Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0642-G/02
Kein Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0642-G/02vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auf die amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs.4 BAO besteht nach herrschender Auffassung kein subjektives öffentliches Recht. Die Anregung einer Partei auf amtswegige Wiederaufnahme bedarf daher keiner bescheidmäßigen Erledigung. Durch einen dennoch ergangenen abweisenden Bescheid kann der Abgabepflichtige in keinem Recht verletzt worden sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn H.B., vertreten durch die StB,
vom 4. Oktober 2002, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck an der Mur,
vertreten durch Herrn A.M.i, vom 6. September 2002, betreffend die
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 bis 2000, nach der am 14. März
2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Für die Kalenderjahre 1997 bis 2000 liegen
rechtskräftige Einkommensteuerbescheide vor:
Für
das Kalenderjahr 1997 der Einkommensteuerbescheid vom 4. Mai 1998,
für
das Kalenderjahr 1998 der Einkommensteuerbescheid vom 10. März 1999,
für
das Kalenderjahr 1999 der Einkommensteuerbescheid vom 7. März 2001,
und
für
das Kalenderjahr 2000 der Einkommensteuerbescheid vom 29. November
2001.
Am 28. August 2002 langte beim
Finanzamt ein Briefumschlag ein, dem vier vom Arbeitgeber des Berufungswerbers
ausgestellte Bestätigungen beilagen, sowie ein Ausdruck einer, offenbar an
den Berufungswerber gerichteten, elektronischen Nachricht des Arbeitgebers des
Berufungswerbers, auf welcher (wohl) der Berufungswerber handschriftlich
außer der Nennung eines Organs des Finanzamtes vermerkt hatte:
"wie tel. besprochen!".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt
dieses Anbringen, "betreffend die
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Kalenderjahre 1997
- 2000 gem. § 303 (4) EStG 1988" mit folgender
Begründung ab: "Die Unkenntnis der
Rechtslage des Antragstellers, oder seines Arbeitgebers, berechtigt die
Abgabenbehörde nicht zur Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens, da keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgetreten sind, die im abgeschlossenen nicht geltend gemacht werden
konnten."
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
4. Oktober 2002 führt der Berufungswerber aus:
"Es ist richtig, dass ich
die Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1997 bis 2000 bereits abgeschlossen habe.
Es war mir bis zum Zeitpunkt meines Antrages auf Wiederaufnahme jedoch nicht
bewusst, dass ich das so genannte Vertreterpauschale in Anspruch nehmen kann. Im
Hinblick auf die äußerst komplexe und komplizierte Materie der
Einkommensbesteuerung ist dies - so glaube ich - auch nicht
verwunderlich.
Nunmehr habe ich jedoch
von dieser Möglichkeit Kenntnis erlangt und daher den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Die diesbezüglichen Grundsätze
der BAO räumen dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber jenem der
Rechtsbeständigkeit den Vorrang ein. In diesem Sinn beantrage ich den
Bescheid aufzuheben, die Wiederaufnahme zu meinem Vorteile zu verfügen und
die vorgelegten Erklärungen als Grundlage für die Bescheide
heranzuziehen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober 2002 hat
das Finanzamt diese Berufung gegen "den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme
der Einkommensteuerbescheide für 1997 - 2000 gem. 303 (1) BAO vom
06.09.2002" im Wesentlichen mit der Begründung, dass Fehlbeurteilung oder
Unkenntnis der Rechtslage keine Wiederaufnahmegründe darstellten, als
unbegründet abgewiesen.
Die Berufung gilt jedoch zufolge des fristgerecht
eingebrachten Vorlageantrages, in dem der Berufungswerber auch die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte,
wiederum als unerledigt. Im entsprechenden Schriftsatz führt der
Berufungswerber ergänzend aus:
"Mein Hinweis auf den
Grundsatz der Rechtsrichtigkeit in meiner Berufung ist insbesondere in dem
Lichte zu sehen, dass nach meinen Informationen andere Finanzämter bei
gleichem Sachverhalt von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht haben, dass
die Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgegriffen und die -
berichtigten - Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt
wurden."
In der am 14. März 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde durch die Vertreterin des Berufungswerbers klar
gestellt und vom Amtsbeauftragten aus der Sicht des Finanzamtes bestätigt,
dass es sich bei dem am 28. August 2002 beim Finanzamt eingelangten
Anbringen des Berufungswerbers um die Anregung handelte, die rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs.1 BAO ist dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach dessen Abs. 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen
hat.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Sowohl der Hinweis des Finanzamtes im angefochtenen
Bescheid auf § 303 Abs. 4 BAO als auch die Ausführungen des
Berufungswerbers in der Berufungsschrift lassen darauf schließen, das das
Anbringen des Berufungswerbers, welches nicht als "Antrag" bezeichnet wurde und
in dem nur auf ein offenbar geführtes Telefonat hingewiesen wird, über
welches allerdings ein Aktenvermerk nicht aktenkundig ist, nichts Anderes war,
als die "Anregung" zur Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen im Sinn des
§ 303 Abs. 4 BAO. Dies hat der Berufungswerber im Vorlageantrag und in
der mündlichen Verhandlung durch seine bevollmächtigte Vertreterin
auch ausdrücklich bestätigt.
Damit ist die Sache aber entschieden, da nach herrschender
Auffassung kein subjektives öffentliches Recht auf amtswegige
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO besteht (vgl. z.B.
VwGH 31.3.2004, 2004/13/0036, und VwGH 28.5.1997, 94/13/0176, mit weiteren
Hinweisen). Des nunmehr angefochtenen Bescheides hätte es demnach
überhaupt nicht bedurft, und es wäre die bloße Mitteilung des
Finanzamtes an den Berufungswerber, dass eine Wiederaufnahme von Amts wegen
nicht verfügt werde, ausreichend gewesen.
Der Berufungswerber wurde daher durch den dennoch
ergangenen Bescheid in keinem Recht verletzt, sodass die Berufung schon aus
diesem Grunde abzuweisen war.
Graz, am 14.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0642-G/02
- Stammnummer
- 21373
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF