
94.729,50
|
- Finanzamtsverbindlichkeiten (lt.
Bescheid)
|
S
|
3.714,17
|
- sonstige Verbindlichkeiten (lt.
Bescheid)
|
S
|
68.552,40
|
- Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
S
|
30.000,00
|
- Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z.
1 lit. a ErbStG (wie Hausrat)
|
S
|
8.787,50
|
- Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z.
1 lit. b ErbStG
|
S
|
20.000,00
|
- Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z.
17 ErbStG
|
S
|
1,066.792,75
|
= steuerpflichtiger Erwerb
|
S
|
6,729.166,12
Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28
ErbStG = S 6,729.160,00 (entspricht € 489.027,13). Davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 10 % = S 672.916,00
Erbschaftssteuer (entspricht € 48.902,71).
Steuerlich maßgeblicher Wert der Grundstücke =
S 308.166,66. Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28
ErbStG = S 308.160,00 (entspricht € 22.394,86). Davon
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 1 % = S 3.082,00
Erbschaftssteuer (entspricht € 223,98).
|
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG
|
S
|
672.916,00
|
+ Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs.
4 ErbStG
|
S
|
3.082,00
|
- Begünstigung nach § 8 Abs. 6 ErbStG
(höchstens)
|
S
|
1.500,00
|
Summe Erbschaftssteuer
|
S
|
674.498,00
Diese Summe entspricht € 49.017,68.
Folgende Positionen wurden gegenüber dem Bescheid
berichtigt: Einheitswert der übrigen
Grundstücke: Einheitswerte der Liegenschaften EZ 3 S 592.000,00
+ EZ 4 S 691.000,00 + EZ 5 S 195.000,00 = Summe S 1,478.000,00,
davon 1/6 = 246.333,33. Hausrat einschließlich
Wäsche: Inventar in L. S 27.470,00 + Einrichtung
S 25.255,00 = Summe S 52.725,00, davon
1/6 = S 8.787,50. Andere bewegliche
Gegenstände: PKW MG M. S 240.000,00 + Kraftrad Puch
S 35.000,00 + Steinschlosspistole S 1.000,00 +
Brillanten S 79.580,00 = Summe S 355.580,00, davon 1/6 =
S 59.263,33.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1801-W/05
- Stammnummer
- 21600
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF