Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0441-I/03
Vertreterhaftung für Lohnsteuer- keine Einhebungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-I/03vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. E., vom
28. Jänner 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes I. vom
21. Dezember 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Haftung wird auf die Lohnsteuer für März 1993 im Betrag von
12.057,64 € eingeschränkt.
Die
Zahlungsfrist gemäß
§ 224 Abs. 1 BAO bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) war Geschäftsführer der K. GmbH (im Folgenden
kurz: GmbH), die geschäftsführende Komplementärin der K. GmbH
& CoKG (im Folgenden kurz: KG) war.
Am 19. 4. 1993
wurde über das Vermögen der KG das Ausgleichsverfahren und am
23. 7. 1993 der Anschlusskonkurs eröffnet. Nach Vollzug der
Schlussverteilung gemäß
§ 139 KO wurde der Konkurs der KG
am 16. 7. 1998 aufgehoben.
Der am 24. 8.
1993 über das Vermögen der GmbH eröffnete Konkurs wurde am 23. 2.
1996 aufgehoben.
Mit Bescheid
vom 13. 11. 1998 zog das Finanzamt den Bw. zur Haftung gemäß
§ 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der KG im Gesamtbetrag von
2.827.595,60 S heran. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. 12. 2001 mit der Begründung statt,
dass die Haftung nach § 12 BAO "im gegenständlichen Fall nicht
zutreffend" sei.
Mit weiterem
Bescheid vom 21. 12. 2001 machte das Finanzamt gegenüber dem Bw. die
Haftung gemäß
§§ 9 und 80 BAO für die
Abgabenschuldigkeiten der KG im Gesamtbetrag von 2,827.595,60 S geltend
(USt 12/1992: 836.140,60 S; U 1-2/1993: 1.622.805 S; LSt 3/1993:
246.350 S; DB 3/1993: 107.357 S: Zuschlag zum DB 3/1993: 9.543 S;
Straßenverkehrsbeitrag 2-3/1993: 5.400 S).
Der dagegen
rechtzeitig erhobenen Berufung vom 28. Jänner 2002 gab das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2003 (zugestellt am 10. 7. 2003)
teilweise statt, indem es die Haftung auf die Lohnsteuer für März 1993
im Betrag von 17.902,95 € (entspricht 246.350 S)
einschränkte. Dazu führte das Finanzamt auf der Grundlage der
Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens aus, dass die KG in der
Zeit zwischen den jeweiligen Abgabenfälligkeiten (ab 10. 2. 1993) bis
zur Ausgleichseröffnung (19. 4. 1993) massive Zahlungsprobleme gehabt
habe, sodass sie ihre Verbindlichkeiten mit den noch vorhandenen finanziellen
Mitteln nur mehr teilweise habe begleichen können. Die bis unmittelbar vor
Ausgleichseröffnung feststellbaren Steuerleistungen in Verbindung mit den
bewilligten Zahlungserleichterungen und den beigebrachten Buchhaltungsunterlagen
ließen erkennen, dass die Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen
Verbindlichkeiten der KG nicht benachteiligt worden seien. Die Lohnsteuer
für März 1993 hätte jedoch ungeachtet der unzulänglichen
finanziellen Mittel zur Gänze entrichtet werden müssen. Der Nachweis,
dass die Löhne für diesen Lohnzahlungszeitraum nicht mehr ausbezahlt
worden seien, sei vom Bw. nicht erbracht worden.
Mit Telefax vom
7. 8. 2003 stellte der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin wurde die Erbringung eines Nachweises dafür in Aussicht
gestellt, dass für März 1993 keine Lohnzahlungen mehr vorgenommen
worden seien.
Am 4. 9.
2003 langte ein weiteres Telefax des steuerlichen Vertreters des Bw. ein, worin
er der Abgabenbehörde erster Instanz bekannt gab, dass der Buchhalter der
M. GmbH, Hr. H., am 3. 9. 2003 im Auftrag des Bw. versucht habe, die
Buchhaltungsunterlagen über die Lohnzahlungen für März 1993
auszuheben, was ihm aber nicht gelungen sei (Anm.: bei der M. GmbH handelt
es sich offenbar um die Nachfolgerin der primärschuldnerischen KG mit
identischer Geschäftsanschrift, deren Geschäftsführer der Bw. bis
18. 4. 2003 war). Diesem Schreiben war eine an den steuerlichen Vertreter
gerichtete Bestätigung der M. GmbH vom 22. 4. 1999 beigeschlossen, der
zufolge die gesamte Lohn- und Gehaltssumme für den Lohnzahlungszeitraum
März 1993 1.970.897,69 S betragen habe. Von diesem Gesamtbetrag seien
67,35 % (1,327.317,85 S) an Löhnen, Gehältern und
Vorschüssen zur Auszahlung gelangt, während die restlichen
32,65 % (643.579,84 S) nicht mehr ausbezahlt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die
dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen,
dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80
ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO voraus, dass eine
uneinbringliche Abgabenforderung gegen den Vertretenen besteht, der als
Haftungspflichtiger in Frage kommende zum Personenkreis der §§ 80 ff
BAO gehört, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des
Vertreters vorliegt, und die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit
ursächlich ist.
Im
Berufungsfall ist nur mehr strittig, ob die Voraussetzungen für die
Haftungsinanspruchnahme für die ausständige Lohnsteuer März 1993
gegeben sind.
Unbestritten
ist, dass diese Abgabe bei der primärschuldnerischen KG uneinbringlich ist,
weil diese nach Vollzug der Schlussverteilung und Aufhebung des
Konkursverfahrens kein Vermögen mehr besitzt.
Außer
Streit steht weiters, dass der Bw. alleiniger Geschäftsführer der GmbH
war, welche wiederum geschäftsführende Komplementärin der KG war.
Bei einer GmbH & CoKG wird die Gesellschaft durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer
vertreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
hat dieser Geschäftsführer die abgabenrechtlichen Pflichten zu
erfüllen, die der GmbH obliegen und damit auch die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG treffen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er
für die Abgaben der KG (vgl. VwGH 21. 10. 2003, 2001/14/0099;
23. 1. 1997, 96/15/0107, 27. 3. 1996, 93/15/0229).
Gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers
bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlung gelten auch Vorschuss- oder
Abschlagszahlungen, sonstige Zahlungen auf erst später fällig
werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen
Krankenversorgung.
Nach § 78
Abs. 3 EStG 1988 ist der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes nicht
ausreichen, verpflichtet, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Die
Verpflichtung zur Abfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer ist im § 79 Abs. 1
EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung geregelt. Danach hatte der
Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten
war, spätestens am 10. Tag (für Fälligkeiten der Jahre bis
einschließlich 1993) in einem Betrag an das Finanzamt der
Betriebsstätte abzuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
GmbH-Geschäftsführers auszugehen, wenn die Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Dabei sind wirtschaftliche
Schwierigkeiten der GmbH für die Haftungsinanspruchnahme irrelevant. Nach
der durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. 10. 1995,
91/13/0037, 0038, ausdrücklich aufrecht erhaltenen ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem
Vertreter im Sinn der §§ 80ff BAO als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne ausbezahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt entrichtet.
Der Bw.
bestreitet eine Verletzung der Verpflichtung zur Einbehaltung bzw. Abfuhr der
Lohnsteuer, indem er darauf hinweist, dass er mit rechtskräftigem Urteil
des Landesgerichtes I. vom Vorwurf der fahrlässigen Krida und des Vergehens
nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG freigesprochen worden sei, weil
sich zweifelsfrei herausgestellt habe, dass den Bw. weder ein Verschulen an der
Insolvenz noch an der Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen
getroffen habe. Aufgrund der ähnlichen Ausgestaltung der
§§ 114 ASVG und 80 BAO müsse das rechtskräftige
Gerichtsurteil auch für die "Abgaben des Finanzamtes" gelten. Dieser
Einwand ist nicht berechtigt, weil nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Freispruch eines Abgabepflichtigen vom Vorwurf der
fahrlässigen Krida ihn nicht von der Verpflichtung entbindet, im
Haftungsverfahren die Gründe aufzuzeigen, die ihn ohne sein Verschulden an
der rechtzeitigen Abgabenentrichtung gehindert haben. Für die
Haftungsinanspruchnahme bildet es nämlich keine Voraussetzung, ob in einem
förmlichen Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgt ist oder nicht (vgl.
VwGH 4. 4. 1990, 89/13/0212; 22. 2. 2001, 2000/15/0227). Nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dies auch für den Freispruch
vom Vergehen nach § 114 ASVG zu gelten, zumal in einem solchen
Verfahren nicht über abgabenrechtliche Pflichtwidrigkeiten, sondern
über Verstöße gegen die sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen geurteilt wird.
Dem Bw. ist
zwar einzuräumen, dass es nicht zu seinen abgabenrechtlichen Pflichten
zählte, das Entstehen von Verbindlichkeiten bei der KG sowie deren
Überschuldung zu verhindern. Ebenso wenig war der Bw. aus
abgabenrechtlicher Sicht verpflichtet, einen Antrag auf Konkurseröffnung
über das Vermögen der KG zu stellen oder seine Vertreterstellung
aufgrund zunehmender wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu beenden. Mit dieser
Argumentation übersieht der Bw. aber, dass ihm weder das Eingehen von
Verbindlichkeiten noch die verspätete Einbringung eines Konkursantrages
noch die Ausübung seiner Funktion als Geschäftsführer bis zur
Konkurseröffnung zum Vorwurf gemacht wird. Vielmehr hat der Bw. eine
Pflichtverletzung im Sinn des § 78 Abs. 1 und 3 EStG 1988 zu
verantworten, wobei keine Gründe hervorgekommen sind, weshalb ihm die
Erfüllung der gesetzlichen Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung
unmöglich gewesen sein sollte.
Das Prinzip der
anteiligen Schuldentilgung vermag den Bw. ebenfalls nicht zu entschuldigen, weil
die Lohnsteuer - wie bereits erwähnt - ungeachtet des
Grundsatzes der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger zur
Gänze zu entrichten ist. Reichen die zur Zahlung des vollen vereinbarten
Bruttoarbeitslohnes erforderlichen Mittel nicht aus, so muss der Arbeitgeber die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag berechnen und einbehalten, die Arbeitnehmer und das Finanzamt also
gleichermaßen befriedigen. Die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer stellt in jedem Falle eine Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten dar (vgl. VwGH 15. 12. 2004,
2004/13/0146; 29. 1. 2004, 2000/15/0168; 21. 1. 2004,
2002/13/0218).
Der Bw. hat
aber im eingangs erwähnten Schreiben vom 4. 9. 2003 glaubhaft dargelegt,
dass für den der Ausgleichseröffnung vorangegangenen
Lohnzahlungszeitraum März 1993 Lohnzahlungen nur mehr teilweise vorgenommen
wurden. Sonach wurden von der gesamten Lohn- und Gehaltssumme für März
1993 (1.190.897,56 S) nur noch 67,35 % an Löhnen, Gehältern und
Vorschüssen an die Arbeitnehmer der KG ausbezahlt. Gegen diese
Sachverhaltsdarstellung bestehen nach der Aktenlage keine Bedenken. Es erscheint
daher sachgerecht, die Haftung für die in Höhe von
17.902,95 € (246.350 S) ausständige Lohnsteuer unter Anwendung
dieses Prozentsatzes auf den Betrag von 12.057,64 €
einzuschränken, zumal nach der Aktenlage dem Finanzamt für März
1993 eine höhere als die auf die tatsächlich ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer gemeldet wurde, ohne dass es zu einer Berichtigung der
solcherart verbuchten Steuerbeträge gekommen wäre. Von den
Streitparteien, denen mit Schreiben vom 26. 1. 2006 Gelegenheit zu einer
Stellungnahme gegeben wurde, sind dagegen keine Einwendungen erhoben
worden.
Zu der im
Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 6. 2. 2006 aufgeworfenen Frage der
Verjährung der Haftungsschuld wird angemerkt, dass die Inanspruchnahme
persönlich Haftender durch Haftungsbescheid eine Einhebungsmaßnahme
darstellt, die nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des
§ 238 BAO zulässig ist. Gemäß
§ 238
Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach
§ 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben
durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen,
durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Nach der gegenüber § 238 BAO spezielleren Bestimmung des
§ 9 Abs. 1 KO (vgl. Ritz, aaO, § 238, Tz. 14) wird durch die
Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten Forderung
unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem
Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss
über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, zu
laufen.
Seit der
Entscheidung des verstärkten Senates vom 18. 10. 1995,
91/13/0037, 91/13/0038, ist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung der Auffassung, dass Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen
wirken, diese somit die Verjährung gegenüber jedem unterbrechen, der
als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung
wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen richten. Dies bedeutet, dass
auch Amtshandlungen gegenüber der Primärschuldnerin die
Verjährung gegenüber dem Haftungspflichtigen
unterbrechen.
Die den
Gegenstand der Haftung bildende Lohnsteuer war am 10. 4. 1993 fällig und
wurde vom Finanzamt am 24. 5. 2003 im Ausgleich der KG als Ausgleichsforderung
angemeldet. Da der Konkurs über das Vermögen der KG als
Anschlusskonkurs (§ 2 Abs. 2 KO) eröffnet wurde, galt die im
vorangegangenen Ausgleichsverfahren angemeldete Lohnsteuer auch im Konkurs als
angemeldet (§ 102 Abs. 2 KO). Der Beschluss über die Aufhebung des
Anschlusskonkurses ist am 30. 7. 1998 in Rechtskraft erwachsen, sodass mit
Ablauf dieses Tages die Verjährung der Forderung gegenüber der
primärschuldnerischen KG erneut zu laufen begann. Zum Zeitpunkt der
Erlassung des Haftungsbescheides (21. 12. 2001) war das Einhebungsrecht
gegenüber der Hauptschuldnerin somit noch nicht verjährt. Im Hinblick
auf den Grundsatz, dass sich die Wirkung einer Unterbrechung nicht auf eine
bestimmte Person, sondern auf den Anspruch selbst bezieht, erstreckte sich diese
Unterbrechungswirkung nach § 9 Abs. 1 KO auch auf den haftenden
Bw. (vgl. VwGH 29. 7. 2004, 2003/16/0137, ergangen zu § 9
Abs. 1 AO). Das Recht auf Einhebung der seit 10. 4. 1993 fälligen
Lohnsteuer war daher auch gegenüber dem Bw. noch nicht verjährt. Auf
die weitere Unterbrechungshandlung in Form des an den Bw. gerichteten, auf
§ 12 BAO gestützten Haftungsbescheides vom 13. 11. 1998 wird
zusätzlich hingewiesen. Auch diese Amtshandlung entfaltete
Unterbrechungswirkung, selbst wenn dieser Haftungsbescheid in der Folge mit
Berufungsvorentscheidung aufgehoben wurde (vgl. VwGH 21. 1. 1971,
1040/69).
Die
Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich
innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO).
Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Aus dem auf die Hereinbringung der
Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm
folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist,
wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist.
Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungswege unbillig erscheinen
ließen, wurden vom Berufungswerber nicht dargelegt und sind derartige
Umstände auch nicht erkennbar. Somit war bei der Ermessensübung dem
öffentlichen Interesse an der Abgabeneinbringung der Vorrang
einzuräumen.
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-I/03
- Stammnummer
- 21165
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF