Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0488-K/02
Verjährung fälliger Abgaben, Unterbrechung der Einhebungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0488-K/02vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Für die Unterbrechungswirkung genügt es, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Z. und die weiteren Mitglieder
Mag. P., Dr. L. und H.H. im Beisein der Schriftführerin FOI O. über
die Berufung des H.J., K. , A.Strasse 12/3/17, vertreten durch Dr. A.E.,
Rechtsanwalt, 1030 W., R.Gasse 2/12, vom 8. August 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes K. vom 10. Juli 2002 betreffend Pfändung
einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) am 23. Februar 2006 in K. ,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung pfändete das Finanzamt sämtliche
Geldansprüche des Bw., welche ihm gegenüber der P.Vers. zustanden.
Über den Bw. wurde mit Bescheid ein Verfügungsverbot verhängt.
Beide Bescheide wurden am 12.7.2002 zugestellt. Am Abgabenkonto hafteten zu
diesem Zeitpunkt Abgabenschuldigkeiten iHv. € 69.349,05 unberichtigt
aus, welche in den Jahren 1980 bis 2001 entstanden sind.
In einem am 16.7.2002 beim Finanzamt eingelangten
Schriftsatz führt der Bw. aus, dass laut Buchungsmitteilung ein Teil der
Abgabenschuldigkeiten aus dem Jahre 1984 stamme. Diese wären daher zum
Großteil verjährt. Es wurde ersucht bekannt zu geben, welche
Einbringungsmaßnahmen und Betreibungsmaßnahmen vorgenommen
wurden.
Mit Schriftsatz vom 18.7.2002 teilte die P.Vers. mit, dass
Forderungen des Finanzamtes für Gebühren, M., der I.Vers. und eines
Finanzamtes in W. iHv. insgesamt circa € 196.000,-- vorrangig zur
Durchführung vorgemerkt wären. Der monatliche Bezug wurde mit netto
€ 1.247,91 angeführt.
Mit Schreiben vom 19.7.2002 teilte das Finanzamt mit, dass
hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1980 bis 1984 Berufungsverfahren
anhängig gewesen sind. Nach Ergehen rechtskräftiger Bescheide im Jahre
1992 habe es vom 15. April 1992 bis 8. März 2001 wiederholt
Vollstreckungsmaßnahmen mit Unterbrechungswirkung gegeben. Am 4. April
2002 sei der Akt an das Finanzamt K. abgetreten worden, welches nunmehr am 8.
und 10. Juli 2002 Unterbrechungshandlungen gesetzt habe.
Mit Schriftsatz vom 8. August 2002 wurde Berufung erhoben.
Darin führt der Bw. aus, dass die Steuerschuld bis ins Jahr 1982
zurückreiche. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, ob nicht ein
Großteil der Steuerschuld bereits verjährt sei. Er habe beim
Finanzamt nachgefragt, wann welche Betreibungsmaßnahmen im Sinne der BAO
durchgeführt wurden oder der Versuch unternommen wurde, die Abgaben
aufgrund der Bescheide zwangsweise einzubringen. Es sei daher das Recht der
Behörde, die Abgaben einzubringen gemäß
§ 238 Abs. 1 BAO
verjährt.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die
Berufung abgewiesen hat, beantragte der Bw. mit Schriftsatz vom 19.9.2002 die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Der Bw. wies darauf
hin, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, in welcher Form und welcher
Art die Handlungen der Behörde gewesen sind. Aus dem Schreiben ergebe sich
nicht, ob die Amtshandlungen dem Bw. tatsächlich zur Kenntnis gelangt sind.
Es müsse nach geltender Rechtslage eine nach Außen erkennbare
Amtshandlung vorliegen. Der Bw. brachte ua. schriftlich wie folgt
vor:
"Für mich ist aber derzeit nicht
nachvollziehbar, ob nicht zumindest ein Großteil der nunmehr geltend
gemachten Rückstände bereits verjährt ist. Ich habe daher auch
beim Finanzamt angefragt, wann welche Betreibungsmaßnahmen im Sinne der
Vorschriften der BAO durchgeführt wurden oder der Versuch vorgenommen
wurde, die Abgaben aufgrund der Bescheide zwangsweise einzubringen. Es ist daher
das Recht der Behörde die Abgaben einzubringen insbesondere
gemäß
§ 238 BAO verjährt."
Im Vorlageantrag beantragte der Bw. die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung.
Beim Unabhängigen Finanzsenat wurde für den 4.
August 2005 die mündliche Berufungverhandlung anberaumt und der Bw. mitsamt
seinem Vertreter geladen. Infolge eines Vertagungsantrages wurde die Verhandlung
abberaumt. Nachdem die für den 22.9.2005 anberaumte mündliche
Verhandlung über Ersuchen des Bw. abberaumt wurde, teilte der Bw. mit, dass
er nunmehr von der K.W. GmbH in allen steuerlichen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten vertreten werde.
Mit Eingabe vom 19. September 2005 zog der Bw. den Antrag
auf mündliche Berufungsverhandlung unter Aufrechterhaltung des
Berufungsbegehrens zurück. Gleichzeitig teilte der Vertreter mit, dass man
sich um eine Lösung mit dem Finanzamt bemühen werde. Mit Eingabe vom
3. November 2005 legte die K.W. GmbH die Vertretungsvollmacht zurück und
teilte mit, dass der Bw. ab sofort nur mehr von seinem Rechtsanwalt vertreten
werde.
Mit Vorhalt vom 10. November 2005 wurden dem Bw. ein Teil
jener Amtshandlungen seit April 1992, welche ausschließlich auf die
Einbringlichmachung der Abgabenschuldigkeiten gezielt haben, bekannt gegeben.
Folgende nachstehend angeführte Amtshandlungen wurden
durchgeführt:
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15.4.1992:
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Anfrage gem. § 158 BAO an die Meldebehörde
(BundesPol.Dion. W. );
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29.4.1992
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Amtshilfeersuchen;
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5.8.1992
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Rückstandsausweis, Vollstreckungsauftrag und
Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Bw.
persönlich;
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27.8.1992
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Anfrage an die Meldebehörde (Bundespolizeidirektion
K. );
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14.10.1992
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Anfrage an die Meldebehörde (Bundespolizeidirektion
W. );
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17.5.1993
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Pfändungsversuch (erfolglos);
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7.6.1993
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Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit
dem Abgabenschuldner persönlich in der K.Gasse 17 in W. -
(Vermögen: Eigentumswohnung in K. , vermietet an die
Fa. V.);
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24.6.1993
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Bescheid über die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung des Abgabenschuldners gegenüber der T. GesmbH -
Drittschuldnererklärung eingelangt;
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29.6.1993
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Bescheid über die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung des Abgabenschuldners gegenüber der Fa. O.S.u.V.
GesmbH. - Drittschuldnererklärung eingelangt;
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7.7.1993
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Antrag an das Exekutionsgericht in W. , I.St., Ri.G., um
Angabe eines Vermögensverzeichnisses durch den
Abgabenschuldner;
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8.9.1993
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Angabe des Vermögensverzeichnisses gem. § 47
Abs. 2 EO;
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4.1.1995
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Anfrage an das Verkehrsamt in W. ;
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16.1.1995
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Vollstreckungsversuch (erfolglos) - Vorladung
hinterlegt;
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22.3.1995
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Vollstreckungsversuch im Wege der Amtshilfe durch das
Finanzamt K. Pflichtige konnte an der angeführten Adresse nicht angetroffen
werden;
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28.3.1995
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Ergebnis der Dienstgeberabfrage beim Hauptverband der
Öst.S.;
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4.4.1995
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Anfrage an die Meldebehörde in K. ;
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4.8.1995
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Bescheid über die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung des Abgabenschuldner gegenüber der Fa. OR. GmbH -
Drittschuldnererklärung vom 30.8.1995 eingelangt; (ABl. 114) -
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4.8.1995
|
Bescheid über die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung des Abgabenschuldner gegenüber der T. GesmbH
Drittschuldnererklärung vom 30.8.1995 eingelangt;
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4.8.1995
|
Bescheid über die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung des Abgabenschuldners gegenüber der V. Handels GesmbH
Drittschuldnererklärung vom 30.8.1995 eingelangt;
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15.12.1994,
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erfolgloser Vollstreckungsversuch in der K.Gasse 17 in W.
;
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11.1.1995,
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erfolgloser Vollstreckungsversuch in der K.Gasse 17 in W.
;
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8.2.1995,
|
erfolgloser Vollstreckungsversuch in der K.Gasse 17 in W.
;
|
8.3.1995,
|
erfolgloser Vollstreckungsversuch in der K.Gasse 17 in W.
;
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28.6.1995
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erfolgloser Vollstreckungsversuch in der K.Gasse 17 in W.
;
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11.10.1995
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Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabenschuldners mit Bw. persönlich;
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18.12.1996
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Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabenschuldners mit dem Abgabepflichtigen
persönlich;
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19.12.1996
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Anfrage an das Exekutionsgericht W. , Ri.G. -
Ersuchen um Übermittlung eines 2ten aktuellen
Vermögensverzeichnisses;
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7.10.1997
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Dienstgeberabfrage;
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17.10.1997
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Vollstreckungsversuch - Vorladung bei
Sekretärin hinterlegt;
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9.1.1998
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Feststellungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mit
Abgabenschuldner pers.;
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16.1.1998
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Zahlungsaufforderung an Abgabenschuldner an die Adresse
K.Gasse 17 in W.;
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18.6.1998
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Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabenschuldners mit Gattin persönlich und dem Bw.
telefonisch (ABl. 198);
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4.12.1998
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Vollstreckungshandlung (Bw. konnte in Wohnung nicht
angetroffen werden);
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26.4.2000
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Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Abgabenschuldners mit dem Abgabenschuldner
persönlich;
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1.2.2001
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Zusendung eines Erhebungsformulares, nachdem der
Abgabenschuldner in der Wohnung nicht angetroffen werden konnte
-
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6.2.2001
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Anfrage an das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion W.
;
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8.3.2001
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Feststellungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse mit Bw. pers.;
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10.7.2002
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Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
durch das Finanzamt.
In diesem Vorhalt wurde der Bw. ersucht, bekannt zu geben,
inwieweit diesen Amtshandlungen eine Unterbrechungswirkung im Sinne des §
238 Abs. 2 BAO nicht zukomme.
Gleichzeitig wurde der Bw. und sein Vertreter zu einem
Erörterungsgespräch am 1.12.2005 geladen. Der Bw. teilte schriftlich
mit, dass er infolge einer Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen könne,
sodass der Erörterungstermin abberaumt wurde.
In der Stellungnahme führte der Bw. aus, dass die
Abgabenschuldigkeiten weit vor der ersten Amtshandlung zur Einbringung am
15.4.1992 fällig gewesen wären. Die gesetzten Maßnahmen
wären jedenfalls nicht geeignet gewesen, Abgabenschulden "zwangsweise"
einzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern
nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt den Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
mitzuteilen, dass die Republik an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht
erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen
vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO). Die Pfändung ist mit
Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen
(§ 65 Abs. 3 AbgEO).
Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet,
dass Einhebungsverjährung eingetreten sei.
Gem. § 238 Abs. 1 BAO verjährt das
Recht, eine fällige
Abgabe einzuheben und zwangsweise
einzubringen, binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem
die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das
Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gem. Abs. 2 leg. cit. wird die
Verjährung durch jede zur
Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Die gegenständlichen Schulden entstanden zwischen 1980
und 2001. Gegen die Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer 1980
bis 1984 hat der Bw. am 24.9.1987 Berufung eingebracht und die Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212 a BAO beantragt. Die
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide wurde damit begründet, dass
auch gegen die Ertragsteuerbescheide dieser Jahre der Fa. T.Verm. GmbH Berufung
einbracht worden wäre. Strittig war insbesondere die Frage des Vorliegens
einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Das Finanzamt entsprach diesem Antrag und setzte die
Einhebung der Abgaben aus. Nachdem über die Berufung entschieden wurde,
verfügte das Finanzamt am 3.3.1992 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung
und setzte mittels Bescheid Aussetzungszinsen fest. Dieser Bescheid wurde mit
Berufung vom 16. März 1992 bekämpft.
Gemäß
§ 238 Abs. 3 lit. b BAO ist die
Einhebungsverjährung gehemmt,
solange die Einhebung der Abgabe
ausgesetzt ist. Die Wirkungen der
Aussetzung der Einhebung enden ua. mit dem Ablauf, der gem. § 212 a Abs. 5
anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung oder einer anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung, zu verfügen
ist.
Diese
Hemmungsregelung verhindert den Verlust
des Rechtes zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung etwa für den Fall,
dass ein Zahlungsaufschub (wie im vorliegenden Fall) mehrere Jahre dauert, weil
das Berufungsverfahren erst nach dieser Zeit beendet wird.
Dem Vorbringen, es wären keine entsprechenden
Einhebungsmaßnahmen hinsichtlich der Einkommensteuer bis 1984 gesetzt
worden, ist daher zu entgegnen, dass der Bw. die Aussetzung der Einhebung der
Abgaben in seiner Berufung vom 24. September 1987 (gegen die
Einkommensteuerbescheide) beantragt hat und diesem Antrag entsprochen
wurde.
Im Übrigen hat der Bw. mit Schriftsatz vom 16.3.1992
den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung und Festsetzung der
Aussetzungszinsen mit Berufung bekämpft und zugleich neuerlich die
Aussetzung der Einhebung beantragt. Die Einhebungsverjährung war daher vor
der ersten Einbringungsmaßnahme am 16. April 1992 gehemmt, weil gegen die
betreffenden Einkommensteuerbescheide Berufung erhoben wurde und daher
Berufungsverfahren anhängig gewesen sind. Im Übrigen endet die
Einhebungsverjährungsfrist nicht früher als die
Bemessungsfestsetzungsverjährungsfrist.
Die Einhebungsverjährung beträgt fünf Jahre.
Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe. Für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung genügt es,
dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt,
den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es
darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges
konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis
erlangte (VwGH vom 26.2.2003, 2002/13/0223).
Bei der die
Verjährung unterbrechenden
Amtshandlung muss es sich nicht
um einen Bescheid handeln. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss die Amtshandlung nach außen hin erkennbar
sein. Die Amtshandlung muss dem Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangt
sein (VwGH 11.11.2004, Zl. 2002/14/00151). Es kommt ebenfalls nicht darauf an,
ob die Amtshandlung konkret geeignet ist, den angestrebten Erfolg, nämlich
die Durchsetzung des Anspruches, zu erreichen. Es genügt vielmehr, dass die
Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck
verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner
durchzusetzen.
Das Finanzamt hat nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung
im März 1992 unter anderem die in den Entscheidungsgründen
dargestellten Einbringungsmaßnahmen durchgeführt. Diese Liste
enthält die wesentlichsten Amtshandlungen. Der Bw. erlangte von einem Teil
der Einbringungsmaßnahmen durchaus Kenntnis, zumal diese direkt an ihn
gerichtet waren. Insbesondere die wiederholte Erstellung der
Vermögensverzeichnisse und Feststellung der wirtschaftlichen
Verhältnisse erfolgte mit dem Bw. gemeinsam. Damit liegen rechtswirksame
Unterbrechungshandlungen vor. Gemäß
§ 238 Abs. 2 leg.cit.
beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, die
Verjährungsfrist neu zu laufen. Diese Rechtslage bewirkt infolge der
wiederholten Unterbrechungshandlungen, dass die Einhebungsverjährung nicht
eingetreten ist.
Dem Vorbringen, der Bw. habe nicht von allen Amtshandlungen
Kenntnis erlangt, wird entgegnet, dass jede nach
außen hin erkennbare auf die
Durchsetzung des Anspruches gerichtete Amtshandlung (Erhebungen über
die wirtschaftlichen Verhältnisse, Amthilfeersuchen, Bescheid über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung,
bescheidmäßige Aufforderung zur Drittschuldnererklärung)
Unterbrechungswirkung entfaltet. Angesichts der Vielzahl dergestalt
durchgeführter Amtshandlungen kommt der Berufung insoweit keine
Berechtigung zu, weil diese Amtshandlungen den Lauf der
Einhebungsverjährungsfrist (5 Jahre) unterbrochen haben und daher eine
Einhebungsverjährung nicht eingetreten ist.
Soweit der Bw. meint, er habe von den Maßnahmen des
Finanzamtes keine Kenntnis erlangt, ist ihm zu entgegnen, dass er bei der
Erstellung des Vermögensverzeichnisses als verpflichtete Partei und bei den
Erhebungen der wirtschaftlichen Verhältnisse persönlich mitgewirkt
hat. Ein Teil der Amtshandlungen (z.Bsp. Amtshilfeersuchen) waren zwar nach
außen gerichtet, sind dem Bw. jedoch nicht zur Kenntnis
gelangt.
Er hat damit vom Großteil der Amtshandlungen durchaus
Kenntnis erlangt und zum Teil mitgewirkt. Schließlich teilte er dem
Finanzamt am 30.8.1995 schriftlich mit, dass bereits am 13.12.1990 und am
7.6.1993 Exekutionsmaßnahmen gegen ihn als verpflichtete Partei
durchgeführt wurden und ersuchte Exekutionsmaßnahmen nicht mehr
durchzuführen, weil die gepfändeten Möbelstücke seiner
Ehegattin, seinem Sohn und der Fa. Taurus gehören. Gleichzeitig teilte er
die Absicht mit, mit dem Finanzamt einen außergerichtlichen Vergleich
anzustreben, um die Angelegenheit zu bereinigen.
Die Vielzahl der Amtshandlungen zur Einbringlichmachung der
Abgabenschuldigkeiten bewirkten somit, dass Einhebungsverjährung nicht
eingetreten ist und die Ansprüche des Bw. gegen die
Pensionsversicherungsanstalt zu Recht gepfändet würden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 24. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0488-K/02
- Stammnummer
- 21088
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF