Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0088-Z2L/05
Kosten des Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0088-Z2L/05vom 17.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des UL, vom 23. März 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch NK,
vom 22. Februar 2005, Zl. 500/3564/25/2002, betreffend Kosten des
Vollstreckungsverfahrens im Beisein von EL und der Schriftführerin GZ nach
der am 15. November 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtstr. 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise stattgegeben. Der Spruch der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung wird hinsichtlich der Höhe der festgesetzten
Gebühren wie folgt geändert:
Die Kosten des
Vollstreckungsverfahrens für die erfolgte Amtshandlung des Finanzamtes B.
vom 5. August 2004 werden gem. § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
mit 1 % von 30.000,00 €, somit mit 300,00 € neu festgesetzt.
Im Übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 13. November 2003, Zl. 500/090084/5/02 setzte das Hauptzollamt Linz
gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine
Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 ZK (Zollkodex) iVm den
§§ 2 und 108 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) in
Höhe von insgesamt 179.666,93 € im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213 ZK fest. Das gegen diesen
Abgabennachforderungsbescheid eingebrachte Rechtsmittel wies das Hauptzollamt
Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2004 als
unbegründet ab. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs folglich in
Rechtskraft.
Mit Bescheid des Zollamtes Linz vom 16. Dezember 2004,
Zl. 500/3564/31/2002 schrieb das Zollamt Linz gem. § 26 AbgEO dem Bf.
Kosten für ein Vollstreckungsverfahren (Fahrnispfändung) in Höhe
von 1.797,00 € vor. Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom
6. Jänner 2005 das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend
führte der Bf. darin aus, dass sich die Berufung sowohl gegen den Grund der
Forderung, als auch gegen die Höhe der festgesetzten Vollstreckungskosten
richte. Dem Zollamt sei die Zahlungsunfähigkeit sowie die wirtschaftliche
Notlage des Bf. bekannt. Es werde daher im Sinne der angeführten
Begründung als auch wegen Unbilligkeit ersucht den Bescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005,
Zl. 500/03564/32/2002 wies die Zollbehörde die Berufung ab. In der
Begründung dieses Bescheides führte das Zollamt sinngemäß
aus, dass sich die Vorschreibung der Vollstreckungskosten aus der erfolgten
Vollstreckungshandlung des Finanzamtes B., welche am 5. August 2004 beim
Bf. durchgeführt worden war, ergeben habe. Diese Amtshandlung habe sich auf
ein Amtshilfeersuchen des Zollamtes Linz an das vorgenannte Finanzamt vom
20. Juli 2004 begründet. Folglich habe der Bf. für diese
Vollstreckungshandlung die nach § 26 AbgEO normierten Kosten zu
entrichten
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005 richtet sich die
fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 23. März 2005. In dieser
Eingabe bringt der Bf. zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Zollwert
von der Behörde anlässlich der seinerzeitigen
Eingangsabgabenfestsetzung aus verschiedenen Gründen überhöht
angenommen worden sei. So habe es sich insgesamt um nur 14 Einfuhrfahrten
gehandelt während das Gericht von 16 Tathandlungen ausgegangen sei. Auch
sei bei der durch die Zollbehörde getätigten Hochrechnung eine
fehlerhafte Gesamtmenge der eingeführten Waren ermittelt worden, da das
Zollamt das ebenfalls importierte Verpackungsmaterial unberücksichtigt
gelassen habe. Weiters sei das Zollamt von Preisen für "Originalwaren"
ausgegangen, während die importierten Produkte keine solchen dargestellt
hätten. Ebenso sei unbeachtet geblieben, dass sich die Qualität der
eingeführten Waren erst von Fahrt zu Fahrt gesteigert hätte. Auch habe
es die Behörde verabsäumt, bei der mengenmäßigen
Hochrechnung zu berücksichtigen, dass der Stauraum des jeweiligen
Beförderungsmittels erst mit zunehmender Dauer der Fahrten besser
ausgenützt worden sei. Bei den Anfangsfahrten sei nämlich
überwiegend Verpackungsmaterial transportiert worden. Das Zollamt sei
sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Qualität bei der
Berechnung von der letzten Fahrt ausgegangen, was zweifelsfrei zu einem falschen
Ergebnis führen musste. Infolge dieses, von der Zollbehörde um ein
Vielfaches überhöht angenommenen Zollwertes sei auch das
Gerichtsurteil entsprechend hart ausgefallen. Den Eingangsabgabenbescheid habe
der Bf. in der Haftanstalt zugestellt erhalten. Mit 15. Jänner 2004
sei die Eintragung eines Pfandrechtes an der 1/3-Liegenschaft des Bf. in das
Grundbuch 0000L für das Zollamt Linz erfolgt. Am 28. Mai 2004 sei dem
Bf. bekannt gegeben worden, dass die Zollbehörde eine Gehaltspfändung
bei seiner Arbeitgeberin S.A. eingeleitet habe. Abschließend führt
der Bf. in seiner Eingabe vom 23. März 2005 aus, dass sich die
Beschwerde gegen den weit überhöhten Zollwert und damit gegen die
Ablehnung der Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis seiner Person wegen
Unbilligkeit richte. Der Bf. beantragte die Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung.
In der am 15.
November 2005 antragsgemäß durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Bf. zusammengefasst sinngemäß
ergänzend vorgebracht, dass sich im gegenständlichen Fall der Wert der
gepfändeten Gegenstände lt. Angaben des Vollstreckers auf ca. 500,00
€ belaufen würde. Die Höhe der vorgeschriebenen
Vollstreckungskosten von 1.797,00 € stehe daher in keinem Verhältnis
zu einem etwaigen Verwertungserlös der gepfändeten Gegenstände.
Überdies habe es sich nach Ansicht des Bf. bei dem ebenfalls in
Pfändung gezogenen "M-T" um einen unpfändbaren Gegenstand gehandelt.
Der Zollamtsvertreter verwies in der mündlichen Verhandlung auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005.
Bezüglich der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestandenen
tatsächlichen Abgabenschuld wurde vom Zollamtsvertreter ausgeführt,
dass Einzahlungen betreffend der gegenständlichen Abgabenschuld
entsprechend zu berücksichtigen seien, sofern solche erfolgten.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner
für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens folgende Gebühren zu
entrichten:
a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird
jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1%
vom abgenommenen Geldbetrag.
b) die Versteigerungsgebühr anlässlich einer
Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2 % vom einzubringenden
Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20
€.
Im Abs. 2 des § 26 AbgEO ist normiert, dass die im
Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten sind, wenn die
Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieben ist, weil der
Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung bezahlt
hat.
Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 zu
entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gem.
§ 26 Abs. 3 leg.cit auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gebühren und Auslagenersätze werden gem.
§ 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen
Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden
Abgabenbetrag vollstreckt werden. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie
nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden
(§ 51 AbgEO). Gegenstand der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005, Zl. 500/03564/32/2002, ist
die mit Bescheid vom 16. Dezember 2004, Zl. 500/03654/31/2002,
erfolgte Vorschreibung von Kosten für eine durchgeführte Amtshandlung
des Vollstreckungsverfahrens gem. § 26 AbgEO.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass am
5. August 2004 im Amtshilfeweg für das Zollamt Linz durch das
Finanzamt B. eine Vollstreckungshandlung gem. § 27 AbgEO beim Bf. erfolgte.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der
Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten,
wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte (Liebeg, Kommentar zur
AbgEO, § 26 Rz 5). Die am 5. August 2004 durch das
Finanzamt B. gesetzte Vollstreckungshandlung stellt somit jene Amtshandlung dar,
welche den Bf. zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO verpflichtet.
Bei dieser Amtshandlung wurden die im Pfändungsprotokoll angeführten
Gegenstände beim Bf. gepfändet. In der Folge wurde dem Bf. eine gem.
§ 26 Abs. 1 lit a) AbgEO normierte Gebühr in Höhe von 1 % des
vollstreckbaren Rückstandes (179.666,93 €), somit 1.797,00 €
bescheidmäßig mit 16. Dezember 2004, vom Zollamt Linz
vorgeschrieben.
Im § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO ist die Einstellung
einer Vollstreckung normiert, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die
Fortsetzung oder die Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser
Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ob zu erwarten ist, dass
die Vollstreckung einen ihre Kosten übersteigenden Betrag ergeben werde,
lässt sich für die Abgabenbehörde daher nur an Hand einer
Prognose im Einzelfall beantworten, wobei die Anforderungen an diese Prognose
nicht überspannt werden dürfen (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16
Rz 12). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 30. Juni 1981, Zl. 81/14/0038
vertrat der Gerichtshof die Auffassung , dass aus den Grundsätzen der
Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und
Beschleunigung des Verfahrens, die Vollstreckungsbehörde bestimmte im
Gesetz vorgesehenen Schritte nur dann durchführen dürfe, wenn von
vornherein ein bestimmtes Verhältnis zwischen dem vollstreckbaren
Rückstand und dem Wert der zu erwerbenden Pfandrechte feststünde. Dazu
ist jedoch anzumerken, dass nicht schon bei der Einleitung der Vollstreckung
konkrete Gründe für die Annahme vorliegen müssen, dass der
Verpflichtete über Vermögensgegenstände verfüge, welche bei
einer Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden
Erlös erwarten lassen, sondern es entspricht vielmehr dem Gesetz, dass
zunächst die Abgabenbehörde von ihren nach § 6 AbgEO
eingeräumten Vollstreckungsbefugnissen Gebrauch macht und sich dann in der
Folge damit auseinandersetzt welchen Erlös die gepfändeten
Gegenstände erwarten lassen. Auch bedeutet es keine Rechtswidrigkeit, wenn
der Vollstrecker die Pfändung zunächst durchführt, obwohl nicht
auszuschließen ist, dass die Verwertung der gepfändeten
Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös
erwarten lassen. In der Folge hat sich jedoch die Abgabenbehörde, sofern
etwaige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines in § 16 Abs. 1 Ziffer 6
AbgEO angeführten Tatbestandes zutreffen, mit der Frage des voraussichtlich
zu erwartenden Verkaufserlöses auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang
wird im vorgenannten Erkenntnis des VwGH auch ausdrücklich auf die
Einschränkungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 leg.cit.
hingewiesen. Gerade betreffend der gegenständlichen Abgabenschuldigkeit
führte die Zollbehörde bereits eine, dieser Fahrnisprüfung
vorangegangene Vollstreckungshandlung (Pfändung einer Geldforderung gem.
§ 65 AbgEO mit Bescheid des Zollamtes Linz vom 28. Mai 2004, Zl.
500/3564/24/2002 bei S.A.) durch, wobei sich der Abgabengläubiger bei
dieser Amtshandlung vom 28. Mai 2004 auf die Betreibung eines Teilbetrages
in Höhe von 30.000,00 € beschränkte um dadurch die
Vollstreckungskosten für den Bf. gering zu halten. Weiters war für das
Zollamt Linz aus der, mittlerweile von S.A. am 15. Juli 2004 an die
Zollbehörde im Zusammenhang mit der eingeleiteten Gehaltspfändung
übermittelten Drittschuldnererklärung zu entnehmen, dass der
Abgabenschuldner im Rahmen seines Dienstverhältnisses lediglich ein
monatliches Durchschnittsentgelt von 371,00 € bezog. Somit konnte das
Zollamt bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass unter Bedachtnahme auf
die Einkommens- und die absehbaren Lebensverhältnisse des Bf. bei der
gegenständlichen Fahrnispfändung mit hoher Wahrscheinlichkeit kein
Verwertungserlös zu erwarten war der die Kosten von 1.797,00 €
übersteigen würde. In Ansehung der vorgenannten Ausführungen
sieht der Unabhängige Finanzsenat (UFS) somit keine Gründe warum das
Zollamt Linz bei der gegenständlichen Fahrnisprüfung von der
Möglichkeit einer Einschränkung nach den Bestimmungen des § 16
Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO zur Gänze Abstand genommen hat. Dadurch ist es auch
gerechtfertigt bei der gegenständlichen Fahrnispfändung, analog der
dieser Vollstreckungshandlung vorangegangenen Gehaltspfändung, ebenso von
einer Teilbetreibung in Höhe von 30.000,00 € auszugehen, zumal
sich für eine höhere Betreibung beim Abgabenschuldner keine
Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Akt entnehmen lassen. Vielmehr war der
Abgabenbehörde I. Instanz auf Grund der ihr vorliegenden Aktenlage bekannt,
dass der Abgabenschuldner durch seine strafrechtliche Verurteilung sein
Dienstverhältnis als XX verloren hatte und zum maßgeblichen Zeitpunkt
nunmehr lediglich als M ein Einkommen bezog, welches unter dem unpfändbaren
Freibetrag (Existenzminimum gem. § 291a EO) lag. Überdies ist
auszuführen, dass der Zweck eines Exekutionsverfahrens grundsätzlich
darin liegt, die Forderungen des Gläubigers hereinzubringen. Im
gegenständlichen Fall wurden vom Vollstreckungsorgan des Finanzamtes B.
Gegenstände in Pfändung gezogen deren Wert mit ca. 500,00 bis
550,00 € beziffert wurde. Auch aus diesem Grunde ergibt sich, dass
ohne Einschränkung der Betreibung auf einen Teilbetrag dem Zweck des
Exekutionsverfahrens nicht entsprochen würde. Aus den angeführten
Gründen waren somit, ausgehend von der verminderten Bemessungsgrundlage von
30.000,00 € die Vollstreckungskosten für die gegenständliche
Fahrnispfändung, wie im Spruch ausgeführt, entsprechend zu verringern.
Weiters ist festzustellen, dass das Zollamt Linz in seinem
Amtshilfeersuchen an das Finanzamt B. zu Unrecht von einem vollstreckbaren
Abgabenrückstand in Höhe von 179.666,93 € ausging. Eine
nachträgliche Überprüfung des Abgabenkontos XXX ergab, dass
einerseits durch einen anderen Gesamtschuldner bzw. durch eine Zahlung des Bf.
selbst Teilbeträge hinsichtlich der mit Bescheid vom 13. November 2003
vorgeschriebenen Abgabenbetrages geleistet wurden, die den Abgabenrückstand
entsprechend verminderten. Mit 5. August 2004 ergab sich somit ein
vollstreckbarer Rückstand in Höhe von 178.706,93 € ohne
Berücksichtigung der für die Amtshandlung vom 5. August 2005
vorzuschreibenden Vollstreckungskosten. Da mit der nunmehrigen
Berufungsentscheidung des UFS die Kosten des gegenständlichen
Vollstreckungsverfahrens auf 300,00 € vermindert wurden - und zwar
ausgehend von der auf 30.000,00 € eingeschränkten Teilbetreibung als
Bemessungsgrundlage - vermag diese Unrichtigkeit jedoch keine weitere
Änderung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zu bewirken, da nunmehr
im gegenständlichen Fall ohnedies durch die Betreibung lediglich eines
Teilbetrages von einer Bemessungsgrundlage ausgegangen wurde, welche unter dem
möglichen vollstreckbaren Rückstand liegt. Zu dem im vorliegenden Akt
aufliegenden Rückstandsausweis ist betreffend des darin angeführten
vollstreckbaren Betrages auf die amtswegige Berichtigungsmöglichkeit nach
§ 15 AbgEO zu verweisen.
Zum Einwand des Bf., dass die Pfändung des MT bei der
gegenständlichen Vollstreckungshandlung zu Unrecht erfolgt sei, ist
auszuführen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren die
Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens gem. § 26 AbgEO zum
Inhalt hat. Einwendungen gegen die Unzulässigkeit von gepfändeten
Gegenständen können somit keinen Einfluss auf das anhängige
Beschwerdeverfahren nehmen.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Hinweis:
Hinsichtlich der sich durch diese Berufungsentscheidung
ergebenden Gutschrift wird das hiefür zuständige Zollamt Linz nach den
Bestimmungen der BAO das Weitere veranlassen. Bezüglich des gleichzeitig in
der Berufung vom 26. Juni 2004 eingebrachten Billigkeitsantrages ist darauf
zu verweisen, dass über diesen eine gesonderte erstinstanzliche
Entscheidung zu erfolgen hat.
Linz, am 17.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 16 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0088-Z2L/05
- Stammnummer
- 20943
- Gültig
- 17.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF