Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3682-W/02
Festzustellen war, ob eine Kopie oder eine weitere Ausfertigung eines Bestandvertrages vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3682-W/02vom 08.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob sich der Vermerk "Mit Original gleichlautend ………" nicht nur alleine auf den Inhalt des Vertrages bezieht, oder ob dieser Vermerk tatsächlich auch Aufschluss darüber gibt, dass das vorgezeigte Original keinen Gleichschriftenvermerk enthielt, lässt sich zu diesem Zeitpunkt keineswegs mehr zweifelsfrei feststellen. Es ist durchaus möglich, dass der Mieter dem Magistrat die ihm ursprünglich ausgehändigte Kopie vorgelegt hat, jedoch zur Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung eine mit dem Gleichschriftenvermerk des Finanzamtes versehene Gleichschrift vorgezeigt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch L.B., vom
5. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 23. Jänner 2002, ErfNr. betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit amtlichem Befund vom 16. Juli 1999 über die
Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren übersandte das
Magistratische Bezirksamt eine Kopie eines Mietvertrages.
Der Mietvertrag war am 12. Februar 1998 zwischen der
Berufungswerberin (Bw) und Herrn K.V. abgeschlossen worden und betraf die
Wohnung 1100. Bezüglich des Mietverhältnisses hatten die Parteien
vereinbart, dass dieses am 12. Februar 1998 beginnt und am 11. Februar 2003
ohne Kündigung endet. Der Hauptmietzins war mit S 6.000,- (das entspricht
€ 436,04) pro Monat festgesetzt.
Auf Grund dieser Ausfertigung setzte das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom 10. November 1999 die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG in Höhe von S 3.960,-
(das entspricht € 287,78) ausgehend vom 5fachen Jahresmietzins in
Höhe von S 396.000,- (das entspricht € 28.778,44), Herrn
K.V. gegenüber fest.
Nachdem die Gebühr bei ihm nicht eingebracht werden
konnte erließ das Finanzamt am 23. Jänner 2002 den Bescheid an
die Bw. Dagegen richtet sich die Berufung.
Die Bw. bringt vor, dass dieser Mietvertrag am 12. Februar
1998 abgeschlossen und in 3facher Ausfertigung erstellt worden war. Diese
Ausfertigungen seien dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien vorgelegt und am 27. Februar 1998 die Vergebührungskosten in Höhe
von S 3.960,- (das entspricht € 287,78) entrichtet worden. Dies sei auch
durch den entsprechenden Stempel des Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien unter Bezug auf G.M. Post X bestätigt. Des Weiteren
habe der Mieter bei Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrages (die nicht zu
vergebühren gewesen sei) ausgehändigt erhalten, die dazu diente, dass
er Gas- Stromanmeldung und andere erforderliche Maßnahmen einleiten
konnte. Diese Kopie sollte nur als vorläufiger Beweis über den
Abschluss des Mietvertrages dienen, bis die vergebührte Ausfertigung
vorläge.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2002 als
unbegründet ab und führte hierin u.a. aus, dass es sich bei der
berufungsgegenständlichen Abschrift nicht um die in der Berufung genannte
handle, die zum Zwecke der Strom- und Gasanmeldung oder um andere dringend
erforderlichen Maßnahmen zu setzen, dem Mieter übergeben worden sei.
Vielmehr haben die Ermittlungen ergeben, dass dem Magistrat der Stadt Wien, der
MA20 eine Ausfertigung des Vertrages vorgelegt worden sei und diese enthalte
keinen Vermerk über die erfolgte Vergebührung. Demzufolge hielt das
Finanzamt unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 GebG an der Festsetzung der
Gebühr fest.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz hält die Bw. ihr Berufungsbegehren
aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG (in der im
Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung maßgeblichen Fassung) unterliegen der
Gebühr Bestandverträge (§§ 1090 ff. ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Die Gebühr ist
im allgemeinen in Höhe von 1% des Wertes zu erheben.
§ 25 Abs. 2 leg.cit. bestimmt, dass, sofern von einer
Urkunde Gleichschriften (Duplikat, Triplikate usw.) ausgefertigt werden, die
Hundertsatzgebühr auf Grund jener Gleichschriften nur einmal zu entrichten
ist, die dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem Entstehen der
Gebührenschuld vorgelegt werden. Das Finanzamt hat auf allen
Gleichschriften zu bestätigen, dass die betreffende Schrift eine
Gleichschrift ist und die Gebühr für eine Gleichschrift und mit
welchem Betrag in Stempelmarken entrichtet oder die Gebührenanzeige
erstattet wurde.
Der Unabhängigen Finanzsenat nahm Einsicht in den Akt
der Magistratsabteilung 20.
Tatsache ist, dass im Akt der Magistratsabteilung 20 eine
Kopie des streitgegenständlichen Mietvertrages erliegt und dass sich auf
dieser kein Hinweis befindet, dass eine Gebühr entrichtet wurde. Wohl aber
hatte das Magistrat einen Stempelaufdruck "Mit Original gleichlautend, Datum 22.
April 1999" angebracht. Bei diesem Vermerk handelt es sich offensichtlich um
einen internen Vermerk des Magistrats.
Ob sich der Vermerk "Mit Original gleichlautend ........."
nicht nur alleine auf den Inhalt des Vertrages bezieht, oder ob dieser Vermerk
tatsächlich auch Aufschluss darüber gibt, dass das vorgezeigte
Original keinen Gleichschriftenvermerk enthielt, lässt sich zu diesem
Zeitpunkt keineswegs mehr zweifelsfrei feststellen. Es ist durchaus
möglich, dass der Mieter dem Magistrat, die ihm ursprünglich
ausgehändigte Kopie vorgelegt hat. Jedoch zur Überprüfung der
inhaltlichen Übereinstimmung eine mit dem Gleichschriftenvermerk des
Finanzamtes versehene Gleichschrift vorgezeigt hat.
Damit aber war dem Berufungsbegehren zu entsprechen und die
Gebührenfestsetzung aufzuheben.
Wien, am 8.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 25 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3682-W/02
- Stammnummer
- 21275
- Gültig
- 08.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF