Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0002-G/06
Einleitung von Vorerhebungen als Verfolgungshandlung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-G/06vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Februar 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 16. Jänner 2006 betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 FinStrG) gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Jänner und März bis
September 2005 aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 7. Jänner 2005
erstattete der im Finanzamtsbereich wohnhafte Bf. vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz Selbstanzeige, er habe seit dem
2. Halbjahr 2004 neben seiner in D. ausgeübten selbständigen
Tätigkeit als Elektrotechniker auch in Österreich Umsätze in der
Höhe von ca. 300.000 € erzielt, die bisher weder in D. noch
in Österreich versteuert wurden. Die sich aus der Selbstanzeige ergebende
Abgabenverkürzung von 27.755,25 € wurde den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet und der Selbstanzeige seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz strafbefreiende Wirkung
zuerkannt.
Die Verbuchung der im Oktober
2005 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2004
führte am Abgabenkonto des Bw. zu einer Nachforderung an Umsatzsteuer in
der Höhe von 55.228,43 € (Umsatzsteuerbescheid 2004 vom
14. Oktober 2005).
Unter dem Betreff "Steuernummer xx, Vormerknummer xx,
Vorerhebungen nach § 82 FinStrG" teilte die Finanzstrafbehörde
erster Instanz dem Bf. im Schreiben vom 3. November 2005 Folgendes
mit:
Dem Finanzamt
Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde bekannt, dass Sie
im Jahr 2004 steuerpflichtige Umsätze erzielt haben, die Sie (abgesehen von
dem in Ihrer Selbstanzeige vom 7.1.2005 offen gelegten Betrag) gegenüber
dem zuständigen Finanzamt Graz-Umgebung nicht erklärt
haben.
Weiters wurde
bekannt, dass Sie für die Monate Jänner bis August 2005 bisher weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet haben.
Die
Finanzstrafbehörde prüft daher, ob Sie für den Zeitraum November
2004 bis August 2005 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in noch zu
bestimmender Höhe bewirkt und dadurch eine Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 bzw. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen haben. .....
Dieses Schreiben der
Finanzstrafbehörde wurde trotz verfügter eigenhändiger Zustellung
vom Zustellorgan nicht dem Bf., sondern LS ausgefolgt.
Am 22. November 2005
meldete eine Prüferin des Finanzamtes Graz-Umgebung beim Bf. eine
Außenprüfung an. Nach der Mitteilung des steuerlichen Vertreters,
wegen eines Auslandsaufenthaltes könne die Prüfung frühestens in
drei Wochen stattfinden, setzte die Prüferin nach neuerlicher telefonischer
Kontaktaufnahme am 6. Dezember 2005 den Beginn der Prüfung mit
12. Dezember fest.
Am 6. Dezember 2005 wurden
die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September
2005 vom steuerlichen Vertreter elektronisch eingereicht. Demnach wurden am
Abgabenkonto des Bf. für die Monate Jänner und März bis September
2005 Gutschriften verbucht. Die Zahllast für Februar 2005 beträgt
28.395,20 €.
Im Bericht vom 14. Dezember 2005 wird
ausgeführt:
Für die
Monate Jänner bis September 2005 wurden per 6.12.2005 die
Umsatzsteuervoranmeldungen online eingereicht. Die daraus resultierende
Gesamtzahllast in der Höhe von 25.610,56 € wurde am
6. Dezember 2005 entrichtet.
Das
Einzelunternehmen wurde rückwirkend mit 31.12.2004 in die M GmbH
eingebracht. Hinsichtlich der Umsatzsteuer erfolgte der Übergang per
1.10.2005, sodass ab diesem Zeitpunkt die Voranmeldungen von der M GmbH
eingereicht wurden.
Mit dem Bescheid vom 16. Jänner 2006 leitete die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein, weil der Verdacht
bestehe, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis September 2005 in der Höhe von 25.610,67 €
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
In objektiver Hinsicht wurde
auf die Ergebnisse der durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung
verwiesen. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Selbstanzeige am
7. Jänner 2005 seien dem Bf. die entsprechenden abgabenrechtlichen
Bestimmungen bekannt gewesen und von wissentlicher Vorgangsweise
auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf.
Der Bf. habe mit Notariatsakt vom 26. September 2005
rückwirkend zum Stichtag 31. Dezember 2004 eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung gegründet. Der Bf. sei irrtümlich davon
ausgegangen, dass die im Rückwirkungszeitraum angefallenen Zahllasten erst
nach Eintragung der GmbH in das Firmenbuch zu melden und entrichten seien. Nach
Erkennen seines Irrtums habe der Bf. am 6. Dezember 2005
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und gleichzeitig die Zahllast
entrichtet.
Die Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen und die sofortige Entrichtung der Zahllast sei als
Selbstanzeige zu werten, da in der fehlenden Entrichtung und Voranmeldung der
Umsatzsteuer noch keine Tatentdeckung im Sinne des § 29 FinStrG
erblickt werden könne. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid
ersatzlos aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangt.
Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3
FinStrG).
Aus diesen gesetzlichen
Bestimmungen ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens noch keine endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine
Entscheidung im Verdachtsbereich zu erfolgen hat. In diesem Verfahrensstadium
ist es daher nicht Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens
vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen
sind.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Der Verdacht
muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken.
Vorweg ist auf das Vorbringen
in der Beschwerde einzugehen, der Bf. habe mit der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September 2005
und der gleichzeitigen Entrichtung der daraus resultierenden
Umsatzsteuerzahllast von 25.610,56 € am 6. Dezember 2005
strafbefreiende Selbstanzeige erstattet.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG
wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei,
als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
War gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. .....
Gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG tritt Straffreiheit nicht ein,
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG versteht man unter einer Verfolgungshandlung
jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichts, einer
Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten
Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehen
Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann,
wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser
Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht
oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt
hat.
Den Ausführungen in der
Beschwerde ist insoweit zuzustimmen, als aus der bloßen Nichtabgabe von
Voranmeldungen oder dem Unterbleiben von Umsatzsteuervorauszahlungen noch nicht
auf die Verwirklichung des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geschlossen werden kann, weshalb
im vorliegenden Fall eine die Straffreiheit verhindernde Tatentdeckung im Sinne
des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG nicht vorliegt. Allerdings
ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Mitteilung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. November 2005 über die
Einleitung von Vorerhebungen nach § 82 FinStrG hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2005 eine Verfolgungshandlung
im Sinne des § 14 Abs. 3FinStrG darstellt und daher der Selbstanzeige vom 6. Dezember 2005
gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG strafbefreiende
Wirkung nicht zukommt.
Verfolgungshandlungen im Sinne
des § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art
und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen
eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht
auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehenen Weise zu prüfen (VwGH
20.4.1989, 89/16/0017).
Aus dem im
Strafakt erliegenden, an den Bf. gerichteten Schreiben vom 3. November 2005
geht hervor, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf.
Vorerhebungen eingeleitet hat, weil - neben dem nicht
verfahrensgegenständlichen Verdacht der Umsatzsteuerhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG betreffend das Veranlagungsjahr 1994 - der
Verdacht bestehe, der Bf. habe hinsichtlich der Monate Jänner bis August
2005 das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen, da für diese Voranmeldungszeiträume
Umsatzsteuervoranmeldungen weder eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet wurden. Der dem Finanzamt zu diesem Zeitpunkt bekannte Sachverhalt,
wonach der Bf. zu Beginn des Jahres 2005 selbst erklärte, Umsätze in
Österreich zu erzielen, der Umstand, dass der Bf. Vorsteuern für die
Errichtung eines Büros geltend machte, woraus der Schluss gezogen werden
kann, dass er vorhatte, seine selbständige Tätigkeit in
Österreich auch weiterhin auszuüben, die Angabe des Bf. im Fragebogen
zur Betriebseröffnung, der voraussichtliche Jahresumsatz im Folgejahr
(1995) betrage ca. 300.000 €, die aus der Verbuchung der im Oktober
2005 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2004 resultierende Zahllast von 55.228,43 €, aus der sich ergibt, dass
eine korrekte Offenlegung der im Jahr 2004 erzielten Umsätze im Zuge der
Selbstanzeige vom 7. Jänner 2005 offensichtlich nicht erfolgt ist
sowie der in der Gewinn- und Verlustrechnung 2004 als "noch nicht geleistete
Umsatzerlöse" ausgewiesene (und somit in das Jahr 2005 fallende) Betrag von
270.838,65 € führen zu der Feststellung, dass die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Einleitung der
Vorerhebungen wegen der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der
Nichtabfuhr der Umsatzsteuer in den Voranmeldungszeiträumen Jänner bis
August 2005 nach der Lebenserfahrung vom Vorliegen eines Tatverdachtes ausgehen
konnte. Die dem Bf. zur Last gelegte Tat wurde mit dem Hinweis auf den
Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ausreichend konkretisiert.
Zwar wurde das
Schriftstück auf Grund eines Fehlers des Zustellorgans nicht dem Bf.,
sondern LS ausgefolgt, da das Schriftstück aber nachweislich den internen
Bereich der Finanzstrafbehörde erster Instanz verlassen hat, ist die
Verfolgungshandlung als nach "außen gerichtet" anzusehen. Die Mitteilung
der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. November 2005
über die Einleitung von Vorerhebungen gegen den Bf. erfüllt somit die
Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 FinStrG, weshalb eine
strafbefreiende Selbstanzeige hinsichtlich der in dieser Mitteilung genannten
Voranmeldungszeiträume nicht erfolgen konnte.
In den
Voranmeldungszeiträumen Jänner und März bis September 2005 ist
nach der Aktenlage eine Zahllast nicht angefallen, weshalb der Beschwerde
hinsichtlich dieser Monate mangels Tatbestandsverwirklichung statt zu geben
war.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Eine
Abgabenverkürzung nach Abs. 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet werden (§ 33
Abs. 3 lit. b FinStrG).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Verwirklichung des
objektiven Tatbestandes hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2005
wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Abgabenverkürzung war daher im
vorliegenden Fall nach § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG mit der
Nichtentrichtung der entsprechenden Zahllast (28.395,20 €) im
Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlung vollendet.
Der dem Bf. zur Last gelegte
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert für
die subjektive Tatbestandsmäßigkeit für den
Verkürzungserfolg Wissentlichkeit, während für die
Pflichtverletzung bloß bedingter Vorsatz genügt.
Der Bf. bringt dazu vor, er
habe sein Unternehmen zum Stichtag 31.12.2004 rückwirkend in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht und sei irrtümlich
der Meinung gewesen, die im "Rückwirkungszeitraum" (Jänner bis August
2005) angefallenen Zahllasten seien erst nach Eintragung der Gesellschaft in das
Firmenbuch dem Finanzamt zu melden bzw. zu entrichten gewesen. Dieses Vorbringen
überzeugt nicht, weil der Bf. auch unmittelbar nach Abschluss des
Einbringungsvertrages (Notariatsakt vom 26. September 2005) keine
Schritte gesetzt hat, die in seinem Unternehmen im Monat Februar angefallene
Zahllast im Ausmaß von über 25.000 € der
Abgabenbehörde bekannt zu geben bzw. die Umsatzsteuerzahllast umgehend zu
entrichten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die vor der Gründung
der M GmbH liegenden 9 Voranmeldungszeiträume wurden erst eingereicht,
als die Prüferin am 6. Dezember den Beginn der Außenprüfung
mit 12. Dezember 2005 festlegte. Wie bereits im angefochtenen Bescheid
ausgeführt, war dem Bf. zumindest seit der Erstattung der die Umsatzsteuer
für das Jahr 2004 betreffenden Selbstanzeige vom
7. Jänner 2005 die ihn als Unternehmer treffende Verpflichtung
zur Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten spätestens am
Fälligkeitstag bzw. die Einreichung entsprechender Voranmeldungen bekannt.
Aus den vorliegenden
Umständen kann daher nach der Lebenserfahrung der Verdacht wissentlicher
Handlungsweise durch den Bf. abgeleitet werden. Die in der Beschwerde in den
Raum gestellte bloße Behauptung eines Irrtums kann diesen Verdacht nicht
beseitigen.
Ob der erhobene Tatverdacht zu
der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG im Strafverfahren
erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf. habe das ihm zur Last
gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt dem nunmehr
durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
1. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-G/06
- Stammnummer
- 21541
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF