Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0176-S/04
Berufung betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0176-S/04vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom 24. November 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom 21. Oktober 2003
betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem.§ 308 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 16. Mai 2003 stellte die Berufungswerberin (Bw) L in Bezug auf die vom
Finanzamt (mit schreiben vom 5. Mai 2003) festgestellte Fristversäumnis
betreffend den Vorlageantrag wegen Haftungsinsanspruchnahme gem. § 11
Bundesabgabenordnung (BAO) den Antrag, auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
Die Bw
begründete diesen Antrag damit, dass ihr ein Irrtum in der Fristvormerkung
unterlaufen war. Bei der Nachprüfung habe sie festgestellt, dass sie
offensichtlich bei der Feststellung der Berufungsfrist ein Kalenderblatt zuviel
umgeblättert und den Termin des Fristablaufes mit Montag den 28. April 2003
vorgemerkt habe, anstatt diesen mit Dienstag den 22. April 2003 zu
vermerken.
Ihr Irrtum
stehe außer Frage, so dass sie um Nachsicht und Stattgabe ihres Antrages
ersuche.
Anlässlich
einer niederschriftlichen Einvernahme gab die Bw am 11 September 2003
bezüglich den Antrag auf Wiedereinsetzung an:
"Ich kann nicht
mit Gewissheit sagen, wann ich die gegenständliche Sendung (BVE vom 19.
März 2003) vom Postamt abgeholt habe. Es ist jedoch die Regel so, dass ich
hinterlegte Sendungen am nächsten Tag abhole. Wahrscheinlich trifft dies
auch auf die gegenständliche Sendung zu. Die Sendung wurde von mir am
gleichen Tag ungeöffnet meinem Vater Herrn R übergeben. Meinem Vater
erteilte ich keine Aufträge insbesondere nicht, den Auftrag ein
Rechtsmittel einzulegen. Er weiß ganz genau, was er mit solchen
Schriftstücken zu tun hat. Solche Schriftstücke müssen bearbeitet
werden. Es war mein Wille, dass mein Vater eine Berufung einbringt. Ich
ließ meinem Vater freie Hand, bei Fristvormerkung und Abfassung der
Berufungsschrift. Ich habe mich in der Folge nicht mehr darum gekümmert.
Als mir mein Vater die Berufungsschrift vorlegte, habe ich sie durchgelesen und
unterschrieben. Ich weiß nicht wie das Schriftstück zum UFS gelangt
ist, ich denke jedoch per Post. Ich habe eine Kopie der Berufung. Die
Berufungsvorentscheidung vom 19. März 2003 (Inhalt der Sendung) habe ich
nicht gelesen und habe keine Kenntnis davon. Die Bw legt den
Terminkalender vor, in dem sämtliche Termine von mir und meinem Vater
betreffend Behördenverkehr vermerkt sind. Die Terminvormerkung betreffend
gegenständlichen Vorlageantrag habe nicht ich sondern mein Vater
vorgenommen. Ich kann zu dem am 28. April 2003 eingetragenen Vermerk FA nichts
sagen. Vom 14. April bis 4. Mai ist dies die einzige Eintragung die einen
Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren erkennen
lässt".
Daraufhin wies
das Finanzamt Zell am See mit Bescheid vom 21. Oktober 2003 den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.
In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass feststehe, dass der
eigenhändig zugestellte RSa-Brief beim Postamt in Empfang genommen wurde.
Der Brief sei von der Bw nicht geöffnet worden und somit konnte auch von
der Abgabepflichtigen nicht festgestellt werden welchen Inhalt der Brief hatte
und ob Termine z.B. Berufungsfristen wahrzunehmen waren. Da es sich hierbei um
ein auffallend sorgloses Verhalten handle, liege keine leichte
Fahrlässigkeit bei der Fristversäumnis vor und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom 24. November 2003 das Rechtsmittel der
Berufung.
In der
Begründung führte sie aus, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes
kein auffallend sorgloses Verhalten ihrerseits sondern lediglich leichte
Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Wie aus dem im Original vorgelegten
Kalender zu entnehmen sei, ist die Eintragung des Übernahmetages richtig
und durch Überblättern die Eintragung des Fristablaufes um eine Woche
unrichtig erfolgt. Aus dem Kalenderinhalt habe sie auch ersehen
können, dass alle Termine und Fristen dort vermerkt sind, so dass sie die
Fristabläufe daraus entnehmen könne und es für ihre Kenntnis
nicht darauf ankomme, dass sie das Poststück sofort bei Abholung
öffne.
Es werde daher
um Stattgabe der Berufung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ersucht.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2003
als unbegründet abgewiesen.
In der
Begründung führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund
ihrer in der Niederschrift getätigten Aussagen kein minderer Grad des
Versehens (leichte Fahrlässigkeit) angenommen werden
könne.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung erhob die Bw mit Schriftsatz vom 22. Dezember erneut
das Rechtsmittel der Berufung das als Vorlageantrag zu werten war. Eine
weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 308 Abs.
1 BAO bestimmt, dass gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei
glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden
an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Zunächst
ist Festzustellen, dass in der unrichtigen Eintragung des Endes der
Rechtsmittelfrist ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gesehen
werden kann.
In weiterer
Folge ist zu untersuchen ob der Bw ein Verschulden an der Versäumung zur
Last liegt, wobei ein minderer Grad des Versehens eine Wiedereinsetzung nicht
hindert. Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, ist ein minderer
Grad des Versehens mit leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB
gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl.
Ritz, BAO 2 Aufl. Rz 14 zu § 308). Keine leichte Fahrlässigkeit liegt
vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die
im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und
Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt.
Entgegen der
Aussage im Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16. Mai 2003 gab
sie anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 11. September 2003
an, dass nicht sie selbst die Fristvormerkung vornahm, sondern dass sie ihrem
Vater dabei freie Hand gelassen habe, ebenso wie bei der Abfassung der
Berufungsschrift. Sie hatte sich auch in weiterer Folge nicht mehr darum
gekümmert. Die von ihrem Vater vorgelegte Berufungsschrift hat sie gelesen
und unterschrieben. Sie wusste nicht wie das Schriftstück zum UFS gelangt
ist, sie nahm an, dass dies per Post geschehen ist. Die Berufungsentscheidung
vom 19. März 2003 (mit der ihre Berufung betreffend ihre
Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 BAO abgewiesen wurde) habe sie nicht
gelesen und habe keine Kenntnis davon. Zuvor hatte sie ausgesagt, dass
sie das gegenständliche Schriftstück ungeöffnet ihrem Vater
übergeben habe. Ihr Vater weiß genau, was er mit solchen
Schriftstücken zu tun hat. Es sei ihr Wille gewesen, dass ihr Vater
Berufung einbringt. Zu dem letzten Satz ist anzumerken, dass dieser Wille nur
generell auf Bescheide die vom Finanzamt kommen gelten kann, nicht aber im
gegenständlichen Fall, da sie weder wusste, dass es sich um eine
Berufungsvorentscheidung (BVE) handelte noch welchen Inhalt diese BVE
hatte.
Die Bw hat sich
daher weder um die Art des Schriftstückes (ungeöffnet übergeben)
noch um dessen Inhalt gekümmert. Die Fristvormerkung und Abfassung der
Berufungsschrift überließ sie ihrem Vater, wobei sie sich in weiterer
Folge nicht mehr darum kümmerte. Sie kümmerte sich auch nicht darum,
wie die Berufungsschrift an die Behörde übermittelt wurde.
Ein derartiges
Verhalten stellt ein grobes Verschulden an der Versäumnis der Frist dar,
die über einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit)
jedenfalls hinausgeht. Damit hat die Bw die im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt
jedenfalls außer Acht gelassen. Die Rechtsmittelbehörde geht auch
davon aus, dass ihr diese Sorgfalt nach ihren persönlichen
Verhältnissen zumutbar war, zumal kein gegensätzliches Vorbringen
erstattet wurde.
Wenn Die Bw in
der Berufung vorbringt, dass aus dem im Original vorgelegten Kalender
ersichtlich ist, dass lediglich das Ende der Frist unrichtig eingetragen wurde,
und sie somit aus dem Kalender habe ersehen können, dass alle Termine und
Fristen dort vorgemerkt sind, sodass sie die Fristabläufe daraus habe
entnehmen können und es damit nicht darauf ankomme, dass sie das
Poststück sofort bei Abholung öffnet, ist für die Berufung nichts
zu gewinnen. Feststeht, dass sich die Bw im gegenständlichen Fall
weder um die Fristvormerkung noch um den Inhalt des Schriftstückes und
somit ob überhaupt eine Fristvormerkung notwendig ist, gekümmert hat.
Dass die abstrakte Möglichkeit für die Bw bestand, die im Kalender
zweifellos eingetragen Fristen einzusehen, was jedoch nicht geschehen ist, kann
an der Annahme eines groben Verschuldens nichts ändern.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
24. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0176-S/04
- Stammnummer
- 21076
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF