Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0051-L/05
In der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung durch Schwarzumsätze wird geltend gemacht, dass die Schätzung der Einkünfte zu hoch gegriffen sei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0051-L/05vom 13.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen ÖS, ehemals Warenhandel, geb. am 19XX, whft. in L, vertreten durch
Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt, in 4020 Linz, Mozartstraße 4,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Mai 2005 gegen den
Bescheid über die Einleitung (Ausdehnung) eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Linz, dieses vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom
19. April 2005, SN 046-2001/00081-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen ÖS wird das
Finanzstrafverfahren laut SN 2001/00081-001 ausgedehnt, weil der Verdacht
besteht, dass er vorsätzlich und gewerbsmäßig im Bereich des
Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger durch die Nichtabgabe von
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, in den Jahren 2000 und 2001 eine
Verkürzung an Einkommensteuer für 1999 sowie an Umsatz- und
Einkommensteuer für 2000 in jeweils noch zu bestimmender Höhe dadurch
bewirkt hat, dass er seine Umsätze aus Handyverkäufen nicht
erklärt hat und dadurch ein Finanzvergehen nach §§ 33
Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. April 2005 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.), gegen den unter der SN 046-2001/00081-001 bereits seit
19. September 2001 ein Finanzstrafverfahren wegen der Begehung des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 FinStrG, begangen dadurch, dass er als Abgabepflichtiger im Bereich
des Finanzamtes Linz vorsätzlich durch die Nichtabgabe von
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer
für 1994 bis 1997 und an Einkommen- und Umsatzsteuer für 1998 und 1999
iHv. insgesamt 280.158,00 ATS, de. 20.359,87 €, dadurch bewirkt
habe, dass er die von ihm erzielten Umsätze bzw. Gewinne (aus einer
Beteiligung bzw. aus dem Betrieb eines Imbissstandes) nicht erklärt habe,
anhängig ist, das finanzstrafbehördliche Untersuchungsverfahren
ausgedehnt, weil (zusätzlich) der Verdacht bestehe, dass er im Amtsbereich
des Finanzamtes Linz vorsätzlich und gewerbsmäßig als
Abgabepflichtiger durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in den
Jahren 2000 und 2001 eine Verkürzung an Einkommensteuer für 1999 und
2000 iHv. 11.585,36 € (1999: 1.913,91 €; 2000:
9.671,45 €) und an Umsatzsteuer für 2000 iHv.
21.801,85 € dadurch bewirkt habe, dass er seine Umsätze aus
Handyverkäufen nicht erklärt und hiermit ein Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 (ergänze: lit. a)
FinStrG begangen habe.
In ihrer Begründung führte die
Finanzstrafbehörde im Wesentlichen an, dass der sich auf die
abgabenbehördlichen Feststellungen zu StNr. 12 gründenden
Einleitung für September bis Dezember 1999 bzw. Jänner bis März
2000 ein Monatsumsatz von jeweils 100.000,00 ATS und von April bis
September 2000 ein Monatsumsatz von jeweils 200.000,00 ATS sowie
Betriebsausgaben iHv. jeweils 50 % des Umsatzes zu Grunde zu legen gewesen
seien. Vorsteuer habe deshalb nicht gewährt werden können, da der
Wareneinkauf von Hehlern und Betrügern erfolgt sei, welche
erfahrungsgemäß keine Rechnungen legen würden und seien
Rechnungen auch im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens gegen den Bf. nicht zu
Tage getreten. Die geringere Zuschätzung zu Beginn der
Unternehmertätigkeit habe ihre Ursache darin, dass die Umsätze bei
Betriebsbeginn erfahrungsgemäß niedriger seien. Durch die
Nichterklärung von Umsätzen sei das vorsätzliche Handeln des
langjährig unternehmerisch tätigen Bf. schon durch die Tat selbst
indiziert. Gewerbsmäßigkeit liege allein schon deshalb vor, da der
Beschuldigte aus den Schwarzeinnahmen seinen Lebensunterhalt finanziert
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Mai 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Aus den gleichzeitig mit der
Beschwerde vorgelegten Unterlagen für die Jahre 1999 und 2000, nämlich
einer Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2000, einer (kurzfristigen)
Erfolgsrechnung samt Buchungs-Journal per 31. Oktober 2004 für den
Zeitraum Jänner bis Oktober 2000, mehrerer Aufstellungen bezeichnet als
"Einkäufe 1999", "Kassa Eingang 2000" (erfasst sind Eingänge zwischen
dem 14. und dem 21. September 2000), "Verkäufe 2000"
(Geschäftsfälle zwischen 7. und 10. September 2000),
"Einkäufe 2000", "Ausgaben" (zwischen 30. August und
12. September 2000), "Kassa Ausgang 2000" (Geschäftsfälle
zwischen 16. und 20. September 2000) sowie insgesamt 108 weiteren
Belegen, wie 51 Kaufverträge über den Handy-Ankauf von Dritten,
diverse Kassenbelege und Verkaufs- und Einkaufsrechnungen sowie zweier
gerichtlicher Versteigerungsprotokolle (Wareneinkauf durch den Bf.), alles
jeweils in Kopie, sei ersichtlich, dass die in den angeführten Jahren
erzielten Umsätze ganz wesentlich unter den von der Finanzstrafbehörde
angenommenen Beträgen gelegen seien. Aus den vorgelegten
Geschäftsunterlagen sei vielmehr ersichtlich, dass der Beschuldigte 1999
und 2000 überhaupt kein Einkommen (aus den Handyverkäufen) erzielt
habe. Weiters ergebe sich auch daraus, dass anlässlich der Verhaftung des
Bf. große (nicht verkaufte) Warenbestände beschlagnahmt worden seien,
dass die erzielten Einnahmen unter den tatsächlichen Ausgaben gelegen
seien. Es werde daher beantragt, das Finanzstrafverfahren gegen den
Beschuldigten einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zu dem der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung
für eine Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG zu Grunde zu
legenden Sachverhalt ist vorneweg festzustellen, dass anlässlich einer von
den Sicherheitsbehörden in Zusammenarbeit der Prüfungsabteilung
Strafsachen beim Finanzamt Linz (PASt) bereits am 22. September 2000 beim
Bf., der festgestelltermaßen seit 1995 über keine erklärten
Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG 1988) zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes verfügte, durchgeführten Hausdurchsuchung in dessen
Wohnung bzw. einem Geschäftslokal in LH, neben 110 Handys auch umfangreiche
Unterlagen, u.a. zahlreiche Ein- und Ausgangsrechnungen 2000, insbesondere
über den Rechnungszeitraum September 2000, Aufzeichnungen und Verträge
über den An- und Verkauf von Handys durch eine (nicht registrierte) Firma
mit der Bezeichnung HTgesmbH. in LH bzw. LW, sowie einem Mietvertrag für
ein Geschäftslokal der bezeichneten Firma sichergestellt wurden.
Festgestellt wurde auch, dass von den sichergestellten 110 Handys lediglich 16
einem der vorgefundenen 118 Kaufverträge zugeordnet werden konnten und
somit für die restlichen Handys keine Kaufverträge vorlagen. Im Zuge
der weiteren Erhebungen trat u.a. zudem zu Tage, dass der nunmehrige Bf., dessen
Umsatz aus dem Verkauf von Handys laut den bei der Hausdurchsuchung
vorgefundenen Unterlagen allein im Zeitraum vom 1. bis zum
22. September 2000 149.249,00 ATS betrug, und der darüber hinaus
im Verdacht steht, in den Jahren 1994 bis 1997 Einkünfte aus der
Beteiligung an einer mittlerweile in Konkurs gegangenen GmbH., aus einem in den
Jahren 1998 und 1999 von ihm betriebenen Pizza- und Kebapstand (Umsatz jeweils
480.000,00 ATS) iHv. insgesamt 654.500,00 ATS bezogen und jeweils
gegenüber der Abgabenbehörde nicht erklärt zu haben, auch aus dem
zumindest seit September 1999 erfolgten An- und Verkauf von vielfach von Dritten
gestohlenen bzw. in betrügerischer Absicht herausgelockten Handys
Einkünfte bezogen und die daraus erzielten Umsätze jeweils der
Abgabenbehörde gegenüber verschwiegen hatte.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. August
2001, GZ. 34, wurde der Bf. auf Basis der o.a. sicherheitsbehördlichen
Ermittlungen u.a. für schuldig erkannt, von September 1999 bis zum
22. September 2000 in Linz zahlreiche von Dritten in betrügerischer
Absicht hervorgelockte sowie gestohlene Handys angekauft und anschließend
gewinnbringend weiterverkauft, und dadurch das Verbrechen der
gewerbsmäßigen schweren Hehlerei nach § 164 Abs. 2 und
4 StGB begangen zu haben.
Die Abgabenbehörde ging hinsichtlich der
Veranlagungsjahre 1999 und 2000 in ihren (jeweils in Rechtskraft erwachsenen)
zur StNr. 12 ergangenen Jahressteuerbescheiden vom 7. Mai 2003
gemäß
§ 184 BAO von aus dem Handyverkauf erzielten
Jahresumsätzen bzw. dem Bf. zuzurechnenden Einkünften iSd.
§ 23 EStG 1988 iHv. jeweils 800.000,00 ATS (1999) und
1,800.000,00 ATS (2000) aus.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Im Spruch des Einleitungs- bzw. Ausdehnungsbescheides ist
das strafwürdige Verhalten lediglich summarisch darzustellen. Eine genaue
Konkretisierung ist ebenso wenig erforderlich wie etwa die Angabe eines
ziffernmäßig bestimmten Wertbetrages.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG begeht
eine Abgabenhinterziehung, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG handelt derjenige, dem es bei der Abgabenhinterziehung darauf ankommt,
sich durch die wiederkehrende Begehung eines Schmuggels, einer
Abgabenhinterziehung oder einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder einer Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, gewerbsmäßig.
Dass der Bf. aus dem unbestrittenermaßen von
September 1999 bis Ende September 2000 von ihm betriebenen Unternehmen, das
offensichtlich den An- und Verkauf von Mobiltelefonen bzw. Zubehör, die
zumindest teilweise bedenklicher Herkunft waren, zum Gegenstand hatte, in den
Veranlagungsjahren 1999 und 2000 einerseits Umsätze iSd. UStG 1994
getätigt und andererseits (gewerbliche) Einkünfte iSd. § 23
EStG 1988 bezogen, diesen Umstand aber der Abgabenbehörde nicht bekannt
gegeben und damit tatbildlich iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt
hat, ergibt sich mit der in dem derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen
Wahrscheinlichkeit dem Grunde nach bereits aus der oben dargestellten Aktenlage
und wird der Umstand, dass aus der unternehmerischen Tätigkeit sowohl 1999
als auch 2000 auch ein Gewinn iSd. EStG 1988 erzielt wurde, auch nicht durch die
vom Bf. nunmehr vorgelegten Unterlagen wirksam widerlegt. Wenn nämlich in
diesen, offenbar erst im Nachhinein an Hand einzelner, aus dem Gerichtsakt zu
GZ. 34 stammender Unterlagen für das Veranlagungsjahr 2000 -
für das Jahr 1999 konnte lediglich eine Aufstellung über den Ankauf
von 7 Positionen (Handys) iHv. 9.060,00 ATS sowie einzelne
Einkaufsbelege vorgelegt und keinerlei Angaben über die in diesem
Kalenderjahr aus den Warenverkäufen erzielten Einnahmen gemacht werden
- ein Verlust von 8.626,07 € ausgewiesen wird bzw. Einnahmen
iHv. 2.055,84 € (aus "Verkäufe 2000" und "Kassa-Eingang 2000")
aus dem Verkauf von lediglich 30 Handys sowie aus Reparaturen und
Zubehör Ausgaben iHv. 7.016,28 € (aus "Einkäufe 2000" und
"Ausgaben") u.a. für den Ankauf von 98 Handys gegenübergestellt
werden, so stehen diese, abgesehen davon, dass die angegebene Anzahl der 1999
angekauften Handys selbst unter den, ja lediglich die Handys inkriminierter
Herkunft betreffenden strafgerichtlichen Feststellungen liegt (vgl. GZ. 34)
und auch die vorgelegten Unterlagen insofern nicht schlüssig erscheinen,
als schon die lediglich für September 2000 ausgewiesenen
Verkaufserlöse (2.055,84 €) die in der Erfolgsrechnung
Jänner - Oktober 2000 in den Aufzeichnungen ausgewiesenen Erlöse
(1.882,75 €) übersteigen bzw. der für August und September
2000 angeführte betriebliche Aufwand nahezu 70 % des in der
Erfolgsrechnung ausgewiesenen Jahresaufwandes für Materialeinkauf, Miete
und Werbung ausmacht, im krassen Widerspruch zur übrigen Aktenlage, wonach
insbesondere nach den o.a. Feststellungen der Sicherheitsbehörden bzw. der
PASt an Hand der bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Kaufverträge bzw.
Rechnungen allein im Zeitraum 1. - 20. September 2000 der vom
Bf. aus dem Handyverkauf erzielte Umsatz annähernd 150.000,00 ATS, de.
annähernd 10.900,00 €, ausmachte. Abgesehen davon, dass lediglich
für einen Teil der in die einzelnen Aufstellungen angeführten
Beträge auch entsprechende Belege (Kopien) vorliegen, erscheint im
Übrigen die Aussagekraft der mehr als vier Jahre nach den einzelnen
Geschäftsvorgängen angefertigten Aufstellungen auch angesichts des
Umstandes, dass zumindest ein Teil der umgesetzten Waren mit Wissen des Bf. aus
gerichtlich strafbaren Handlungen herrührte und daher schon deshalb wohl
nur sehr eingeschränkt ordnungsgemäße Unterlagen über den
An- bzw. Verkauf vorliegen werden (vgl. dazu die Feststellungen anlässlich
der Hausdurchsuchung vom 22. September 2000), fragwürdig und als
Grundlage für die hier wohl nur im Schätzungsweg mögliche
Ermittlung des Verkürzungsbetrages (vgl. dazu z.B. VwGH vom
21. März 2002, 2002/16/0060) gänzlich ungeeignet.
Dem gegenüber kann, basierend auf den
behördlichen Feststellungen vom 22. September 2000 von einem
monatlichen Umsatz iHv. annähernd 200.000,00 ATS bzw.
14.534,56 € im September 2000, der allgemeinen Erfahrungstatsache,
dass speziell in dem betreffenden Geschäftszweig in einem längeren,
hier von der Erstbehörde mit sieben Monaten bezifferten Anlaufzeitraum ein
derartiger Umsatz wohl noch nicht erzielbar gewesen sein wird, und dem Umstand,
dass der Bf., der ab 1999 den strafgerichtlichen Feststellungen zufolge auch
einen regelmäßigen, schon per se eine entsprechende finanzielle
Leistungsfähigkeit voraussetzenden Suchtgiftkonsum betrieb, spätestens
ab 2000 schon zur Bestreitung seines (normalen) Lebensunterhaltes auf ein
entsprechendes Einkommen aus dem Unternehmen angewiesen war, auch für die
gegenständliche Beschwerdeentscheidung die dem angefochtenen Bescheid zu
Grunde liegende, von einem erzielten Monatsumsatz iHv. 100.000,00 ATS, de.
der Hälfte des für September 2000 festgestellten bzw. errechneten
Umsatzes, sowie Betriebsausgaben im Ausmaß von 50 %, und somit
für 1999 von zusätzlichen Einkünften aus gewerblicher
Tätigkeit des Bf. iHv. 200.000,00 ATS ausgehende Ermittlung des
Verkürzungsbetrages für die hinsichtlich der Einkommensteuer 1999
begangene Abgabenhinterziehung, herangezogen werden. Desgleichen konnte die
Erstbehörde, da ihr bis zum 19. April 2005 keinerlei Belege für
die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen iSd. § 12 UStG 1994
vorlagen bzw. angesichts der bisher bekannten Tatumstände auch nicht mit
Derartigem gerechnet werden konnte, für die Ermittlung der
(verkürzten) Steuerbeträge betreffend das Veranlagungsjahr 2000 zu
Recht für den Zeitraum ab April (bis September) von einem Jahresumsatz von
1,500.000,00 ATS (Jänner bis März jeweils 100.000,00 ATS und
April bis September je 200.000,00 ATS) bzw. von (zusätzlichen)
Einkünften iHv. 750.000,00 ATS ausgehen.
Berücksichtigt man allerdings die nunmehrige
Beweislage (vgl. z.B. VwGH vom 29. Mai 1996, 96/16/0030), derzufolge
einerseits der Bf. offenbar auch noch im Oktober 2000 entsprechende Umsätze
erzielt hat (vgl. die nachträglich beigebrachte Umsatzsteuervoranmeldung
10/2000) und andererseits die im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren
erfolgte Vorlage von möglicherweise doch noch zu einem entsprechenden, im
Rahmen des Finanzstrafverfahrens zu berücksichtigenden Vorsteuerabzug iSd.
§ 12 UStG 1994 berechtigenden Belegen für 2000 führen wird
bzw. hinsichtlich der Einkommensteuer 1999 den Umstand, dass es sich bei den
hier angenommenen Einkünften 1999 um ein zusätzliches Einkommen zu den
bereits zuvor festgestellten Einkünften (laut Strafverfügung vom
19. September 2001) aus der weiteren gewerblichen Tätigkeit des Bf.
(Betrieb eines Imbissstandes) iHv. 144.000,00 ATS handelt und daher
für die Ermittlung des hier maßgeblichen Verkürzungsbetrages
wohl die Gesamtsteuerbelastung zu ermitteln und der bisher mit Abgabenbescheid
vom 2. Mai 2003 festgesetzten Einkommensteuer gegenüber zu stellen
wäre, kann einerseits hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 zum derzeitigen
Zeitpunkt noch nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen
Bestimmtheit ein ziffernmäßig bestimmter Verkürzungsbetrag
ermittelt werden bzw. erweist sich andererseits der dem Bescheidspruch vom
19. April 2005 hinsichtlich des Verkürzungsbetrages an Einkommensteuer
1999 zu Grunde gelegte Betrag letztendlich als nicht
schlüssig.
Gleichermaßen gilt dies auch für den von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz mit 9.641,75 € errechneten
Verkürzungsbetrag an Einkommensteuer 2000, da der zu diesem Betrag
führende Rechenvorgang, ausgehend von einem Jahreseinkommen iHv.
751.899,00 ATS (750.000,00 ATS zuzüglich 1.899,00 ATS
nsA-Bezüge) für die erkennende Behörde im Lichte der Bestimmungen
des § 33 EStG 1988 (S. insbesondere Berechnung laut Blatt 124f des
Strafaktes) letzten Endes nicht nachvollziehbar erscheint.
Zu dem an Hand der Ermittlungssituation somit zu
bestätigenden und sich gegen den Bf., der bereits eine, allerdings getilgte
Finanzstrafe wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a, 49 Abs. 1
lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG aufweist, richtende Verdacht
einer objektiv tatbildlichen Handlungsweise iSd. § 33 Abs. 1
FinStrG tritt zudem auch der Verdacht des taterschwerenden Umstandes einer
gewerbsmäßigen Begehung der Abgabenhinterziehung iSd. § 38
Abs. 1 lit. a FinStrG, da auch schon hier die bisher festgestellten
Täter- und Tatumstände (vgl. OGH vom 12. Mai 1977,
12 Os 46/77) ausreichen, um auf eine entsprechende Absicht des Bf.,
sich durch die wiederholte Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen einen
(zusätzlichen und regelmäßigen) Mittelzufluss zu verschaffen,
geschlossen werden kann.
Ob bzw. inwieweit der somit dem Grunde nach zu
bestätigende Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3
FinStrG im Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf.
habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich auch begangen,
bleibt ebenso wie die endgültige Ermittlung und Festsetzung des
strafbestimmenden Wertbetrages dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde
erster Rechtsstufe durchzuführenden Untersuchungsverfahren nach
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 13.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung des FinanzstrafverfahrensTatverdachtAbgabenhinterziehungGewerbsmäßigkeitVerkürzungsbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0051-L/05
- Stammnummer
- 20853
- Gültig
- 13.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF