Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0269-I/05
Verschuldensbeurteilung bei behauptetem Fehler im Telebanking-System
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0269-I/05vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. März 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 9. März 2005 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. 3. 2005 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw.)
einen ersten Säumniszuschlag von 89,42 € mit der Begründung
fest, dass die Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2005
nicht bis zum 15. 2. 2005 entrichtet worden sei.
In der dagegen
fristgerecht erhobenen Berufung vom 15. 3. 2005 beantragte der Bw. die
Herabsetzung des Säumniszuschlages "auf den niedrigstmöglichen
Betrag". Der Zahlungsverzug sei auf einen Fehler im E-Banking System des Bw.
zurückzuführen, weshalb die Überweisung nicht am 11. 2. 2005,
sondern erst am 11. 3. 2005 erfolgt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass
der Bw. seinen Zahlungsverpflichtungen in der Vergangenheit stets pünktlich
nachgekommen sei. Dem Bw. sei zwar bekannt, dass die Vorschreibung eines
Säumniszuschlages verschuldensunabhängig sei (VwGH 26. 5. 1999,
99/13/0054). Seit dem Jahr 2001 bestehe aber die Möglichkeit einer
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages bei fehlendem bzw.
bloß geringem Verschulden (§ 217 Abs. 7 BAO).
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. 4. 2005 keine Folge, weil aus der Sachverhaltsschilderung des Bw. kein
bloß geringfügiges Vorliegen an der Säumnis ableitbar sei. Mit
Schreiben vom 25. 4. 2005 beantragte der Bw. ohne weiteres Sachvorbringen die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitge-recht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind
Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Unbestritten ist, dass die dem Säumniszuschlag
zugrunde liegende Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2005
nicht zu dem sich aus § 45 Abs. 2 EStG 1988 ergebenden
Fälligkeitstermin (15. 2. 2005), sondern fast einen Monat später
entrichtet wurde. Außer Streit steht weiters, dass im Berufungsfall kein
Aufschiebungsgrund nach § 217 Abs. 4 lit. a bis d BAO vorliegt. Auch ist
keine ausnahmsweise Säumnis im Sinn des § 217 Abs. 5 BAO gegeben, weil
die Säumnis weit mehr als fünf Tage betragen hat, auch wenn der Bw.
alle Abgabenschuldigkeiten innerhalb der letzten sechs Monate pünktlich
entrichtet hat (die vorletzte Säumnis war am 10. 2. 1992 zu verzeichnen).
Die Berufung ist ihrem Inhalt nach als Antrag im Sinn des
§ 217 Abs. 7 BAO zu werten. Ein derartiger Antrag kann auch in
einem Rechtsmittel gegen die Säumniszuschlagsfestsetzung gestellt werden
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 217, Tz. 65).
§ 217 Abs. 7 BAO normiert einen
Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen von der
Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen
ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein Verfahren
nach § 217 Abs. 7 BAO, das auf die Erlangung einer
abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip
beherrscht. In einem derartigen Verfahren tritt der Grundsatz der strikten
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers generell in den Hintergrund (vgl. zB VwGH
18. 11. 2003, 98/14/0008; 17. 12. 2003, 99/13/0070; 25. 2. 2004,
2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 1274).
Der Bw. hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht
lediglich vorgebracht, dass die Säumnis durch "einen Fehler in meinem
E-Banking System" verursacht worden sei. Der Bw. ist in keiner Weise darauf
eingegangen, worum es sich bei diesem Fehler gehandelt hat und wodurch dieser
entstanden ist. Denkbar wären nicht nur System- bzw. Programmfehler, Fehler
bei der Datenübertragung oder sonstige technische Mängel, sondern auch
Bedienungsfehler oder ähnliche Versehen. Ebenso wenig hat der Bw.
aufgezeigt, ob und welche Vorkehrungen er zur Fehlervermeidung getroffen hat
bzw. welche Kontrollmechanismen für eine reibungslose Abwicklung des
Zahlungsverkehrs mit der Abgabenbehörde bestanden.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung
(zusammengefasst) den Standpunkt vertreten, dass gerade im elektronischen
Zahlungsverkehr eine "Nachkontrolle" in Bezug auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Datenübermittlung geboten sei. Der Bw. habe seiner
diesbezüglichen Kontrollpflicht nicht entsprochen. Insbesondere habe er
sich weder während der dreitägigen Respirofrist des § 211
Abs. 2 BAO noch innerhalb der fünftägigen Nachfrist des
§ 217 Abs. 5 BAO von der tatsächlichen Durchführung der
beabsichtigten Banküberweisung vergewissert, andernfalls er die
Überweisung selbst noch am Fälligkeitstag "auf einem anderen Weg"
veranlassen hätte können, wodurch Säumnisfolgen vermieden worden
wären.
Der Bw. ist diesen erstmals in der Berufungsvorentscheidung
enthaltenen Fakten im Vorlageantrag nicht entgegengetreten, sodass diese als
richtig angenommen werden können, weil einer Berufungsvorentscheidung auch
die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (VwGH 30. 4. 2003, 99/13/0251). Da
durch diesen Vorhalt das Parteiengehör gewahrt wurde (VwGH 26. 2.
2004, 2004/16/0034) und dem Bw. dadurch Gelegenheit zu einem Gegenvorbringen
gegeben wurde (VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0010), war die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht verpflichtet, über den Rahmen des
Berufungsvorbringens hinaus weitere Beweise über die Ursachen der
Säumnis aufzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bw. bei der
Telebanking-Überweisung die Richtigkeit der Daten anhand des betreffenden
EDV-Eingabeprotokolls überprüfen und unrichtige Daten gegebenenfalls
noch vor der Datenfreigabe korrigieren hätte müssen. Weiters wäre
es nach erfolgter Datenfreigabe am Bw. gelegen gewesen, einen allenfalls
fehlerhaften Überweisungstermin etwa durch Kontaktaufnahme zum Bankinstitut
zu berichtigen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muss es als erwiesen
angenommen werden, dass der Bw die getätigten Überweisungen offenbar
nicht kontrolliert hat und ihm ein über leichte Fahrlässigkeit
hinausgehendes Verhalten zuzurechnen ist, welches der Herabsetzung bzw.
Aufhebung der Säumniszuschlagsvorschreibung entgegensteht.
Wenn laut Berufungsvorentscheidung eine Herabsetzung des
Säumniszuschlages im Wege einer Teilnachsicht gemäß
§ 236
BAO denkbar erscheint, weil die vorangegangene Säumnis schon viele Jahre
zurückliegt, so ist dazu anzumerken, dass eine derartige Beurteilung nicht
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Über das Vorliegen eines tauglichen
Nachsichtsgrundes könnte nur in einem gesonderten Nachsichtsverfahren auf
entsprechenden Antrag des Bw. entschieden werden.
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0269-I/05
- Stammnummer
- 21157
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF