Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0167-L/05
Ersatz des Fahrpreises für Schülerfreifahrten wegen unrichtiger Angaben im Antrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-L/05vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Jänner 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Dezember 2004 betreffend
Haftung gemäß
§ 30h Abs. 2 FLAG 1967 für die
Rückzahlung des von der Republik Österreich geleisteten
Fahrpreisersatzes für den Zeitraum 3. September 2001
bis 5. Juli 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung von
Schülerfreifahrten wurde festgestellt, dass für den Schüler M,
geboren xx, im Schuljahr 2001/2002 für die Fahrten zwischen Wohnort und
Schule Anträge auf Ausstellung von Freifahrausweisen sowohl für den
ÖBB-Bus (Strecke R - S) als auch für die yy Lokalbahn (Strecke
Sm - L), jeweils gültig für die Hin- und Rückfahrt an
fünf Tagen wöchentlich, gestellt wurden und die Ausweise von den
beiden Verkehrsunternehmen auch ausgestellt wurden.
Auf Grund dieser Feststellung wurde die Berufungswerberin
als Erziehungsberechtigte des damals noch minderjährigen Schülers mit
Schreiben des Finanzamtes darauf hingewiesen, dass sie in beiden Anträgen
erklärt hätte, dass das Verkehrsmittel, für das der
Freifahrausweis beantragt wird, an fünf Tagen in der Woche für die
Fahrten zur und von der Schule tatsächlich benutzt werde und dass
hinsichtlich der genannten Fahrstrecke noch kein Antrag auf Ausstellung eines
Freifahrausweises gestellt wurde. In den Erläuterungen auf der
Rückseite des Antrags werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
es unzulässig sei, sich für eine bestimmte Fahrstrecke in einer
Fahrtrichtung Freifahrausweise von verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen
zu lassen. Es werde daher beabsichtigt, die entstandenen Mehrkosten
zurückzufordern. Es werde daher um Stellungnahme ersucht, an wieviel Tagen
tatsächlich die Verkehrsmittel benutzt wurden, und - bei Benutzung
der Lokalbahn - welches Verkehrsmittel für die Fahrt zwischen L und R
benutzt wurde.
Zu diesem Schreiben nahm die Berufungswerberin
sinngemäß folgendermaßen Stellung: Der Sohn hätte
ursprünglich zwei Freifahrausweise beantragt. Erst nachdem sie durch eine
Information der Finanzverwaltung und die Bezahlung von Fahrpreisersatz (Anm.:
während des Schuljahres 2001/2002 für frühere Schuljahre)
erfahren hatte, dass dies nicht erlaubt sei, hätte sie den Freifahrausweis
der yy Lokalbahn an diese Stelle mit dem Vermerk "Doppelbeantragung, bitte
sofort stornieren" zurückgesandt. Der Sohn sei dann das restliche Schuljahr
mit dem ÖBB-Bus gefahren. Ursprünglich sei es zur Doppelbeantragung
gekommen, da sie sehr abgelegen wohnen und daher die täglich bessere
Verbindung gewählt werden sollte. Sie hätte keineswegs beabsichtigt
den Staat zu schädigen. Wie sie nunmehr dem Schreiben entnehme, sei die
Finanzverwaltung vom Verkehrsbetrieb nicht verständigt worden. Sie
hätte daraufhin telefonisch Kontakt mit Herrn P von der yy Lokalbahn
aufgenommen, dort sei ihr mitgeteilt worden, dass die Fahrausweise in einer
anderen Niederlassung (a) bearbeitet würden und dorthin geschickt worden
sein müssten. Herr P hätte sich bemüht dem Verbleib des Ausweises
nachzugehen, der Verbleib konnte jedoch nicht geklärt werden, da die
Niederlassung a aufgelöst wurde. Sie hätte noch versucht
Auskünfte über die Post zu erhalten, ob ein Verlust des Schreibens auf
dem Postweg erfolgt sein könnte, es sei der Zeitpunkt aber schon zu lang
zurückgelegen.
Seitens des Finanzamtes erging hierauf ein Schreiben an die
yy Verkehrsbetriebe, in dem um Stellungnahme zu den Ausführungen der
Berufungswerberin ersucht wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die
Berufungswerberin bereits während des Schuljahres 2001/2002 wegen
Doppelbeantragung in vergangenen Schuljahren Rückforderungsbescheide
erhalten hatte und im Zuge dessen zur Rückgabe eines zu Unrecht beantragten
Freifahrausweises 2001/2002 aufgefordert worden sei.
Vom Verkehrsbetrieb erging hierauf folgende Antwort zu
dieser Anfrage: "Betreffend den Freifahrausweis für M ist festzustellen,
dass der Freifahrausweis bei uns nicht vorzeitig zurückgegeben wurde. Auch
bei der Überprüfung des Posteingangbuches für den Zeitraum von
September 01 bis August 03 wurde kein Schreiben von Frau E an die yy Lokalbahn
eingetragen."
In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid den an das
Verkehrsunternehmen für das Schuljahr 2001/2002 geleisteten Fahrpreisersatz
in Höhe von 261,27 € vom Schüler zurück und nahm die
Berufungswerberin gemäß
§ 30h Abs. 2 zweiter Satz FLAG
1967 als Haftungspflichtige für die Rückzahlung in Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus: Sie ersuche
auf Grund ihrer Schwierigkeit, den Nachweis für die Ausweisrückgabe zu
erbringen, und auf Grund der außerordentlichen finanziellen Belastung um
besondere Berücksichtigung bei Beurteilung der Angelegenheit. Es sei
verständlich, dass die Ausweisrückgabe nicht festgestellt werden
konnte, da sie bereits Herr P von der yy Lokalbahn darauf hingewiesen habe, dass
der Verbleib des Ausweises auf Grund der Auflösung der Niederlassung a
nicht geklärt werden könne. Sie hätte den Ausweis in der
Niederlassung b abgegeben und laut Aussage von Herrn P wurden die Ausweise zur
Bearbeitung an die Niederlassung a geschickt. Sie ersuche daher um Nachsicht, da
sie den geforderten Nachweis nicht erbringen könne. Außerdem leiste
der Sohn derzeit Zivildienst, sie sei ein Jahr arbeitslos gewesen und habe
derzeit ein begrenztes Einkommen, sodass die Rückforderung eine große
Belastung darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30f Abs. 1 FLAG 1967 ist
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit
Verkehrunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge
abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler
zur und von der Schule ersetzt, wenn sich das Verkehrsunternehmen verpflichtet,
einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis
eines bestimmten im Gesetz genannten Eigenanteils an den Schüler
auszugeben.
Unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen
diese für die Schüler unentgeltliche Beförderung zur und von der
Schule erfolgen kann, regeln die nachfolgenden Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes sowie die mit den Verkehrsunternehmen
abgeschlossenen Verträge. Danach sind z.B. Schülerfreifahrten nur
für die an mindestens vier Tagen in der Woche erforderlichen Fahrten zur
und von der Schule vorgesehen. Unter anderem ist es auch unzulässig, sich
für eine bestimmte Fahrstrecke in einer Fahrtrichtung Freifahrausweise von
verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen zu lassen. In § 30f
Abs. 2 FLAG 1967 ist festgehalten, dass für die Erlangung der
Schülerfreifahrt ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich ist,
wenn der Schüler minderjährig ist.
Nach § 30h Abs. 2 FLAG 1967 hat der Schüler
den von der Republik Österreich für eine Schülerfreifahrt
geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn er die Schülerfreifahrt durch
unwahre Angaben erlangt hat oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die
Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Schülers
haftet der Erziehungsberechtigte, wenn der Schüler noch minderjährig
ist.
Für den Schüler M wurden für das Schuljahr
2001/2002 Freifahrausweise für die Strecke Wohnort - Schule von zwei
verschiedenen Verkehrsunternehmen, jeweils für die Hin- und Rückfahrt,
beantragt und auch ausgestellt. Die Berufungswerberin erklärt hiezu
zunächst, dass es ursprünglich zur Doppelbeantragung kam, um zur
Erleichterung der langen Schulanfahrtszeiten die jeweils bessere Verbindung
wählen zu können, und dass sie erst während des Schuljahres
2001/2002 durch ein Verfahren betreffend die Vorjahre erfahren hätte, dass
dies nicht erlaubt sei. Hiezu ist zu bemerken:
Die Freifahrausweise sind bei den einzelnen
Verkehrsunternehmen durch amtlich aufgelegte Vordrucke zu beantragen, in denen
neben persönlichen Daten von Schüler und Erziehungsberechtigten genaue
Angaben über das Verkehrsunternehmen, die Fahrstrecke sowie die Frage, ob
der Ausweis nur für die einfache Fahrt oder für die Hin- und
Rückfahrt beantragt wird, erforderlich sind. Gleichzeitig erklärt der
Antragsteller, an wieviel Tagen in der Woche das Verkehrsmittel, für das
der Freifahrausweis beantragt wird, tatsächlich benützt wird und dass
hinsichtlich der genannten Fahrstrecke und für den genannten Zeitraum noch
kein Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises gestellt wurde. Dem Vordruck
liegen Erläuterungen über die wesentlichen Voraussetzungen für
die Gewährung von Schülerfreifahrten bei. Unter Pkt. 7 dieser
Erläuterungen steht unter anderem ausdrücklich: "Es ist aber
unzulässig, sich für eine bestimmte Fahrstrecke in einer Fahrtrichtung
Freifahrausweise von verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen zu lassen."
Mit der Unterschrift bestätigt der Antragsteller gleichzeitig, diese
Erläuterungen gelesen zu haben.
Dieser eindeutige Formulartext zusammen mit der -
wider besseres Wissen erfolgten - Angabe der Berufungswerberin, dass das
beantragte Verkehrsmittel an fünf Tagen in der Woche tatsächlich
benutzt werde, machen diese zunächst vorgebrachte Erklärung für
die Doppelbeantragung unerheblich. Der Bund hat für jeden Ausweis, den ein
Schüler für die Strecke Wohnung - Schule erhält, dem
Verkehrsunternehmen den im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreis zu ersetzen. Auf
Grund der unwahren Angaben im Antrag waren im vorliegenden Fall die Kosten
für zwei Freifahrausweise für ein und denselben Schüler zu
ersetzen.
Wenn die Berufungswerberin weiters erklärt, sie
hätte den zweiten Ausweis während des Schuljahres an das
Verkehrsunternehmen rückgesendet und hätte nur Schwierigkeiten dies
nachzuweisen, da der Verbleib des Ausweises beim Verkehrsunternehmen nicht mehr
feststellbar sei, so kann auch diese Erklärung letztlich nichts an den
getroffenen Feststellungen ändern: Vom Verkehrsunternehmen wurde nach der
ausdrücklichen Anfrage des Finanzamtes nicht nur überprüft, ob
der zu Unrecht ausgestellte Freifahrausweis vorhanden ist, sondern auch, ob im
fraglichen Zeitraum ein Posteingang von der Berufungswerberin aufgezeichnet
wurde. Selbst wenn es durch Änderungen in der Betriebsstruktur oder durch
die Verlegung einer Niederlassung erklärbar wäre, wenn
Geschäftsstücke verloren gehen, so ist es doch unwahrscheinlich, dass
nicht zumindest eine Aufzeichnung des ursprünglichen Posteingangs vorhanden
wäre, wenn der Ausweis tatsächlich beim Verkehrsunternehmen eingelangt
wäre. Demgegenüber steht nur die Aussage der Berufungswerberin, sie
hätte den Ausweis mit der Post an das Verkehrsunternehmen
zurückgesendet (bzw. wie in der Berufung ausgedrückt: in der
Niederlassung b abgegeben). Nachweise irgendwelcher Art, wie etwa einen
Aufgabeschein, eine vom Verkehrsunternehmen erbetene Bestätigung etc.
konnte die Berufungswerberin nicht vorlegen. Dass eine solche für eine
allfällige Rückforderung bedeutsame Ausweisrückstellung ohne
Bestätigung irgendwelcher Art erfolgt, ist unüblich und lässt
jedenfalls die Darstellung der Berufungswerberin gegenüber der Feststellung
des Verkehrsunternehmens als die Unwahrscheinlichere erscheinen.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Finanzamt ist in diesem
Sinn der Feststellung des Verkehrsunternehmens, dass der Ausweis nicht
retourniert wurde, gefolgt. Auf Grund der zuvor getroffenen Feststellungen
vertritt auch der unabhängige Finanzsenat diese Ansicht.
Die Rückforderung der Mehrkosten des zu Unrecht
ausgestellten Freifahrausweises für die yy Lokalbahn erfolgte daher nach
der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 30h Abs. 2 FLAG 1967
zu Recht. Die Inanspruchnahme der Berufungswerberin für diesen Ersatz
entspricht auf Grund der im Gesetz vorgesehenen Haftung des
Erziehungsberechtigten ebenfalls der Rechtslage.
Zum zuletzt getroffenen Hinweis der Berufungswerberin, dass
ihr Einkommen sehr begrenzt sei und die Rückforderung für sie eine
große Belastung darstelle, wird der Ordnung halber noch bemerkt: Nach
§ 30h Abs. 3 FLAG 1967 ist die Oberbehörde ermächtigt,
die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, bei Unbilligkeit von der
Rückforderung abzusehen. Der Unabhängige Finanzsenat ist
gemäß
§ 30h Abs. 2 FLAG idF BGBl I 2004/110 die im
gegenständlichen Fall zuständige Berufungsbehörde, er ist jedoch
nicht Oberbehörde des Finanzamtes und daher nicht ermächtigt, eine
Anweisung im Sinn des Abs. 3 leg.cit. auszusprechen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 27.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 30f Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-L/05
- Stammnummer
- 21116
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF