Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0045-F/03
Fremdunüblichkeit eines (Haupt-)Mietverhältnisses zwischen Ehegatten - Missverhältnis zwischen Hauptmietzins und Untermietzinse.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0045-F/03vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden vom Berufungswerber drei Wohnungen gegen einen Mietzins von monatlich 728,18 € (netto) an seine Ehegattin in Bestand gegeben und diese Wohnungen wiederum von der Ehegattin gegen einen Mietzins von monatlich 1.322,65 € (netto) in Unterbestand gegeben, so ist das (Haupt-)Mietverhältnis zwischen dem Berufungswerber einerseits und seiner Ehegattin andererseits mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen und sind die aus den Untermietverträgen erzielten Einkünfte direkt dem Berufungswerber als zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des RP, D, K-Gasse 3, vertreten durch Mag. Astrid Drexel,
Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin, 6900 Bregenz,
Anton-Walsergasse 2, vom 4. November 2002 bzw. vom 31.
August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten durch
Mag. Thomas Huemer, vom 3. Oktober 2002 bzw. vom
25. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000
bis 2003 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis
2003 im Beisein der Schriftführerin Yvonne Primosch nach der am
16. März 2006 in 6800 Feldkirch,
Schillerstraße 2, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte in den Streitjahren neben
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner
Grenzgängertätigkeit auch negative Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung in Höhe von 76.950,00 S bzw. 5.592,17 € (2000),
von 106.693,00 S bzw. 7.753,68 € (2001), von 7.819,35 €
(2002) und von 6.587,09 € (2003). Der Berufungswerber
vermietete das durch Erbschaft erworbene, drei Wohnungen beinhaltende Objekt
"R-Straße 52, H" beginnend ab 1. Oktober 2000 gegen
Bezahlung eines Mietzinses von 10.020,00 S bzw. 728,18 € (netto)
pro Monat an seine Ehegattin. In weiterer Folge wurden die einzelnen Wohnungen
(Top 1 bis 3) dieses Bestandobjektes gegen Entrichtung von insgesamt
18.200,00 S bzw. 1.322,65 € (netto) monatlich in Unterbestand
gegeben.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
27. Juni 2002 wurde der Berufungswerber ersucht, einen Mietvertrag,
eine Prognoserechnung sowie eine AfA-Berechnung nachzureichen. Die steuerliche
Vertreterin des Berufungswerbers legte daraufhin mit Begleitschreiben vom
8. August 2002 eine Prognoserechnung, den (Haupt-)Mietvertrag und auch ein
zum Zweck der Verkehrswertermittlung der gegenständlichen Liegenschaft
errichtetes Gutachten des Sachverständigen DI HK vom
21. Februar 1998, wonach eine nachhaltige Miete von
95,00 S/m2
(Top 1) bzw. von
90,00 S/m2
(Top 2 und 3) abzüglich 25% geschätzter Bewirtschaftungskosten
erzielbar sei, vor.
Mit weiterem Begleitschreiben vom 19. August 2002
legte die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers noch die drei
Untermietverträge vom 30. September 2000 bzw. vom 27.
Oktober 2000 vor.
Mit weiterem Vorhalt des Finanzamtes vom
26. August 2002 wurde der Berufungswerber ersucht, bekannt zu geben,
welche außersteuerlichen Gründe für die gegenständlich
ungewöhnliche Gestaltung, nämlich dass der Berufungswerber das in Rede
stehende Mietobjekt an seine Ehegattin um 10.020,00 S (728,18 €)
vermiete und diese wiederum das Mietobjekt um 18.200,00 S
(1.322,65 €) weitervermiete, vorlägen.
Mit Schriftsätzen vom 4. September 2002 bzw.
30. September 2002 erklärte die steuerliche Vertreterin des
Berufungswerbers dem Finanzamt gegenüber, dass der Berufungswerber die
ganze Woche berufstätig sei und keine Zeit (Wochenarbeitszeit von
42,5 Stunden sowie Zeitaufwand für die Wegstrecke zum Arbeitsplatz von
ca. einer Stunde) habe, sich um das gegenständliche Mietobjekt zu
kümmern. Der Berufungswerber habe das Mietobjekt nicht in fremde Hände
geben wollen. Da seine beiden Kinder schulpflichtig seien, habe seine Gattin
keine Möglichkeit gehabt, in ihrem Beruf eine Teilzeitstelle zu finden; er
habe daher beschlossen, das Mietobjekt an seine Gattin zu übergeben. Seine
Gattin sei Hausfrau und habe Zeit, sich um das gegenständliche Mietobjekt
zu kümmern. Durch den mit der Gattin abgeschlossenen Mietvertrag erhalte er
jeden Monat den Mietzins und könne so das Objekt gut und einfach
finanzieren. Die Ehegattin kümmere sich um die Mieter (Mietersuche,
Durchführen von Wohnungsbesichtigungen, Erstellen und Abschließen von
Mietverträgen, Lösung von Mieterproblemen, Erstellen der
Betriebskostenabrechnung) und die Instandhaltung des Mietobjektes
(selbständiges Durchführen kleiner Reparaturen, Organisation von
großen Reparaturen). Auch habe die Ehegattin die Großgartenpflege
(Sträucher schneiden, Grünabfuhr, Unkrautjäten) übernommen.
Die Reinigung und das Ausmalen der Allgemeinräume sei ebenfalls Sache der
Ehegattin. Der Zeitaufwand könne nicht in fixen Stunden bzw.
Stundensätzen angegeben werden. Jedenfalls sei die Tätigkeit sehr
zeitaufwendig. Das Risiko der Vermietung trage im Übrigen die Ehegattin.
Die Betreuung und Verwaltung des Mietobjektes durch ein Immobilienbüro
wäre zu teuer gewesen und das Risiko wäre bei dem Berufungswerber
geblieben. Der Hauptmietzins an die Ehegattin sei im Übrigen
fremdüblich.
Mit den Einkommensteuerbescheiden 2000 bis 2003 vom
3. Oktober 2002 bzw. vom 25. Juli 2005 versagte das Finanzamt dem
(Haupt-)Mietvertrag zwischen dem Berufungswerber und seiner Ehegattin die
steuerliche Anerkennung und rechnete die Entgelte aus den Untervermietungen
unmittelbar dem Berufungswerber zu. Es begründete dies damit (vgl.
zusätzliche Bescheidbegründung), dass es sich gegenständlich
steuerlich um einen Bruttofruchtgenuss, wonach der Fruchtgenussberechtigte (die
Ehegattin) nicht unternehmerisch tätig werde, handle. Es liege eine
bloße Verfügung der Einnahmen bzw. Gewinne vor, die dem
Fruchtgenussbelasteten zuzurechnen seien.
In der gegen die im Spruch genannten Bescheide erhobenen
Berufungen vom 4. November 2002 bzw. vom 31. August 2005 wandte sich
der Berufungswerber sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegen den
Ansatz der Einnahmen aus den Untermietverträgen seiner Ehegattin bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die steuerliche Vertreterin des
Berufungswerbers führte dazu ergänzend zu den obigen Ausführungen
aus, dass der Berufungswerber mit Beginn des Berufungsjahres 2000 das in
Rede stehende Mietobjekt durch Erbschaft erworben habe. In der ersten
Jahreshälfte habe der Berufungswerber in seiner Freizeit die notwendigen
Instandhaltungen (Materialkosten in Höhe von 12.690,00 S) am
Mietobjekt vorgenommen, um dieses in einen mietfähigen Zustand zu bringen.
Die anfallenden Betriebskosten seien während dieser Zeit vom
Berufungswerber getragen worden. Ziel der gegenständlichen
Gestaltung sei gewesen, den Berufungswerber von sämtlichen Arbeiten, die
mit der Vermietung und der Verwaltung von drei Wohnungen im Zusammenhang
stünden, zu entlasten. Es sei ein schriftlicher Mietvertrag mit der
Ehegattin unterzeichnet worden, der ihr die Möglichkeit einer
Untervermietung gestattet habe. Das Mietverhältnis sei innerhalb der
Dreijahresfrist nur aus besonderen Gründen kündbar. Des Weiteren trage
die Ehegattin ab Mietbeginn (1. Oktober 2000) sämtliche mit dem
Bestandsobjekt im Zusammenhang stehende Betriebs- und Nebenkosten (Verweis auf
die Einnahmenüberschussrechnung 2000 der Ehegattin). Der Mietpreis
für das Objekt als Ganzes betrage 4,96 €/qm und Monat und sei
sehr wohl als fremdüblich anzusehen. Bei jährlichen Mieteinnahmen von
9.940,00 € und durchschnittlich nicht überwälzbaren
jährlichen Ausgaben in Höhe von 4.600,00 € ergebe sich ein
Überschuss von 5.340,00 €. Dies entspreche einer Rendite vor
Steuern von 3,15% (bezogen auf die AfA - Bemessungsgrundlage
170.000,00 €). Dies stelle eine angemessene Verzinsung des Kapitals
dar. Das unternehmerische Risiko trage die Ehegattin. Ein Mieterwechsel
bzw. ein Einnahmenausfall treffe die Ehegattin des Berufungswerbers zu 100%, da
die Betriebs- und Nebenkosten sowie das Nutzungsentgelt von ihr weiter bezahlt
werden müsste. Für sämtliche von der Ehegattin erbrachten
Leistungen im Zusammenhang mit der gesamten Verwaltung des Mietobjektes und der
Übernahme des Risikos ergebe sich ein monatlicher Bruttoverdienst von
550,00 € (Basis 2003). Es könne sich also keinesfalls um
einem Bruttofruchtgenuss handeln und wie in der Bescheidbegründung
ausgeführt um eine bloße Verfügung von Einnahmen, die dem
Fruchtgenussbelasteten zuzurechnen seien. Weiters seien die Kriterien
für die Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen, nämlich
Fremdüblichkeit, Schriftform mit genügender Deutlichkeit und
regelmäßige Mietzahlung auf das Bankkonto des Berufungswerbers,
erfüllt.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 vom
11. November 2002, auf deren zusätzliche Bescheidbegründung
vom 12. November 2002 verwiesen wird, begehrte der Berufungswerber mit
dem nicht näher begründeten Schriftsatz vom
10. Dezember 2002 die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt.
Die Berufung
betreffend Einkommensteuer sowie Festsetzung von Anspruchszinsen für die
Jahre 2001 bis 2003 vom 31. August 2005 wurde der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne Erlassung von
Berufungsvorentscheidungen vorgelegt.
In der am 16. März 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung erläuterten die Parteien des
zweitinstanzlichen Verfahrens ihren Standpunkt. Soweit ihre Ausführungen
ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung haben und
über die dargelegten Standpunkte in rechtlicher oder
sachverhaltsmäßiger Hinsicht hinausgehen, fanden sie Eingang in die
nachfolgenden Überlegungen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Einkommensteuer
für die Jahre 2000 bis 2003:
Voraussetzung für die Zurechnung der in Rede stehenden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die Beurteilung des
Mietvertrages, der zwischen dem Berufungswerber einerseits und seiner Ehegattin
andererseits abgeschlossen worden ist. Aus den Bestimmungen des
§ 21 BAO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) und aus den diese
Bestimmungen ergänzenden Vorschriften der §§ 22 und
23 BAO ist abzuleiten, dass bei nahen Angehörigen besonders vorsichtig
geprüft werden muss, ob die formelle rechtliche Gestaltung eines
Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung entspricht.
Rechtsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen können - auch wenn sie
zivilrechtlich gültig abgeschlossen worden sind - steuerlich nur unter
Fremdvergleichsgesichtspunkten anerkannt werden. Andernfalls könnten wegen
des zwischen nahen Angehörigen in der Regel fehlenden Interessengegensatzes
abweichend von den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu Lasten einer
gleichmäßigen Besteuerung Wirkungen willkürlich
herbeigeführt werden. Dabei ist zu untersuchen, ob die Steuerpflichtigen
durch eine Art "Splitting" ihre Steuerbemessungsgrundlage dadurch zu reduzieren
versuchen, dass sie nahen Angehörigen Teile ihres Einkommens zukommen
lassen, wobei diese mit dem Zufluss in der Regel entweder gar keiner oder einer
niedrigeren Progression unterliegen.
Ob eine steuerlich anzuerkennende Vereinbarung zwischen dem
Berufungswerber und seiner Ehefrau vorliegt, ist im Allgemeinen anhand der
Kriterien zu prüfen, die nach Lehre und Rechtsprechung für eine klare
Abgrenzung der Einkommenserzielung von der Einkommensverwendung erforderlich
sind. Danach finden derartige Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit für den Bereich des
Abgabenrechtes grundsätzlich nur dann Anerkennung, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
einen
klaren, eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich; vgl. zB VwGH 18.10.1995, 95/13/0176;
VwGH 22.9.1999, 97/15/0003; VwGH 27.4.2000, 96/15/0185;
VwGH 29.11.2000, 95/13/0004; VwGH 1.7.2003, 97/13/0215;
VwGH 18.9.2003, 99/15/0096; siehe auch
Doralt4,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, Tz 158 ff zu § 2
EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 44 ff zu § 20 EStG 1988).
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien müssen kumulativ vorliegen und
haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine
Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung
(vgl. VwGH 28.11.2002, 2001/13/0032; VwGH 24.9.2003,
97/13/0232).
Im Hinblick auf das hier in Frage stehende Beweisproblem,
ob nicht hinter der in Rede stehenden Vermietung zwischen den beiden Ehegatten
in Wahrheit eine familienhafte Veranlassung steht, schließt sich der
Unabhängige Finanzsenat der Auffassung des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
vom 11. November 2002 (zusätzliche Bescheidbegründung vom
12. November 2002) an.
In Anlehnung an Lehre und Rechtsprechung (vgl. dazu
VwGH 10.7.1996, 94/15/0010; VwGH 1.7.2003, 97/13/0215) erscheint es
ausgeschlossen und widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens
bzw. der im allgemeinen Wirtschaftsleben geübten Praxis, dass eine
vernünftig denkende und fremd gegenüber stehende Person im Bewusstsein
dessen, dass die vermieteten Räumlichkeiten um insgesamt 18.200,00 S
(1.322,65 €) monatlich in Unterbestand gegeben werden, die
Räumlichkeiten um 10.020,00 S (728,18 €) monatlich an einen
Außenstehenden vermietet hätte. Kein fremder Eigentümer von drei
Wohnungen würde in Kenntnis des obgenannten (Gesamt-)Untermietzinses einem
Hauptmieter das aus der Untervermietung entstehende Risiko der Leerstehung bzw.
der Verwaltungskosten durch den Verzicht auf einen erzielbaren Mietzins mit 45%
mehr des vereinnahmten Hauptmietzinses (monatlich 8.180,00 S bzw.
594,46 €) abgelten.
Im Hinblick auf den Einwand, das gegenständliche
Missverhältnis zwischen Hauptmietzins sowie Untermietzinse ergebe sich
daraus bzw. sei damit gerechtfertigt, als die Ehegattin des Berufungswerbers die
gesamte Verwaltung des in Rede stehenden Mietobjektes ausübe und das Risiko
eines Mietausfalles trage, ist im Übrigen zu sagen, dass selbst der
Sachverständige im vom Berufungswerber vorgelegten Gutachten im Rahmen
seiner Ertragswertermittlung einen Abzug von Bewirtschaftungskosten (ohne
Instandhaltung) von (nur) 25% vornimmt. Dabei ist einerseits zu
berücksichtigen, dass zu diesen Bewirtschaftungskosten die Abschreibung der
baulichen Anlagen, das Mietausfallwagnis, die Verwaltungs- und die
Betriebskosten zählen und andererseits im konkreten Fall
Instandhaltungsaufwendungen sowie Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen
(AfA sowie Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) vom
Berufungswerber als zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer
steuerlich berücksichtigt wurden. Dazu kommt, dass die auf die drei
Mietwohnungen entfallenden Reparatur- sowie Betriebskosten laut den vorgelegten
Untermietverträgen die Untermieter zu tragen und diese den Mietgegenstand
im angetretenen Zustand zu erhalten und zurückzugeben - bei Auszug war die
Wohnung auf Kosten des Untermieters durch einen Professionisten neu auszumalen -
hatten. Betreffend den Ansatz von Verwaltungskosten und Mietausfallrisiko ist in
diesem Zusammenhang auch auf
Ross/Brachmann/Holzner28,
Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden und des Verkehrswertes von
Grundstücken, Seiten 300 ff, und auf
Kranewitter3,
Liegenschaftsbewertung, Seiten 88 f, zu verweisen, die die
Erfahrungssätze für Verwaltungskosten mit (nur) 3 bis 8% und das
Mietausfallwagnis mit (nur) 2 bis 3% des Rohertrages (das Mietausfallwagnis fand
im Übrigen auch im obgenannten Gutachten mit 2% Berücksichtigung)
ansetzen; dabei war auch - wie das Finanzamt richtig ausführte - zu
berücksichtigen, dass laut Untermietvertrag vom
30. September 2000 (siehe auf Seite 3 des Vertrages) bestimmte
Arbeiten, nämlich die wöchentliche Reinigung des Stiegenhauses, der
Waschküche sowie des Trockenraumes, die Schneeräumung und die
regelmäßige Gartenpflege samt Rasenmähen, von der Untermieterin
DD (und damit nicht von der Ehegattin des Berufungswerbers) zu erledigen waren.
Diese Überlegungen sind im Berufungsfall für den
Fremdvergleich von ausschlaggebender Bedeutung. Mit dem obgenannten Einwand
vermochte der Berufungswerber keinen Umstand aufzuzeigen, der auch einen Fremden
zum Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der Ehegattin bewogen hätte.
Gerade auch angesichts der von der Untermieterin DD vorzunehmenden
Pflegearbeiten, des Umstandes, dass die Untermieter die jeweilige Wohnung im
angetretenen Zustand zu erhalten und zurückzugeben hatten, und des Fehlens
entsprechender Aufzeichnungen hinsichtlich der behaupteten Tätigkeiten der
Ehegattin konnte der Berufungswerber im Übrigen auch keine über die im
Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht (eheliche Beistandspflicht)
hinausgehende Tätigkeit seiner Ehegattin nachweisen bzw. hinreichend
glaubhaft machen, die eine Entlohnung der Ehegattin in Höhe des
Differenzbetrages zwischen Hauptmietzins sowie Untermietzinse rechtfertigen
würden.
Die Beweiswürdigung des Finanzamtes, die Höhe des
vereinbarten Untermietzinses zeige auf, dass zwischen den beiden
Angehörigen kein fremdüblicher Mietzins vereinbart worden sei, wird
daher seitens des Unabhängigen Finanzsenates als durchaus schlüssig
erachtet, war demzufolge das (Haupt-)Mietverhältnis zwischen dem
Berufungswerber einerseits und der Ehegattin des Berufungswerbers andererseits
mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen und waren damit zu Recht die aus
den Untermietverträgen erzielten Einkünfte - ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung entsprechend - direkt dem Berufungswerber als zivilrechtlichem und
wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen.
Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der vorgelegte
Mietvertrag den ersten beiden der oben dargestellten Voraussetzungen
(Publizitätswirkung; klarer, eindeutiger, jeden Zweifel
ausschließender Inhalt) gerecht wird, braucht daher gar nicht näher
eingegangen zu werden. Entspricht die abgeschlossene Vereinbarung den
Voraussetzungen für deren steuerliche Anerkennung schon auf Grund des
vorliegenden Missverhältnisses zwischen Hauptmietzins sowie Untermietzinse
nicht, ist die Frage, ob auch das vereinbarte Mietentgelt von monatlich
10.020,00 S für die drei gegenständlichen Wohnungen einem
Fremdvergleich nicht entspricht, für die Verweigerung der steuerlichen
Anerkennung des (Haupt-)Bestandvertrages nicht mehr von tragender Bedeutung.
Ob die Untermietzinse dem Berufungswerber tatsächlich zugeflossen
sind, ist für die vom Finanzamt angestellte Prüfung, ob der im
Hauptmietverhältnis vereinbarte Mietzins fremdüblich ist, nicht
maßgebend. Die Zurechnung von Einnahmen ist nicht davon abhängig, auf
welches Konto der beiden Ehegatten die Zahlung überwiesen wird
(vgl. VwGH 24.1.1990, 88/13/0243).
2) Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2001 bis 2003:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO idF des
BGBl. I Nr. 84/2002 sind Differenzbeträge an Einkommen- und
Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben,
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß Abs. 2
leg. cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monate
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 € nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsenbescheide sind
an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- oder
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden (Ritz, SWK 2001, Seiten 27ff). Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen. Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides).
Zinsenbescheide sind nicht mit
der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid sei
rechtswidrig.
Die Festsetzung der
gegenständlichen Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO
erfolgte nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht, da die
Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 (mit Ausfertigungsdatum
25. Juli 2005) eine zinsenrelevante Nachforderung zur Folge hatten.
Die den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden zu Grunde gelegten
Nachforderungsbeträge in der Höhe von 5.369,87 € (2001), von
8.087,47 € (2002) bzw. von 6.348,27 € (2003) wurden jeweils
im Spruch der obgenannten Einkommensteuerbescheide festgesetzt. An diese
Beträge ist das Finanzamt bei der Berechnung der Anspruchszinsen gebunden,
weshalb Einwendungen gegen die Höhe der Nachforderungsbeträge nicht
mit Berufung gegen die Anspruchszinsenbescheide, sondern nur mit einem
Rechtsmittel gegen die jeweils zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide
Berücksichtigung finden können. Diesen Rechtsmitteln war jedoch unter
Verweis auf die obigen Ausführungen kein Erfolg beschieden, weshalb die
Nachforderungsbeträge keiner Änderung unterliegen.
Gesamthaft war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 20. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VereinbarungenAngehörigenEhegattenwirtschaftliche BetrachtungsweiseMietverhältnisUntermietverhältnisFremdvergleichMissverhältnis der Mietzinse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0045-F/03
- Stammnummer
- 21379
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF