Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0056-G/03
Kein Wahlrecht, anstelle des Pendlerpauschales Kilometergelder als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-G/03vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn J.B., vom 11. Mai 2002,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldbach vom 26. April 2002, betreffend
die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1999 und 2000,
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 8. Jänner 2002
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 1999 und 2000 eingebracht. Damit machte er unter anderem "Werbungskosten
aus Differenz zu den steuerfreien Diätensätzen" geltend.
Mit Bescheiden vom 26. April 2002 wies das Finanzamt
dieses Begehren mit der Begründung ab, dass auf Grund der vom
Berufungswerber vorgelegten Unterlagen darauf geschlossen werden könne,
"dass der Arbeitgeber bereits die amtlichen Sätze
berücksichtigte".
In den dagegen fristgerecht erhobenen Berufungen
konkretisierte der Berufungswerber seine Anträge durch den Hinweis, dass er
auf Grund seiner Tätigkeit sehr häufig mit Dienstreisen konfrontiert
sei. Für diese Reisen beziehe er auf der Strecke zwischen Wohnort und
Dienstort vom Unternehmen ein pauschaliertes Kilometergeld. Die Differenz vom
pauschalierten Kilometergeld auf das amtliche Kilometergeld sei in der
Übersicht über seine geleisteten Dienstreisen bereits in der
Gesamtsumme berücksichtigt worden. In der Übersicht selbst sei jede
von ihm geleistete und für die Geltendmachung von Werbungskosten relevante
Reiseabrechnung aufgeführt. Beispielhaft habe er aus jedem Jahr für
eine Dienstreise eine elektronische Abrechnung beigelegt.
Die "Reiseabrechnungen" für beide Jahre wurden mit
einem Schreiben vom 30. Mai 2002 nachgereicht.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 20. September 2002
hat das Finanzamt die Berufungen im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und gegebenenfalls mit dem
Pendlerpauschale abgegolten seien.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Antrages, die
Berufungen gegen die beiden Einkommensteuerbescheide der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen, gelten diese Berufungen wiederum
als unerledigt. In den beiden Schriftsätzen vom 12. Oktober 2002 nimmt
der Berufungswerber Bezug auf die Begründung des Finanzamtes und führt
dazu aus:
"Diese Aussage ist
korrekt im Bezug auf Fahrten die zwischen Firmensitz und Wohnort geleistet
werden, sofern die Arbeiten unmittelbar am Firmenstandort geleistet bzw.
verrichtet werden. Als Basis für die von Ihnen oben angeführte
pauschale Abgeltung wird die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu
Grunde gelegt. Für diese Form von Fahrten wurde von mir auch kein Antrag
auf Ausbezahlung der Differenzbeträge von pauschalierten KM-Geldern
gestellt.
Meine geltend
gemachten erhöhten Werbungskosten beziehen sich auf alle von mir
geleisteten Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnort und Firmensitz, die im
Rahmen von Dienstreisen notwendig waren. Der Beginn bzw. das Ende dieser
Dienstreisen (alle von meinem Arbeitgeber angeordnet) liegen zeitlich meistens
in einem Fenster, an dem eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
für die Hin- bzw. Rückreise zwischen Wohnort und Firmensitz nicht
möglich bzw. nicht zumutbar
ist.
Da eine Benutzung der
öffentlichen Verkehrsmittel in diesen Fällen nicht bzw. nur
eingeschränkt möglich ist, bin ich gezwungen, diese Fahrten mit meinem
Privat-PKW durchzuführen. Damit verbunden sind zusätzliche
erhöhte Ausgaben, die durch das pauschalierte KM-Geld meines Arbeitgebers
nicht abgedeckt sind."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt: a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5
und § 57 Abs. 3) abgegolten. b) Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und
ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann
werden zusätzlich Pauschbeträge (so genanntes "kleines
Pendlerpauschale") berücksichtigt. c) Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b andere Pauschbeträge (so genanntes
"großes Pendlerpauschale") berücksichtigt. Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c
sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Es steht fest, dass es sich bei allen Fahrten, für die
der Berufungswerber die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten
seines Kraftfahrzeuges (geschätzt in Höhe des so genannten "amtlichen
Kilometergeldes") begehrt, um Fahrten zwischen dem Wohnort des Berufungswerbers
und seinem Dienstort handelt. Nach der ausdrücklichen Anordnung des
Gesetzes ist eine andere Berücksichtigung von Kosten für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als jene mit dem Verkehrsabsetzbetrag
und allenfalls einem "Pendlerpauschale" ausgeschlossen, unabhängig davon,
mit welchem Verkehrsmittel diese Fahrten tatsächlich zurückgelegt
wurden oder werden mussten. Die vom Berufungswerber gewünschte
Berücksichtigung ist daher nicht möglich.
Da die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und
Arbeitsstätte nach der Aktenlage 49 Kilometer beträgt, ist zur
Abgeltung der Kosten für die Fahrten zwischen diesen beiden Orten
zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag ein "Pendlerpauschale" zu
berücksichtigen. Ob dabei das so genannte "kleine" oder das "große
Pendlerpauschale" zu berücksichtigen ist, bestimmt sich danach, ob dem
Berufungswerber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar ist oder nicht.
Der Berufungswerber führt aus, dass ihm die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels an jenen Tagen nicht
möglich bzw. nicht zumutbar sei, an denen er seinen Dienst nicht am
Dienstort verrichtete, sondern sich auf Dienstreise begab oder von einer
Dienstreise zurückkehrte.
Die Durchsicht der aktenkundigen Reiseabrechnungen ergab,
dass in keinem Lohnzahlungszeitraum (Monat) der beiden Jahre 1999 und 2000
überwiegend (an mehr als der Hälfte aller Arbeitstage) Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitstätte an solchen Tagen, wo eine Dienstreise
begann oder endete, erfolgten. Damit sind die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des so genannten "großen Pendlerpauschales" nicht
erfüllt. Entsprechendes wird vom Berufungswerber im Übrigen auch gar
nicht behauptet.
In beiden in Streit stehenden Jahren wurde bei der
Ermittlung der Einkünfte des Berufungswerbers das so genannte "kleine
Pendlerpauschale" für eine einfache Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km in der
Höhe von jeweils 10.560,00 ATS jährlich berücksichtigt.
Da die Voraussetzungen für die Berücksichtigung
des "großen Pendlerpauschales" nicht vorlagen, und die vom Berufungswerber
begehrte Berücksichtung der tatsächlichen Fahrzeugkosten gesetzlich
ausdrücklich ausgeschlossen ist, waren die beiden Berufungen, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abzuweisen. Nicht geprüft wurde, ob der
Arbeitgeber (unzulässigerweise) tatsächlich für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrtkostenersatz unversteuert ausgezahlt
hat, wie die Ausführungen des Berufungswerbers vermuten lassen. Die
Berufung war jedoch als unbegründet abzuweisen.
Graz, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-G/03
- Stammnummer
- 21054
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF