Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0019-S/06
Hochrechnung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bei Bezug von Arbeitslosengeld.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0019-S/06vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von zwei verschiedenen
Arbeitgebern, nämlich einem Sport- und Modeunternehmen und einer
kirchlichen Organisation. Außerdem erhielt sie für gewisse
Zeiträume Notstandshilfe, Arbeitslosengeld und Krankengeld. Die
Einkünfte aus der Tätigkeit bei der kirchlichen Organisation waren
geringfügige Einkünfte, die neben dem Arbeitslosengeld bezogen
wurden.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 wurde vom
Finanzamt gemäß der Erklärung der Bw. durchgeführt und
ergab eine Nachzahlung von € 726,38. Dagegen erhob die Bw. Berufung mit der
Begründung, der von dem Modeunternehmen ausgestellte Lohnzettel sei
falsch.
Daher forderte das Finanzamt das entsprechende Lohnkonto
der Bw. von deren früherem Arbeitgeber an. Dabei wurde festgestellt, dass
die Bw. bis Ende April 2004 beim Modeunternehmen angestellt war. Laut Lohnkonto
erhielt die Bw. im November 2004 eine lohnsteuerpflichtige Nachzahlung von ihrem
früheren Arbeitgeber, von der kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde. Der
Lohnzettel stimmt mit dem Lohnkonto überein, enthält aber als
Bezugszeitraum auf Grund der im November erfolgten Nachzahlung den Zeitraum
19.1.- 30.11.2004.
Das Finanzamt stellte jedoch fest, dass bei Erlassung des
Erstbescheides ein Fehler hinsichtlich der Hochrechnung der Einkünfte
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG unterlaufen war. Die geringfügigen
Einkünfte sind nämlich von der Hochrechnung auszunehmen, weil sie
neben dem Arbeitslosengeld bezogen wurden. Daher gab das Finanzamt der Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 9.11.2005 bzw. mit Berichtigungsbescheid vom
10.11.2005 teilweise statt, wodurch die Nachzahlung auf € 383,50 reduziert
wurde.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Bw., in dem sie
nochmals ausführt, dass der betreffende Lohnzettel falsch sei. Bei
Berechnung der Einkommensteuer sei der 30.11.2004 als letzter Arbeitstag
angeführt worden. Das sei absolut unrichtig, sie habe nur bis 30.4.2004 bei
diesem Unternehmen gearbeitet, aber im November 2004 auf Betreiben der
Arbeiterkammer eine Nachzahlung erhalten.
Ein Vorhalt des Finanzamtes an die Bw., welche konkreten
Änderungen sie beantrage, zumal ihrer Berufung bereits inhaltlich
entsprochen wurde, blieb ohne substanziierte Antwort.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Vorliegen von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist
gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG eine Pflichtveranlagung ua.
dann vorzunehmen, wenn Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung zugeflossen sind.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. im Jahr 2004
neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus zwei Dienstverhältnissen
auch Krankengeld sowie Arbeitlosengeld und Notstandshilfe bezogen. Eine
Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG war daher
durchzuführen.
Krankengelder sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Vorübergehende Bezüge aus der gesetzlichen Krankenvorsorge werden
- soweit sie € 20 täglich übersteigen -
zunächst mit 22% besteuert und später im Rahmen der Veranlagung
erfasst.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5
lit. a EStG ist das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe von der Einkommensteuer befreit. Diese steuerfreien
Transferleistungen lösen bei Durchführung der Veranlagung eine
besondere Berechnung aus (Hochrechnung). Die Hochrechnung hat den Effekt, dass
jener Zeitraum, während dessen der Steuerpflichtige diese
Transferleistungen bezieht, neutralisiert wird. Ansonsten könnte es wegen
der zum Teil erheblichen Milderung der Steuerprogression dazu kommen, dass das
Nettoeinkommen eines nicht ganzjährig Beschäftigten unter
Berücksichtigung der im Wege der Veranlagung erhaltenen Lohnsteuer
höher wäre als das Nettoeinkommen eines ganzjährig
Beschäftigten. Die Veranlagung ist somit in ihrer Wirkung auf den Zeitraum
beschränkt, in dem Erwerbs- oder Pensionseinkünfte oder überhaupt
keine Einkünfte erzielt werden. Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier
Transferleistungen zurückzuführende Progressionsmilderung ist damit
ausgeschlossen.
Die Hochrechnung betrifft aber nur jene Einkünfte, die
außerhalb des Zeitraumes, in dem Transferleistungen zufließen,
bezogen werden. Gleichzeitig während der Zeit der Transferleistungen
bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen
(VwGH 20.7.1999, 94/13/0024).
Im gegenständlichen Fall sind daher nur die
Einkünfte aus dem Dienstverhältnis bei dem Modeunternehmen
hochzurechnen, nicht aber die Einkünfte aus der geringfügigen
Beschäftigung, die neben dem Arbeitslosengeld bezogen wurden.
Das Finanzamt hat die Berechnung der Einkommensteuer
für 2004 in seinem Bescheid vom 10.11.2005, mit dem die
Berufungsvorentscheidung vom 9.11.2005 berichtigt wurde, den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend korrekt und richtig vorgenommen. Die dem Finanzamt
übermittelten Lohnzetteldaten wurden überprüft. Insbesondere
wurde der Lohnzettel des Modeunternehmens mit dem Lohnkonto der Bw. verglichen
und für richtig befunden. Dass der Lohnzettel als Bezugszeitraum den 19.1.
- 30.11.2004 ausweist, ist dabei ohne Belang. Zur Besteuerung herangezogen
wurde nur das tatsächlich ausbezahlte Gehalt inklusive der im November 2004
erfolgten Nachzahlung.
Aus folgenden Gründen kommt es für die Bw. zu
einer Nachzahlung an Einkommensteuer für 2004:
Von den Einkünften aus der geringfügigen
Beschäftigung in Höhe von € 2.094,- wurde vom Arbeitgeber
kein Lohnsteuerabzug vorgenommen. Ebenso wurde von der im November 2004
erfolgten Nachzahlung laut Lohnkonto kein Lohnsteuerabzug
vorgenommen. Das von der Bw. bezogene Krankengeld wurde den gesetzlichen
Bestimmungen zufolge - wie bereits oben ausgeführt - vorerst zu
niedrig besteuert und bei der Veranlagung nacherfasst. Diese bislang nicht bzw.
zu niedrig besteuerten Einkünfte wurden bei der Veranlagung ebenfalls dem
errechneten Durchschnittssteuersatz unterzogen und führen daher zu einer
Einkommensteuernachzahlung.
Da die Pflichtveranlagung daher mit Bescheid vom 9.11. bzw.
10.11.2005 korrekt durchgeführt wurde, war der Berufung insgesamt teilweise
stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
1. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0019-S/06
- Stammnummer
- 21177
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF