Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0052-I/04
Kaufpreisverheimlichung: in welcher Höhe ist, wie behauptet, miterworbenes Inventar mangels Nachweis anzuerkennen ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-I/04vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
20. September 1999 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Kaufvertrag vom 26. April 1989 hat W (=
Berufungswerber, Bw) von P die Liegenschaft in EZ 459 GB, Gst 927/2 im
Ausmaß von 2.377
m2 samt
Einfamilienhaus, samt allem rechtlichem und tatsächlichem Zubehör um
den Preis von S 5,600.000 erworben. Zufolge Punkt 1.2. ist
"das Inventar des Hauses ... nicht
Kaufgegenstand". Die Übergabe der Liegenschaft erfolgt mit
Vertragsunterfertigung; unabhängig davon ist der Verkäufer berechtigt,
die Liegenschaft unentgeltlich bis spätestens 18. Juni 1989 zu nutzen,
mit welchem Tag "jedoch der Verkäufer die
Liegenschaft von seinen Fahrnissen vollständig zu räumen"
hat. Das Finanzamt hat dem Bw mit Bescheid vom 17. Mai 1989
ausgehend vom Kaufpreis lt. Vertrag die 3,5%ige Grunderwerbsteuer in Höhe
von S 196.000 vorgeschrieben; dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
Im Jahr 1999 ist im Zuge eines abgabenrechtlichen
Strafverfahrens hervorgekommen, dass eine Kaufpreisverheimlichung erfolgt war.
Seitens des Verkäufers P wurde im Schreiben vom 20. August 1999
mitgeteilt, er bestätige, dass er die in beigelegter Aufstellung des Bw
angeführten Einrichtungsgegenstände (= detaillierte Auflistung
"Möbel und antike Gegenstände", bewertet mit gesamt S 3,455.000)
überprüft habe und diese Bestandteil des Gesamtkaufpreises in
Höhe von ca. S 10 - 11 Mio. gewesen seien. Der vom Bw
angenommene Wert sei zwar etwas zu "optimistisch", betrage aber mindestens S 2
Mio..
Das Finanzamt hat daraufhin das Verfahren gem. § 303
BAO wieder aufgenommen und dem Bw mit Bescheid vom 20. September 1999,
Str.Nr., ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 10,500.000 die
3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von S 367.500 bzw. unter
Berücksichtigung der bereits 1989 vorgeschriebenen Steuer eine
Nachforderung von S 171.500 zuzüglich einem 10%igen
Verspätungszuschlag in Höhe von S 17.150, sohin insgesamt eine
Nachforderung von S 188.650 festgesetzt. In der Begründung wurde
ausgeführt: "Die Ermittlungen des
Finanzamtes haben ergeben, dass der Kaufpreis für das Grundstück ...
nicht wie in der Abgabenerklärung angegeben S 5,600.000 betragen hat,
sondern vielmehr mindestens S 11,000.000. Eine genaue Angabe über den
Kaufpreis hat weder der Verkäufer noch der Käufer erbracht. Für
das Inventar wurde dennoch ein Betrag von S 500.000 anerkannt. Dies, owohl
laut der erst im Zuge des Strafverfahrens vorgelegten Inventarliste über
die Einrichtung des Hauses ... Preisangaben gemacht worden sind, die nach den
Erfahrungen der Finanzverwaltung (dem Finanzamt werden unzählige
Preislisten über Einrichtungsgegenstände vorgelegt) bestenfalls
Liebhaberpreise darstellen
können.
Berücksichtigt
man hingegen die Lage, Beschaffenheit und das Ausmaß des Kaufobjektes
erscheint bei einem nur durchschnittlichen Grundstückspreis ein sich
ergebender Kaufpreis in Höhe von S 10,500.000 als eher an der unteren
Grenze angesiedelt.
Gem. §
135 BAO wird ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt,
weil die Abgabenerklärung einen zu geringen Kaufpreis ausweist und die
unrichtige Angabe nicht entschuldbar
ist.
Auf Grund der ermittelten
Tatsachen ergeben sich insbesondere unter Bedachtnahme auf das Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Voraussetzungen für die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Begründung für den berichtigten
Bescheid".
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet,
aufgrund der Erhebungen der PAST sei der als Bemessungsgrundlage herangezogene
Kaufpreis von "mindestens S 11 Mio." gleich in zweifacher Hinsicht unrichtig und
aktenwidrig. Der Verkäufer habe bei seiner Einvernahme als Beschuldigter
(Niederschrift 14. Juli 1999) ausgesagt, "bei einem Kaufpreis von ca. S 10
Mio. sei die Käuferschicht für derartige Objekte sehr dünn" und
dass er "für diese Liegenschaft inkl. des Inventars einen Gesamtbetrag von
ca. 10 - 11 Mio. Schilling bekommen habe". Der Bw habe bei seiner
Einvernahme den Kaufpreis ebenfalls mit knapp über S 10 Mio. angegeben und
präzisiert, ein Teil davon sei auf die Einrichtung entfallen. Der
Großteil der Einrichtung habe aus Anitquitäten bestanden. Beide
Vertragsteile hätten den Wert der Einrichtung übereinstimmend mit rund
S 2 Mio. bzw. laut Verkäufer in seinem Schreiben mit "mindestens S 2 Mio."
angesetzt. Dieser Wert sei auch deshalb als Minimumwert anzusetzen, da der
Verkäufer die Liegenschaft unbedingt samt allem Inventar habe verkaufen
wollen und diesbezüglich eine Pauschalvereinbarung getroffen worden sei, in
der auch die gesamte normale Einrichtung (Küche, Bad, Geschirr, Betten
etc.) enthalten gewesen sei. Der Bw habe in den Folgejahren einen Teil der
Antiquitäten verkauft und hiefür weit mehr als die in der Liste
angesetzten Preise erzielt. Es sei weiters zu berücksichtigen, dass der
Liegenschaftskauf schon 10 Jahre zurückliege und beim Wert von damaligen
Verhältnissen auszugehen sei. Insgesamt seien damit die geltend gemachten
Werte glaubhaft gemacht. Der Grunderwerbsteuer sei ein Kaufpreis von S 10,3 Mio.
abzüglich mindestens S 2 Mio. für das Inventar zugrunde zu
legen.
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens, worin das
Finanzamt insbesondere Unterlagen zu den angesprochenen
Antiquitätenverkäufen, die Bekanntgabe der Händler sowie
Nachweise zum tatsächlichen Kaufpreis der Liegenschaft erbeten hat, wurde
seitens des Bw im Schreiben vom 13. Oktober 1999 mitgeteilt, die
Antiquitätenverkäufe hätten sich im Privatbereich abgespielt.
Diese seien zwar auf den Konten des Bw nachvollziebar, Rechnungen gebe es aber
keine. Dazu wurden im weiteren Schreiben vom 24. November 1999 einzelne
Verkäufe (Madonna im Jahr 1993, Truhe im Jahr 1994) mit Preisen
angeführt, wozu jedoch wg. Beschlagnahme oder Verlust keine Belege mehr
existierten. Die Vertragsteile seien sich über den tatsächlichen
Kaufpreis der Liegenschaft nicht mehr im Klaren, da der offizielle Teil
über Bankkredite finanziert worden sei, der Rest jedoch bar bzw. über
ein Sparbuch vor immerhin 10 Jahren. Hinsichtlich des Inventars herrsche jedoch
betragsmäßig völlige Übereinstimmung. Die Liegenschaft sei
mit Neubauwert seit 1992 in Höhe von S 13 Mio sowie das Inventar mit
S 4,5 Mio. versichert. Ein aktuelles Schätzgutachten über die
Liegenschaft liege nicht vor.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
5. Dezember 2003 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass mangels
Mitwirkung der Partei deren Spekulationen hinsichtlich Kaufpreis und Wert des
Inventars nicht gefolgt werden könne. Es sei am Bw gelegen, die
Feststellungen des Finanzamtes durch Beibringung von Unterlagen bzw. ein
Schätzgutachten zu entkräften. Mangels gegenteiligem Nachweis sei nach
der Aktenlage wie bisher vom Kaufpreis in Höhe von S 10,5 Mio.
auszugehen.
Mit Antrag vom 8. Jänner 2004 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt
und unter Verweis auf das bisherige Vorbringen ergänzt, in der Berufung sei
die Vorlage eines Gutachtens angeboten worden, welches die Behörde nie
abverlangt habe. Es werde daher beantragt, ein solches Gutachten vor der
Berufungsentscheidung vorlegen zu können.
Mit Vorhalt vom 15. Feber 2005 hat der UFS, dem genannten
Anbot folgend, um Beibringung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen zum Verkehrswert der Liegenschaft sowie der Einrichtung
lt. Inventarliste ersucht, wobei auf den maßgebenden Stichtag
26. April 1989 hingewiesen wurde. Das Vorhaltschreiben blieb ohne
jegliche Reaktion bis dato unbeantwortet.
Die Einsichtnahme des UFS in den bezughabenden
Bewertungsakt EW-AZ des Finanzamtes K hat ergeben: Der zuletzt -
vor dem Erwerb - zum 1. Jänner 1988 (Artfortschreibung) festgestellte
Einheitswert der Liegenschaft beträgt erhöht € 81.320,90 und
blieb im Rahmen der Zurechnungsfortschreibung zum 1. Jänner 1990
unverändert. Es handelt sich um ein, zuletzt im Jahr 1987 ausgebautes,
Einfamilienwohnhaus mit Keller, Erdgeschoß, Ober- bzw. Dachgeschoß
sowie Garage und Pferdestall mit einer Wohnnutzfläche von 274,5 m² auf
einer Grundstücksgesamtfläche von 2.377 m². Im Übrigen hatte
der Voreigentümer P in der Einheitswerterklärung 1984 die "nutzbaren
Flächen" selbst wie folgt angegeben: im Keller 188 m²,
Erdgeschoß 188 m² und Obergeschoß 162 m². Im Keller
befinden sich (lt. Einheitswerterklärung 1984 unter Verweis auf den
Bauplan) ua. eine Sauna mit Ruheraum und ein Schwimmbad.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gem. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen
einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches
Gesamtentgelt vereinbart, so gehören die Teile des "Kaufpreises" zu der der
Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des
Grundstückes und für das Zugehör zu demselben bezahlt werden,
soferne die betreffenden Gegenstände Zugehör gemäß
§ 2
Abs. 1 zweiter Satz GrEStG sind (vgl. VwGH 8.1.1958, Slg 1751/F; vom 17.12.1992,
91/16/0053). Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über
die Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die
Abgabenbehörde nicht bindend; die Aufteilung des Gesamtentgeltes ist nicht
allein dem Gutdünken des Steuerpflichtigen überlassen und kann die
Abgabenbehörde von den Parteiangaben abgehen (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).
Gem. § 115 Abs. 1 der BAO haben die
Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts
wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach
Abs. 2 dieser Bestimmung ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer
Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. In Abs. 1 wird somit der Grundsatz
der amtswegigen Erforschung der materiellen (objektiven) Wahrheit normiert, der
die Abgabenbehörde zur gesamten Sachverhaltsermittlung
(Sachverhaltsbehauptung und Beweisführung) verpflichtet. Allerdings hat
diese umfassende behördliche Sachverhaltsermittlungspflicht nach Lehre und
Rechtsprechung ihre Grenzen einerseits darin, dass Unmögliches,
Unzumutbares und Unnötiges von den Behörden keinesfalls verlangt
werden darf. Andererseits schließt dieser Verfahrensgrundsatz in seiner
Wirksamkeit die Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung dieses Sachverhaltes
beizutragen, nicht aus (VwGH 9.10.1978, 957/78). Umfang und Intensität der
amtswegigen Ermittlungspflicht sind sogar nur unter Bedachtnahme auf die
korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar (vgl. VwGH 12.9.1978, 1511,
1512, 2344/75). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der
Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine
solche unterläßt (vgl. VwGH 18.12.1969, 1136/68), tritt die
Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über
das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück
(VwGH 8.11.1977, 1168/77). Wenn daher der Abgabepflichtige etwa eine
widersprüchliche Sachverhaltsdarstellung gibt oder aber selbst zur
Ausleuchtung des Sachverhaltes nichts beiträgt und auf diese Weise die ihm
gemäß
§ 119 BAO obliegende Offenlegungs- und Mitwirkungs- bzw.
Wahrheitspflicht verletzt, so kann es der Behörde nicht zum Vorwurf
gereichen, wenn sie sich auf die vorhandenen Beweismittel stützt und
weitere Ermittlungen unterläßt (vgl. VwGH 27.3.1973, 1459/72;
2.4.1970, 57/69). Eine Verfahrensrüge ist damit dann unbegründet, wenn
der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren untätig bleibt und aus
Gründen, die er selbst zu vertreten hat, der Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt. Erscheint der im Ermittlungsverfahren festgestellte Sachverhalt
für eine Sachentscheidung ausreichend, dann kann aus diesen Gründen
sowie aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis die Behörde von weiteren Ermittlungen Abstand nehmen, wenn
von der Partei im Hinblick auf das von ihr im Verfahren an den Tag gelegte
Verhalten weitere zweckdienliche Aufklärungen nicht zu erwarten sind (vgl.
VwGH 5.2.1976, 1726/74; 25.10.1995, 94/15/0131, mit weiteren Judikaturverweisen;
siehe zu vor auch: Stoll, Handbuch der
BAO5, S. 267
f.).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde -
abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach Abs. 1 dieser Bestimmung - unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens,
ohne an formale Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin
postulierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach
ständiger Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 9.9.2004,
99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss somit nicht, wenn die Partei eine
für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache im
"naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar 1994, S. 324
f.).
Leistet der Abgabepflichtige zB der Einladung der
Behörde zur Vernehmung oder zur Beantwortung von Vorhalten nicht Folge, so
verletzt er solcherart auch seine Offenlegungspflicht (§ 119 Abs. 1 BAO)
und ist die Behörde berechtigt, diesen Umstand gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO in ihrer Beweiswürdigung zu berücksichtigen (VwGH
29.9.1987, 87/14/0093; 7.9.1990, 89/14/0261).
Im Gegenstandsfall stellt sich die Sachlage so dar, dass
die Parteien des Kaufvertrages erwiesenermaßen eine
Kaufpreisverheimlichung begangen haben, wobei der tatsächlich bezahlte
Kaufpreis nicht einmal mehr genau beziffert werden könne, da der
"inoffizielle" Teil bar oder über Sparbuch geflossen sei. Der Kaufpreis
habe laut beiderseitiger Angaben ca. zwischen S 10 - 11 Mio. betragen.
Gleichzeitig ist nicht zu übersehen, dass - laut eigenen
Angaben - die Liegenschaft im Jahre 1992, also Jahre nach dem
käuflichen Erwerb, mit S 13 Mio. sowie das Inventar mit S 4,5 Mio.
versichert wurde. Im Zuge des Strafverfahrens wurde dann seitens des Bw
erstmals eine Inventarliste (überwiegend betr. Antiquitäten) vorgelegt
und behauptet, diese seien von ihm mitgekauft worden und im Gesamtpreis von ca.
S 10 - 11 Mio. mitenthalten. Vom Verkäufer wurde der Wert dieses
Inventars mit rund S 2 Mio., dagegen vom Bw mit rund S 3,5 Mio. beziffert.
Diesbezüglich angeforderte Belege hinsichtlich mehrerer, "Jahre
später" erfolgter Privatverkäufe von Antiquitäten durch den Bw
zum Zwecke der Verifizierung seiner Angaben wurden nicht beigebracht, da laut
eigenen Angaben alle diesbezüglichen Unterlagen "beschlagnahmt" oder
"weggeworfen" worden wären. Dem Bw wurde, wie von ihm beantragt, die
Möglichkeit eingeräumt, zum Wert der Liegenschaft und des Inventars
ein Sachverständigengutachten beizubringen; das diesbezügliche
Schreiben vom Feber 2005 blieb bis dato ohne jegliche Reaktion seitens des
Bw. Entgegen der ausdrücklichen Vereinbarungen im Kaufvertrag, "das
Inventar des Hauses ... ist nicht Kaufgegenstand" (Pkt. 1.2.) sowie dass der
Verkäufer bis spätestens 18. Juni 1989 "die Liegenschaft von
seinen Fahrnissen vollständig zu räumen" hat (Pkt. 3.2.), wird in der
Berufung erstmals die - über die vorgelegte Inventarliste hinaus
- noch weitergehende Behauptung aufgestellt: "Ich verweise hiebei
insbesondere darauf, dass der Verkäufer der Liegenschaften damals die
gesamte Liegenschaft unbedingt inkl. des
Inventars verkaufen wollte ..." und dass im Rahmen der
"Pauschalvereinbarung" auch die gesamte normale Einrichtung (Küche, Bad,
Geschirr, Besteck, Betten, Kästen etc.) mitübernommen worden
sei.
In Anbetracht der vorliegenden Umstände, dass
nämlich der Bw im Zuge des gesamten Verfahrens nur Behauptungen
aufgestellt, diese jedoch trotz der ihm hiezu von den Abgabenbehörden
eingeräumten Möglichkeiten in keinster Weise auch nur annähernd
nachgewiesen und damit zweifelsfrei seine gebotene Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht verletzt hat, was aufgrund des bisherigen Verhaltens auch in
Hinkunft keine weitere Aufklärung des Sachverhaltes erwarten
läßt, so kann die Abgabenbehörde im Rahmen der freien
Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO unter
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder
nicht. Es genügt hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten zumindest die
größere Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Im Hinblick auf die Lage des Grundstückes in GB, zu
welchem Gebiet nicht nur nach behördlichen Erfahrungswerten sondern auch
nach sämtlichen Immobilienpreisspiegeln ausschließlich die Kategorie
"beste Lage" ausgewiesen wird, sowie der Größe des Grundstückes,
der offenkundigen Bestausstattung des Wohnhauses mit Schwimmbad, Sauna etc.
zuzüglich Garage und Reitstall bei einer Wohnnutzfläche von nahezu 300
m² (nach Angaben des Verkäufers noch weit mehr), kann selbst
angesichts des Erwerbes der Liegenschaft im Jahr 1989 nach dem Dafürhalten
des UFS nicht davon gesprochen werden, dass der vom Finanzamt in Höhe von S
11 Mio. angesetzte Kaufpreis überhöht gewesen wäre, der im
Übrigen auch den beiderseitigen vagen Angaben über den Kaufpreis
("zwischen S 10 und 11 Mio.") - dies ohne jeglichen Nachweis - nicht
widerspricht. Wenn nun das Finanzamt trotz erstmals im Zuge des
Berufungsverfahrens bloß aufgestellter und zur Gänze unerwiesener
Behauptungen dahingehend, dass es sich entgegen der ausdrücklichen
Vertragsvereinbarungen um einen Pauschalkaufpreis inklusive sämtlichen
Inventars handle, wozu noch vom Bw eine gegenüber der Wertangabe des
Verkäufers beinahe um das Doppelte übersteigende Wertangabe gemacht
wird (S 3,5 Mio. gegenüber S 2 Mio.), dennoch den nicht
unerheblichen Betrag von S 500.000 für Inventar anerkannt hat, so ist dem
nicht entgegen zu treten. Es ist nämlich nicht zu übersehen,
dass damit nicht nur dem Grunde nach anerkannt wurde, dass ein Teil des
Kaufpreises überhaupt auf Inventar entfallen ist, sondern wurde
darüberhinaus der Höhe nach ein Wert in Ansatz gebracht und von der
Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage abgezogen, der den nach der
Verwaltungspraxis (siehe dazu bei
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz. 57 zu § 5) "ohne Bedenken"
anzusetzenden Wert von maximal S 100.000 um das Vielfache
übersteigt.
Die Grunderwerbsteuer ist daher nach Ansicht des UFS zu
Recht ausgehend von einer auf die Liegenschaft entfallenden Gegenleistung in
Höhe von S 10,500.000 im Betrag von S 367.500 (bzw. eine Nachforderung in
Höhe von S 171.500) vorgeschrieben worden.
Hinsichtlich der Festsetzung von
Verspätungszuschlägen wird in § 135 BAO bestimmt:
"Abgabepflichtigen, die die Frist zur
Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die
Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe
(Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist. ..." Entschuldbar ist eine Säumnis nur
dann, wenn dem in Betracht kommenden Verantwortlichen weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zur Last fällt (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/14/0094;
10.11.1995, 92/17/0286). Im Gegenstandsfalle ist in Anbetracht der im
abgeführten Strafverfahren erwiesenen Kaufpreisverheimlichung zweifelsfrei
von Vorsatz auszugehen, folglich die Vorschreibung des
Verspätungszuschlages zu Recht erfolgte. Im Übrigen ist die
Vorschreibung des Verspätungszuschlages weder dem Grunde noch der Höhe
nach bestritten worden.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KaufpreisverheimlichungPauschalkaufpreisOffenlegungspflichtMitwirkungspflichtfreie BeweiswürdigungInventar
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-I/04
- Stammnummer
- 21596
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF