Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1323-W/05
Verfassungsmäßigkeit des § 57 Abs. 1 HKG im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1323-W/05vom 20.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
GMC-Unitreu Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung
der Kammerumlage für die Zeiträume Jänner bis Dezember 1999,
Jänner bis Dezember 2000, Jänner bis Dezember 2001, Jänner bis
Dezember 2002, Jänner bis Dezember 2003, Jänner bis September 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Betriebsgegenstand der Bw. ist Autovermietung.
Im Rahmen einer bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung wurde die folgende, im Betriebsprüfungsbericht vom 2.
Juni 2005 dargestellte, Feststellung getroffen:
Die Bw. habe in einer Selbstanzeige vom 1. Dezember 2004
für die Jahre 1999 bis 2003 nachträglich die Bemessungsgrundlagen und
die jeweils daraus resultierenden Beträge an Kammerumlage gemäß
§ 57 Abs. 1 Handelskammergesetz (HKG) mitgeteilt.
Die Höhe der Kammerumlage für den Zeitraum
Jänner bis September 2004 sei von der Betriebsprüfung ermittelt
worden.
Die entsprechenden Abgabenfestsetzungen wurden vom
Finanzamt mit den Bescheiden vom 16. Juni 2005 vorgenommen:
Jänner bis Dezember 1999: Bemessungsgrundlage
(Vorsteuer) € 12,741.392,31, davon 3,90 Promille Kammerumlage
gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG € 49.691,43.
Jänner bis Dezember 2000: Bemessungsgrundlage
(Vorsteuer) € 11,251.503,23, davon 3,90 Promille Kammerumlage
gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG € 43.880,86.
Jänner bis Dezember 2001: Bemessungsgrundlage
(Vorsteuer) € 11,608.276,98, davon 0,39 Promille Kammerumlage
gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG € 45.272,28.
Jänner bis Dezember 2002: Bemessungsgrundlage
(Vorsteuer) € 11,248.222.84, davon 3,00 Promille Kammerumlage
gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG € 33.744,67.
Jänner bis Dezember 2003: Bemessungsgrundlage
(Vorsteuer) € 10,209.085,76, davon 3,00 Promille Kammerumlage
gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG € 30.627,26.
Jänner bis September 2004: Bemessungsgrundlage
(Vorsteuer) € 8,338.845,39, davon 3,00 Promille Kammerumlage
gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG € 25.016,54.
In der gegen die Bescheide
über die Festsetzung der Kammerumlage erhobenen Berufung vom 30. Juni 2005
brachte die Bw. folgendes vor:
Die Umlagepflicht werde dem Grunde oder dem Umfang nach
nicht bestritten. Die Berufung richte sich ausschließlich gegen die
Höhe der festgesetzten Kammerumlage gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG.
Die Ermittlung der mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Kammerumlage
sei auf Basis der Vorsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgt.
Dieser Berechnungsmodus trage jedoch den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Bw.
nicht vollständig Rechnung. Zur Begründung dieser Ansicht werde
folgendes ausgeführt:
Die Besonderheit bei den Autovermietern bestehe darin, dass
das so genannte "Vermietvermögen" (die Fahrzeugflotte) im Durchschnitt nur
ein halbes Jahr gehalten werde, also de facto extrem kurzfristiges
Anlagevermögen darstelle. Durch den wirtschaftlich regelmäßig
notwendigen Austausch des Vermietvermögens entstünden im Unternehmen
hohe Vorsteuerbeträge, die - nach der derzeit herrschenden
Gesetzeslage - als Basis zur Ermittlung der Kammerumlage dienten. Vom
Gesetzgeber werde jedoch nicht berücksichtigt, dass durch den Austausch des
Vermietvermögens auch Umsätze erzielt würden, die im Wesentlichen
den Buchwerten zum Zeitpunkt der Veräußerung des
Vermietvermögens entsprächen. Es würden somit aus der
Veräußerung des Fuhrparks grundsätzlich weder Gewinne noch
Verluste erwirtschaftet. Es handle sich demzufolge bei diesem Betrag nur um
einen reinen Durchlaufposten (begründet aus der Erneuerung der Flotte), aus
dem jedoch der größte Vorsteuerabzug entstehe. Ein noch schnellerer
Austausch des Vermietvermögens (z.B. monatlich) würde eine sechsmal
höhere Belastung mit Kammerumlage bedeuten, als dies zur Zeit
(halbjährlicher Austausch) der Fall sei. Würde sich das Unternehmen
entscheiden, ihre Fahrzeugflotte zu leasen, würde sich die Belastung mit
Kammerumlage drastisch reduzieren. Sowohl in der Ist-Situation
(halbjährlicher Austausch als auch in den zwei zuvor erwähnten
Varianten (Austausch monatlich bzw. Leasing) erwirtschafte das Unternehmen immer
dasselbe EGT (vor Abzug der Kammerumlage). Dies ergebe sich im Wesentlichen
daraus, dass die Erlöse aus der Vermietung und die damit in Zusammenhang
stehenden Aufwendungen in allen drei Fällen konstant blieben. Die
Veränderung der Umsätze aus der Veräußerung des Fuhrparks
führe eben nicht, so wie zum Beispiel bei einem Autohandelsunternehmen, zu
einer Veränderung des EGT, da der Fuhrpark grundsätzlich nicht mit
Gewinn bzw. Verlust veräußert werde. Es handle sich, wie bereits
zuvor erwähnt, lediglich um einen Durchlaufposten. Es erscheine daher
unangemessen, dass die aus dem Einkauf des Fuhrparks resultierende Vorsteuer in
die Basis der Berechnung für die Kammerumlage Eingang finde.
Es sei der Bw. bewusst, dass die Abgabenbehörde ihren
Bescheid auf Basis der geltenden Rechtslage erlassen habe. Die Bw. sei aber der
Meinung, dass die geltende Rechtslage nicht zu der verfassungsrechtlich
gebotenen sachlichen Differenzierung führe bzw. im Extremfall sogar mit
konfiskatorischer Wirkung behaftet sei. Um die verfassungsrechtlichen Bedenken
möglichst rasch beim Verfassungsgerichtshof vorbringen zu können,
werde um möglichst rasche Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ersucht.
Es werde daher beantragt, die Berechnungsbasis für die
Kammerumlage der Bw. (Branche der Autovermieter) den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen und die Höhe der in den
angefochtenen Bescheiden festgesetzten Kammerumlagen neu
festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 57 HKG kann von den
Kammermitgliedern zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen
vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der
Landeskammern und der Bundeskammer eine Umlage nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die
Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den
Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu
messen.Ist an einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der
Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im
Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen
oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die
Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu berechnen von jenen
Beträgen, die
a) auf Grund der an das Kammermitglied für dessen
Unternehmen von anderen Unternehmen erbrachten Lieferungen oder sonstigen
Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von
Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet
werden,
b) auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das
Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen
Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als
Umsatzsteuer geschuldet werden. Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer
in einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlagen gemäß lit. a und b
festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3 v.T. betragen.
Gemäß
§ 57 Abs. 5 HKG ist die Umlage
gemäß Abs. 1 und 2 von den Abgabenbehörden des Bundes nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:
1. Die für die Umsatzsteuer geltenden
Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des
§ 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
2. Der zu entrichtende Umlagebetrag ist
kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am
fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden
Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils
letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den
berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben,
auszugleichen. Ein gemäß
§ 201 BAO, BGBl.Nr. 194/1961, in der
jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten
Fälligkeitstag.
3. Ist auf dem amtlichen Formular für die
Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen,
so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung
bekanntzugeben.
4. Von Kammermitgliedern, deren Umsätze
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl.Nr. 663/1994, in der
jeweils geltenden Fassung, jährlich zwei Millionen Schilling nicht
übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
5. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem
Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der
Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen
gemäß
§ 57 g.
Wie auch die Bw. ausdrücklich betont, wurden die
angefochtenen Bescheide über die Festsetzung der Kammerumlage vom Finanzamt
auf der Grundlage des geltenden Rechts erlassen. Sie sind gesetzeskonform und
ziffernmäßig richtig.
Die Bw. erachtet § 57 Abs. 1 HKG insoweit als
gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig, als der in dieser Rechtsnorm
normierte Berechnungsmodus generell an umsatzsteuerliche Merkmale (Vorsteuer)
anknüpft.
Durch diesen generalisierenden Charakter wäre sie als
Betreiberin einer Autovermietung wegen der ausführlich dargelegten
Besonderheiten dieser Branche gegenüber anderen Branchen gravierend
benachteiligt, so dass diese gesetzliche Anordnung die verfassungsrechtlich
gebotene sachliche Differenzierung vermissen lasse.
Wie eine nach ihrer Auffassung dem Gleichheitsgrundsatz
entsprechende gesetzliche Regelung der Bemessungsgrundlage für die
Kammerumlage gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG im Konkreten beschaffen sein
müsste, lässt die Bw. allerdings offen.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetzte ausgeübt werden darf, ist
§ 57 Abs. 1 HKG auch vom unabhängigen Finanzsenat
anzuwenden.
Im Hinblick auf den bereits bei Vornahme einer
Verbalinterpretation dieser Rechtsnorm klar zum Ausdruck kommenden Willen des
Gesetzgebers, besteht keine Differenzierungsmöglichkeit nach Branchen, so
dass hier Überlegungen in Richtung verfassungskonforme Interpretation
verfehlt wären.
Für eine Anpassung der Berechnungsbasis an die
"tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse", wie von der Bw.
beantragt, besteht demnach keine Rechtsgrundlage.
Die Kompetenz zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist dem Verfassungsgerichtshof
vorbehalten.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
20. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 1 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 7 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1323-W/05
- Stammnummer
- 20973
- Gültig
- 20.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF