Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0098-W/05
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG? Geltendmachung einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift in einer vom informierten Steuerberater erstellten Umsatzsteuervoranmeldung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0098-W/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 3 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die
Laienbeisitzer Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert
Frantsits als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 5. August 2005 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 1. Juli 2005, SpS, nach der am
21. März 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
1. Juli 2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der
Fa. C-GmbH vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer Mai 2001 in Höhe von
€ 33.446,95 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Fa. C-GmbH für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
In der Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. sorgepflichtig für ein minderjähriges
Kind sei und monatliche Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit in Höhe von brutto € 2.400,00 beziehe. Dem
gegenüber stünden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von
€ 1.400,00. Er sei alleiniger selbständig vertretungsberechtigter
Gesellschafter der Fa. C-GmbH über deren Vermögen am
10. September 2001 der Konkurs eröffnet und zwischenzeitig am
30. April 2003 aufgehoben worden sei. Der Bw. habe eine gerichtliche
Verurteilung, finanzstrafrechtlich sei er unbescholten.
Im Zuge einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung
für die Zeiträume Mai bis September 2001 sei festgestellt worden,
dass für einzelne Eingangsrechnungen Vorsteuer in Abzug gebracht worden
sei, obwohl ein Leistungsaustausch nicht zustande gekommen sei.
Tatgegenständlich habe es sich um ein Geschäft
über eine Leimbinderanlage in Höhe von S 2,301.200,00 gehandelt,
wobei Vorsteuern in Höhe von S 460.240,00 in Abzug gebracht worden
seien. Die daraus abzuleitende Änderung der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 16 Abs. 1 KStG (gemeint wohl UStG) wäre
im Voranmeldungszeitraum Mai 2001 vorzunehmen gewesen.
In seiner schriftlichen Rechtfertigung habe der Bw.
erklärt, dass diese Anlage ursprünglich mit der Absicht erworben
worden sei, diese unmittelbar nach Erwerb an einen ungarischen
Geschäftspartner weiter zu verkaufen. Dieser Interessent sei dann von heute
auf morgen abgesprungen und habe der Geschäftspartner, der diesen
Interessenten vermittelt hatte, enorme Schwierigkeiten gemacht, sodass der Bw.
nicht in der Lage gewesen sei, sich intensiver um den Weiterverkauf zu
kümmern.
Der Masseverwalter Dr. H. habe mehrfach Zahlungsaufschub
gewährt und in weiterer Folge sogar auf Einhaltung des Kaufvertrages
geklagt. Er sei keinesfalls von sich aus vom Kaufvertrag zurückgetreten,
sondern erst nach Konkurseröffnung im September 2001.
Dem gegenüber stehe allerdings die schriftliche
Darstellung des Masseverwalters Dr. H. vom 19. Oktober 2001
gegenüber dem Finanzamt X. Dieser zufolge sei am 7. Mai 2001 im
Zuge der Vertragsunterfertigung der Prokurist der Fa. C-GmbH erschienen und
habe den Wunsch geäußert, dass Erwerber der Anlage nicht die
Fa. C-GmbH sondern eine mit ihr verbundene ungarische Firma sein solle,
wobei die Bezahlung durch Mittel einer Schweizer Gesellschaft erfolgen werde. Er
habe diesem erklärt, dass er nicht bereit sei, ein für ihn nicht
nachvollziehbares Exportgeschäft abzuschließen und der Verkauf nur an
die Fa. C-GmbH erfolgen oder aber überhaupt nicht zustande kommen
werde. Es sei daraufhin der Kaufvertrag mit der Fa. C-GmbH abgeschlossen
worden und es sei die Rechnung am 7. Mai 2001 über einen Betrag
von brutto S 2.761.440,00 ausgestellt worden. Der Kaufpreis hätte
binnen acht Tagen bezahlt werden sollen. Da dies nicht erfolgt sei, habe er bei
der Fa. C-GmbH angerufen und es sei ihm erklärt worden, dass die
Käuferin überhaupt nicht zahlen werde, da es sich ihrer Meinung nach
um einen bedingten Vertrag handle, der davon abhängig sei, dass der Verkauf
an eine ungarische Gesellschaft erfolge.
Aufgrund dieser als glaubwürdig erachteten Darstellung
des Masseverwalters, welche in sich auch schlüssig und nachvollziehbar sei,
habe der Spruchsenat die leugnende Verantwortung des Bw. im Zusammenhang mit den
auch zur Verlesung gelangtem Veranlagungs- und Strafakt als für widerlegt
gehalten.
Es sei davon auszugehen, dass der Bw. aufgrund seiner
langjährigen Tätigkeit und Kenntnis der wichtigsten einschlägigen
steuerlichen Vorschriften als alleiniger selbständig vertretungsbefugter
Gesellschafter der Fa. C-GmbH das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt
habe.
Bei der Strafbemessung sei der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit des Bw. an, als erschwerend hingegen keinen
Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
5. August 2005, mit welcher das Erkenntnis des Spruchsenates seinem
gesamten Inhalt nach angefochten wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der
Spruchsenat auf die Umsatzsteuervoranmeldung des Monates Mai 2001 beziehe,
welche am 12. Juli 2001 eingebracht worden sei und wo die
unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuer eines konkreten Geschäftes
über S 2,301.200,00 unterstellt werde. Diese Rechnung beziehe sich auf
den Kauf einer Keilzinkanlage aus einer Konkursmasse in Oberösterreich,
welche von Dr. H. als Masseverwalter angeboten worden sei. Im Vertrag mit
Dr. H. sei der Kaufpreis, Nebenleistungen für Abbau und Aufbau der
Anlage an einem anderen Ort sowie Zahlungsmodalitäten vereinbart
worden.
Es gebe kein wie immer geartetes Schriftstück, welches
einen Rücktritt vom Vertrag von Seiten Dr. H. dokumentiere, im
Gegenteil, er habe mehrmals auf Einhaltung urgiert.
Seitens des Spruchsenates werde argumentiert, dass laut
Aussage von Dr. H. der damalige Prokurist der Fa. C-GmbH, Herr XY,
diesen gegenüber argumentiert habe, dass es sich lediglich um einen
bedingten Vertrag handle, da unser Käufer abgesprungen sei. Diese Tatsache
höre der Bw. zum ersten Mal und dieser Umstand sei in keinem (vom Bw.
unterzeichneten) Schriftstück gegenüber Dr. H. angeführt.
Der Bw. sei nicht der Meinung, dass er für mündliche Gespräche
zwischen Dr. H. und Herrn XY, von denen er kein Wissen gehabt habe, bestraft
werden könne.
Generell seien alle Einzelheiten dieses Vertrages immer
zwischen dem Mehrheitseigentümer und Prokuristen XY und dem Masseverwalter
Dr. H. abgewickelt worden.
Es sei auch im Zuge des Insolvenzverfahrens dokumentiert,
dass die Fa. C-GmbH sogar da noch die Anlage verkaufen wollte, um für
die Konkursmasse Erträge zu lukrieren. Da Mag. D. doch nicht in das
Geschäft eingetreten sei, habe Herr XY dann nach Frankreich verkauft und
dafür sogar Provision erhalten (lt. Aussage des Herrn XY).
Der Bw. selbst sei am 30. Juli 2001 als
Geschäftsführer der Firma zurückgetreten, da sich aufgrund seiner
Vorstrafe Schwierigkeiten mit der Gewerbeanmeldung ergeben hätten.
Herr XY habe dann als Mehrheitseigentümer für einen neuen
Geschäftsführer Sorge zu tragen gehabt. Das habe er dann in der Folge
jedoch immer wieder verschoben, sodass dieser Rücktritt nicht im Firmenbuch
dokumentiert worden sei. Der Bw. lege eine notariell beglaubigte Kopie des
Rücktritts bei. Für ihn habe dies allerdings bedeutet, dass er ab
diesem Zeitpunkt keine Handlungen mehr für die Fa. C-GmbH tätigen
habe dürfen.
Aufgrund der angeführten Fakten werde um folgende
Prüfungen ersucht:
Einvernahme von Dr. H. , in welcher er einen
Rücktritt vom Kaufvertrag schriftlich dokumentiere. Prüfung der
Firmenunterlagen der Fa. C-GmbH, in welchen von einem bedingten Kaufvertrag
die Rede sei. Befragung von Dr. H., ob er die Anlage an die Fa. S.
verkauft habe. Dieser Kontakt sei über die Fa. C-GmbH hergestellt
worden. Einvernahme von Herrn XY, ob er aus diesem Vertrag Provisionen erhalten
habe. Befragung von Mag. D., ob er mit Herrn Dr. H. Kontakt wegen des
Verkaufes der Anlage aufgenommen habe. Befragung von Dr. K., ob Herr XY ihm
die Nennung/Eintragung eines neuen Geschäftsführers zugesichert
habe.
Zu seiner Person könne der Bw. nur sagen, dass er im
Zusammenhang mit der Insolvenz der Fa. C-GmbH Geschädigter und nicht
Verursacher gewesen sei. Er habe nie auch nur einen Cent an Lohn bzw.
Diäten erhalten, sondern habe Kosten zu tragen gehabt, welche beinahe
seinen finanziellen Ruin verursacht hätten. Mit viel Mühe habe er die
ganzen Dinge (BGKK, Dr. K., unbezahlte Telefonrechnungen von Herrn XY etc.)
finanzieren können. Zusätzlich habe er ein halbes Jahr die
Haupttätigkeit als Angestellter der Fa. U. reduziert und dadurch auch
da finanzielle Einbußen erlitten. Der Bw. lege eine Kopie des
Rücktrittes als Geschäftsführer der Berufung bei, sowie einen
Vertragsentwurf für den Verkauf der Anlage an die Fa. S. bei. Die
restlichen Unterlagen müsse er erst von Herrn XY einfordern, was jedoch
schwierig wäre, da dieser derzeit in der Strafanstalt Klagenfurt eine
Strafe verbüße. Er werde diese jedoch umgehend
nachreichen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Auf Grund der Aktenlage des Steueraktes und des
Finanzstrafaktes sowie der telefonischen Stellungnahme des Bw. in einem
Telefonat mit dem Vorsitzenden des Berufungssenates vom 15. März 2006
sowie auf Grund der schriftlichen Berufungsergänzung vom 20. März
2006 und den vorgelegten Unterlagen geht der Berufungssenat nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des
Beschuldigten von folgenden dem Vorbringen des Bw. entsprechenden und mit der
Aktenlage übereinstimmenden Sachverhalt aus:
Der Bw. war zwar im Tatzeitraum formell als GF der
Fa. C-GmbH im Firmenbuch eingetragen, tatsächlicher
Entscheidungsträger im Rahmen dieser Firma war jedoch Herr XY, welcher als
Prokurist und 75% Eigentümer der GmbH eine beherrschende Stellung im
Unternehmen eingenommen und alle Entscheidungen auch hinsichtlich der
steuerlichen Belange getroffen hat. Aus der im Akt erliegenden Stellungnahme des
Masseverwalter Dr. H. geht eindeutig hervor, dass Herr XY eigenständig
im Namen der Fa. C-GmbH die Verhandlungen über den Kauf der
verfahrensgegenständlichen Leimbinderanlage im Mai 2001 geführt hat.
Der Bw. hatte Kenntnis vom Kauf dieser Anlage und auch von
der mit 10. Mai 2001 datierten Rechnung sowie auch vom Umstand, dass diese
Rechnung von Herrn XY dem Steuerberater der GmbH übergeben und von diesem
in die Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2001 aufgenommen wurde. Nach dem
unwiderlegbaren Vorbringen des Bw. hatte dieser deswegen keine Bedenken
hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges für die erworbene
Leimbinderanlage, weil die verfahrensgegenständliche
Umsatzsteuervoranmeldung vom Steuerberater in Kenntnis des Sachverhaltes, dass
diese noch nicht bezahlt war, erstellt wurde. Auf Grund des mit Masseverwalter
H. abgeschlossenen Kaufvertrages sah der Bw. die Fa. C-GmbH als
Eigentümerin dieser Leimbinderanlage an, welche auch verpflichtet war,
einen Käufer für diese Anlage zu finden. Nach Nichtzustandekommen des
Geschäftes mit dem ungarischen Geschäftspartner wurden seitens der
Fa. C-GmbH Inserate zum Zwecke des Verkaufes der gegenständlichen
Leimbinderanlage in verschiedenen Fachzeitschriften geschaltet (eine Kopie eines
derartigen Anzeigenauftrages vom 31. August 2001 wurde der Berufung
beigelegt). Letztlich wurde der Verkauf dieser Anlage an eine deutsche Firma
durch den Prokuristen XY nach dem Ausscheiden des Bw. als GF (30. Juli
2001) Anfang September 2001 tatsächlich herbeigeführt.
Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, wie sie der erstinstanzlichen
Bestrafung zugrunde gelegt wurde, sind in subjektiver Hinsicht die mit
Eventualvorsatz begangene Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen)
Umsatzsteuervoranmeldungen und Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung
der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. hinsichtlich der Geltendmachung
ungerechtfertigter Abgabengutschriften.
Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im
gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Die verfahrensgegenständliche vom Steuerberater
verfasste Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2001 langte am 12. Juli 2001
bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein und weist eine Gutschrift in
Höhe von S 562.985,00 aus. In dieser Gutschrift ist auch in Höhe
eines Betrages S 460.240,00 (€ 33.446,95) die Vorsteuer aus dem
Kauf der verfahrensgegenständlichen Leimbinderanlage enthalten. Selbst
unter Zugrundelegung eines unrechtmäßigen Vorsteuerabzuges in
Höhe von S 460.240,00 hätte die Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2005
daher jedenfalls eine Gutschrift ergeben.
Aus dem mit der Aktenlage stimmigen und plausiblen
Vorbringen des Bw. geht hervor, dass sich dieser bei der Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldung Mai auf die Fachkenntnisse der steuerlichen Vertretung
der Fa. C-GmbH verlassen hat, weswegen ihm auch eine vorsätzliche
Geltendmachung einer ungerechtfertigten Abgabengutschrift durch Abgabe einer
unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne der Bestimmung des § 49
Abs. 1 lit. b FinStrG nicht vorgeworfen werden kann.
Da dem Bw. daher insgesamt eine vorsätzliche
Handlungsweise im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus
dem Kauf der Leimbinderanlage für den Monat Mai 2001 nicht nachgewiesen
werden kann, war mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Umsatzsteuervoranmeldungenungerechtfertigte AbgabengutschriftenVorsteuerabzugWissentlichkeitEventualvorsatzSteuerberater.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-W/05
- Stammnummer
- 21598
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF