Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0197-I/04
Getrennte Verträge betr. Grundstücksübergaben mit Aufzahlung: einheitliches Rechtsgeschäft, Tausch oder begünstigte Realteilung, gemeiner Wert der Tauschleistung, zu berücksichtigendes Mobiliar ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-I/04vom 10.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
5. März 2002 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die
Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von € 172.631,16, sohin im Betrag von
€ 6.042,09 festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In dem am 4. Jänner 2002 abgeschlossenen "Kauf-
und Schenkungsvertrag" wurde zunächst festgehalten, sämtliche
Vertragsteile - H., dessen Tochter M und der Sohn A. (= Berufungswerber,
Bw) - sind zu je ein Drittel Miteigentümer an der Liegenschaft in
EZ1, zu der ua. die Gst 2658/5 (241 m²) und 2658/11 (914 m²), letztere
mit darauf befindlichem Haus mit der Adresse St3, gehören. Laut Punkt II.
schenkt H. seinen Drittelanteil ob beiden Gst dem Bw; M verkauft dem Bw ihren
Drittelanteil um den Kaufpreis von S 1,600.000. Beide Gst waren bewertet
unter EW-AZ1 zuletzt zum 1.1.1997 als "Mietwohngrundstück" (Vertragspunkt
III.). Ebenfalls am 4. Jänner 2002 haben selbige
Vertragsparteien als Dritteleigentümer der Liegenschaft EZ1 einen
"Schenkungsvertrag" betr. das aus der zugehörigen Gst 2658/1 abgetrennte
Gst 2658/12 (1.090 m²) abgeschlossen. Laut Punkt III. überlassen H.
und der Bw ihre je ein Drittel Miteigentumsanteile ob dem neuen Gst 2658/12 an
M; dieses ist abgetrennt von Gst 2658/1, das zuletzt zum 1.1.1996 als
"landwirtschaftlicher Betrieb" unter EW-AZ2 bewertet wurde (Punkt IV.). In
Vertragspunkt VII. heißt es: "Als Erwerberin der gegenständlichen
Anteile am unbebauten Baugrundstück erklärt die Schenkungsnehmerin
gemäß
§ 11 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 durch
den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen".
Bestandteil des Vertrages ist ein Lageplan, aus dem sämtliche Gst
ersichtlich sind, insbesondere auch das abgetrennte Gst 2658/12 samt darauf
bereits eingezeichnetem Bauprojekt (Einfamilienhaus) der
Schenkungsnehmerin.
Das Finanzamt hat daraufhin - neben der Vorschreibung
an Schenkungssteuer betr. den Erwerb vom Vater - dem Bw mit Bescheid vom
5. März 2002, StrNr, hinsichtlich des Erwerbes von der Schwester die
diesbezüglichen "wechselseitigen Übergaben der Liegenschaftsanteile"
als Tausch qualifiziert und ausgehend von einer
Gesamtgegenleistung/Tauschleistung von € 179.647,25 (= "Kaufpreis"
S 1,600.000 + 1/3 Verkehrswert der hingegebenen Liegenschaft Gst 2658/12,
geschätzt S 872.000) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 6.287,65 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Darlegung der
zwei abgeschlossenen Verträge eingewendet, die Grunderwerbsteuer sei
ausschließlich vom vereinbarten Kaufpreis, nicht jedoch zusätzlich
vom gemeinen Wert S 872.000 zu erheben. Es liege einerseits hinsichtlich
der anteiligen Gst 2658/5 und 2658/11 ein käuflicher Erwerb um den nicht
unerheblichen Kaufpreis von S 1,600.000 von der Schwester vor und
andererseits die Schenkung des Drittelanteiles an Gst 2658/12 vom Bw an die
Schwester, sodass von einer wechselseitigen Übergabe von Liegenschaften
nicht gesprochen werden könne. Die Annahme eines Tausches unter
Zugrundelegung der gemeinen Werte käme nach Lehre und Judikatur nur bei
wechselseitigen Schenkungen in Betracht.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 4. Feber
2004 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass die abgeschlossenen
Verträge aufgrund ihres engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges
rechtlich als Einheit zu betrachten seien. Der Erwerb seitens des Bw, der im
Gegenzug den Kaufpreis und ein anteiliges Grundstück an die Schwester zu
leisten habe, sei als Tausch mit Aufzahlung zu qualifizieren. Maßgebend
für die Bewertung der Tauschleistung sei der gemeine Wert.
Mit Antrag vom 5. März 2004 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
ohne weitere Begründung begehrt.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 7. März 2005
wurde seitens der steuerlichen Vertretung ergänzend eingewendet, es liege
eine Realteilung iSd § 3 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz vor. In
Beantwortung eines Vorhaltes des UFS wurde im Hinblick auf die bisherige
Einheitsbewertung mit mehreren wirtschaftlichen Einheiten mit Schreiben vom
1. April 2005 angekündigt, dass diesbezüglich, aufgrund der
bislang fehlerhaften Bewertung, bei der zuständigen Bewertungsstelle eine
Abänderung beantragt werde, deren Ergebnis abzuwarten sei. Im
September 2005 wurden mehrere geänderte Einheitswertbescheide vorgelegt,
wonach ua. zu den vom Bw erworbenen Gst 2658/5 und Gst 2658/11 aufgrund
unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse am Grund und Boden ("unbebautes
Grundstück" im Dritteleigentum der Vertragsparteien, EW-AZ3) und am
Gebäude ("Superädifikat" je im Hälfteeigentum des Bw und der
Schwester, EW-AZ1) eine getrennte Zurechnung und damit Festsetzung der
Einheitswerte ab 1.1.2000 erfolgte. Zum Gst .722 in EZ 136, bislang bewertet als
Mietwohngrundstück, wurde eine Wertfortschreibung zum 1.1.2000 mit
S Null beigebracht, wonach dieses Gebäude als Wohnungswert bei der
Landwirtschaft EW-AZ2 zu erfassen war, diesbezüglich wiederum eine
Wertfortschreibung bei der Landwirtschaft ab 1.1.2003 erfolgte. Nach dem
Dafürhalten der steuerlichen Vertretung des Bw lägen sohin die
Voraussetzungen für eine begünstigte Realteilung vor, da es sich wohl
nur mehr um eine wirtschaftliche Einheit handle. In einer telefonischen
Besprechung am 25. Jänner 2006 wurde ua. eingeräumt, dass die
Aufzahlung von S 1,6 Mio. als Abgeltung für die von der Schwester
überlassene Wohnhaushälfte auf dem Gst 2658/11 erfolgt sei. Allerdings
sei in diesem Betrag, was aus dem Vertrag so nicht hervorkomme, auch von der
Schwester überlassenes Mobiliar mit dem hälftigen Wert von rund S
250.000 enthalten gewesen, das als nicht steuerpflichtig zu berücksichtigen
sei. Mit Schreiben vom 6. Feber 2006 wurde ein vormaliger Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Zum
Mobiliar wurde nochmals dargelegt, der Kaufpreis S 1,6 Mio. beinhalte für
den Haushälfteanteil Einrichtungskosten in Höhe von ca.
S 250.000, um welche die Bemessungsgrundlage zu kürzen sei. In der
dazu beigebrachten "Kostenaufstellung" wurde Folgendes als "Einrichtung"
ausgewiesen: "2x Küchengeräte
Elin ATS 30.175
Beleuchtung
Lampen ATS 27.008
Staubsauger
... ATS 14.490
2x
Büroeinrichtung Büroschränke Arbeitsplatte ATS
53.000
Holzbau Wörgartner
(Anbau) ATS 11.160
Kika
Schlafzimmer (Manuela) ATS
18.160
Metro Waschmaschinen und
Trockner ATS
26.326
Tropmöbel (2x
Eckbank und Tisch) Couch ATS
41.755
2x Küchen Altholz
ATS 105.000
Wohnung Alfred
(Schlafzimmer, Staubsauger, Heizlüfter Bad) ATS
12.348
Schlafzimmer, Anbau ATS
220.000". Des Weiteren sei die Liegenschaft 2658/12 als
"Grünland-landwirtschaftlicher Grund" übertragen worden. Die
Tauschleistung sei daher laut Bewertungsgesetz ausgehend vom
landwirtschaftlichen Hektarsatz (VwGH 25.4.1968, 18141/67), also mit ca. 10-20 %
vom Verkehrswert, zu bemessen. Bei einem Ansatz von 15 % des bisher angenommenen
Verkehrswertes, das sind € 26,16 pro m², ergebe sich der Wert des
getauschten Drittelanteiles mit € 9.504,80.
Anhand der Einsichtnahme in den bezughabenden Bauakt betr.
das Bauvorhaben der M ist hervorgekommen: Laut Baugesuch vom 29.
Jänner 2002 hat die Bauwerberin unter Pkt. 2. die "Widmung lt. derzeit
gültigem Flächenwidmungsplan" mit "Wohngebiet unbebaut" bekannt
gegeben. Der zugehörige Einreichplan datiert vom 17. Jänner 2002.
Laut Vermessungsurkunde GZl. XY ist als Benützungsart des Gst 2658/12
"Baufläche (begrünt)" ausgewiesen; die Vermessung hatte am 20.
September 2001 stattgefunden. Die Grundverkehrsbehörde,
Bezirkshauptmannschaft K., erteilte am 18. Feber 2002 eine
Bestätigung, wonach der Rechtserwerb von der Erklärungspflicht nach
§ 10 des Tiroler Grunderkehrsgesetzes ausgenommen ist. Die Baubewilligung
nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen wurde mit Bescheid vom
3. April 2002 erteilt. Nach dortiger Begründung ist das
"Baugrundstück im Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet
gemäß
§ 38 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 ausgewiesen"; das
Grundstück befindet sich im Randbereich einer dichten Besiedelung, die
"verkehrsmäßige Erschließung, Versorgung und Entsorgung ist
gewährleistet". Nach Baubeginn am 3. April 2002 wurde die bezugsfertige
Fertigstellung des Bauvorhabens am 4. September 2002 angezeigt.
Die Einsichtnahme in den bezughabenden Akt bei der
zuständigen Grundverkehrsbehörde, Bezirkshauptmannschaft K., hat
ergeben: Die Anzeige gem. § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
erfolgte am 28. Jänner 2002 betr. das Gst 2658/12 mit der
Flächenwidmung "Wohngebiet, unbebaut". Laut inliegender
Flächenwidmungsbestätigung des Stadtamtes K. vom 11. Dezember
2001 war das Grundstück zu diesem Zeitpunkt "zur Gänze als Bauland
oder Vorbehaltsfläche" gewidmet, konkret als "Wohngebiet
unbebaut".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
1.) "Einheitliches Rechtsgeschäft":
Die rechtliche Qualifikation eines Vertrages hängt
nicht von der Bezeichnung ab, die die Parteien gewählt haben, sondern vom
Inhalt der Vereinbarung, auf den die Parteiabsicht gerichtet war (VwGH
14.12.1994, 94/16/0107).
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit
aufzufassen, wenn alle Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren
Urkunden enthaltene) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung
beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 9.10.1991, 89/13/0098).
Verträge, die von mehreren Beteiligten abgeschlossen werden, sind
als einheitlicher Vertrag anzusehen, wenn zwischen ihnen ein enger sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 28.6.1995, 94/16/0159, 0160) und wenn
sie in der Zusammenschau nach dem Willen der Parteien derart voneinander
abhängen, dass sie miteinander "stehen oder fallen sollen".
Wenn also mit mehreren Rechtsvorgängen ein
einheitlicher Zweck verfolgt wurde, dann ist im Einklang mit § 21 BAO (iSd
wirtschaftlichen Betrachtungsweise) bei der Beurteilung des Sachverhaltes auf
den Gesamtzweck abzustellen (VwGH 19.8.1997, 96/16/0148, 0149; vgl. zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 114-115 zu § 1 mit weiterer
Judikatur).
Im Gegenstandsfall ist der zeitliche Zusammenhang ganz
offenkundig gegeben, da die beiden Verträge, di. der "Kauf- und
Schenkungsvertrag" mit dem Bw als Erwerber und der "Schenkungsvertrag" mit M als
Erwerberin, nicht nur zeitlich nahe, sondern zeitgleich am 4. Jänner
2002 abgeschlossen wurden. Der sachliche Zusammenhang bzw. der von den Parteien
verfolgte Gesamtzweck ist augenscheinlich darin zu erblicken, dass in
Abänderung der Eigentumsverhältnisse (bisher je Dritteleigentum)
letztlich beide Kinder, der Bw und seine Schwester, eine Liegenschaft jeweils
ins Alleineigentum erwerben sollten, zu welchem Zweck einerseits H seine
Drittelanteile den beiden Kindern schenkungsweise überlassen hat und
andererseits die Geschwister ihre Drittelanteile wechselseitig ausgetauscht
haben. Ausgehend von dem beabsichtigten Gesamtzweck, von dem beide
Erwerber in der genannten Weise profitieren sollten, sowie aufgrund des engen
sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges sind daher die beiden Verträge,
entgegen dem Dafürhalten des Bw, auch dann, wenn sie getrennt abgeschlossen
wurden, steuerlich als einheitliches Rechtsgeschäft zu
qualifizieren.
2.) Tausch:
Zu den anderen
Rechtsgeschäften iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt ua. der
Tauschvertrag. Dieser ist nach §
1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache gegen eine andere überlassen
wird. Bei einem Austausch von zwei Grundstücken liegen zwei
grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge vor, da gem. § 4 Abs. 3
GrEStG bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf
Übereignung eines Grundstückes begründet (= "reiner"
Grundstückstausch), die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als
auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen ist (VwGH
30.5.1994, 87/16/0093). Erfolgt die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher
Einheiten in der Weise, dass jeder der Beteiligten Alleineigentümer an
einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von
Miteigentumsanteilen an verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten
vor.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG stellt beim Tausch die Tauschleistung des anderen
Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen
Leistung die der Bemessung zugrundezulegende Gegenleistung dar. Die
"Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" bildet das von dem Erwerber des
eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück, das
als Gegenleistung mit dem gemeinen Wert (§ 10 BewG) bzw. dem Verkehrswert -
zuzüglich einer allfälligen Tauschaufgabe (Aufzahlung) - zu bewerten
ist (VwGH 4.12.2003, 2003/16/0108). Für die Wertermittlung ist
anstelle des Einheitswertes vielmehr der gemeine Wert deshalb maßgebend,
weil beim Grundstückstausch die Grunderwerbsteuer nicht vom Wert des den
Gegenstand des Erwerbsvorganges bildenden Grundstückes, sondern vom Wert
des als Gegenleistung hingegebenen Grundstückes zu berechnen ist (vgl. VwGH
vom 29.1.1996, 94/16/0039 u.v.a.). Daneben zählen zur Gegenleistung
vereinbarte zusätzliche Leistungen, die etwa in einem Barbetrag oder in der
Übernahme einer Hypothekarschuld (Schuldübernahme) bestehen
können (VwGH 20.6.1990, 89/16/0101; siehe zu vor:
Fellner, aaO, Rz. 37 f. zu § 4,
Rzn. 108 - 113 zu § 5).
Durch die
gegenständlich im Rahmen des einheitlichen Rechtsgeschäftes
vereinbarte wechselseitige Hingabe von Grundstücksanteilen, seitens des Bw
samt der "Kaufpreiszahlung" als zusätzlicher Leistung, wurde zwischen dem
Bw und der Schwester ein Tauschgeschäft verwirklicht. Die Tauschleistung
des Bw besteht im hingegebenen Drittelanteil an Gst 2658/12 (mit dem gemeinen
Wert) sowie in dem so bezeichneten "Kaufpreis" als Tauschaufzahlung, die
offensichtlich - auch nach eigenen Angaben - für den Erwerb des auf
Gst 2658/11 befindlichen hälftigen Wohngebäudes geleistet wurde,
wohingegen die Schwester lediglich das unbebaute Gst 2658/12 erworben
hat.
3.)
Realteilung:
Der Annahme
eines Tauschgeschäftes wurde in Ergänzung des Berufungsvorbringens
entgegen gehalten, es liege eine steuerlich begünstigte "Realteilung" iSd
§ 3 Abs. 2 GrEStG vor.
Wird
ein Grundstück, das mehreren
Miteigentümern gehört, von diesen der Fläche nach geteilt, so
wird gem. § 3 Abs. 2 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des
Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil
entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt
ist.
Die
Realteilung (§ 841 ABGB), das ist
die flächenmäßige Teilung eines Grundstückes, das
eine einzige wirtschaftliche Einheit
bildet, ist ebenso als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen
anzusehen (vgl. VwGH 26.11.1981, 81/16/0016, 0017). Da jeder der Teilhaber sein
Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist
die Teilung als Veräußerungsgeschäft anzusehen und ist daher der
Teilungsvertrag rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen
(VwGH 29.1.1996, 94/16/0039). Die Realteilung stellt damit einen Erwerbsvorgang
iS des Grunderwerbsteuerrechtes dar, wobei der Grunderwerbsteuer als
Verkehrssteuer jeder (einzelne) Grundstücksverkehr zu unterwerfen ist.
Bei der
(echten) Realteilung werden zum Unterschied vom Tausch nicht Grundstücke
verschiedener wirtschaftlicher Einheiten ausgetauscht, sondern vielmehr ein
Miteigentumsanteil an einer (einzigen) wirtschaftlichen Einheit gegen das
Alleineigentum an einem Teil dieser Einheit. Nach § 3 Abs. 2 GrEStG ist die
flächenmäßige Teilung eines (einzigen) Grundstückes, sohin
nur eine solche Realteilung, steuerlich begünstigt. Die Steuer wird dann,
wenn ein mehreren Miteigentümern gehöriges Grundstück der
Fläche nach geteilt wird, nicht erhoben, insoweit der Wert des
Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil
entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt
ist.
Wie schon aus
dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 GrEStG ersichtlich ist, bezieht sich die
Begünstigung auf die Teilung eines einzigen Grundstückes bzw. kommt
nur für Fälle in Betracht, in denen - wie dargelegt - nur eine einzige
wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach
(real) geteilt wird, hingegen nicht bei der Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher
Einheiten in der Weise, dass jeder Beteiligte Alleineigentümer an einer
wirtschaftlichen Einheit wird, weil dann von einer
Vermögensauseinandersetzung
schlechthin zu sprechen ist (VwGH 20.8.1996, 96/16/0133; vom 19.9.2001,
2001/16/0402, 0403 u. v. a.).
§ 3 Abs. 2 GrEStG kann also auf die
körperliche Teilung eines Grundkomplexes, der nach dem
Bewertungsrecht in mehrere
wirtschaftliche Einheiten zerfällt, nicht angewendet werden, und zwar auch
dann nicht, wenn die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten räumlich in
unmittelbarer Verbindung stehen (vgl. VwGH 11.4.1991, 90/16/008-0092). Wird
sohin ein gemeinschaftliches Vermögen als ein Komplex mehrerer
wirtschaftlicher Einheiten geteilt, so handelt es sich nicht um eine
Sachteilung, sondern um einen Austausch einzelner Vermögensbestandteile
bzw. um einen Austausch von Miteigentumsanteilen an verschiedenen Einheiten, der
als Grundstückstausch zu versteuern ist; die Befreiung nach § 3 Abs. 2
GrEStG kann nicht zum Tragen kommen (vgl. zB VwGH 28.1.1993, 91/16/0114, 0115;
vom 1.9.1999, 98/16/0229, 0230, 0231, 0238; siehe zu vor auch:
Fellner, aaO, Rz. 68 f. zu § 3 mit
einer Vielzahl an Judikatur).
Was als
wirtschaftliche Einheit zu gelten hat ist iSd § 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz
nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Der Begriff der
wirtschaftlichen Einheit hat dabei im Grunderwerbsteuergesetz die gleiche
Bedeutung wie im Bewertungsgesetz.
Über die wirtschaftlichen Einheiten haben dabei die Lagefinanzämter in
einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke
bindenden Weise abzusprechen (VwGH
9.7.1992, 91/16/0119, 0120; vom 20.8.1996, 96/16/0133). Dabei ist die
Einheitsbewertung zum letzten dem Erwerb vorangegangenen Feststellungszeitpunkt
maßgebend. Dem Umstand, dass die mehreren Gst allenfalls im
Grundbuch zu einem Grundbuchskörper gehören, kommt dagegen keinerlei
steuerrechtliche Bedeutung zu, da laut VwGH "im Hinblick auf die endgültige
Bestimmung des Begriffes des Grundstücks im Abgabenrecht jedenfalls eine
Auslegung nach außersteuerrechtlichen Regelungen - etwa nach
grundbuchsrechtlichen Bestimmungen - ausgeschlossen ist" (VwGH 19.9.2001,
2001/16/0402).
Nach der
gegebenen Sachlage steht zweifelsfrei fest, dass das zuständige
Lagefinanzamt - auch nach zwischenzeitig vorgenommener Abänderung -
auf den (nunmehr) zuletzt vorangegangenen Feststellungszeitpunkt 1.1.2000
für die im Grundbuchskörper EZ1 inliegenden mehreren Gst mehrere
getrennte Einheitswerte, erkenntlich auch an den verschiedenen
Einheitswert-Aktenzahlen, festgestellt hat. So wurde zu den vom Bw erworbenen
Gst 2658/5 und Gst 2658/11 aufgrund unterschiedlicher Eigentumsverhältnisse
der Grund und Boden als "unbebautes Grundstück" unter EW-AZ3 bewertet und
den Vertragsparteien als Dritteleigentümer zugerechnet, hingegen das
Gebäude auf Gst 2658/11 als "Superädifikat" dem Bw und der Schwester
als Hälfteeigentümern unter EW-AZ1. Abgesehen davon, dass das weitere
Gst .722 (zuvor eigenständig bewertet als Mietwohngrundstück) zum
1.1.2000 mit S Null bewertet und im Rahmen einer Wertfortschreibung ohnehin
erst ab 1.1.2003 bei der Landwirtschaft als Wohnungswert erfasst wurde, steht
des Weiteren fest, dass für die Landwirtschaft Gst 2658/1, woraus das von
der Schwester M erworbene Gst 2658/12 abgetrennt und neu gebildet wurde, ein
eigener Einheitswert unter EW-AZ2 festgestellt worden war.
Entgegen dem
Dafürhalten des Bw, es lägen aufgrund nur einer wirtschaftlichen
Einheit sohin die Voraussetzungen für eine begünstigte Realteilung
vor, ist aus Obigem eindeutig erkenntlich, dass das Lagefinanzamt die
tauschgegenständlichen Liegenschaften nicht als eine wirtschaftliche
Einheit angesehen, sondern als insgesamt drei getrennte eigenständige
wirtschaftliche Einheiten iSd Bewertungsgesetzes beurteilt und für jede
einen Einheitswertbescheid erlassen hat. Im Rahmen des gegenständlichen
Grunderwerbsteuerverfahrens ist allein diese bewertungsrechtliche Beurteilung
maßgebend, weshalb von mehreren wirtschaftlichen Einheiten auszugehen ist.
In Anbetracht obiger Ausführungen wird diesfalls keine Realteilung
iSd § 3 Abs. 2 GrEStG verwirklicht. Bei der Aufteilung eines
gemeinschaftlichen Vermögens - wie hier - als ein Komplex mehrerer
wirtschaftlicher Einheiten handelt es sich vielmehr um den Austausch von
Miteigentumsanteilen an verschiedenen Einheiten, der als Grundstückstausch
zu versteuern ist.
Hinzu kommt,
dass bei der (begünstigten) Realteilung nicht nur ein (einziges)
Grundstück (= eine einzige wirtschaftliche Einheit)
flächenmäßig zu teilen ist, sondern auch, dass
jeder der bisherigen ideellen
Miteigentümer nach Durchführung der Realteilung materielles Eigentum
an einem Teilgrundstück erhält, das wertmäßig der
bisherigen ideellen Beteiligung entspricht. Nachdem sich im Gegenstandsfalle der
Vater durch Schenkungen zur Gänze seiner jeweiligen Drittelanteile begibt
und daher überhaupt nur zwei der drei bisherigen Miteigentümer
materielles Eigentum erwerben, mangelt es für die Anerkennung einer
begünstigten Realteilung auch an dieser wesentlichen
Voraussetzung.
4.) Gemeiner
Wert:
Wie bereits
dargelegt, ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG Gegenleistung beim
Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles, sohin das von dem Erwerber
des eingetauschten Grundstückes hingegebene Grundstück, das als
Gegenleistung mit dem gemeinen Wert nach § 10 BewG zu bewerten ist (vgl.
VwGH 20.4.1977, 216/76), zuzüglich einer allfälligen Aufzahlung.
Wenn die Gegenleistung nicht genau ermittelt werden kann, so ist ihr
Wert nach § 184 BAO zu schätzen (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/16/0101).
Auch die Schätzung der Gegenleistung ist als eine Art ihrer "Ermittlung" zu
verstehen (vgl. VwGH 26.3.1992, 90/16/0234).
Gemäß
§ 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG), BGBl. 1955/148 idgF, bestimmt sich der
gemeine Wert grundlegend durch den Preis, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung - objektiv betrachtet - zu erzielen wäre.
Unter der Beschaffenheit eines Wirtschaftsgutes sind hier wohl alle seine
Eigenschaften zu verstehen, so bei einem Grundstück zB dessen Form und Lage
und insbesondere auch die Art des Grundstückes. Die Wertfeststellung ist
dabei grundsätzlich im Hinblick auf einen bestimmten Zeitpunkt zu treffen,
wobei aber auf die sämtlichen Verhältnisse rund um den
Bewertungszeitpunkt abzustellen sein wird. Neben der Beschaffenheit, die den
gemeinen Wert eines Wirtschaftsgutes bestimmt, sind auch alle äußeren
Umstände zu berücksichtigen, die den gemeinen Wert beeinflussen. Vor
allem ist hier die durch sachliche und rechtliche Momente erweiterte oder
beschränkte Verwertungsmöglichkeit und Ausnutzbarkeit des
Wirtschaftsgutes in Betracht zu ziehen, die zB bei einem Grundstück durch
Maßnahmen zur Erschließung wesentlich erhöht wird.
Laut
ergänztem Berufungsvorbringen sei die Tauschliegenschaft Gst 2658/12 als
"Grünland-landwirtschaftlicher Grund" übertragen worden, weshalb als
gemeiner Wert/Verkehrswert jener für landwirtschaftliche Grundstücke
anstelle des bisherigen Ansatzes für Bauland, dh. hievon nur ca. 15 %,
heranzuziehen sei.
Abgestellt auf
den Zeitpunkt des Erwerbsvorganges 4. Jänner 2002 steht einerseits fest,
dass das Gst 2658/12 aus dem landwirtschaftlichen Gst 2658/1 abgetrennt und neu
gebildet wurde. Gleichzeitig handelt es sich laut Vertragsinhalt Punkt VII. um
ein "unbebautes Baugrundstück"; die Erwerberin erklärt gem. § 11
Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 keinen Freizeitwohnsitz zu
schaffen. Festzuhalten ist, dass im 3. Abschnitt, §§ 9 - 11, des
Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 die "Rechtserwerbe an Baugrundstücken"
geregelt sind. Des Weiteren ist Vertragsbestandteil ein Lageplan, in dem das
fertig ausgearbeitete Bauprojekt (Einfamilienhaus) bereits aufscheint. Nach den
weiters vorgenommenen Erhebungen (siehe eingangs) hatte die diesbezügliche
Vermessung schon mehrere Monate vorher im September 2001 stattgefunden, wobei
auch auf der Vermessungsurkunde die Benützungsart des Grundstückes mit
"Baufläche (begrünt)" angeführt ist. Zeitnah zum
Vertragsabschluss wurde das Baugesuch am 29. Jänner 2002 samt Einreichplan,
der mit 17. Jänner 2002 datiert, eingereicht und die "Widmung lt.
derzeit gültigem Flächenwidmungsplan" von der Bauwerberin mit
"Wohngebiet unbebaut" angegeben. Tatsächlich hatte bereits zum Zeitpunkt
der Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde am 11. Dezember 2001
zur Gänze eine Widmung als Bauland bzw. Vorbehaltsfläche bestanden.
Im Übrigen ist das Grundstück laut Baubewilligungsbescheid vom
3. April 2002 als "Baugrundstück" ausgewiesen und befindet sich
unmittelbar anschließend am Rand einer dichten Besiedelung. Die volle
Erschließung (verkehrsmäßig sowie Versorgung und Entsorgung)
ist gewährleistet.
Es steht damit
zweifelsfrei fest, dass das Grundstück bereits vor dem Erwerbszeitpunkt zur
Gänze von Freiland in Bauland bzw. in eine diesbezügliche
Vorbehaltsfläche umgewidmet worden war. Selbst bei einer zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorgelegenen Umwidmung wäre aufgrund der gegebenen
Umstände eindeutig darauf zu schließen gewesen, dass die Umwidmung
zugesichert war und unmittelbar bevor gestanden hat, andernfalls die Monate
vorher getätigten Vorarbeiten (Vermessung, Projektierung) sowie der bei
Vertragsabschluss offensichtlich fertig vorliegende Bauplan nicht
nachvollziehbar und auch realitätsfremd gewesen wären.
Nachdem bei der
Bestimmung des gemeinen Wertes sämtliche Verhältnisse zu und um den
Bewertungszeitpunkt dahingehend zu berücksichtigen sind, welcher Preis
demnach im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen gewesen wäre,
und hiebei insbesondere auf die gegebene Verwertungsmöglichkeit abzustellen
ist, so kann unter Bedachtnahme auf alle oben aufgezeigten Umstände
definitiv nicht mehr davon ausgegangen werden, dass - nach dem
Dafürhalten des Bw - lediglich ein "landwirtschaftliches Freiland"
übertragen wurde. Das Grundstück ist vielmehr im Zeitpunkt des
Erwerbsvorganges nach seiner Beschaffenheit im Rahmen der Bestimmung des
gemeinen Wertes als Baugrundstück zu betrachten.
Wenn daher das
Finanzamt im Wege der Schätzung der Grunderwerbsteuerbemessung den
m²-Preis für Bauland in Höhe von ATS 2.400 zugrunde gelegt hat,
so kann dem nicht entgegengetreten werden. Gegen den Bewertungsmaßstab an
sich wurde auch kein Einwand erhoben, sondern nur dagegen, dass es sich anstelle
von Bauland um übertragenes Freiland gehandelt habe, wobei seitens des Bw
selbst bei der Wertermittlung für Freiland von dem vom Finanzamt
herangezogenen Baulandpreis (davon 15 %) ausgegangen wurde.
5.) Mobiliar:
Zur
Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für
den Erwerb des Grundstückes
gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die
Veräußerung des Grundstückes empfängt und ist sohin die
Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten
verspricht, dass er das Grundstück erhält (siehe dazu:
Fellner, aaO, Rzn. 4 - 6 zu
§ 5 GrEStG).
Wird für
den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen
andererseits ein einheitliches Gesamtentgelt vereinbart, so gehören die
Teile des "Kaufpreises" zu der der Steuer unterliegenden Gegenleistung, die
für den Erwerb des Grundstückes und für das
Zugehör zu demselben bezahlt
werden, soferne die betreffenden Gegenstände Zugehör gemäß
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz GrEStG sind (vgl. VwGH 8.1.1958, Slg 1751/F; vom
17.12.1992, 91/16/0053). Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien
über die Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind
für die Abgabenbehörde nicht
bindend; die Aufteilung des Gesamtentgeltes ist nicht allein dem
Gutdünken des Steuerpflichtigen überlassen und kann die
Abgabenbehörde von den Parteiangaben abgehen (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes
Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als
Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich ebenfalls nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Nach den §§ 294 bis
297 ABGB sind unter Zugehör unter anderem Nebensachen zu verstehen, ohne
die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der
Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt
hat.
An sich
bewegliche Sachen gelten als unbeweglich, wenn sie Zugehör einer
unbeweglichen Sache sind (§ 293 ABGB). Nach § 294 ABGB versteht man
unter Zugehör dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung
gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, sondern auch
die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder
die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache bestimmt hat. Das ABGB nennt anstelle des "Zubehörs"
den altertümlichen Begriff des "Zugehörs", worunter es die
Bestandteile und die Nebensachen versteht.
Ist die
Verbindung eines Teiles mit der Hauptsache so eng, dass er von dieser
tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise
abgesondert werden könnte, so spricht man von einem
unselbständigenBestandteil, der
stets dem sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache folgt (zB Gebäude).
Selbständige Bestandteile, die tatsächlich und wirtschaftlich von der
Hauptsache getrennt werden können, teilen dagegen nicht notwendig das
sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache (Beispiel: die Reifen eines
Fahrzeuges).
Zubehör
ist eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet
ist und ihrem Gebrauch dient. Im Einzelnen werden für diese
Zubehöreigenschaft gefordert: 1. Eigentümergleichheit sowohl an
der Hauptsache als auch an der Nebensache (in der Lehre strittig); 2. Der
Eigentümer muss die Nebensache Zwecken der Hauptsache
widmen; 3. Die Widmung muss zum
fortdauernden Gebrauch erfolgen,
und 4. zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses
Naheverhältnis bestehen, das den wirtschaftlichen Bedürfnissen
angemessen ist.
Die -
oftmals schwierige - Abgrenzung zwischen selbständigem Bestandteil
oder Zubehör ist für die rechtliche Lage nicht entscheidend, weil
beide im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und daher
sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör
unbeweglich sind (siehe zu vor auch:
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts10, Band II, S.
12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und selbständiger
Bestandteil in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen (siehe
Dittrich-Tades, ABGB,
Manz18, im Kommentar
zu § 294; VwGH 3.12.1981, 81/16/0005).
Ob Möbel
und Einrichtungsgegenstände als Zubehör der Liegenschaft anzusehen
sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH
6.12.1990, 90/16/0155), insofern der Beschaffenheit der Möbel und deren
Entfernbarkeit Bedeutung beizumessen ist. Maßangefertigte
Möbelstücke (Einbaumöbel,
Einbauküche), die an sich ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung
entfernt werden könnten, stellen zwar keine unselbständigen
Bestandteile der Hauptsache (Liegenschaft) dar, sind jedoch als
selbständige Bestandteile oder - bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen
- als Zubehör zu qualifizieren (vgl. OGH 8.11.1984, 7 Ob 667/84,
SZ 57/166).
Im Urteil vom
21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die Zubehöreigenschaft einer
Einbauküche bejaht, weil die Einrichtungsgegenstände
größenmäßig auf die räumlichen Verhältnisse
genau abgestimmt und von ihrem ursprünglichen Eigentümer, der zugleich
Eigentümer der Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine
persönlichen Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche
schlechthin und somit den Bedürfnissen des jeweiligen
Liegenschaftseigentümers zu dienen. Im Erkenntnis vom 28.8.1992, 3
Ob 79/91, hat der OGH dargelegt, dass Badezimmer-, Toiletten- sowie
Kücheneinrichtungen und
dergleichen offensichtlich und damit
grundsätzlich nicht nur den individuellen Bedürfnissen des
Eigentümers, sondern der fortdauernden Benützung der Wohnung an sich
dienen. Damit liege eine objektivierte
Zweckwidmung vor.
Entgegen dem
Dafürhalten des Bw, es handle sich bei den in der vorgelegten
Kostenaufstellung als "Einrichtung" ausgewiesenen Gegenständen
sämtlich um aus der Grunderwerbsteuerbemessung auszuscheidende bewegliche
Sachen, sind aber nach der oben dargelegten Judikatur jedenfalls die gesamte
Kücheneinrichtung samt eingebauten Geräten sowie alle sonstigen
Einbauten bzw. Anbauten zivilrechtlich aufgrund der objektivierten Zweckwidmung
als "Zubehör" der erworbenen Liegenschaft zu qualifizieren. Dies umso mehr,
als es sich bei einer Einbauküche und bei Einbauschränken um eine nach
den vorgegebenen räumlichen Kriterien maßgenau eingepaßte
Einrichtung mit Möbeln und Geräten handelt. Diese Gegenstände
sind daher als Zubehör iSd § 294 ABGB bzw. § 2 Abs. 1 GrEStG
zu beurteilen, die dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und damit der
Grunderwerbsteuer unterliegen.
Als Einrichtung ist daher anzuerkennen: Beleuchtung Lampen
ATS 27.008, Staubsauger ... ATS 14.490, 2x Büroeinrichtung
Büroschränke Arbeitsplatte ATS 53.000, Kika Schlafzimmer (Manuela) ATS
18.160, Metro Waschmaschinen und Trockner ATS 26.326, Tropmöbel (2x Eckbank
und Tisch) Couch ATS 41.755, Wohnung Alfred (Schlafzimmer, Staubsauger,
Heizlüfter Bad) ATS 12.348, sohin insgesamt ein Betrag von ATS 193.087 bzw.
hälftig ATS 96.543,50, um welchen Betrag die Bemessungsgrundlage zu
kürzen ist.
Die Grunderwerbsteuer ist demnach von einer Tauschleistung
in Höhe von gesamt ATS 2,375.456,50 = € 172.631,16 (= Aufzahlung
S 1,600.000 abzüglich S 96.543,50 + gemeiner Wert Gst-Anteil S 872.000) zu
bemessen und mit 3,5 %, sohin im Betrag von € 6.042,09,
festzusetzen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 294 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
einheitliches Rechtsgeschäftsachlicher und zeitlicher ZusammenhangTauschRealteilungwirtschaftliche Einheitgemeiner WertBaulandFreilandWidmungTauschleistungEinrichtungMobiliarZugehör
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-I/04
- Stammnummer
- 20844
- Gültig
- 10.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF