Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0323-W/05
Übergang der örtlichen Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-W/05vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., P.StraßeX, vertreten
durch Mag. Christine Seim-Summerer, 2340 Mödling, Griesgasse 2,vom
14. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vertreten
durch Dr. Edith Satovich, vom 17. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer
1999 entschieden:
Der angefochtene Bescheid
betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Jahr 1999 neben Einkünften aus
nicht selbständiger Tätigkeit einen Verlust aus einem von ihm
geführten Handelsbetrieb F.A. im Bereich Export und Import mit
Pilzen.
Das Finanzamt Wien 2/20 erließ am 17. Oktober 2003 im
wieder aufgenommenen Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1999 den
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr.
Feststeht weiters, dass der Bw. eine Beteiligung an der
"W.T.Z.Y.i.G." GmbH & Co KG hatte, für deren einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte das Finanzamt Wien 2/20 und
darüber hinaus für die Erhebung der Einkommensteuer des in W. ,
P.straßey, wohnhaften Bw. zuständig gewesen ist. Mit dem 1.
Jänner 1998 hat der Bw. die genannte Beteiligung
aufgekündigt.
Überdies ist der Aktenlage zu entnehmen, dass das
Finanzamt Wien 2/20 der Beendigung dieser Gesellschafterbeteiligung insofern
Rechnung trug, als es am 20. Februar 2003 den gegenständlichen
Veranlagungsakt dem Finanzamt Wien 9/18/19 samt einer
Aktenabtretungserklärung übermittelte. Darin teilte es schriftlich
mit, dass der Bw. nunmehr zum einen seinen Wohnsitz nach W., P.StraßeX,
verlegt habe, zum anderen keine Beteiligung mehr halten würde. Dieses
Schreiben langte am 25. Februar 2003 beim Finanzamt Wien 9/18/19 ein, das am 18.
Juni 2003 die in Rede stehenden Veranlagungsakten dem Finanzamt Wien 2/20 mit
dem Vermerk: "keine Geschäftstätigkeit, Akt bitte ausveranlagen oder
löschen" zurücksandte.
Dazu ist überdies festzuhalten, dass die steuerliche
Vertretung des Bw. dem Finanzamt Wien 9/18/19 schriftlich am 6. Juni 2003
mitteilte, dass der Bw. momentan "bei der FA" keine Geschäftstätigkeit
ausübe, er jedoch bei entsprechenden Geschäftsmöglichkeiten die
Betätigung wieder aufnehmen werde.
Das Finanzamt Wien 2/20 erließ am 17. Oktober 2003
den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr
1999.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 50 Abs. 1 1. Satz BAO haben die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen. Hat im zweistufigen Verfahren die Abgabenbehörde
erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die sachliche oder
örtliche Zuständigkeit entschieden, so ist ihr Bescheid rechtswidrig.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat im Rechtsmittelverfahren,
gleichgültig aus welchem Grund sie angerufen worden ist, diesen Mangel
aufzugreifen, auch wenn der Berufungswerber diesen Grund der
Rechtsfehlerhaftigkeit in seinem Rechtsmittel nicht geltend macht. Nimmt die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Unzuständigkeit der Behörde
erster Rechtsstufe nicht wahr, so ist der Berufungsbescheid rechtswidrig, egal
ob der erstinstanzliche Bescheid von einer sachlich oder örtlich
unzuständigen Stelle ergangen und demnach der Aufhebung durch den
Verwaltungsgerichtshof verfallen ist (vgl. Stoll, BAO § 50, 588, VwGH
21.9.1983, 82/13/212, VwGH 10.5.1984, 84/16/23).
Somit hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Berufungsfall von Amts wegen zu prüfen, ob das Finanzamt Wien 2/20 zur
Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend die Einkommensteuer für
das Jahr 1999 örtlich zuständig war, und allenfalls einen mit dem
Mangel der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz behafteten
Bescheid aufzuheben.
Der § 55 BAO regelt die örtliche
Zuständigkeit, nach der sich für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen und Vermögen natürlicher Personen die grundsätzliche
Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes ableitet. Darüber hinaus
enthält der Absatz 4 dieser Bestimmung eine Sonderregelung für
Mitunternehmer, wonach im Falle einer Beteiligung einer natürlichen Person
an einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit
Geschäftsleitung in einer sich über die Amtsbereiche mehrerer
Finanzämter, darunter den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen
Person, erstreckenden Gemeinde beteiligt, das für die Feststellung der
gemeinschaftlichen Einkünfte der Personenvereinigung zuständige
Finanzamt (§ 54 Abs. 1) auch für die Erhebung der Abgaben vom
Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständig
ist.
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass der Bw. mit
1. Jänner 1998 keine Beteiligung mehr an der genannten GmbH & Co KG
hatte und somit die zuständigkeitsbegründenden Verhältnisse in
Ihrer objektiven Gegebenheit für das Finanzamt Wien 2/20 nicht mehr gegeben
waren.
In diesem Zusammenhang bestimmt § 73 BAO, dass die
Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben,
abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt endet, in dem ein
anderes Finanzamt von dem seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzung Kenntnis erlangt. Nach der durch diese Bestimmung getroffenen
Entscheidung ist es für den Zeitpunkt der Beendigung, der Begründung
und des Überganges der Zuständigkeit allein der Umstand entscheidend,
wann das andere Finanzamt von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachen
Kenntnis erlangt hat. Erst mit dem Erlangen des Wissens von der Erfüllung
der Zuständigkeitsvoraussetzungen im Bereich des anderen Amtes erlangt es
seine örtliche Zuständigkeit, womit der Verlust der Zuständigkeit
des bisherigen Amtes verbunden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche
Weise ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden
Voraussetzungen Kenntnis erlangt (vgl. Stoll, BAO § 73, 738).
Die neu zuständige Abgabenbehörde tritt im vollen
Umfang an die Stelle der bisher zuständig gewesenen Behörde und hat ab
diesem Zeitpunkt alle gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn sich diese
auf Sachverhalte beziehen, die sich vor dem Zeitpunkt des
Zuständigkeitsüberganges ereignet haben.
Im Berufungsfall hat das Finanzamt Wien 9/18/19 am 25.
Februar 2003 von der zu beurteilenden Aktenabtretung und den
zuständigkeitsbegründenden Umständen, nämlich dass der Bw.
zum einen in W, im X.B., einen Wohnsitz hat und zum anderen keine Beteiligung
mehr hält, erfahren. Dass die Abgabenbehörde erster Instanz
offensichtlich infolge der schriftlichen Mitteilung der steuerlichen Vertretung
vom 6. Juni 2003 über die Einstellung der selbstständigen
Tätigkeit des Bw. von einer Betriebsaufgabe ausging, und aus
verwaltungsökonomischen Überlegungen die Veranlagungsakten dem
Finanzamt 2/20 mit dem Ersuchen, den Akt zu löschen zurückschickte,
ändert nichts am Kenntniserlangen von der Aufgabe der Beteiligung sowie dem
bestehenden Wohnsitz im X.B. in W durch das andere Finanzamt. Somit waren im zu
beurteilenden Fall einerseits der Wohnsitz, andererseits die Einkünfte aus
nicht selbständiger Tätigkeit jedenfalls Anknüpfungspunkte
für die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 9/18/19 und endete ab
diesem Zeitpunkt (25. Februar 2003) die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien
2/20. Das Finanzamt Wien 9/18/19 erlangte demnach zu dieser Zeit die
örtliche Zuständigkeit und hätte im oben dargelegten Sinne alle
gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen gehabt.
Angesichts dieser Ausführungen hat somit eine
örtlich unzuständige Behörde den mit 17. Oktober 2003 datierten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 erlassen und zugleich am 13. Juli
2004 seine Endgültigerklärung vorgenommen, weshalb der angefochtene
Bescheid aufzuheben war.
Wien, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 55 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-W/05
- Stammnummer
- 20905
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF