Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0604-G/05
Zurücknahmeerklärung einer Berufung nach § 275 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0604-G/05vom 22.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rauch
Wirtschaftstreuhand GmbH, 8074 Graz-Raaba, Dr. Auner Straße 2/II, vom
17. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
18. Mai 2005, mit denen festgestellt wurde, dass die Berufung vom
10. Februar 2005 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für 2000 bis 2002 sowie die Bescheide über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für 12/2003 und 9/2004 gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen gilt, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt einen Handel mit
Yachtzubehör. Anlässlich einer beim Bw. im Jahr 2004
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO durchgeführten
Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 sowie einer
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Februar 2003 bis April 2004 wurde
ein Teil der von ihm als steuerfrei erklärten Umsätze
(§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm
§ 7 UStG 1994 - Ausfuhrlieferungen) im Schätzungswege
(§ 184 BAO) als steuerpflichtig behandelt. Weiters wurden
im Prüfungszeitraum 2000 bis 2002 auf Grund von nicht
ordnungsgemäßer Führung des Kassabuches
Sicherheitszuschläge zu Umsatz und Gewinn hinzugerechnet.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen in den im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden
für die Jahre 2000 bis 2002 sowie den Bescheiden über die Festsetzung
von Umsatzsteuer für 12/2003 und 9/2004.
Gegen die mit 7. Jänner 2005 datierten
Sachbescheide erhob der Bw. mit Schreiben vom 10. Februar 2005
Berufung mit nachstehendem Inhalt:
"Innerhalb offener Frist
wird gegen oben angeführte Bescheide das ordentliche Rechtsmittel der
Berufung eingebracht.
Begründung:
Wird
nachgereicht."
Daraufhin erließ das Finanzamt mit Bescheid vom
14. Februar 2005 gemäß
§ 275 BAO einen
Mängelbehebungsauftrag (§ 275 BAO), in dem der Bw.
aufgefordert wurde, die der Berufung vom 10. Februar 2005 anhaftenden
inhaltlichen Mängel - Erklärung, in welchen Punkten die
Bescheide angefochten werden, die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden sowie eine ausführliche Begründung - bis zum
4. März 2005 zu beheben.
Dieser Auftrag erhielt weiters die Androhung, dass bei
Versäumung der Frist die Berufung als zurückgenommen
gelte.
Mit Schreiben vom 4. März 2005 ersuchte der
steuerliche Vertreter des Bw. um Fristverlängerung bis
15. März 2005, weil es ihm "auf Grund der herrschenden
Grippewelle" in seinem Büro nicht möglich sei, innerhalb der gesetzten
Frist die Mängel der Berufung vom 10. Februar 2005 zu
beheben.
Am 16. März 2005 langte ein weiteres mit
15. März 2005 datiertes Schreiben des steuerlichen Vertreters
beim Finanzamt ein, worin der Antrag gestellt wurde, in das im
Betriebsprüfungsbericht vom 12. November 2004 unter Tz 16
angeführte, dem Finanzamt vom Zollamt übermittelte Kontrollmaterial
Einsicht nehmen zu dürfen.
Begründet wurde dieser Antrag auf Akteneinsicht damit,
dass das gegenständliche Kontrollmaterial als "wesentliches Indiz für
das Nicht-Vorliegen von steuerfreien Ausfuhrlieferungen gemäß
§ 7 UStG" herangezogen worden sei.
Weiters wurde beantragt, die mit Bescheid vom
14. Februar 2005 festgesetzte Frist zur Behebung der Mängel bis
zum 15. April 2005 zu erstrecken.
Mit Bescheid vom 6. April 2005 wurde das
Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, da "eine Begründung für
die begehrte Fristverlängerung nicht ersichtlich" sei. Die Frist habe daher
"mit dem im Mängelbehebungsauftrag festgesetzten Tag (VwGH 28.2.1995,
90/14/0225)" geendet.
Am 19. Mai 2005 hat das Finanzamt einen Bescheid
erlassen, worin das Ansuchen auf Akteneinsicht vom 15. März 2005
abgewiesen worden ist.
Mit Bescheiden vom 18. Mai 2005 hat das Finanzamt
schließlich die Berufung gegen die oben angeführten Sachbescheide vom
7. Jänner 2005 gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen erklärt, da der Bw. dem Mängelbehebungsauftrag vom
14. Februar 2005 innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen
sei.
In der am 17. Juni 2005 gegen die
Zurücknahmebescheide erhobenen Berufung wurde ua. ausgeführt, dass dem
Mängelbehebungsauftrag vom 14. Februar 2005 deshalb nicht
entsprochen werden hätte können, weil hiefür die "Vorlage des dem
Finanzamt übermittelten umfangreichen Kontrollmaterials" erforderlich
gewesen wäre. Deshalb sei auch am 14. März 2005
fernmündlich und am 15. März 2005 schriftlich der Antrag auf
Akteneinsicht eingebracht worden, weshalb der
"Bescheid vom 6. April 2005, mit
welchem das Ansuchen vom 15. März 2005 betreffend die
Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung abgewiesen wurde,
rechtswidrig ist."
Der am 19. Mai 2005 über den Antrag auf
Akteneinsicht ergangene abweisende
Bescheid sei - so der steuerliche Vertreter - ebenfalls rechtswidrig,
"da die begehrte Akteneinsicht
ausschließlich der Wahrung der abgabenrechtlichen Interessen des
Abgabepflichtigen dient."
Es werde daher beantragt, die Zurücknahmebescheide vom
18. Mai 2005 aufzuheben sowie dem Ansuchen auf Akteneinsicht
stattzugeben.
Die Berufung wurde in der Folge ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO
muss die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen
Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden;
d) eine
Begründung.
Nach § 275 BAO hat die Abgabenbehörde
dem Berufungswerber dann, wenn eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen
entspricht, die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass
die Berufung bei fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Frist zur Mängelbehebung ist zwar
verlängerbar, einem dementsprechenden Antrag kommt aber keine fristhemmende
Wirkung zu. Ein Mängelbehebungsauftrag kann daher nur innerhalb der von der
Abgabenbehörde gesetzten oder von ihr bereits bescheidmäßig
verlängerten Frist erfüllt werden. Wird das
Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der
von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist
(VwGH 28.2.1995, 90/14/0225 und die dort zitierte Vorjudikatur). Auch hat
der VwGH ausgesprochen (ua. im Erkenntnis vom 7. September 1990,
89/14/0232), dass der Abgabepflichtige nicht darauf vertrauen kann, dass eine
bereits gesetzte Frist verlängert wird.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass
gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Berufung wegen nicht
fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gilt, mit Aussicht
auf Erfolg Berufung nur eingelegt werden kann, wenn die ursprüngliche
Berufung keinen Mangel iSd § 250 Abs. 1 BAO aufgewiesen
hat oder die vom Finanzamt für die Mängelbehebung bestimmte Frist
nicht angemessen war (VwGH 12.1.1993, 92/14/0213).
Fest steht nun im vorliegenden Fall, dass die Berufung vom
10. Februar 2005 gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2000 bis 2002 sowie die Bescheide über die Festsetzung
von Umsatzsteuer für 12/2003 und 9/2004 die in
§ 250 Abs. 1 lit. a bis lit. d BAO
vorausgesetzten Erfordernisse nicht erfüllt hat, weshalb der
Mängelbehebungsbescheid mit Fristsetzung bis zum
4. März 2005 vom Finanzamt zu Recht erlassen worden
ist.
In der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid wird nun
aber weder behauptet, dass es der Berufung vom 10. Februar 2005 an
einem Mangel gefehlt hätte, der zu einem Mängelbehebungsauftrag
berechtigte und verpflichtete, noch, dass die Mängelbehebungsfrist
unangemessen gewesen sei.
Weiters steht nach der Aktenlage fest, dass der Bw. dem
Mängelbehebungsauftrag (innerhalb der mit Bescheid vom
6. April 2005 nicht
verlängerten Frist) nicht zeitgerecht
erfüllt hat,da
die Frist mit jenem Tag, der von der
Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist, geendet
hat (= 4. März 2005).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage hat sich daher eine
nähere Auseinandersetzung mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des
Abweisungsbescheides vom 6. April 2005, betreffend
Fristverlängerungsansuchen, erübrigt.
Zu der in der Berufung gegen die Zurücknahmebescheide
behaupteten Rechtswidrigkeit des - den Antrag auf Akteneinsicht abweisenden -
Bescheides vom 19. Mai 2005 wird abschließend bemerkt:
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde
dieser Antrag (15. März 2005) erst
nach Ablauf der
Mängelbehebungsfrist gestellt (das Schreiben vom
4. März 2005 beinhaltete nur
das Ansuchen auf Fristverlängerung zur Erfüllung des
Mängelbehebungsauftrages wegen der "herrschenden Grippewelle"). Somit kann
die Beantwortung der Frage dahingestellt bleiben, ob die Akteneinsicht zu Recht
verweigert worden ist oder nicht. Für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen
Zurücknahmebescheide war dies jedenfalls nicht von Relevanz.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 22.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0604-G/05
- Stammnummer
- 21019
- Gültig
- 22.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF