Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1817
Aktivitätsverlagerung eines inländischen Komponisten nach Spanien
geltende FassungEAS-AuskunftR 224/1-IV/4/01vom 12.03.2001
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein in Österreich
ansässiger Künstler (Komponist, Texter, Mitwirkender in einer
Musikgruppe, Mitwirkender an Aufnahme- und Tonarrangierungen für andere
Musiker) einen Teil seiner Aktivitäten, nämlich die Erstellung der
Kompositionen und Liedtexte in eine feste Einrichtung in Spanien (Anmietung
eines Stockwerkes in einem spanischen Gebäude zur Unterbringung eines
Tonstudios mit Aufnahme- und Technikraum, eines Büroraumes, eines
Besprechungszimmers und Aufenthalte in Spanien von ca. 4 bis 5 Monaten), dann
hat dies gemäß Artikel 14 des DBA-Spanien zur Folge, dass ein Teil
der von ihm erzielten Einkünfte der spanischen Besteuerung unterliegt und
in Österreich von der Besteuerung freizustellen ist.
Bei der Gewinnzuordnung zur spanischen festen Einrichtung
wird nach den Grundsätzen der Gewinnaufteilung bei den gewerblichen
Einkünften vorzugehen sein (siehe den Hinweis auf die Übereinstimmung
der Anwendungsgrundsätze in Art. 7 und Art. 14 im OECD-Kommentar zu Artikel
14 im OECD-Musterabkommen-2000). Es wird daher die in der spanischen festen
Einrichtung geleistete Arbeit gedanklich in gleicher Weise abzugelten sein, wie
wenn diese von einem fremden Unternehmer erbracht worden wäre
(Fremdverhaltensgrundsatz gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA). Es wird aber
vermutlich nicht möglich sein, die für die Verwertung der
Urheberrechte erzielten Einkünfte schlechthin der österreichischen
Besteuerung zu entziehen. Denn das Besteuerungsrecht an den urheberrechtlichen
Lizenzgebühren steht dem Ansässigkeitsstaat, im vorliegenden Fall
sonach Österreich zu. Nur wenn die Urheberrechte Teil des
Betriebsvermögens der spanischen festen Einrichtung würden, wenn
folglich die spanische feste Einrichtung es ist, die diese Urheberrechte
verwertet, wären die Lizenzgebühren als Betriebseinnahmen der
spanischen festen Einrichtung anzusehen. Dies wird aber nicht anzunehmen sein,
wenn - so wie bisher - die urheberrechtlichen Lizenzverträge von dem
überwiegend in Österreich lebenden Künstler abgeschlossen werden.
In Fällen dieser Art wird sich empfehlen, von
Parteienseite einen sachgerechten Gewinnaufteilungsvorschlag mit dem
zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt abzustimmen und sodann
auf dieser Grundlage die steuerliche Erfassung in Spanien zu erwirken.
12.
März 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 7 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
KünstlerKomponistTexterMusikerGewinnaufteilungFremdverhaltensgrundsatzUrheberrechteVerwertung der UrheberrechteLizenzgebühren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- R 224/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2087
- Gültig
- 12.03.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF