Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0326-G/04
Kein Recht, einen Antrag zurückzuziehen, wenn Pflichtveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0326-G/04vom 01.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn K.L., vom 4. Juni 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 27. Mai 2004,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 19. Mai 2004 die Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 eingebracht. Mit
Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 2004 schrieb das Finanzamt eine
Abgabenachforderung von 889,22€ vor. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, dass der Berufungswerber während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten habe. In
einer Anlage zum Bescheid wurden ihm die von den auszahlenden Stellen bekannt
gegebenen Bezüge genannt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber aus:
"Ich ziehe hiermit meine
beim Finanzamt Judenburg eingebrachte Arbeitnehmer-Steuererklärung 2003
zurück, erkläre sie als gegenstandslos und beantrage, den
Steuerbescheid 2003 ersatzlos aufzuheben."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juni 2004 wies das
Finanzamt diese Berufung ab. In der Begründung dieses Bescheides wurde
insbesondere auch die für das Jahr 2003 geltende Rechtslage hinsichtlich
der Steuerpflicht so genannter "Unfallrenten" eingehend
erläutert.
Mit dem als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom
14. Juli 2004 legte der Berufungswerber neuerlich Berufung ein, da er die
Entscheidung über die Ablehnung seines ersten Berufungsantrages nicht
gerechtfertigt fand.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs.1 Z 2 EStG 1988 ist der
Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Der Berufungswerber hat im Kalenderjahr 2003 neben dem
Arbeitslohn von seinem Arbeitgeber "MCE VOEST Zeltweg Montage GmbH & Co"
eine "Unfallrente" von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
erhalten.
Da es sich bei dieser Unfallrente im Jahr 2003, wie das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargestellt hat,
ebenfalls um lohnsteuerpflichtige Bezüge handelt, musste das Finanzamt
für das Jahr 2003 eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchführen. Da
es sich sohin um eine so genannte "Pflichtveranlagung" gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 handelt und nicht um eine "Antragsveranlagung"
im Sinn des § 41 Abs. 2 EStG 1988, besteht auch kein Recht des
Berufungswerbers, einen "Antrag" zurück zu ziehen.
Da der angefochtene Bescheid daher insgesamt der für
das Jahr 2003 geltenden Rechtslage entspricht, musste auch der unabhängige
Finanzsenat die Berufung als unbegründet abweisen.
Graz, am 1.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0326-G/04
- Stammnummer
- 21148
- Gültig
- 01.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF