Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0126-W/05
Verstorbene ist Inländerin im Sinne des § 6 ErbStG - Erbin IAEO-Angestellte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-W/05vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation, BGBl. 218 vom 6. Mai 1982, befreit die Angestellten nur dann von der Erbschaftssteuer, wenn die Erbschaftssteuerpflicht allein in Folge ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ausgelöst wird. Wenn die Erbin Angestellte der IAEO ist, die Verstorbene Inländerin im Sinne des § 6 ErbStG, ist unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, da die Erbschaftssteuerpflicht auf Grund der Inländereigenschaft der Verstorbenen gegeben ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.D., W., vertreten durch Herrn
D.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 14. Oktober 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach der am 19. April 2003
verstorbenen, zuletzt in W. wohnhaft gewesenen Frau V.B. haben auf Grund des
Testamentes vom 9. Februar 1995 die beiden Töchter Frau G.B. und
Frau A.D., die Berufungswerberin, je zur Hälfte eine unbedingte
Erbserklärung abgegeben. Der Nachlass wurde diesen beiden Erbinnen mit
Einantwortungsurkunde vom 18. August 2004 je zur Hälfte
eingeantwortet.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde der Berufungswerberin mit Bescheid vom 14. Oktober 2004
für diesen Erwerb die Erbschaftssteuer mit € 1.063,97
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass die Berufungswerberin Angestellte der UNO sei und sie für
den Fall der Erbschaft nach dem Abkommen der Republik Österreich mit der
UNO aus dem Jahr 1982 keine Steuerpflicht treffe.
Erhebungen beim Zentralen Melderegister haben ergeben, dass
Frau V.B. bereits seit dem 23. Juli 1984 mit dem Hauptwohnsitz in W.
gemeldet war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG unterliegt der
Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 1 ErbStG ist die Steuerpflicht für den gesamten
Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber
zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht Inländer ist. Als Inländer
gelten nach § 6 Abs. 2 Z. 2 ErbStG auch solche Ausländer, die im
Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Da die Verstorbene seit beinahe 19 Jahren vor ihrem
Todestag ihren Hauptwohnsitz in W. hatte, gilt sie trotz ihrer
Ausländereigenschaft nach § 6 Abs. 2 Z. 2 ErbStG als Inländerin.
Dass die Erblasserin im Inland einen Wohnsitz hatte, wird im Berufungsverfahren
auch nicht bestritten. Auch in der Todfallsaufnahme wurde nur der
inländische Wohnsitz angegeben. Im gesamten Verlassenschaftsverfahren
scheint immer nur der inländische Wohnsitz der Erblasserin auf. Da die
Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes Inländerin im Sinne des § 6 Abs.
2 Z. 2 ErbStG war, ist für den gesamten Erbanfall die Steuerpflicht
gegeben.
Das im Berufungsverfahren vorgelegte Abkommen zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Internationalen
Atomenergie-Organisation betreffend die Einräumung bestimmter
zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Organisation, BGBl. Nr.
218 vom 6. Mai 1982, lautet auszugsweise:
Unter Bezugnahme
auf die zwischen Vertretern der Österreichischen Bundesregierung und der
Internationalen Atomenergie-Organisation erzielte Übereinstimmung
betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die
Angestellten der Organisation beehre ich mich vorzuschlagen, den Angestellten
der Internationalen Atomenergie-Organisation und ihren im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienangehörigen, sofern sie nicht österreichische
Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind,
unbeschadet der Bestimmungen des Abkommens vom 11. Dezember 1957 zwischen
der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation
über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, noch die
folgenden Vorrechte einzuräumen:
1.
.....
2. Befreiung von
der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes der Bediensteten oder ihrer im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen in der Republik Österreich
entsteht.
....."
Die Berufungswerberin ist Angestellte bei der IAEO in Wien
und vermeint, dass ihr Erwerb nach diesem Abkommen von der Erbschaftssteuer
befreit sei. Dabei wird von ihr nicht berücksichtigt, dass dieses Abkommen
sie als Bedienstete der IAEO nur dann befreit, wenn die Erbschaftssteuerpflicht
allein in Folge ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes
ausgelöst worden wäre.
Dass es sich bei der Verstorbenen um eine in ihrem
gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige gehandelt habe, wird im
Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Außerdem würde dagegen
sprechen, dass sich die Eigentumswohnung im Eigentum der Verstorbenen befunden
hat und diese bereits mit Kaufvertrag vom 21. Juli 2003, also schon
ca. 3 Monate nach dem Todestag, verkauft wurde.
Im gegenständlichen Fall ist die Steuerpflicht
deswegen gegeben, weil es sich bei der Verstorbenen um eine Inländerin im
Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 ErbStG handelt. Die Steuerpflicht wurde im
gegenständlichen Fall nicht auf Grund eines Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthaltes der Berufungswerberin ausgelöst, weshalb das
im Berufungsverfahren vorgelegte Abkommen nicht zum Zuge kommen kann. Dieses
Abkommen kann, wie bereits erwähnt, nur dann zur Anwendung kommen, wenn die
Steuerpflicht allein auf Grund des Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes der Berufungswerberin entstanden wäre. Das ist jedoch hier
nicht der Fall.
Nach § 6 Abs. 1 Z. 1 ErbStG ist die Steuerpflicht
für den gesamten Erbanfall gegeben, weil die Verstorbene zur Zeit ihres
Todes Inländerin war. Die Befreiung nach diesem Abkommen wurde daher zu
Recht nicht gewährt.
Bemerkt wird, dass zum Vorhalt der beabsichtigten
Entscheidung bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme abgegeben
wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-W/05
- Stammnummer
- 21589
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF