Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0011-Z1W/02
Nachversteuerung von Flüssiggas
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0011-Z1W/02vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom 9. Dezember 1999 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 9. November
1999, Zl. 400/08040/99, betreffend Mineralölsteuer 1995
entschieden:
Der bekämpfte Bescheid wird
insoferne abgeändert, als die Mineralölsteuer für den Zeitraum
September 1996 bis Dezember 1998 mit ATS 12.804,48 entspricht € 930,53
für 21.340,80 kg Flüssiggas festgesetzt wird.
Berechnung:
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gesamt bezogene
Menge
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266.760,00 kg
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Prozentsatz des für
Wärme genutzten Primärenergieeinsatzes
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8%
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zu versteuernde
Menge
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21.340,80 kg
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Steuersatz
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ATS 600/1.000 kg
Formel
Gesamt bezogene
Menge x 8 % x Steuersatz = Steuerbetrag
266.760 kg x 8
% x 0.6 = 12.804,48 (ATS)
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. August 1999 schrieb das Hauptzollamt
Klagenfurt der Beschwerdeführerin (Bf.) eine gemäß
§ 201
Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 24 Abs. 4
Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) entstandene Mineralölsteuer
für den Zeitraum September 1996 bis Dezember 1998 für 80.028,00 kg
Flüssiggas in der Höhe von ATS 48.017,00, entspricht € 3.489,53
zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung bringt
die Bf. im wesentlichen vor, dass das von der technischen Untersuchungsanstalt
der Bundesfinanzverwaltung erstellte Gutachten sachlich nicht richtig sei. Unter
Bezugnahme auf das gegenständliche Gutachten sei am 13. August 1997 von der
Bf. in ihrer Stellungnahme eine Richtigstellung des Sachverhaltes
durchgeführt worden.
Um die Richtigkeit ihrer Angaben zu belegen, wurden diesem
Schreiben zwei Bestätigungen des technischen L. und eine Energiebilanz
(Selbstberechnung) beigelegt.
Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten
Berechnungen seien ohne Berücksichtigung des Hackgutanteiles der
Gesamtenergieanlage erstellt worden.
Die aus der Stromerzeugung abfallende Wärme werde
auslastungsbedingt lediglich über zwei Monate im Jahr (Trocknung von 2.000
bis 2.500 Srm Hackgut für den Eigenbedarf) nutzbringend verwendet. In der
Selbstberechnung sei ein 90 Tage Betrieb herangezogen worden, um etwaigen
Strittigkeiten vorzubeugen. Der verbleibende Rest an Wärme werde in den
Sommermonaten zwecks notwendiger Motorkühlung in das Fernwärmenetz
abgeführt.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies das
Hauptzollamt vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der gegen diese abweisende Berufungsvorentscheidung
eingebrachten Beschwerde führte die Bf. nach Darstellung des bisherigen
Verwaltungsgeschehens aus, dass von einer Nutzung der aus der Stromerzeugung
abfallenden Wärme der Gesamtenergieanlage der Bf. nicht gesprochen werden
könne, dies sei durch die Gesamtenergierechnung der Anlage untermauert,
welche durch ein vorgelegtes Sachverständigengutachten bestätigt
ist.
Die Bf. verwies, wie auch schon in der Berufung auf die
vorgelegte nachweisbare Berechnung, aus der hervorgeht, dass in den
Wirtschaftsjahren 1996/97 bzw. 1997/98 12.23% bzw. 10,74 % der eingesetzten
Flüssiggasenergie als Abwärme genutzt wurden.
Im weiteren Vorbringen wendet sich die Bf. in der
Hauptsache gegen die Argumentation der Berufungsvorentscheidung , wonach die
Zeiträume in denen keine Wärmenutzung stattgefunden hat, nicht
anerkannt werden könnten, da die Wärme zwecks Motorkühlung in das
Fernwärmenetz abgeführt wurde.
Die Berechnungen im bekämpften Bescheid seien ohne
Berücksichtigung des Hackgutanteiles der Gesamtenergieanlage erstellt
worden, die aus der Stromerzeugung abfallende Wärme werde
auslastungsbedingt lediglich zwei Monate im Jahr fast zur Gänze für
die Hackguttrocknung verwendet. Zur Vermeidung von Streitigkeiten werde in der
Selbstberechnung ein 90-Tage Betrieb herangezogen. Der verbleibende Rest werde
in den Sommermonaten zwecks notwendiger Motorkühlung in das
Fernwärmenetz abgeführt.
In der am 15. Februar 2006 aufgenommenen Niederschrift gab
die Bf. wie folgt an:
Die Bf. betreibt wie bereits ausgeführt ein
Blockheizkraftwerk und ein mit Hackgut beheiztes Kesselsystem.
Es besteht technisch die Möglichkeit, die aus dem
Blockheizkraftwerk abfallende Wärme ins Fernwärmenetz einzuspeisen,
jedoch kommt diese Variante nicht in Betracht, wenn der hackgutbeheizte Kessel
in Betrieb ist. Dies wird dadurch erklärt, dass der Temperaturunterschied
zu groß, d.h. die Vorlauftemperatur des Blockheizkraftwerkes bei weitem zu
niedrig ist.
Wir verwenden die aus dem Blockheizkraftwerk abfallende
Wärme gemeinsam mit der Wärme aus der Hackgutheizung zur Trocknung der
Hackschnitzel, sodass nicht angegeben werden kann, welcher Prozentsatz an
Wärmeleistung aus dem Blockheizkraftwerk und welcher Prozentsatz aus der
Hackschnitzelheizung stammt.
Zur Energiebilanz wird hinsichtlich der Darstellung der
Wärmenutzung angegeben, dass der ausgewiesene Rest in der Höhe von
21.533 Kilowattstunden bzw. -914 Kilowattstunden nur rechnerisch erklärbar
ist, um auf die komplett verfügbare Wärmemenge zu kommen.
Die dargestellte über drei Monate erfolgte
Wärmenutzung, die auf dem Gutachten des technischen L. basiert, stellt die
gesamte erforderliche Energie zur Trocknung dar. Wie bereits ausgeführt,
wird diese aber aus zwei Quellen gespeist.
Das Blockheizkraftwerk ist in einen internen
Kühlkreislauf integriert, der über einen Wärmetauscher mit einem
Ventilator betrieben wird. Es ist aber auch möglich, die Abwärme zur
Trocknung des Hackgutes zu verwenden. Das ist so zu verstehen, dass die
Kühlung temperaturgesteuert erfolgt. Das heißt, wenn der interne
Kühlkreislauf thermisch überlastet ist, erfolgt die Kühlung
über das zweitangeführte System. Theoretisch möglich ist auch die
Einspeisung ins Fernwärmenetz.
D., als informierter Vertreter der Technischen
Untersuchungsanstalt der Parteieneinvernahme beigezogen führte unter
Bezugnahme auf das im Akt erliegende Gutachten des technischen L. , wie folgt
aus:
Die errechnete Wärmenutzung für Hackguttrocknung
über einen Zeitraum von 3 Monaten beträgt 148.608 Kilowattstunden.
Dies ist auch aus der vorgelegten Energiebilanz ersichtlich. Der in diesem
Zeitraum erfolgte Primärenergieeinsatz von Flüssiggas wurde mit
1.390.990 Kilowattstunden ermittelt. Die genutzte Wärme für die
Hackguttrocknung in Prozent des Primärenergieeinsatzes beträgt daher
10,7 %. Ausgehend von der Tatsache, dass auch vom Hackgutschnitzelkessel
Wärme für die Hackguttrocknung bereitgestellt wird, wird ein
Prozentsatz von 8 % des eingesetzten Primärenergieeinsatzes für die
Ermittlung der Mineralölsteuer als realistisch angesehen.
Die Bf. gab dazu an, dass diese Berechnung realistisch
erscheine und außer Streit gestellt werden kann.
Der Amtspartei wurde das Ergebnis der am 15. Februar 2006
aufgenommenen Niederschrift mittels Telefax vom 21. Februar 2006 zur Kenntnis
gebracht und teilte diese am 21 Februar 2006 mit, dazu keine
Einwendungen zu erheben und keine weiteren Anträge
einzubringen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Auf Grund der Aktenlage kann der Berufungsentscheidung
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt werden:
Die Bf., die ein Blockheizkraftwerk betreibt, ist Inhaberin
eines Freischeines und bezog in dem dem verfahrensgegenständlichen Bescheid
zu Grunde liegenden Zeitraum eine Gesamtmenge von 266.760 kg Flüssiggas
steuerfrei.
In das Blockheizkraftwerk ist weiters ein mit Hackgut
beheiztes Kesselsystem integriert.
Der Betrieb versorgt die angeschlossenen Haushalte mit
Fernwärme, die erzeugte elektrische Energie wird in das öffentliche
Stromnetz eingespeist.
Eine Nutzung der aus der Energiequelle Flüssiggas
bezogenen Wärme erfolgt zur Trocknung des zu verheizenden Hackgutes
während eines Zeitraumes von drei Monaten im Jahr.
Diesem Vorbringen der Bf. kann Glaube geschenkt werden, da
eine Hackguttrocknung naturgemäß saisonbedingt nur in den Monaten der
Anlieferung erfolgt und wegen der Außentemperaturunterschiede auch nur in
den warmen Monaten möglich ist.
Eine Einspeisung der aus der Energiequelle Flüssiggas
abfallenden Wärme zur Einspeisung in das Fernwärmenetz findet nicht
statt. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Bf. war im Hinblick auf die
plausiblen Ausführungen, insbesondere der zu niedrigen Vorlauftemperatur
Glauben zu schenken
Ausgehend von der im Akt erliegenden
Wärmebedarfsberechnung für die Lufterwärmung von 10.000
Kubikmeter Luft pro Stunde in der Höhe von 68,88 kWh ergibt sich
nachvollziehbar die, in der mit der Berufung vorgelegten Energiebilanz
ausgewiesene genutzte Wärme in der Höhe von 148.608 kwH.
Der in der Energiebilanz im dargestellten Zeitraum erfolgte
Primärenergieeinsatz ist mit 1.390.990 kWh nachvollziehbar. Die genutzte
Wärme in Prozent des Primärenergieeinsatzes beträgt daher 10,7%.
Ausgehend davon, dass vom dem mit Hackschnitzel beheizten Kessel Wärme
für die Trocknung des Hackgutes bereitgestellt wird, ist der mit 8% des
Primärenergieeinsatzes vom informierten Vertreter der Technischen
Untersuchungsanstalt in der Niederschrift vom 15. Februar 2006 angenommene und
von der Bf. außer Streit gestellte Wert als zutreffend zu
bezeichnen.
Dem Zollamt Klagenfurt wurde die vorerwähnte
Niederschrift mittels Telefax vom 21. Februar zur Wahrung des
Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und dagegen keine Einwände
erhoben.
Es unterliegen daher 8% der dem bekämpften Bescheid zu
Grunde gelegten Menge an Flüssiggas der Nachversteuerung gemäß
§ 24 Abs. 4 MinStG. Auf die im Erstbescheid und in der bekämpften
Berufungsvorentscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen darf verwiesen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0011-Z1W/02
- Stammnummer
- 21175
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF