Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0349-W/03
Ständiger Auslandsaufenthalt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-W/03vom 28.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. August 1997 bis 30. April 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht für seine Tochter
M., geb. am 5. Juli 1997 seit Mai 2000 Familienbeihilfe.
Am 2. August 2002 stellte er den Antrag auf
rückwirkende Auszahlung der Familienbeihilfe ab 1. August
1997.
Das Finanzamt erließ am 11. September 2002 einen
Bescheid und wies den Antrag des Bw. mit der Begründung ab, dass M. in
Bosnien geboren, erst seit 16. Mai 2000 in Österreich gemeldet und seit 18.
Oktober 2001 (laut Nachweis) österreichische Staatsbürgerin sei,
weshalb gemäß
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
für den Streitzeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe.
Der Bw. erhob am 1. Oktober 2002 Berufung und
begründete diese wie folgt:
"... Die belangte
Behörde übersieht, dass ein Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe nur dann abgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller einen
unbegründeten Antrag stellt oder die entscheidenden Tatsachen nicht
nachweisen konnte. Diese Betrachtungsweise ist relevant nur dann wenn die
Behörde die entscheidenden Tatsachen nicht amtswegig prüfen
kann.
Die Behörde
muss prüfen, seit wann ich als der Vater des Kindes österreichischer
Staatsbürger bin und nicht unrichtig behaupten, dass das Kind seit
18.10.2001 österreichische Staatsbürgerin ist, weil es einfach nicht
stimmt. Ich bin seit 1996 österreichischer Staatsbürger, also vor
Geburt des Kindes und das Kind ist österreichische Staatsbürgerin seit
Geburt.
Eine Umkehr der
Beweislast, wie von der belangten Behörde angenommen, widerspricht den
allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, indem die Aufgabe der
Behörde, namentlich die amtswegige Ermittlungspflicht, auf den
Antragsteller abgeschoben würde. Die Behörde hätte daher ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten und mir insbesondere ausreichende (!)
Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gehabt. Die Behörde
hätte demnach zu prüfen gehabt, ob ich Nachweis österreichische
Staatsbürgerschaft habe. Sie hätte dies nicht allein aufgrund der
gesetzlichen Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (gemäß
§ 5 Abs. 3), sondern auch in Ansehung der Praxis zu prüfen gehabt
insbesondere rechtliches. Egal wo das Kind geboren ist, musste es als
Familienmitglieder betrachtet. Das Kind musste ernährt und bekleidet
werden. Natürlich brauchte meine Frau Hilfe beim Geburt von erfahrene
Frauen wie es meine Mutter und Schwester sind. Nur 40 Tage lebte sie mit dem
Kind in Bosnien und ist es unklar geblieben aufgrund welchen Tatsachen die
Behörde behauptet, dass das Kind erst seit 16.5.2000 in Österreich
lebt. Die Anmeldung ist nicht der einzige Nachweis dafür. Das Wichtigste
ist, dass der Vater bei Geburt des Kindes Österreicher
ist.
Die Behörde
trifft jedoch die Verpflichtung, von Amts wegen den maßgebenden
Sachverhalt zu ermitteln und dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, im
Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden..."
Das Finanzamt ersuchte den Bw. am 15. Oktober 2002 insofern
um Ergänzung, als es um einen Nachweis der Einreise der Tochter nach
Österreich und den Meldezettel ersuchte.
Der Bw. übermittelte am 28. Oktober 2002 einen
Meldezettel und gab gleichzeitig die Namen und Adressen von zwei Zeugen bekannt,
die bestätigen könnten, dass seine Tochter sich seit Geburt in
Österreich aufhält.
Das Finanzamt erließ am 23. Jänner 2003 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
es richtig sei, dass M., geb. am 5.7.1997, seit ihrer Geburt
österreichische Staatsbürgerin sei. Eine Voraussetzung für den
Bezug der Familienbeihilfe sei aber auch der Aufenthalt im Bundesgebiet. Diesen
könne der Bw. aber erst ab Mai 2000 nachweisen.
Der Bw. stellte am 12. Februar 2003 den Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu
unter anderem aus:
"... Die
Behörde erster Instanz hat wieder in Form einen Formular entschieden und
falsch die § 276 BAO angewendet. Die Berufungsvorentscheidung ist
vorzeitig, weil ich als Nachweis Einvernehmen von Zeugen
O.R.,
K.A. sowie meine Einvernahme als Partei im
Verfahren vorgeschlagen habe. Darüber musste die Behörde entscheiden
bevor sie die Entscheidung getroffen hat...."
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 18. Februar
2003 wurde der Bw. ersucht, geeignete Nachweise über den Aufenthalt der
Tochter in Wien (seit der Geburt), zB Mutter-Kind-Pass, vorzulegen.
Das Finanzamt machte am 5. März 2003 folgenden
Aktenvermerk:
"Anlässlich
eines persönlichen Gesprächs mit
K.A. - Hausbesorgerin in
X, wurde mitgeteilt, dass sich die Tochter
des AST mit ihrer Mutter hauptsächlich in Bosnien aufhält und nur
sporadisch an einigen Wochenenden im Jahr in Wien ist. Die Mutter wartet
angeblich seit der Geburt auf ein Visum.
Hr.P. erklärte
mir, dass es doch natürlich ist, dass sich das Kind bei seiner Mutter und
seinen Eltern aufhält, da er beruflich so ausgelastet sei und keine Zeit
hat seine Tochter zu beaufsichtigen. Es wäre auch zu teuer, da er eine
Tagesmutter bezahlten müsste.
Er steht auch
unverrückbar auf dem Standpunkt, dass seine Tochter auf Grund Ihrer
Staatsbürgerschaft in Wien lebt, da sie hier polizeilich gemeldet ist
- ab Mai 2002.
Eine frühere
polizeiliche Meldung (ab Geburt) sei nicht möglich, da er beruflich fast
immer von Wien weg sei. Außerdem sorge er für sämtliche Kosten
seiner Tochter in Bosnien.
Einen Nachweis
über den tatsächlichen körperlichen Aufenthalt seiner Tochter
kann der AST nicht erbringen. Es gibt auch keine ärztlichen Untersuchungen
in Wien, da seine Tochter 1. nicht krank 2. wenn nötig - in
Bosnien untersucht und behandelt wird."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Anspruch auf
Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind
nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt
ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein
Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass - ab 1. Mai 1996 nach Maßgabe des § 50 g Abs. 2 FLAG 1967
- Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich mit der
Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über soziale
Sicherheit wurde vom Bundespräsidenten zum 30. September 1996
gekündigt (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch den
Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Im Übrigen hat sich der Verfassungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5
Abs 4 (neu: Abs 3) FLAG 1967 auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt,
dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich
ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem
Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung,
die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung
an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und
hiebei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken
erwecke.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 2.6.2004, 2001/13/0160, vom 20.6.2000, 98/15/0016).
Es wird darauf hingewiesen, dass auch österreichische
Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung des § 5 Abs 3
FLAG 1967 (früher: Abs 4) erfasst sind. Auch ihnen erwächst kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig im Ausland
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhaltende Kinder. Daher liegt auch
keine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit vor (vgl VwGH vom
18.9.2003, 2000/15/0204).
2. Nach § 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz,
BAO3, Tz. 2 zu §
166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Das Beweisverfahren wird vor allem beherrscht vom Grundsatz
der freien Beweiswürdigung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es
keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
3. Die
Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass sich die Tochter des Bw. in
dem in Rede stehenden Zeitraum nicht ständig in Österreich aufgehalten
hat.
Diese in freier Beweiswürdigung getroffene Beurteilung
gründet sich auf folgende Umstände:
Laut Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister
war die Tochter des Bw. im Streitzeitraum nicht in Österreich
gemeldet.
Weiters liegt die - zwar nicht in einer
Niederschrift, jedoch in einem Aktenvermerk - festgehaltene Aussage der
als Zeugin vom Bw. beantragten Fr. K.A. vor, wonach sich die Tochter des Bw. mit
ihrer Mutter hauptsächlich in Bosnien aufhalte und nur sporadisch an
einigen Wochenenden im Jahr in Wien sei, weil sie angeblich seit der Geburt der
Tochter auf ein Visum warte.
Diese Aussage wurde dem Bw. vorgehalten; er selbst hat die
Richtigkeit dieser Aussage de facto zugestanden, weshalb auch von der
Einvernahme des zweiten vom Bw. beantragten Zeugen gemäß
§ 183
Abs. 3 BAO als nunmehr unerheblich geworden abgesehen werden
konnte.
Der Bw. bestreitet auch nicht mehr, dass sich die Tochter
zumindest im Streitzeitraum bei der Mutter aufgehalten habe. Er hätte auch
für sämtliche Kosten seiner Tochter in Bosnien gesorgt. Einen Nachweis
über den tatsächlichen körperlichen Aufenthalt seiner Tochter in
Wien konnte er nicht erbringen.
Hält sich aber die Tochter iSd § 5 Abs 3 FLAG
1967 ständig im Ausland auf, so steht dieser Umstand der Gewährung von
Familienbeihilfe entgegen. Die Staatsbürgerschaft und die Tragung des
Unterhaltes ist in diesem Zusammenhang für den Anspruch auf
Familienbeihilfe ohne Bedeutung. Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-W/03
- Stammnummer
- 21145
- Gültig
- 28.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF