Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0461-W/05
Abweisung eines Antrages auf Berichtigung eines Feststellungsbescheides (Artfortschreibung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955) gemäß § 293b BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-W/05vom 14.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht gemäß § 293b beseitigbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 14. Jänner 2005, EW-AZ Y, betreffend Antrag auf
Berichtigung des Feststellungsbescheides zum 1. Jänner 2001
(Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955)
gemäß
§ 293b BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 22. 7. 1996 fand hinsichtlich des Grundstückes Nr.
x KG y die Bauverhandlung betreffend Erteilung der Baubewilligung für
folgende Vorhaben: "Zubau, Umbau, Abbruch u. Flüssiggasanlage am Standort
z" statt.
Es sollte der "Abbruch eines Teiles des
Gebäudebestandes laut Abbruchplan vom April 1996" und der "Umbau und Zubau
mit Einbau einer Wohnungseinheit beim verbliebenen Gebäudebestand
entsprechend der Einreichpläne vom April 1995" erfolgen. Außerdem
sollte eine Kleingarage und eine Propangastankanlage für die Beheizung der
Dachgeschoßwohnung im Altbestand erfolgen. Im Akt befand sich bereits ein
Vermerk vom 25. September 2000, dass das Haus laut Auskunft der Gemeinde bereits
umgebaut bzw. fertig gestellt sei, jedoch noch keine Endbeschau stattgefunden
habe.
Dem Berufungswerber (Bw.) wurde vom gegenständlichen
Finanzamt eine Abgabenerklärung (BG 30, Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke) zugesandt, welcher im Kopf die
Überschrift "Umbau Einfamilienhaus" beigefügt wurde. Am Ende der
ersten Seite der Erklärung wurde in roter Schrift die Frage angeführt:
"Seit wann ist das umgebaute Einfamilienhaus benützbar?". Die
Abgabenerklärung wurde ausgefüllt und obiger Frage die Antwort
"01.01.2001" hinzugefügt. Die Abgabenerklärung wurde vom Bw. am
3.11.2000 unterfertigt.
Das Finanzamt erließ am 15. März 2004 einen
Artfortschreibungsbescheid (Mietwohngrundstück) mit Wirkung zum 1.
Jänner 2001, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Am 1. Dezember 2004 stellte der Bw. den Antrag, den
genannten Feststellungsbescheid gemäß
§ 293b BAO zu berichtigen,
da dieser auf Grund der Übernahme von offensichtlichen Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen rechtswidrig erlassen worden sei. Der Antrag langte beim
Finanzamt am 6. Dezember 2004 ein.
Die Endbeschau des Architekten und die Anzeige der
Vollendung des Bauvorhabens an die Marktgemeinde Krumbach sei erst im Jahre 2004
erfolgt, sodass die Artfortschreibung erst ab 1.1.2005 erfolgen könne. Als
Nachweis wurden die Vollendungsanzeige sowie die Bauführerbescheinigung
übersendet. Der Bw. stellte fest, dass für den Zeitraum vom 1.1.2001
bis 1.1.2004 lediglich eine kleine Gästeeinheit bestanden habe, welche nur
insoweit benutzungsfähig gewesen sei, um die Bezug habende Baustelle vor
Ort betreuen zu können.
Eine Artfortschreibung sei laut Literatur und
Verwaltungspraxis erst dann durchzuführen, wenn entweder die Endbeschau
durchgeführt sei oder die Liegenschaft benützt werde.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde der
Antrag abgewiesen.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen
wurde.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag sowie bereits in der
Berufungsschrift wendet der Bw. im Wesentlichen die Tatsache der
"offensichtlichen Unrichtigkeit" ein, sowie die Priorität der
Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit, sofern es sich um eine
wesentliche Rechtswidrigkeit handle.
Die in der Bescheidbegründung festgestellten falschen
Angaben auf der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des bebauten
Grundstückes seitens des Abgabepflichtigen seien nachweislich lediglich
"geplante Zeitpunkte" der Inbetriebnahme gewesen. Die vom Finanzamt zugesandte,
teilweise ausgefüllte diesbezügliche Feststellungserklärung sei
am 3.11.2000 ergänzt worden. Es sei nicht mehr feststellbar, "welche Daten
und von wem". "Jedenfalls sei die Schrift nicht Dr. Weinhandl persönlich!"
Zu diesem Zeitpunkt sei die Finalisierung des Bauprojektes im besten Falle mit
1.1.2001 "geplant" gewesen. Tatsächlich sei eine widmungsgemäße
Benützung aber erst im Laufe des Jahres 2004 möglich gewesen, da
massive Wasserschäden im Winter 2001 infolge fehlerhafter
Isolierungsarbeiten aufgetreten seien.
In verfahrenrechtlicher Hinsicht stellte der Bw. im
Vorlageantrag fest, eine Unrichtigkeit sei dann nicht offensichtlich, wenn sie
auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruhe, was hier nicht der Fall sei, da es
sich um einen objektiven "Sachverhalt" für die Beurteilung dieser
Rechtsfrage handle.
Es handle sich auch nicht um eine Unrichtigkeit, die in der
Rechtsprechung oder in einem Erlass oder in der Literatur uneinheitlich
gelöst werde. Wenn eine Unrichtigkeit im Sachverhalt im
gegenständlichen Bescheid vorliege, sei diese daher jedenfalls
offensichtlich.
Ob die Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO vorliege,
richte sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung. Im
Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung seien irrtümlich
falsche Angaben hinsichtlich der Nutzungsfähigkeit des umgebauten
Einfamilienhauses vom Abgabepflichtigen unterstellt worden. Eine offensichtliche
Unrichtigkeit sei nach herrschender Lehre (Stoll, § 293b BAO, Kommentar,
2833) auch dann gegeben, wenn die Eintragungen, Mitteilungen und Darlegungen in
den Abgabenerklärungen in sich widersprüchlich seien oder mit
früheren Angaben "unvereinbar" seien. Es komme auch nicht auf das
Ausmaß der Aufwendung oder Vernachlässigung der gehörigen
Aufmerksamkeit oder Sorgfalt des Abgabepflichtigen (oder des
Behördenorgans) an, sondern darauf, ob eine "qualifizierte
Fehlerhaftigkeit" tatsächlich bestehe.
Es sei nicht zutreffend, dass die Offensichtlichkeit der
Unrichtigkeit nicht gegeben sei, wenn diese erst durch ein weiteres
Ermittlungsverfahren hervorkommen könne.
Im Falle die Behörde zu der Ansicht gelangen
würde, dass eine Bescheidberichtigung gemäß
§ 293b BAO
nicht zulässig sei, werde die Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO angeregt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 293b BAO lautet:
"Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei
(§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine
Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus
Abgabenerklärungen beruht."
§ 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde
den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine
offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies wird dann zu bejahen sein,
wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der
Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne
ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann
sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich
widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut
sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH vom 1. Juli
2003, Zl. 97/13/0230).
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn sie ohne
nähere Untersuchungen (im Rechtsbereich) und ohne Ermittlungen (im
Tatsachenbereich) deutlich erkennbar ist, also offen zu sehen ("offensichtlich")
ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2831 ff, Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3.
überarbeitete Auflage, § 293b, Tz5, VwGH 28.1.1997, 93/14/0113;
9.7.1997, 95/13/0124; 16.12.2003, 2003/15/0110; 18.3.2004,
2003/15/0049).
Laut Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3.
überarbeitete Auflage, § 293b, Tz5, liegen aus Abgabenerklärungen
übernommene offensichtliche Unrichtigkeiten vor allem vor:
- bei Übernahme offensichtlich unrichtiger rechtlicher
Würdigungen
- bei aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen
- bei Divergenzen zwischen Angaben im
Erklärungsvordruck und solchen diesem Vordruck angeschlossenen
Beilagen.
Ritz schreibt weiter, eine offensichtliche Unrichtigkeit
liegt vor, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsmäßiger
Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen
müssen (VwGH 1.7.2003, 97/13/0130; 16.12.2003, 2003/15/0110; 18.3.2004,
2003/15/0049; 22.12.2004, 2004/15/0126; 19.1.2005, 2001/13/0235). Bestehen
offensichtliche Divergenzen zwischen den Angaben im Erklärungsvordruck und
den, diesem Vordruck angeschlossenen Beilagen, liegt eine offensichtliche
Unrichtigkeit iSd § 293b BAO vor, die die Abgabenbehörde bei
ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung hätte
erkennen müssen (VwGH 22.4.1998, 93/13/0277).
Ist die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines
diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die Aktenlage
hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist sie nicht
gemäß
§ 293b beseitigbar (zB Ritz, ÖStZ 1990, 181; VwGH
25.10.1995, 95/15/0008; 21.1.2004, 2002/13/0071; 22.12.2004,
2004/15/0126).
In gegenständlichem Fall stellte sich die Aktenlage so
dar, dass das gegenständliche Haus am 25. September 2000 bereits umgebaut
bzw. fertig gestellt und lediglich noch keine Endbeschau durchgeführt
worden war. Von diesem Blickpunkt aus gesehen waren die Angaben in der
Abgabenerklärung einleuchtend und schlüssig und deren Wahrheitsgehalt
nicht anzuzweifeln. Der Bw. hat zumindest mit seiner eigenhändigen
Unterschrift die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung bestätigt,
selbst wenn diese nicht von ihm eigenhändig ausgefertigt worden
ist.
Somit ist die vom Gesetz geforderte
offensichtliche Unrichtigkeit nicht
gegeben.
Selbst wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
des § 293b BAO vorgelegen wären, lägen diese im Ermessen, wobei
nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu
geben ist. Diesfalls wäre jedoch dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft
als Steuerberater eine solche Rechtskenntnis zuzurechnen, dass die rechtzeitige
Einbringung einer Berufung bereits gegen den Feststellungsbescheid zumutbar
gewesen wäre.
Die Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO fällt nicht in den
Zuständigkeitsbereich der h. o. Behörde.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-W/05
- Stammnummer
- 20890
- Gültig
- 14.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF