Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0654-L/05
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0654-L/05vom 10.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H, vom 18. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. Juni 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem
der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO zur Haftung
für Abgabenschuldigkeiten der Firma S Gesellschaft m.b.H. i.L. im
Ausmaß von 15.100,11 € in Anspruch genommen wurde,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Geschäftsführer der
primärschuldnerischen Gesellschaft, über deren Vermögen mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 14.10.2004 das Konkursverfahren
eröffnet, und mit Beschluss vom 27.4.2005 mangels Kostendeckung
gemäß
§ 166 KO aufgehoben wurde.
In einem Ergänzungsersuchen vom 24.5.2005 wies das
Finanzamt den Berufungswerber auf dieses bereits abgeschlossene Konkursverfahren
sowie darauf hin, dass bei der Gesellschaft näher aufgegliederte
Abgabenschulden in Höhe von 15.100,11 € unberichtigt aushafteten
und uneinbringlich wären. Er möge darlegen, weshalb er nicht
dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden
(z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der
Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die
entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären
vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Sollte der Vorhalt nicht beantwortet werden, gehe das
Finanzamt von einer schuldhaften Pflichtverletzung aus.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.6.2005 wies der
Berufungswerber darauf hin, dass er 32 Jahre lang selbständig tätig
gewesen sei, im Durchschnitt zwischen zwei und sechs Betriebe gehabt habe,
woraus sich eine Abgabenquote von ca. 70 Millionen Schilling ergeben. Nur mit
höchstem Einsatz sei es möglich gewesen, bei einer Abgabenquote von
über 40 % bei Getränken Gewinne zu erzielen. Vor acht Jahren
hätten seine Herzbeschwerden begonnen und sein Hausarzt habe ihm nahe
gelegt, "blitzartig zurückzuschalten". In einer Art Panik habe er
vier Betriebe an seine Geschäftsführer verkauft, sei dabei aber in
näher aufgelisteten Kaufpreisbürgschaften "geblieben", da die
Banken die Gastronomiebetriebe nicht mehr finanzieren wollten. Es seien alle im
Laufe der Jahre in Konkurs gegangen, und die Kredite seien ihm fällig
gestellt worden. Es seien Lebensversicherungen aufgelöst, ein
Eigentumslokal verkauft und damit Konten abgedeckt worden. Auch sein nach 20
Jahren fast abbezahltes Reihenhaus sei zur Sicherstellung verwendet worden. Er
müsse ausziehen und dieses verkaufen. Weiters hätte er noch ca.
30.000,00 € Schaden "durch die hirnlose Angleichung der Arbeiter an
Angestellte" gehabt; durch den Entfall der Erstattungsbeiträge bei
Krankheit. Eine im Lokal befindliche WC-Anlage sei von der Stadt Linz als
öffentliche WC-Anlage ausgewiesen worden, und defizitär gewesen. Am
14.1.2005 habe er einen Herzinfarkt erlitten, sei seither praktisch arbeitslos
und müsse trotz Einbringung seines Gesamtvermögens wahrscheinlich noch
Privatkonkurs anmelden. Er möchte auch auf die seit 1995 illegal von der
Stadt Linz kassierte Getränkesteuer hinweisen, die trotz Verurteilung des
EuGH noch nicht zurückbezahlt worden sei (ca. 83.000,00 €).
Sollte das Finanzamt eine Vertreterhaftung "einreichen", bringe dies sein
"gesetzliches Verständnis" zum Überlaufen.
Vom Berufungswerber wurden dazu Unterlagen betreffend seine
Bürgschaften für verschiedene Bankkredite, ein Zeitungsartikel zur
Getränkesteuer, ein Schreiben der Zürich Versicherungs-AG zum
Rückkauf seiner Lebensversicherung, eine Bestätigung über seinen
Arbeitslosenbezug, eine Krankenstandsbescheinigung für die Zeit vom
14.1.2005 bis 11.4.2005 und eine Aufenthaltsbestätigung der
Herz-Kreislauf-Sonderkrankenanstalt Bad Ischl für die Zeit vom
21.2.2005 bis 21.3.2005 vorgelegt.
Mit Haftungsbescheid vom 22.6.2005 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende Abgabenschulden der Primärschuldnerin in
Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuersondervorauszahlung
|
2002
|
16.12.2002
|
57,19
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/03
|
17.02.2003
|
437,00
|
Stundungszinsen
|
2003
|
17.03.2003
|
162,07
|
Lohnsteuer
|
03/03
|
15.04.2003
|
277,90
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/03
|
15.04.2003
|
146,18
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
03/03
|
15.04.2003
|
12,34
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/03
|
15.05.2003
|
437,00
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/03
|
18.08.2003
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
09/03
|
15.10.2003
|
1.098,73
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
09/03
|
15.10.2003
|
12,13
|
Lohnsteuer
|
09/03
|
15.10.2003
|
277,90
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/03
|
15.10.2003
|
143,60
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/03
|
17.11.2003
|
439,00
|
Kammerumlage
|
07-09/03
|
17.11.2003
|
75,99
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.2003
|
12,13
|
Lohnsteuer
|
10/03
|
17.11.2003
|
277,90
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/03
|
17.11.2003
|
143,60
|
Umsatzsteuer
|
11/03
|
15.12.2003
|
553,88
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
11/03
|
15.12.2003
|
25,14
|
Lohnsteuer
|
11/03
|
15.12.2003
|
373,65
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/03
|
15.12.2003
|
297,70
|
Umsatzsteuer
|
12/03
|
15.01.2004
|
1.558,85
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
12/03
|
15.01.2004
|
14,03
|
Lohnsteuer
|
12/03
|
15.01.2004
|
277,90
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/03
|
15.01.2004
|
166,10
|
Kammerumlage
|
10-12/03
|
16.02.2004
|
15,18
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/04
|
16.02.2004
|
437,00
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
01/04
|
16.02.2004
|
14,03
|
Lohnsteuer
|
01/04
|
16.02.2004
|
270,45
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/04
|
16.02.2004
|
166,10
|
Lohnsteuer
|
02/04
|
15.03.2004
|
188,12
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/04
|
15.03.2004
|
166,10
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
02/04
|
15.03.2004
|
14,03
|
Lohnsteuer
|
03/04
|
15.04.2004
|
270,45
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/04
|
15.04.2004
|
166,10
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
03/04
|
15.04.2004
|
14,03
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
04.05.2004
|
112,75
|
Barauslagenersatz
|
2004
|
04.05.2004
|
0,55
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/04
|
17.05.2004
|
437,00
|
Lohnsteuer
|
04/04
|
17.05.2004
|
270,45
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/04
|
17.05.2004
|
189,48
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
04/04
|
17.05.2004
|
16,00
|
Umsatzsteuer
|
03/04
|
17.05.2004
|
867,84
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
27.05.2004
|
17,81
|
Barauslagenersatz
|
2004
|
27.05.2004
|
5,85
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
23.06.2004
|
186,22
|
Lohnsteuer
|
06/04
|
15.07.2004
|
328,65
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/04
|
15.07.2004
|
386,88
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
06/04
|
15.07.2004
|
32,67
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/04
|
16.08.2004
|
437,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/04
|
16.08.2004
|
9,61
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
07/04
|
16.08.2004
|
0,81
|
Umsatzsteuer
|
06/04
|
16.08.2004
|
1.225,22
|
Lohnsteuer
|
08/04
|
15.09.2004
|
270,45
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/04
|
15.09.2004
|
190,15
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
08/04
|
15.09.2004
|
16,06
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
662,16
|
Summe
|
|
|
15.100,11
In der Begründung wurde auf
das abgeschlossene Konkursverfahren und die damit feststehende
Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft verwiesen. Aufgrund der
Aktenlage sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der
Abgaben zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen wären, diese aber nicht
zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei
der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die
übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden wären, sei von einer
Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen. Die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgebot
ausgenommen. Nach § 78 Abs. 3 EStG habe der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Im Übrigen
habe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Ein
diesbezüglicher Fragenvorhalt des Finanzamtes vom 24.5.2005 sei nur
mangelhaft beantwortet worden. Das Fehlen der Mittel und die
Gläubigergleichbehandlung seien ebenso nicht dargestellt worden. Da ein
mangelndes Verschulden an dieser Pflichtverletzung nicht dargelegt worden
wäre, sei von einem Verschulden an der Pflichtverletzung auszugehen. Die
Geltendmachung der Haftung stelle die einzige Möglichkeit zur Durchsetzung
des Abgabenanspruches dar. Weiters könne aufgrund des Alters bzw. der
künftigen Erwerbsmöglichkeiten des Haftungspflichtigen nicht von
vornherein davon ausgegangen werden, dass die Haftungsschulden auch bei ihm
uneinbringlich wären. Er habe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner
Pflichten auffallend sorglos gehandelt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 18.7.2005
Berufung erhoben. Darin führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus,
dass er aufgrund des Ergänzungsersuchens am 14.6.2005 persönlich beim
Finanzamt vorgesprochen habe. Die Mitarbeiterin hätte ihm ca.
30 Minuten zugehört und ihn aufgefordert, alles Gesagte schriftlich
einzureichen. Es seien keine Fragen gestellt worden und deshalb nicht gestellte
Fragen auch nicht beantwortet worden. Punkt 1 des Vorhaltes habe nur die
"Aufzählung der gerichtlichen Faktenlage" betroffen und keiner
Ergänzung bedurft. Zu Punkt 2 führte der Berufungswerber aus, dass es
sich nur um das Fehlen ausreichender Geldmittel handeln könne, wenn nach
über dreißigjähriger Selbstständigkeit bei 60 bis 80
Millionen Schilling Abgabenquote die Zahlungen schleppender würden. Nach
besagtem Fehlen ausreichender Geldmittel setze in 100 % der Fälle die
Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank ein. Warum die Bank seine
Überweisungen nicht mehr durchgeführt hätte, habe er
ausführlich mit vielen Unterlagen in seiner "ersten Berufung"
(gemeint wohl: in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.6.2005) begründet.
Im Übrigen gebe es von niemandem eine "Gesellschafterweisung", wenn
man eine GmbH mit seiner Ehegattin über zwanzig Jahre führe. Zum
Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wies der Berufungswerber
darauf hin, dass die Schulden vor 2002 wesentlich höher gewesen wären
als zum Zeitpunkt des Konkurses. Es sei daher von einer Bevorzugung des
Finanzamtes auszugehen. Alle Schuldenstände bei anderen Körperschaften
hätten sich erhöht. Die Bezahlung der Lieferanten habe vor Jahren auf
Barzahlung umgestellt werden müssen, da ansonsten nichts mehr geliefert
worden wäre. Die Behauptung des Finanzamtes, dass im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Abgaben noch Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen
wären, sei ihm ein Rätsel. Die "Kosten" seien "nur aus den
täglichen Einnahmen" und den von ihm eingebrachten Geldern nach
Verkauf seiner Bildersammlung, Uhrensammlung und seines alten Segelbootes
bestritten worden. Seine Buchhaltung sowie seine Zukunftskonzepte seien bis zum
letzten Tag laufend in Besprechungen mit einer renommierten Wirtschafts- und
Steuerkanzlei erörtert worden. Ihm in diesem Zusammenhang "schuldhafte
Verletzung, auffallende Sorglosigkeit laut § 9 i.V.m. §§ 80 und
224 der BAO vorzuwerfen" halte er für provokant. Weiters schilderte
der Berufungswerber die Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Gesellschaft und verwies neuerlich auf die zu Unrecht entrichtete
Getränkesteuer in Höhe von ca. 81.000,00 €, die gereicht
hätte, den Betrieb weiter zu führen. Zur Begründung der
Ermessensübung im angefochtenen Bescheid verwies der Berufungswerber auf
seinen angegriffenen Gesundheitszustand, sowie die Schwierigkeit, mit 53 Jahren
eine Anstellung zu finden. Auf Anraten der Ärzte und des Arbeitsamtes werde
er um Berufsunfähigkeitspension ansuchen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Richtigkeit der Abgabenforderungen gegen die
Gesellschaft wurden vom Berufungswerber nicht bestritten. Im Übrigen
handelt es sich bei den haftungsgegenständlichen Abgaben
größtenteils um von der Gesellschaft bekannt gegebene
Selbstbemessungsabgaben (insbesondere Lohnabgaben und Umsatzsteuern).
Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren zwischen
dem 16.12.2002 und 15.9.2004 fällig. In dieser Zeit war der Berufungswerber
alleinverantwortlicher Geschäftsführer der Gesellschaft.
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft
steht fest. Das Konkursverfahren beim Landesgericht Linz wurde mit Beschluss vom
27.4.2005 mangels Kostendeckung aufgehoben.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des
Geschäftsführers ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Von diesem Gleichbehandlungsgebot ist die Lohnsteuer
ausgenommen. Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung
bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden
kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung
eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über
das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller
Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen
Lohnsteuern konnte daher nicht mit dem behaupteten Fehlen ausreichender Mittel
gerechtfertigt werden. Andere Gründe, warum diese Lohnsteuern nicht
entrichtet wurden, brachte der Berufungswerber nicht vor, weshalb das Finanzamt
hinsichtlich dieser Abgaben vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgehen durfte.
Bezüglich der übrigen Abgaben wäre es
Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel durch geeignete
Unterlagen zu belegen. Dazu war er bereits im Vorhalt vom 24.5.2005
ausdrücklich aufgefordert worden. Im angefochtenen Haftungsbescheid wies
das Finanzamt darauf hin, dass der Vorhalt nur mangelhaft beantwortet und das
Fehlen der Mittel und die Gläubigergleichbehandlung nicht dargestellt
worden seien.
In der Berufung wurde zum einen ausgeführt, es sei ein
"Rätsel", wie das Finanzamt vom Vorhandensein von
Gesellschaftsmitteln in den Fälligkeitszeitpunkten ausgehen habe
können. Gleichzeitig wurde zum anderen aber darauf hingewiesen, dass die
(laufenden) Kosten aus den täglichen Einnahmen sowie den vom
Berufungswerber eingebrachten Mitteln bestritten worden wären. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben waren zwischen dem 16.12.2002 und
15.9.2004 fällig. Im Jahr 2002 wurden Umsätze von rund
350.000,00 €, im Jahr 2003 von rund 260.000,00 € und in den
Monaten Jänner bis September 2004 von rund 124.000,00 € erzielt.
Der Gastronomiebetrieb war laut Bericht des Masseverwalters bis 27.9.2004
geführt worden. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Gesellschaft zu den haftungsrelevanten Fälligkeitsterminen
völlig mittellos gewesen wäre.
Dass bei der Verfügung über die vorhandenen
Gesellschaftsmittel das Gleichbehandlungsgebot beachtet worden wäre, hat
der Berufungswerber zwar behauptet, trotz Aufforderung seitens des Finanzamtes
aber nicht nachgewiesen. Der Berufungswerber hat selbst darauf hingewiesen, dass
die Bezahlung der Lieferanten vor Jahren auf Barzahlung umgestellt werden habe
müssen, da ansonsten nichts mehr geliefert worden wäre. Allein damit
war aber schon von einer Ungleichbehandlung der Gläubiger auszugehen, da
die Lieferanten offenkundig besser bedient wurden als die übrigen
Gläubiger. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich
aber auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
erforderlich sind. Eine Privilegierung von Gläubigern kann daher auch in
der Barzahlung von Wirtschaftsgütern (Zug um Zug Geschäfte) bestehen
(VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030).
Zum Einwand, dass die Verbindlichkeiten beim Finanzamt im
haftungsrelevanten Zeitraum reduziert worden wären, ist darauf hinzuweisen,
dass etwa auch die Bankverbindlichkeiten abgebaut wurden. In der Bilanz zum
31.12.2002 wurden die Schulden bei der Oberbank und der Raiffeisenbank mit
insgesamt 440.596,14 € beziffert. Im Konkursverfahren hatten diese
Kreditinstitute laut Anmeldungsverzeichnis 347.943,22 € geltend
gemacht (Raiffeisenbank 275.129,83 €, Oberbank 72.813,39 €).
Im haftungsrelevanten Zeitraum wurden zwar Zahlungen an das Finanzamt geleistet,
der Großteil dieser Zahlungen diente jedoch zur Abdeckung der schon vor
dem 16.12.2002 angefallenen Abgaben. Zu diesem Zeitpunkt bestand ein
Abgabenrückstand in Höhe von 25.088,46 €. Das Finanzamt hat
mit dem Berufungswerber als Vertreter der Gesellschaft wiederholt
Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen, um eine Bereinigung des
Abgabenrückstandes unter Vermeidung eines Konkursverfahrens zu erreichen.
Dabei war stets darauf hingewiesen worden, dass neben den Teilzahlungen für
den Rückstandsabbau die laufend neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben
(insbesondere Umsatzsteuern und Lohnabgaben) termingerecht zu entrichten
wären. Diese Zahlungsvereinbarungen wurden jedoch nicht eingehalten. Auch
aus der obigen Auflistung der haftungsgegenständlichen Abgaben ist
ersichtlich, dass die neu anfallenden Selbstbemessungsabgaben über
längere Zeiträume unberichtigt blieben (insbesondere Fälligkeiten
15.10.2003 bis 15.9.2004).
Auch aus dem wiederholten Hinweis auf die
Rückforderungsansprüche aus der Getränkesteuer ist für den
Berufungswerber nichts zu gewinnen. Im Bericht vom 15.12.2004 hatte der
Masseverwalter ausgeführt, dass der in das Vermögensverzeichnis
aufgenommene Rückforderungsanspruch an Getränkesteuer nicht
realisierbar sei. Die Stadt Linz habe die entsprechenden Berufungsverfahren bis
zur Entscheidung über eine andere VwGH-Beschwerde unterbrochen. Selbst wenn
ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 5-10 % bestehen würde, was
im günstigsten Fall möglich wäre, sei für die Masse nichts
zu gewinnen, da die Gemeinschuldnerin in den Jahren 1998 bis 2000 keine bzw. zu
wenig Getränkesteuer abgeführt habe, sodass damit ein allfälliges
Guthaben mehr als kompensiert würde.
Insgesamt gesehen hat der Berufungswerber die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes trotz Aufforderung durch das Finanzamt nicht
nachgewiesen. Es war daher vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung
auszugehen.
In diesem Fall spricht nach der ständigen
Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit
der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit
Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Ein Teil der
Haftungsschuld konnte bereits durch Umbuchung eines Guthabens am
persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers in Höhe von
684,17 € abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass sich damit zwar der vom Berufungswerber zu entrichtende
Haftungsbetrag vermindert hat, aber keine Änderung am grundsätzlich im
Haftungsbescheid (bzw. in der gegenständlichen Berufungsentscheidung)
aufzuerlegenden Umfang der Haftungspflicht eingetreten ist (vgl. VwGH 27.1.2000,
97/15/0191). In der Stellungnahme vom 16.6.2005 hatte der Berufungswerber
ausgeführt, dass er "wahrscheinlich noch Privatkonkurs anmelden"
müsse. In diesem Fall könnte ein weiterer Teil der verbleibenden
Haftungsschuld in Höhe der in diesem Insolvenzverfahren zu erzielenden
Quote eingebracht werden. Im Übrigen ist es keineswegs so, dass die Haftung
nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH
29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Denkbar
wäre schließlich auch, dass der Berufungswerber mit dem Finanzamt
eine seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessene und insbesondere auf
seinen angegriffenen Gesundheitszustand Rücksicht nehmende
Zahlungsvereinbarung zur Abdeckung (allenfalls nur eines Teiles) der
Haftungsschuld abschließt. Unter Berücksichtigung aller Umstände
sowie auch unter Bedachtnahme darauf, dass sich die Pflichtverletzung über
einen relativ langen Zeitraum erstreckte, war die Heranziehung des
Berufungswerbers zur Haftung für die gegenständlichen Abgaben nicht
rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 10.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0654-L/05
- Stammnummer
- 21303
- Gültig
- 10.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF