Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0029-W/06
Beschwerde gegen Zurückweisung der Berufung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-W/06vom 14.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Mag. Leopold Lenitz, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
4. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom
16. Dezember 2005, Zahl 100/91.791/2004-AFG/Li, SN 2005/00435-001,
betreffend Zurückweisung der Berufung
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur
Zahl 100/90.791/2004-AFG/Li die Berufung des nunmehrigen
Beschwerdeführers (Bf.) gegen das Erkenntnis des Spruchsenates des
Zollamtes Wien vom 4. Oktober 2005, Zahl 90.791/2004.AFG/Li als
verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 4. Jänner
2006, worin er ausführt::
"1.) Ich (konnte) zur Verhandlung
am 4.10.2005 nicht erscheinen, weil ich im Polizeianhaltezentrum Wien in Haft
war. Ich habe die zuständigen Beamten mehrfach im Polizeianhaltezentrum auf
den Termin hingewiesen, die haben sich aber nicht drum gekümmert. Deswegen
konnte ich nicht kommen.
2.) Ich konnte den RSa Brief erst
am 11.11.2005 vom Postamt abholen, weil ich erst an diesem Tag aus der Haft
entlassen wurde. Daher wäre die Erkenntnis nicht am 24.11. in Rechtskraft
getreten sondern am 11.12.2005.
Ich ersuche Sie daher den
Bescheid zurückzuziehen und die Einsetzung in den vorigen
Stand."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 150 Abs. 2 erster Satz
FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat.
Gemäß
§ 56 Abs. 3 erster Satz
FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982,
und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz
(ZustG) ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist
aber aufgrund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes
an eine andere Person als dem Empfänger zuzustellen, so tritt diese
anstelle des Empfängers.
Kann gemäß
§ 21 Abs. 2 ZustG die
Sendung beim 1. Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der
Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu
ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur
Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den
für die Abgabestelle bestimmen Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle
zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter
Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach
§ 17 zu hinterlegen.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG ist die
hinterlegte Sendung mindest zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf
dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass
der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3
wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang
Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem die Rückkehr an
die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die
hinterlegte Sendung gehoben werden könnte.
Nach der Aktenlage ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Zustelladresse ist die Abgabestelle des Bf. in Wien. Am
18. Oktober 2005 erfolgte vom Zollamt Wien die Versendung des Erkenntnisses
des Spruchsenates vom 4. Oktober 2005 an den Bf. an diese Adresse zu seinen
eigenen Handen mit RSa-Kuvert. Der Zusteller unternahm laut Dokumentation auf
dem Rückschein den ersten Zustellversuch am 21. oder 22. Oktober 2005
und den zweiten Zustellversuch am 24. Oktober 2005. Da der Bf. bei beiden
Versuchen nicht an der Abgabestelle angetroffen werden konnte, legte der
Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt ins
Hausbrieffach des Bf. und hinterlegte die Sendung am selben Tag beim Postamt
1037. Als Beginn der Abholfrist wurde ein Rückschein der 24. Oktober
2005 vermerkt. Am 11. November 2005 holte der Bf. das hinterlegte
Erkenntnis des Spruchsenates vom Postamt ab.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates legte der Bf. das
Rechtsmittel der Berufung ein und überreichte es persönlich am
6. Dezember 2005 in der Einlaufstelle des Unabhängigen Finanzsenates.
Der gegenständlichen Beschwerde legte der Bf. eine
originale Haftbestätigung der Bundespolizeidirektion Wien,
Polizeianhaltezentrum, vom 11. November 2005 bei. Darin bestätigte die
Bundespolizeidirektion, dass der Bf. in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis
zum 11. November 2005 im Bundespolizeianhaltezentrum in Wien in Haft
gewesen sei.
Mit dieser Haftbestätigung hat der Bf. nachgewiesen,
dass er während der Zustellversuche und dann bis zum 11. November 2005
an seiner Abgabestelle abwesend war und erst an diesem Tag zu seiner
Abgabestelle zurückkehrte. Infolge dieser Abwesenheit konnte er nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang der Hinterlegung des Erkenntnisses Kenntnis
erlangen. Da er noch während der offensichtlich noch offenen Abholfrist am
11. November 2005 das Schriftstück beim Postamt abgeholt hatte, wurde
gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 2 ZustG die Zustellung am Tag nach seiner Rückkehr
wirksam, das heißt es ist von einer Zustellung am 12. November 2005
auszugehen. Mit Ablauf dieses Tages begann die einmonatige Rechtsmittelfrist des
§ 150 Abs. 2 FinStrG bezüglich des Erkenntnisses des
Spruchsenates zu laufen. Da diese Frist zum Zeitpunkt des Einlanges der
Beschwerde bei der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am 6. Dezember
2005 noch nicht abgelaufen war, ist das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht
worden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 21 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-W/06
- Stammnummer
- 21355
- Gültig
- 14.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF