Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1980-W/05
Anschaffungszeitpunkt einer Eigentumswohnung im Falle eines Vorvertrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1980-W/05vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer beim Bw. durchgeführten, die
Abgabenerhebungszeiträume 1998 bis 2002 betreffenden Betriebsprüfung
(BP) wurde die folgende, in Tz. 2 des BP-Berichtes vom 24. Mai 2005
dargestellte, berufungsgegenständliche Feststellung getroffen:
Der Bw. habe im Jahr 1998 aus dem Verkauf der
Eigentumswohnung in X. einkommensteuer-pflichtige Spekulationseinkünfte in
Höhe von S 218.909,00 (€ 15.908,74) erzielt. Der Vorerwerb sei im Jahr
1996 erfolgt. Der Wohnungseigentumsvertrag sei am 6. Dezember 1996 unterzeichnet
worden. Die Veräußerung sei am 26. November 1998 erfolgt. Der Bw. sei
in dieser Wohnung nie amtlich gemeldet gewesen. Sein Hauptwohnsitz sei im
maßgeblichen Zeitraum laut Melderegister in Y. gewesen.
In der Berufung vom 7. Juli 2005 gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 brachte der Bw. folgendes vor:
Er habe die Wohnung in X. mit Kaufvertrag vom 14. Juni 1996
erworben.
Der Kaufvertrag beinhalte unter anderem folgende
Bestimmungen:
Kaufgegenstand sei nach Punkt I. (5) des Kaufvertrages die
Wohnung in X. Nach Punkt I. (12) des Kaufvertrages nehme der Käufer
zustimmend zur Kenntnis, dass ihm am gesamten übrigen Haus weder Nutzungs-
noch Verwertungsrechte zustünden. Punkt IV. (1) des Kaufvertrages regle,
dass die tatsächliche Übergabe und Übernahme des
kaufgegen-ständlichen Liegenschaftsanteils sowie die damit verbundene
Dachgeschoßwohnung bei Fertigstellung, spätestens zwei Monate ab
Vertragsabschluss, erfolge. Die Fertigstellung habe Anfang Oktober 1996
stattgefunden. Wie aus Punkt IV. (3) des Kaufvertrages ersichtlich sei, stehe
dem Bw. ab Übergabe das uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzungs-
und Verfügungsrecht über die Wohnung in X. nach den Bestimmungen des
Wohnungseigentumsgesetzes unbeschadet einer allenfalls später erfolgenden
Begründung von Wohnungseigentum zu. Im Kaufvertrag werde der Abschluss des
Wohnungseigentumsvertrages vereinbart, sobald die drei
Dachgeschoßwohnungen errichtet und deren tatsächliche
plangemäße Ausgestaltung feststehe. Die näheren Details des
Wohnungseigentumsvertrages seien in Punkt VI. des Kaufvertrages bzw. die
vorläufige Nutzwertfeststellung in Punkt I. (4) des Kaufvertrages
enthalten. In Punkt VI. (4) des Kaufvertrages werde nochmals normiert, dass der
Käufer die Wohnung ab dem Übernahmestichtag wie ein
Wohnungseigentümer benützen könne und somit berechtigt sei,
selbstständig Verfügungen im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes zu
treffen.
Korrespondierend beinhalte auch die
Aufsandungserklärung die Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentums
für den Bw. (Punkt VII. des Kaufvertrages). Der Wohnungseigentums-vertrag
sei am 6. Dezember 1996 unterschrieben worden.
Nach § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 seien Einkünfte
aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt
Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988) von der Besteuerung
ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung und
mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz dienten. Nach §
18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 gelte als Eigentumswohnung eine Wohnung im Sinne
des Wohnungseigentums-gesetzes 2002 (WEG 2002).
Im BP-Bericht sei ausgeführt, dass für die
Zweijahresfrist einer allfälligen Eigenheimbefreiung der Abschluss des
Wohungseigentumsvertrages maßgeblich sei. Eine nähere Begründung
dieser Ansicht werde nicht gegeben. Sie dürfte aus Rz 6639 der
Einkommensteuerrichtlinien 2000 abgeleitet sei, wo in zwei Fällen, die sich
von dem gegenständlichen Sachverhalt wesentlich unterscheiden würden,
der Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages verlangt werde. In einem Fall
werde an einer Mietwohnung Wohnungseigentum begründet und im anderen Fall
werde ein im Miteigentum eines Bewohners stehendes Gebäude in
Wohnungseigentum umgewandelt. Beide Fallgestaltungen seien mit dem konkreten
Fall nicht vergleichbar, denn der Bw. sei vor dem Erwerb weder Mieter oder
Bewohner der Wohnung in X. noch Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft
gewesen.
Wenn die BP meine, die Frist für die
Hauptwohnsitzbefreiung würde erst mit Abschluss des
Wohnungseigentumsvertrages zu laufen beginnen, so sei zu klären, wie die
Rechtsstellung des Bw. nach Erwerb und Übergabe der gegenständlichen
Wohnung bis zum Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages gewesen sei. Die
Antwort auf diese Frage lasse sich aus der Aufsandungserklärung, welche die
Grundlage für die sachenrechtliche Übertragung des Kaufgegenstandes
sei, eindeutig entnehmen. Denn darin werde auf die Zusage des Wohnungseigentums
ausdrücklich Bezug genommen. Es bleibe somit kein Platz für die
Annahme, dass der Bw. (schlichtes) Miteigentum erworben hätte. Im Fall des
Miteigentums sei das Recht und nicht die Sache geteilt, so dass dem
Miteigentümer kein realer Teil gehöre. Da der Kaufvertrag den Bw.
ausdrücklich berechtige, die Wohnung wie ein Wohnungs-eigentümer zu
benützen, jedoch festgehalten werde, dass ihm am gesamten übrigen Haus
weder Nutzungs- noch Verwertungsrechte zustünden, so bleibe für die
Annahme von Miteigentum kein Platz. Auch aus dem Willen der Vertragsparteien,
der aus den Regelungen des Kaufvertrages zweifelsfrei entnommen werden
könne, lasse sich eindeutig ableiten, dass der Bw. nicht die Rechtsstellung
eines (schlichten) Miteigentümers der Wohnung in X. erlangen
sollte.
Die Hauptwohnsitzbefreiung setze eine Wohnung im Sinne des
WEG 2002 voraus. § 2 Abs. 1 WEG 2002 definiere das Wohnungseigentum als das
dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein
Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber
zu verfügen. Dies entspreche der Rechtsstellung, die der Bw. im Kaufvertrag
vom 14. Juni 1996 erworben habe (siehe insbesondere Punkt VI. (4) des
Kaufvertrages) und die in den nachfolgend abgeschlossenen
Wohnungseigentumsvertrag vollinhaltlich eingeflossen sei. Die Rechtsstellung des
Bw. habe daher ab Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe der Wohnung in
X. jener eines Wohnungseigentümers im Sinne des WEG 2002 entsprochen. Die
Ansicht, Wohnungseigentum im Sinne des WEG 2002 liege erst mit Abschluss des
Wohnungseigentumsvertrages vor, sei unzutreffend, da sich die im Kaufvertrag
definierte Rechtsstellung des Bw. durch den Abschluss des
Wohnungseigentumsvertrages nicht geändert habe.
Auch aus der Wortfolge "Wohnung im Sinne des WEG 2002" in
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 lasse sich nicht ableiten, dass das
Wohnungseigentum durch Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages bereits
begründet sein müsse. Denn aus den Worten "im Sinne" ergebe sich, dass
die auch sonst für die Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte
maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO
anzuwenden sei. Nach dem wirtschaftlichen Gehalt sei an dem Vorliegen eines
ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechtes an der
gegenständlichen Wohnung nicht zu zweifeln.
Diese Ansicht werde anhand der Entwicklung der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt. Im Erkenntnis VwGH 13.9.1963,
0516/63, vertrete der Verwaltungsgerichtshof noch die Ansicht, dass ein
wirtschaftliches Eigentum an einer Eigentumswohnung nicht ausreichend sei. Im
Erkenntnis VwGH 25.9.1994, 83/14/0226, räume der Verwaltungs-gerichtshof
ein, dass die grundbücherliche Eintragung des Wohnungseigentums nicht
durchgeführt sein müsse, sondern dass die Begünstigungsvorschrift
lediglich voraussetze, dass mit dem aufgewendeten Betrag eine Eigentumswohnung
tatsächlich errichtet werde. In dieser Entscheidung werde betont, dass
spätestens im Zeitpunkt der Benützungsbewilligung der Vertrag
über die Einräumung des Wohnungseigentums abgeschlossen sein
müsse.
Schließlich begründe der VwGH im Erkenntnis vom
3.3.1987, 87/14/0012, seine Abweisung der Beschwerde unter anderem damit, dass
der Beschwerdeführer in keiner Weise behauptet habe, dass an der Wohnung
bei Fertigstellung Wohnungseigentum begründet oder dessen ehestbaldige
Begründung zumindest gesichert gewesen
wäre.Somit erachte der VwGH ein
Abweichen vom Regelfall dann für gerechtfertigt, wenn der
Miteigentümer durch verbindliche Absprachen berechtigt und verpflichtet
sei, mit den anderen Miteigentümern am Grundstück Wohnungseigentum zu
begründen und solcherart der Abschluss des Vertrages zur Begründung
des Wohnungseigentums für den Zeitpunkt des Vorliegens der dafür
bestehenden Voraussetzungen gesichert sei (vgl. ARD 3387/15/87).
Die Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise für die Hauptwohnsitzbegründung betone
schließlich auch das Bundesministerium für Finanzen im Erlass vom 27.
Jänner 1992 (RdW 1992, 160).
Als Zwischenergebnis lasse sich somit festhalten, dass dem
Bw. an der Wohnung in X. ab Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe eine
Rechtsstellung im Sinne eines Wohnungseigentümers zukomme.
Weitere Voraussetzung für die Anwendung der
Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sei, dass die
Eigentumswohnung dem Veräußerer seit der Anschaffung und mindestens
seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient habe.
Im Abgabenrecht sei der Begriff des Hauptwohnsitzes nicht
definiert, allerdings der Begriff des Wohnsitzes. Diesen habe nach § 26 BAO
jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehabe, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Nach
den Einkommensteuerrichtlinien sei bei mehreren Wohnsitzen, die die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BAO erfüllten, jener der
Hauptwohnsitz, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen bestünden, das sei der so genannte Mittelpunkt der
Lebensinteressen. Wenn nur ein Wohnsitz vorliege, so sei dieser der
Hauptwohnsitz. Weder aus den Gesetzesbestimmungen noch aus der umfangreichen
Judikatur und Literatur lasse sich ableiten, dass sich der Hauptwohnsitz nach
der polizeilichen Meldung richte. Dies wider-spreche im Besonderen der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die polizeiliche Meldung sei für das
Vorliegen eines Hauptwohnsitzes daher nicht von Bedeutung.
Wie im BP-Verfahren bereits vorgebracht worden sei, sei die
Ehe zwischen dem Bw. und seiner damaligen Frau am 23. Juni 1996 geschieden
worden. Nach dem in der Ehescheidungssache abgeschlossenen Vergleich sei der Bw.
bei sonstiger Exekution verpflichtet gewesen, aus der ehelichen Wohnung in Y.
bis 31. Oktober 1996 auszuziehen. Die Beweise hiezu seien der Beschluss
über die Scheidung im Einvernehmen vom 23. Juni 1996 und der gerichtliche
Vergleich vom 12. Mai 1996.
Der Bw. sei mit der Fertigstellung und Übergabe der
Wohnung in X. in diese eingezogen und habe diesen Wohnsitz bis zum Verkauf
beibehalten. Der Wohnsitz in Y. sei mit Einzug in die Wohnung in X. aufgegeben
worden und stelle im maßgeblichen Zeitraum daher keinen Wohnsitz im Sinne
der BAO dar. Als weiterer Wohnsitz des Bw. habe lediglich ein Sommerhaus in Z.
bestanden, das jedoch nur fallweise am Wochenende benutzt worden
sei.
Ab Fertigstellung und Einzug bis zum Verkauf der Wohnung in
X. habe der Bw. zu diesem Wohnsitz die engsten persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen gehabt. Die Wohnung in X. sei der Mittelpunkt
seiner Lebensinteressen gewesen.
Zum Beweis dafür, dass der Hauptwohnsitz des Bw. im
relevanten Zeitraum die Wohnung in X. gewesen sei, werde die Einsicht in
Unterlagen angeboten (Rechnung vom 28. Oktober 1996 über
Übersiedlungsarbeiten, Abbestellung von Massensendungen vom 10. Oktober
1996, Anmeldung eines Telefonanschlusses vom 7. August 1996, Rechnungen
über den Kauf von Einrichtungsgegenständen, Elektrogeräten,
Beleuchtungskörpern vom Herbst 1996, Telefonrechnungen aus dem relevanten
Zeitraum, Anmeldung des Strom- und Gasanschlusses, Strom- und Gasabrechnungen
für den relevanten Zeitraum).
Weiters wurde vom Bw. zu diesem Beweisthema angeregt, sechs
konkret bezeichnete Zeugen, die im entscheidungsgegenständlichen Zeitraum
in der Wohnung eingeladen gewesen seien, zu vernehmen. Ergänzend dazu wurde
eine Liste weiterer Zeugen zu diesem Beweisthema angeboten.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die vom Bw. mit
Kaufvertrag vom 14. Juni 1996 erworbene Wohnung in X. eine Wohnung im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 2002 darstelle. Diese Wohnung habe ab Übernahme
durchgehend bis zur Veräußerung und somit mehr als zwei Jahre als
Hauptwohnsitz des Bw. gedient. Da somit die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt seien, werde der
Antrag gestellt, die Einkommensteuer für das Jahr 1998 ohne
Berücksichtigung sonstiger Einkünfte in Höhe von S 218.909,00
(€ 15.908,74) festzusetzen.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 3. Oktober 2005 als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde darauf
verwiesen, dass bei Anwendung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 die Berechnung
des Zeitraumes zwischen Anschaffung und Veräußerung von Tag zu Tag
vorzunehmen sei, wobei der Tag des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes
maßgeblich sei. Dies sei der Tag des Abschlusses des
Wohnungseigentumsvertrages, der 6. Dezember 1996. Mit Kaufvertrag vom 14. Juni
1996 seien vom Bw. Liegenschaftsanteile sowie die Anwartschaft auf Abschluss des
Wohnungseigentumsvertrages erworben worden. Demnach sei der Abschluss des
Wohnungseigentumsvertrages für die Zukunft vereinbart worden, nämlich
im Hinblick auf die Errichtung der Wohnung in X. und das Feststehen von deren
tatsächlicher planlicher Ausgestaltung. Die Unterzeichnung des
Wohnungseigentumsvertrages sei nach Fertigstellung am 6. Dezember 1996 erfolgt.
Der Verkauf der Wohnung in X. sei am 26. November 1998 erfolgt. Vom Bw. sei eine
mit 9. Dezember 1998 datierte Rechnung für eine Investitionsablöse
über S 1,060.000,00 (€ 77.033,20) an den Erwerber der Wohnung gelegt
worden. In dieser Rechnung sei angeführt, dass die Wohnung aus zwei
Arbeitszimmern, einem Besprechungszimmer und den Nebenräumen bestehe. Der
Erwerber habe die Wohnung ab dem 1. Dezember 1998 als Büro vermietet. In
einer Vorhaltsbeantwortung vom 27. September 2004 habe der Bw. mitgeteilt, dass
sein Einzug in die Wohnung am 28. Oktober 1996 gemeinsam mit seiner damaligen
Freundin erfolgt sei und er am 28. November 1998 in eine andere Wohnung
übersiedelt sei. Da die in § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 normierte
Zweijahresfrist (6. Dezember 1996 bis 6. Dezember 1998) nicht erfüllt sei,
werde von einer Zeugenbefragung zum Thema Hauptwohnsitz Abstand genommen.
Der Bw. stellte mit Anbringen vom 10. Oktober 2005 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte folgendes vor:
Das Finanzamt habe sich in der Berufungsvorentscheidung
über die Berufungsvorbringen des Bw. hinweggesetzt. Insbesondere sei die
Frage, welche Rechtsstellung der Bw. mit Kaufvertrag vom 14. Juni 1996 erworben
habe, unbeantwortet geblieben. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Fragen,
ob im Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 eine wirtschaftliche
oder eine rechtliche Betrachtungsweise maßgeblich sei, zu welchem
Zeitpunkt der Bw. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise Wohnungseigentum an der
Wohnung in X. erworben habe sowie welche Rechtsstellung ihm im Zeitraum zwischen
dem Abschluss des Kaufvertrages und dem Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages
zugekommen sei.
Wie schon in der Berufung ausgeführt worden sei, habe
der Bw. bereits mit Kaufvertrag vom 14. Juni 1996 eine Wohnung im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes erworben und diese durchgehend ab Übergabe bis
zur Veräußerung und somit mehr als zwei Jahre, als Hauptwohnsitz
genutzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1 lit. a) EStG 1988,
BGBl.Nr. 400/1988, liegen bei Veräußerungsgeschäften von
Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über Grundstücke unterliegen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt,
Spekulationsgeschäfte vor. Für Grundstücke, bei denen innerhalb
von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in
Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs. 3 abgesetzt wurden,
verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.
Gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind die
Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b) von der
Besteuerung ausgenommen, wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung
(im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen
Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient
haben.
Für die Beurteilung der Frage, ob die
Hauptwohnsitzbefreiung gemäß
§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 im
gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangen kann, ist in einem ersten
Schritt zu klären, ob die Anschaffung der Wohnung in X. durch den Bw. mit
Abschluss des Kaufvertrages am 14. Juni 1996 (wie der Bw. geltend macht) oder
erst mit Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages (wie von der BP angenommen) am
6. Dezember 1996 erfolgte.
Das Spekulationsgeschäft ergibt sich
grundsätzlich aus der Gegenüberstellung der Anschaffung und
Veräußerung. Daher sind die Anschaffung und die
Veräußerung korrespondierende Begriffe in dem Sinne, dass der
Veräußerung beim Veräußerer die Anschaffung beim Erwerber
entspricht.
Unter Anschaffung und Veräußerung im Sinne des
§ 30 EStG 1988 sind in erster Linie schuldrechtliche Rechtsgeschäfte
zu verstehen, auf Grund derer Leistung und Gegenleistung erfließen (vgl.
VwGH 8.2.1989, 88/13/0049).
Aus diesem Grunde kann es auch in der Regel für die
Berechnung der Spekulationsfrist und somit für die Frage, ob überhaupt
ein Spekulationsgeschäft vorliegt, nur auf den Zeitpunkt des
schuldrechtlichen Rechtsgeschäftes, also auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages ankommen. Der Zeitpunkt der (sachenrechtlichen)
Durchführung ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 21.4.1971, 1152/70, VwGH
17.3.1967, 0112/66).
Der Zeitpunkt des Kaufvertrages ist dann nicht
maßgebend, wenn schon vorher ein Tatbestand verwirklicht worden ist, der
den wirtschaftlichen Vorteil eines Verkaufsgeschäftes für beide
Vertragsteile vorwegnimmt (VwGH 8.2.1989, 88/13/0049, VwGH 17.12.1965,
2372/64).
Der Verwaltungsgerichtshof spricht zwar in diesen
Entscheidungen vom vorweggenommenen wirtschaftlichen Vorteil, meint aber
offenkundig das wirtschaftliche Eigentum (vgl. nunmehr auch VwGH 20.11.1997,
96/15/0256); aber auch mit dem wirtschaftlichen Eigentum knüpft die
Besteuerung an die entsprechenden schuldrechtlichen Verträge an (Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, § 30, Tz 23).
Diese Auffassung entspricht auch der in den
Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Rz 6620) dargelegten Rechtsinterpretation des
Bundesministeriums für Finanzen.
Die Anknüpfung an das schuldrechtliche
Rechtsgeschäft ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes und aus der
historischen Anknüpfung an das Spekulationsgeschäft: Für die
Erzielung eines Veräußerungsgewinnes durch Anschaffungs- und
Veräußerungsgeschäfte ist nicht der Besitz und die
tatsächliche Verfügungsmöglichkeit entscheidend; dazu genügt
der obligatorische Anspruch (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4.
Auflage, § 30, Tz 24).
Ein Anbot führt, auch wenn es unwiderruflich ist,
nicht zur Anschaffung bzw. Veräußerung, wenn nicht durch
Zusatzvereinbarungen wirtschaftliches Eigentum übertragen wird.
Ein Vorvertrag ist jedoch im Sinne des § 30 EStG 1988
als Anschaffung bzw. Veräußerung zu betrachten, denn er muss bereits
alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages enthalten ( § 936 ABGB). Damit
sind alle Kriterien erfüllt, die dem Spekulationsgeschäft im Sinne des
§ 30 EStG 1988 zugrunde liegen. Vorverträge zu
Wohnungseigentumsverträgen begründen den Erwerb des wirtschaftlichen
Eigentums des Wohnungswerbers und sind schon deshalb Anschaffungs- bzw.
Veräußerungsvorgänge (Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar,
4. Auflage, § 30, Tz 36).
Diese Rechtsansicht wird auch vom Verwaltungsgerichtshof
vertreten.
Wird beim Erwerb einer Eigentumswohnung vorerst nur ein
Vorvertrag über den späteren Abschluss eines
Wohnungseigentumsvertrages abgeschlossen, löst der Abschluss dieses
Vorvertrages den Lauf der Spekulationsfrist aus, da der Vorvertrag das
Verpflichtungsgeschäft darstellt, das den Erwerb des wirtschaftlichen
Eigentums des Wohnungswerbers begründet (vgl. VwGH 9.11.1988, 87/13/0096).
In diesem Fall wurde von den Abgabenbehörden erster
und zweiter Instanz der Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages als Anschaffungszeitpunkt der Eigentumswohnung
angenommen. Der Bf. berief sich darauf, dass er die Eigentumswohnung bereits
fünf Jahre vorher von der Baugenossenschaft gekauft habe.
Dieses höchstgerichtliche Erkenntnis ist zwar zu einem
Sachverhalt im zeitlichen Anwendungsbereich des EStG 1972 ergangen, jedoch ist
der Anschaffungszeitpunkt bei Eigentumswohnungen auch im zeitlichen
Anwendungsbereich des EStG 1988 unverändert der entscheidende Aspekt
für die abgabenrechtliche Beurteilung der jeweiligen konkreten
Sachverhalte. Die weiterhin gegebene Beachtlichkeit der darin enthaltenen
grundsätzlichen Aussagen zum Anschaffungszeitpunkt von Eigentumswohnungen
kann daher nicht bezweifelt werden.
Demnach ist also nicht davon auszugehen, dass in jedem Fall
erst der Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages die Anschaffung einer
Eigentumswohnung im Sinne des § 30 EStG 1988 begründet.
Das entspricht dem Grundsatz, dass bei
Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und Rechten, die
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen im Allgemeinen dem Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums die
entscheidende Bedeutung zukommt.
Die Anschaffung einer "Eigentumswohnung" liegt
demgemäß bereits dann vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum am
betreffenden Miteigentumsanteil erworben wurde und eine Vereinbarung
(Vorvertrag) über den künftigen Abschluss eines
Wohnungseigentumsvertrages getroffen wurde.
Es kommt in diesem obgenannten höchstgerichtlichen
Erkenntnis auch eindeutig zum Ausdruck, dass im Falle neu zu begründenden
Wohnungseigentums, nach erfolgter Parifizierung des Gebäudes und bei
vorvertraglich dokumentiertem Willen der Miteigentümer auf künftige
Begründung von Wohnungseigentum nach dem WEG 1975, die betreffenden Objekte
im Hinblick auf § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 bereits als "Eigentumswohnungen"
zu gelten haben.
Bei den Überlegungen zum Zeitpunkt des Erwerbes des
wirtschaftlichen Eigentums ist zweifellos auf den Begriff "Eigentumswohnung"
abzustellen.
Die Eigenschaft eines Objektes als Eigentumswohnung muss
entsprechend der Textierung der Begünstigungsbestimmung des § 30 Abs.
2 Z 1 EStG 1988 während des gesamten Zeitraumes von zwei Jahren gegeben
sein.
Diese Rechtsansicht vertritt auch das Bundesministerium
für Finanzen in Rz 6631 der Einkommensteuerrichtlinien.
Der Begriff "Eigentumswohnung" steht in Zusammenhang mit
dem Begriff "Wohnungseigentum" im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 1975,
BGBl.Nr. 417/1975 (WEG 1975).
Soweit der Bw. in der Berufung auf das WEG 2002 Bezug
nimmt, ist dazu anzumerken, dass sich der berufungsrelevante Sachverhalt im
zeitlichen Geltungsbereich des WEG 1975 ereignet hat.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 WEG 1975 ist das
Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte
dingliche Recht, eine selbstständige Wohnung oder eine sonstige
selbstständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und
hierüber allein zu verfügen.
Wie sich aus dem Kontext der Bestimmungen des WEG 1975
ergibt, hat das Wohnungseigentum im Sinne dieses Gesetzes eine andere rechtliche
Qualität als das bloße Miteigentum an einer
Liegenschaft.
Wenn aus im Miteigentum stehenden Wohnungen
"Eigentumswohnungen" werden sollen, bedarf dies der nach den Vorschriften des
WEG 1975 vorzunehmenden Begründung von Wohnungseigentum.
Eine Vereinbarung, mit der Wohnungseigentum neu
eingeräumt werden soll, kommt generell erst mit der Unterschrift des
letzten Miteigentümers zustande. Weiters muss eine Parifizierung des
betreffenden Gebäudes für die Begründung von Wohnungseigentum
bereits erfolgt sein.
Die Erfüllung dieser Anforderungen wird übrigens
auch für Vorverträge in diesem Zusammenhang zu verlangen
sein.
Wird die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum
angestrebt, so haben die jeweiligen Miteigentümer bzw. auf Grund von
Vorverträgen künftigen Miteigentümer der betreffenden
Liegenschaft bis zum Abschluss eines Wohnungseigentumsvertrages die Stellung von
Wohnungseigentumswerbern.
Das ändert aber nichts daran, dass nach einer
entsprechenden Vereinbarung der Miteigentümer und erfolgter Parifizierung
im Hinblick auf die einzelnen Objekte der Wohnungseigentumswerber der Begriff
"Eigentumswohnung" zur Anwendung gelangt.
Der Bw. erwarb mit Kaufvertrag vom 14. Juni 1996 von A.
einen Miteigentumsanteil an einem Mietshaus (die Wohnung in X.).
Gemäß Punkt I. (4) des Kaufvertrages war vom Verkäufer für
die vom Bw. erworbene sowie zwei weitere Wohnungen bereits vor Vertragsabschluss
eine Nutzwertfestsetzung zur künftigen Begründung von Wohnungseigentum
initiiert worden. Es wurde vereinbart, dass die infolge der Nichterrichtung von
zwei ursprünglich geplanten Dachterrassen erforderliche Änderung der
Nutzwerte von den Vertragspartnern zur Kenntnis genommen wird. In Punkt I. (5)
des Kaufvertrages ist explizit vereinbart, dass mit den vom Bw. erworbenen
Anteilen (124/1468) Wohnungseigentum an der Wohnung in X. laut
Nutzwertfeststellung des Magistrates der Stadt Wien (genaue Angabe des
Bescheides) untrennbar verbunden werden wird. Gemäß Punkt I. (12) des
Kaufvertrages nimmt der Käufer zur Kenntnis, dass ihm am gesamten
übrigen Haus weder Nutzungs- noch Verwertungsrechte zustehen. In Punkt IV.
(1) des Kaufvertrages wurde die tatsächliche Übergabe und
Übernahme des kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteiles sowie der
damit verbundenen Wohnung in X. für den Zeitpunkt der Fertigstellung,
welche spätestens binnen zwei Monaten ab Vertragsabschluss zu erfolgen hat,
vereinbart. Gemäß Punkt IV. (3) wurde dem Bw. ab Übergabe das
uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzungs- und Verfügungsrecht
über die kaufgegenständliche Wohnung nach den Bestimmungen des
Wohnungseigentumsgesetzes unbeschadet einer allenfalls später erfolgenden
Begründung von Wohnungseigentum zugesagt. Punkt VI. des Kaufvertrages ist
mit "Wohnungseigentum" übertitelt. In Punkt VI. (1) sichert der
Verkäufer A. dem Bw. ausdrücklich die Begründung von
Wohnungseigentum an der kaufgegenständlichen Wohnung zu. Gemäß
Punkt VI. (2) des Kaufvertrages ist der Wohnungseigentumsvertrag
abzuschließen, sobald die drei Dachgeschoßwohnungen errichtet sind
und somit die tatsächliche planliche Ausgestaltung feststeht. Für den
Fall der Erforderlichkeit einer Abänderung der bereits vorliegenden
Nutzwertfeststellung wird dies vom Verkäufer zu beantragen sein. In der in
Punkt VII. des Kaufvertrages formulierten Aufsandungserklärung erteilt der
Verkäufer A. seine ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung zur
Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentums gemäß
§ 24a WEG an
der Wohnung in X. im Grundbuch.
Anhand des dargestellten Inhaltes des Kaufvertrages vom 14.
Juni 1996 kann nicht bezweifelt werden, dass vom Bw. mit Vertragsabschluss das
wirtschaftliche Eigentum am betreffenden Miteigentumsanteil erworben wurde.
Der den Kauf der Wohnung an sich betreffende Vertragsteil
ist unstrittig.
Wie dem Kaufvertrag zu entnehmen ist, war zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses eine Parifizierung (Nutzwertfeststellung) der betreffenden
Gebäudeteile bereits vollzogen. Die Hinweise auf die mögliche
Erforderlichkeit einer Änderung der Nutzwerte sind diesbezüglich nicht
maßgeblich.
Aus diesem Umstand und aus den Bestimmungen des
Kaufvertrages in ihrem Zusammenhang ist zu schließen, dass der
Verkäufer B. als Wohnungseigentumsorganisator im Sinne des WEG 1975
tätig geworden ist.
Insgesamt kommt aus dem Inhalt des Kaufvertrages vom 14.
Juni 1996 der Wille beider Vertragspartner hinsichtlich des Kaufgegenstandes
"Eigentumswohnung" im Sinne des WEG 1975 klar und unmissverständlich zum
Ausdruck.
Insoweit also der im Kaufvertrag zum Ausdruck kommende
Wille der Vertragspartner die künftige Begründung von Wohnungseigentum
durch einen in der Zukunft abzuschließenden Wohnungseigentumsvertrag
betrifft, ist zu prüfen ob diesbezüglich vom Vorliegen eines den
Anforderungen des § 936 ABGB entsprechenden Vorvertrages ausgegangen werden
kann.
Ein Vorvertrag ist eine Verabredung eines künftigen
Vertrages. Gemäß
§ 936 ABGB ist die Verabredung, künftig
erst einen Vertrag schließen zu wollen, nur dann verbindlich, wenn sowohl
die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des Vertrages
bestimmt, und die Umstände inzwischen nicht dergestalt verändert
worden sind, dass dadurch der ausdrücklich bestimmte, oder aus den
Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt, oder das Zutrauen des einen
oder anderen Teiles verloren wird.
Ein Vorvertrag im Zusammenhang mit neu zu begründendem
Wohnungseigentum kann naturgemäß nur Zusagen über zu schaffendes
Wohnungseigentum am betreffenden Miteigentumsanteil bzw. die Verabredung eines
künftigen Wohnungseigentumsvertrages beinhalten.
Diesen Inhalt hat der gegenständliche Kaufvertrag vom
14. Juni 1996.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bw. mit
Abschluss dieses Kaufvertrages wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer des
betreffenden Liegenschaftsanteiles wurde.
Die im Kaufvertrag getroffene Verabredung eines
künftigen Wohnungseigentumsvertrages ist als Vorvertrag im Sinne des §
936 ABGB zu beurteilen.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 14. Juni 1996
waren - entsprechend der obigen Ausführungen zur frühest
möglichen Bezeichnung eines Objektes als "Eigentumswohnung" im Sinne des
§ 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 - zumal eine Parifizierung bereits
stattgefunden hatte und vom vorvertraglich dokumentierten Willen der
maßgeblichen Akteure zur künftigen Begründung von
Wohnungseigentum auszugehen ist, die Voraussetzungen für die
Begründung des wirtschaftlichen Eigentums an einer "Eigentumswohnung" durch
den Bw. gegeben.
Das bedeutet, dass mit dem Vertrag vom 14. Juni 1996 vom
Bw. nicht bloß an einem Liegenschaftsanteil das wirtschaftliche
(Mit-)Eigentum erworben wurde.
Mit diesem Vertrag wurde vom Bw. im Rahmen des integrierten
Vorvertrages gemäß
§ 936 ABGB betreffend künftiges
Wohnungseigentum bereits an einem als "Eigentumswohnung" im Sinne des § 30
Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu qualifizierenden Objekt das wirtschaftliche Eigentum
begründet.
Aus diesem Grunde war der Anschaffungszeitpunkt der
Eigentumswohnung in X. und somit der Beginn der in § 30 Abs. 2 Z 1 EStG
1988 normierten Zweijahresfrist der 14. Juni 1996.
Die vom Finanzamt vorgenommene Heranziehung des Zeitpunktes
des Abschlusses des Wohnungseigentumsvertrages, des 6. Dezember 1996, als
für die Berechnung der Spekulationsfrist maßgebliches Datum erscheint
auf den ersten Blick durchaus nicht unplausibel.
Nach konsequenter Auseinandersetzung mit der herrschenden
Lehre und Rechtsprechung inklusive einer kritischen Begriffsarbeit betreffend
die relevanten Begriffe Anschaffungszeitpunkt, wirtschaftliches Eigentum,
Eigentumswohnung im Sinne des WEG 1975 und Vorvertrag muss diese rechtliche
Beurteilung aber als verfehlt angesehen werden.
Die Befreiung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 setzt
voraus, dass die Eigentumswohnung von der Anschaffung bis zur
Veräußerung ununterbrochen, mindestens aber zwei Jahre, Hauptwohnsitz
des Veräußerers gewesen ist.
Für die Frage der ununterbrochenen Nutzung ist es
nicht befreiungsschädlich, wenn der Hauptwohnsitz in der Eigentumswohnung
erst einige Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages begründet wird, weil die
Übergabe für einen späteren Zeitpunkt vereinbart ist. Dieser
Zeitraum ist mit sechs Monaten einzugrenzen (ARD 4304/13/91).
Nach den Angaben des Bw. sei er ab Fertigstellung und
Übergabe der Eigentumswohnung in X. am 28. Oktober 1996 gemeinsam mit
seiner damaligen Partnerin in diese eingezogen und habe sie bis zu seinem Auszug
am 28. November 1998 als Hauptwohnsitz genutzt.
Diesfalls wäre die von Tag zu Tag zu berechnende
Zweijahresfrist des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt und
bestünde der Anspruch auf Gewährung der
Hauptwohnsitzbefreiung.
Die Angaben des Bw. zum Thema Hauptwohnsitz wurden vom
Finanzamt als nicht glaubwürdig beurteilt.
Dafür war vor allem ausschlaggebend, dass der Bw. in
der Eigentumswohnung in X. zu keinem Zeitpunkt amtlich gemeldet
war.
Nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand seinen Wohnsitz im
Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Voraussetzung für das Vorhandensein eines
Wohnsitzes ist also das Innehaben einer Wohnung, worunter die rechtliche und die
tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, zu
verstehen ist (vgl. VwGH 14.11.1996, 94/16/0033).
Bei mehreren Wohnsitzen im Sinne des § 26 BAO gilt als
Hauptwohnsitz derjenige, zu dem die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, was auch als Mittelpunkt der
Lebensinteressen bezeichnet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine polizeiliche Meldung oder das Unterlassen
derselben für die Frage des Wohnsitzes nicht entscheidend (vgl. VwGH
3.7.2003, 99/15/0104).
Die polizeiliche Anmeldung und Abmeldung ist für die
Frage des Wohnsitzes (der Innehabung) nicht entscheidend, sie kann aber in
Zweifelsfällen Beurteilungsanhalt bieten (vgl. VwGH 25.11.1992,
91/13/0030).
Die dargestellte Rechtsprechung macht deutlich, dass zur
Beurteilung der Hauptwohnsitzfrage im gegenständlichen Fall primär
anhand der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen muss.
Dazu bedarf es einer eingehenden Auseinandersetzung mit den
von der BP erhobenen Fakten sowie mit den vom Bw. angebotenen Beweismitteln.
Die zur Klärung der Sachlage erforderlichen
Beweismittel wurden dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt.
Von der BP wurde durch Einsicht in das Melderegister
festgestellt, dass der Hauptwohnsitz des Bw. im berufungsgegenständlichen
Zeitraum in Y. war.
Wie aus den Unterlagen der BP zu entnehmen ist, wurde vom
Bw. dazu angegeben, dass er sich nach der Ehescheidung am 23. Juni 1996 nicht
umgemeldet habe, um die Parkberechtigung für den I. Bezirk nicht zu
verlieren.
Zumal der Bw. im I. Bezirk seine Arbeitsstätte hatte
und die Parkberechtigungen grundsätzlich nur an Personen mit Hauptwohnsitz
im Bezirk vergeben werden, kann dieses Argument nicht als unglaubwürdig
abgetan werden.
Gemäß Punkt 5.) des Scheidungsvergleiches
verpflichtete sich der Bw., die eheliche Wohnung in Y. bis längstens 31.
Oktober 1996 per Exekution geräumt von seinen Fahrnissen zu übergeben
und auf jeglichen Räumungsaufschub, aus welchem Grunde auch immer, zu
verzichten.
Zum Nachweis dafür, dass diese Vereinbarung vom Bw.
tatsächlich erfüllt wurde, wurde eine Bestätigung der
geschiedenen Ehegattin vorgelegt.
Da es keinen Anlass gibt, an der Glaubwürdigkeit
dieses Beweismittels zu zweifeln, kann nicht angenommen werden, dass der Bw. im
berufungsgegenständlichen Zeitraum noch in Y. seinen Hauptwohnsitz hatte.
Diese Ansicht wird durch die vorgelegte Rechnung eines
Transportunternehmens vom 28. Oktober 1996 (ausgestellt auf die Adresse X.)
wonach der Bw. Übersiedlungsarbeiten zum Preis von S 9.600,00 (€
697,66) in Anspruch nahm, unterstützt.
Vom Finanzamt wurde aus dem Inhalt der anlässlich des
Verkaufes der Eigentumswohnung in X. (Vertrag vom 26. November 1998) vom Bw. dem
Erwerber gelegten Rechnung für eine Investitionsablöse in Höhe
von S 1,060.000,00 (€ 77,033,20) geschlossen, dass im
berufungsgegenständlichen Zeitraum eine Nutzung als Büro stattgefunden
habe. Dafür war offenbar auch maßgeblich, dass der Erwerber eine
Nutzung als Büro anstrebte.
In dieser Rechnung vom 9. Dezember 1998 sind folgende
Räumlichkeiten angeführt: Stiegenhaus, Bad und WC unten,
Arbeitszimmer unten, Bad oben, Arbeitszimmer oben, Besprechungszimmer,
Küche, Terrassen und Garage. Im Hinblick auf die Absicht des Erwerbers, das
Objekt künftig als Büro zu nutzen, erscheint diese Textierung der
Rechnung nicht ungewöhnlich. Jedenfalls wäre es nicht sachgerecht,
daraus unreflektiert auf eine Büronutzung im berufungsgegenständlichen
Zeitraum zu schließen.
Vielmehr bedarf dieses Sachverhaltselement Rechnung
für eine Investitionsablöse einer genaueren Betrachtung sowie einer
Beurteilung im Gesamtzusammenhang.
In dieser Rechnung sind Gegenstände mit Preisangaben
aufgezählt, die sehr wohl auf eine Wohnungsnutzung hinweisen. Es sind dies
etwa ein Schuhkasten, zwei Badezimmereinrichtungen, eine Waschmaschine, eine
Einbauküche zum Preis von S 180.000,00 (€ 13.081,11) sowie
Küchengeräte zum Preis von S 90.000,00 (€ 6.540.56).
Die Tatsache, dass auf dieser Rechnung zum Wohnen
notwendige Gegenstände (wie etwa Bett und Kleiderkasten) fehlen, wird durch
die Erklärung des B. (siehe unten) nachvollziehbar.
Laut der vorgelegten Rechnung eines Möbelhauses vom
16. August 1996 (ausgestellt auf die Adresse X.) wurden vom Bw. ein
Kleiderschrank, eine Bettanlage, eine Hochkommode und ein Speisetisch gekauft.
Weiters wurde vom Bw. eine Rechnung eines Möbelhauses vom 28. November 1996
(ausgestellt auf die Adresse X.) über ein Sofa, Fauteuils und Hocker
vorgelegt.
Außerdem wurden die vom Bw. in der Berufung
angeführten Unterlagen im Zusammenhang mit Post und Telefon vorgelegt.
Daraus geht unter anderem hervor, dass die Eintragung in das amtliche
Telefonbuch ohne Berufsbezeichnung des Bw. vorgenommen wurde. Da die bloße
Angabe von Titel und Namen bei einem Telefonanschluss eines Bürostandortes
wohl eher unüblich wäre, ist auch dieses Sachverhaltselement ein Indiz
für eine private Nutzung der Wohnung in X. Ebenso verhält es sich mit
den Telefonrechnungen, die ihrer geringen Höhe nach auf eine Privatnutzung
der Wohnung in X. schließen lassen.
Vom Erwerber der Eigentumswohnung in X., welcher
Kanzleipartner des Bw. ist (B.), wurde in einer Bestätigung vom 18.
Jänner 2006 folgende Erklärung abgegeben:
"1. Ich bestätige
hiermit, dass der Bw. in der Zeit vom 31. Oktober 1996 bis 26. November 1998
seinen Arbeitsplatz in der Kanzlei Bw. & B. in C. hatte.
2. Die Wohnung in X.
wurde vom Bw. bis zum Zeitpunkt meines Ankaufes nur privat genutzt. Der Bw. hat
mit seinem Auszug aus der Wohnung das Bett aus dem Schlafzimmer (späteres
"Arbeitszimmer oben") sowie eine Sitzgarnitur aus dem Wohnzimmer (späteres
"Besprechungszimmer") mit in seine neue Wohnung genommen.
3. Die in der
Investitionsablöse vom 9.12.1998 aufscheinenden Bezeichnungen
"Arbeitszimmer oben", "Arbeitszimmer unten" und "Besprechungszimmer" wurden
gewählt, da ich bereits zum Kaufzeitpunkt die Absicht hatte, die Wohnung
als Büro zu nutzen.
Diese Angaben des B. bestätigen zusätzlich die
sich bereits aus den übrigen Fakten zweifelsfrei ergebende Sachlage. Die
vom Bw. angeregte Einvernahme von privaten Besuchern in der Wohnung in X. ist
daher entbehrlich.
Die Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltselemente im
Gesamtkontext führt zur Überzeugung, dass der Bw. seinen Hauptwohnsitz
im maßgeblichen Zeitraum - trotz des Fehlens der amtlichen Meldung -
in der Eigentumswohnung in X. hatte.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes ergibt
somit, dass hinsichtlich der mit Vertrag vom 14. Juni 1996 angeschafften und mit
Vertrag vom 26. November 1998 veräußerten Eigentumswohnung in X. die
Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß
§ 30
Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt waren.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (2-fach; ATS und €)
Wien,
15. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HauptwohnsitzbefreiungEigentumswohnungVorvertragAnschaffungszeitpunktamtliche Meldung als Nachweis für den Hauptwohnsitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1980-W/05
- Stammnummer
- 20940
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF