Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0178-S/04
Berufung betreffend die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0178-S/04vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom 15. August 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 14. Juli 2003 betreffend
die Abweisung eines Antrages um Aussetzung der Einhebung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 14. Juli 2003 wies das Finanzamt Zell am See den Antrag der
Berufungswerberin (Bw) L vom 25. April 2003 auf Aussetzung der Einhebung gem.
§ 212 a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) der mit Haftungsbescheid gem.
§ 11 in Verbingung mit § 224 BAO vorgeschriebenen Ababen in Höhe
von € 17.869,89 als unbegründet ab.
Begründet
wurde die Abweisung damit, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung
bereits mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Salzburg, Senat 3, vom 9. Juli 2003, erledigt
wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw mit Schriftsatz vom 15. August 2003 das Rechtsmittel der
Berufung ein und machte unrichtige Tatsachenannahme, unrichtige rechtliche
Beurteilung und pflichtwidrige Bescheidverweigerung geltend.
In der
Begründung führte sie aus, dass entgegen der Darstellung im
bekämpften Bescheid, wonach die dem Antrag zugrunde liegende Berufung mit
Berufungsentscheidung vom 9. Juli 2003 erledigt worden wäre, festzustellen
sei, dass die Berufungsentscheidung ihren Vorlageantrag als verspätet
zurückgewiesen und damit nicht behandelt habe.
Diese
Zurückweisung sei rechtswidrig erfolgt, da zu der Feststellung der
Fristversäumnis vom 5. Mai 2003 von ihr am 16. Mai 2003 der Antrag auf
Wiedereinsetzung eingebracht und von der belangten Behörde nicht behandelt
wurde.
Um zu einer
richtigen rechtlichen Beurteilung zu gelangen, hätte die belangte
Behörde den fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag zu prüfen und die
vorgebrachten Umstände, welche zur Fristversäumnis geführt haben,
auf das Vorliegen von Gründen zu untersuchen gehabt, welche einer
Wiedereinsetzung (in entgegenstehender Weise vorwerfbar seien; heißt wohl)
entgegenstehen.
Zum
Wiedereinsetzungsantrag führte die Bw weiters aus, dass die Umstände,
welche zur Fristversäumnis führten, entweder gar kein Verschulden
darstellen oder es sich bloß um ein Versehen minderen Grades gehandelt
habe.
Zur
Zurückweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid (§ 11 BAO)
führte die Bw aus, dass diese eine Verletzung des Legalitätsprinzipes
und eine Fortsetzung der pflichtwidrigen Bescheidverweigerung über die
Veranlagung zur Körperschaftsteuer darstelle.
Des Weiteren
enthält die Begründung Ausführungen betreffend den gleichzeitig
mit dem Vorlageantrag (wegen Haftung gem. § 11 BAO) eingebrachten
Devolutionsantrag auch in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer auf deren
Inhalt verwiesen wird.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Zell am See mit Berufungsvorentscheidung vom 9.
Dezember 2003 als unbegründet abgewiesen.
Darin
führt das Finanzamt im wesentlichen aus, dass eine Aussetzung der Einhebung
nach Erledigung der Berufung nicht mehr möglich ist und verwies auf die
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. Juli 2003, mit der der
Vorlageantrag gegen den Haftungsbescheid (§ 11 BAO) als verspätet
zurückgewiesen wurde.
Zum Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass diesem nicht
die rechtliche Qualifikation eines ordentlichen Rechtsmittels (einer Berufung)
zukomme. Alleine auf Grund eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand komme eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212 a BAO nicht in
Betracht.
Daraufhin erhob
die Bw mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 das Rechtsmittel der Berufung, das
als Vorlageantrag zu werten war. Eine weitere Begründung enthielt
dieser Antrag nicht.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates -
Außenstelle Salzburg vom 24. Februar 2006, GZ. RV/0176-S/04, wurde die
Berufung betreffen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der
Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO als unbegründet
abgewiesen.
Aus dem
Einbringungsakt zu StNr. 031/0020 ist zu ersehen, dass der diesem
Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Haftungsbescheid (gem. § 11 BAO)
keine Körperschaftsteuer enthält.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
212a Abs. 1 BAO lautet:
Die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Voraussetzung
für eine Maßnahme nach § 212 a BAO ist somit das Vorliegen einer
Abgabe, deren Höhe von der unmittelbaren oder mittelbaren Erledigung einer
Berufung abhängt. Wie aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, sind beide
verfahrensrechtliche Berufungsverfahren die das dem gegenständlichen
Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Haftungsverfahren nach § 11 BAO
betreffen, nämlich die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen
Verspätung bzw. Berufungsverfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand durch Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates -
Außenstelle Salzburg abgeschlossen. Nach herrschender Lehre ist
eine Aussetzung der Einhebung nach erfolgter Berufungsentscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr möglich (siehe dazu
Kommentar zur Bundesabgabenordnung "Ritz" Rz. 12 zu § 212
a). Weiters ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe
z.B. im Erkenntnis vom 27.5.1998, Zl. 98/13/0044, zu verweisen, wonach sich die
gem. § 212 a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung nach
dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212 a Abs. 5 BAO
ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren erstreckt. Dieses endet
spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese
Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat
nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss.
Ein Vollzugsaufschub richtet sich daher nach den Gesetzen, die das Verfahren vor
diesen Gerichtshöfen regeln (Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung).
Da im
gegenständlichen Fall alle Berufungsverfahren die indirekt die
Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO betreffen durch Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates abgeschlossen sind, ist das ordentliche
Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Dazu ist auch auf § 291 BAO zu
verweisen, wonach gegen Bescheide der Abgabenbehörde zweiter Instanz ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist. Der gem. § 11 BAO
ergangene Haftungsbescheid ist daher in Rechtskraft erwachsen. Es fehlt daher
das Tatbestandsmerkmal des § 212 a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
Einhebung einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt. Es kann daher auch die vom Finanzamt aufgeworfene
Frage, ob ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (und in weiterer
Folge das darauf folgende Berufungsverfahren) die rechtliche Qualifikation eines
ordentlichen Rechtsmittels erfüllt, dahingestellt bleiben.
Zu verweisen
ist auch darauf, dass der gegenständliche Haftungsbescheid keine
Körperschaftsteuer enhält, sodass das diesbezügliche Vorbringen
nicht Gegenstand deses Berufungsverfahrens ist.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
2. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0178-S/04
- Stammnummer
- 21188
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF