Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0284-G/05
Die Lieferung von Fertighäusern ist auch dann ein steuerpflichtiger Umsatz, wenn der Käufer das Grundstück von einem anderen Unternehmer im Rahmen eines Bauherrnmodells erwirbt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0284-G/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Leopold und die weiteren Mitglieder
Dr. Alois Pichler, Dr. Erich Dietrich und Dr. Bernhard Koller im Beisein der
Schriftführerin Dagmar Brus über die Berufung der Bw., vertreten durch
StB, vom 5. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten
durch Y, vom 18. März 2005 betreffend Umsatzsteuer 2004 nach der am 8.
Februar 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Unternehmen der Berufungswerberin (Bw.) fand eine
abgabenbehördliche Betriebsprüfung statt. Der Geschäftszweck der
Bw. ist der Vertrieb von Fertigteilhäusern, die vom Unternehmen in jenen
Fällen, in denen die Erwerber gleichzeitig das Grundstück von einer
der Bw. nahe stehenden KG erworben hatten, als steuerfreie
Grundstückslieferungen qualifiziert wurden. Im angefochtenen Bescheid
vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, die Fertigteilhauslieferungen stellten
auch dann einen umsatzsteuerpflichtigen Erlös dar, wenn sie bei einer
Bündelung von Liefer-, Werk- und Dienstleistungsverträgen erbracht
würden.
In der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid
führte die Bw. aus, sie erziele ihre Umsätze aus der Lieferung und
Aufstellung von (importierten) Fertigteilhäusern, wobei die KG die
Liegenschaften erwerbe, besitze und diese an die Käufer von
Fertighäusern der GmbH veräußere. Der Liegenschaftsverkauf der
KG erfolge unter der Bedingung, dass ein solches Fertighaus (je nach Auswahl)
von der GmbH erworben werde.
In rechtlicher Hinsicht führte sie aus, sofern im
Zusammenhang mit einer Grundstückslieferung ein Gebäude errichtet
werden soll, hänge es vom Willen der beteiligten Personen ab, ob der
Gegenstand der Lieferung ein bebautes oder unbebautes Grundstück sei
(Ruppe, UStG 1994², § 6, Tz.
227). Außerdem gehe der VwGH in seiner grundlegenden Entscheidung
vom 27.6.1991, 90/16/0169, ÖStZB 1992, 575 davon aus, bei so genannten
"Bauherrenmodellen" sei der Initiator als Bauherr anzusehen, was
umsatzsteuerlich zur Folge hätte, dass der Grundstückseigentümer
dem Erwerber gegenüber einen steuerfreien Umsatz eines unbebauten
Grundstücks erbringe und der Initiator, der als Bauherr anzusehen sei, dem
Erwerber die Verfügungsmacht am Gebäude verschaffe und ebenfalls einen
steuerfreien Grundstücksumsatz tätige (vgl.
Quantschnigg, RdW 1991, 202; Fellner,
ÖStZ 1996, 503), da nach der ständigen Judikatur des VwGH der
Begriff des Bauherrn für die Grunderwerbsteuer und die Umsatzsteuer
einheitlich auszulegen sei. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 22.2.1997,
95/16/0116 sei die Bw. als Bauherr im grunderwerbsteuerlichen Sinne angesehen
worden, was zur Folge hatte, dass die Lieferung der Grundstücke durch die
KG und die Lieferung der Fertigteilhäuser durch die bw. GmbH
grunderwerbsteuerlich als ein einheitlicher Vorgang angesehen und entsprechend
besteuert worden sei. Abweichend von dieser Judikatur und der in der Literatur
geäußerten Rechtsmeinung vertritt das BMF unter Hinweis auf ein
Urteil des BFH vom 29.8.1991, BStBl. II 1992, 206 (RdW 1998, 779) die
Auffassung, umsatzsteuerlich könnten Leistungen des
Grundstücksveräußerers und Leistungen Dritter (GmbH) nicht zu
einem Grundstückserwerb zusammengefasst werden. Aus dem Urteil des EuGH vom
8.7.1986, Rs. 73/85, "Kerrutt", Slg.
1986, 2219 ergebe sich, gemäß der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
dürfe für Bauleistungen, die im Zusammenhang mit Bauherrenmodellen von
anderen Steuerpflichtigen als dem Grundstückslieferer erbracht würden,
keine Befreiung vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten könnten sich
gegenüber Rechtsunterworfenen nicht auf von ihnen nicht rechtzeitig oder
nicht ordnungsgemäß umgesetzte Richtlinien stützen, weshalb sich
der Rechtsunterworfene auf die günstigere Norm des nationalen Rechtes
berufen könne.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 seien Umsätze von Grundstücken im Sinne
des § 2 GrEStG steuerbefreit, wobei bezüglich des
Grundstücksbegriffs im Wesentlichen auf die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts verwiesen werde. Bei der Lieferung eines
Grundstücks im bebauten Zustand erstrecke sich die Befreiung auch auf das
darauf befindliche Gebäude (Ruppe, UStG
1994², § 6, Tz. 225). Gemäß
§ 2
Abs. 2 Z 2 GrEStG stünden Gebäude auf fremden Grund und
Boden den Grundstücken gleich.
Daher lasse somit die Formulierung des § 6
Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 keine andere - insbesondere keine
richtlinienkonforme - Auslegung zu, als jene, dass auch Umsätze des
Initiators, der als Bauherr anzusehen sei, als Umsatz eines Grundstücks
anzusehen sei (Quantschnigg, RdW 1991, 302;
Fellner, ÖStZ 1996, 503; Ruppe, UStG 1994², § 6, Tz.
232).
In der am 8. Februar 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter aus, nach dem Urteil
des EuGH in der Rs. 80/86, Kolpinghuis,
könne sich die innerstaatliche Behörde nicht auf Bestimmungen der
Richtlinie zu Lasten des Einzelnen berufen, deren Umsetzung ins innerstaatliche
Recht nicht erfolgt ist. Die Historie zum UStG ergebe, dass beginnend vom UStG
1959 damals noch explizit alle Umsätze, die unter das
Grunderwerbsteuergesetz fielen, befreit wurden. Im UStG 1972 hat sich die
Formulierung dahingehend geändert, dass sich die Befreiung auf die
Umsätze im Sinne des § 2 GrEStG bezieht. Insbesondere sei für die
gegenständliche USt- Befreiung nicht das Vorliegen eines unter das
Grunderwerbsteuergesetz fallenden Rechtsvorganges, sondern der Tatbestand der
Lieferung eines Grundstücks im Sinne des § 2 GrEStG 1955, womit der
Gesetzgeber eindeutig die Vermeidung einer Doppelbesteuerung eines
Grundstücksumsatzes mit Umsatz- und Grunderwerbsteuer beabsichtigte, was
auch vom Einleitungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu B 421/80
getragen wurde, der die Zielsetzung der Vermeidung der Doppelbesteuerung von
Verkehrssteuern für unbedenklich erachtete. Nach Aufhebung dieser
Gesetzesbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof habe der Gesetzgeber
ausdrücklich am Wortlaut dieser Bestimmung festgehalten und durch die
Änderung des § 12 UStG reagiert. Dieser Gesetzestext fand
(wortgleich) Eingang ins UStG 1994. Im Übrigen sei der gegenständliche
Sachverhalt nicht mit dem von der Amtspartei zitierten Fall des BFH vom
29.8.1991, BStBl. II 1992, 206 vergleichbar. Außerdem sei entsprechend dem
Erkenntnis des VwGH vom 27.4.2005, 2000/14/0050 keineswegs die Meinung des BMF
bestätigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
UStG 1994 sind Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei. Die Befreiung bezieht sich auf
Umsätze von Grundstücken d.h. das Grundstück als solches muss
Gegenstand einer Lieferung oder eines Eigenverbrauches sein
(Ruppe, UStG 1994², § 6, Tz.
223). Wird eine Liegenschaft in bebautem Zustand erworben, erstreckt sich
der Grundstücksumsatz auf das Gebäude und die Lieferung ist
grundsätzlich zur Gänze umsatzsteuerfrei. Wird die Liegenschaft in
unbebautem Zustand erworben und das Gebäude erst vom Erwerber errichtet,
umfasst der Grundstücksumsatz nur die unbebaute Liegenschaft; während
die Errichtung des Gebäudes eine steuerpflichtige Werklieferung darstellt.
Die grundsätzliche Rechtsfrage bei der abgabenrechtlichen Beurteilung der
Grunderwerbsteuer ist die, ob Gegenstand des Umsatzes in solchen Fällen ein
bebautes oder ein unbebautes Grundstück ist, wobei von der Judikatur nicht
an Hand der zivilrechtlichen Vereinbarungen, sondern nach dem wirtschaftlichen
Gehalt und der tatsächlichen Durchführung entschieden wird, wem die
"Bauherreneigenschaft" zukommt, wobei nach der Judikatur des VwGH der
Bauherrenbegriff umsatzsteuerrechtlich und grunderwerbsteuerrechtlich gleich
auszulegen sei.
Gegenständlich wurden die Leistungsbeziehungen jedoch
in der Weise aufgespalten, dass dem Erwerber einerseits die
grundstücksveräußernde KG und die Fertigteilhaus
veräußernde GmbH gegenübersteht. In umsatzsteuerlicher Sicht
stellt sich die Frage, ob man dem grunderwerbsteuerlichen Einheitsvertrag i.S.
der VwGH- Rechtsprechung, der Leistungen verschiedener
Personen bündelt, eine
umsatzsteuerliche Relevanz zukommen lässt.
Weiß
bemerkt hierzu in seiner
Rezension (UR 1986, 109) - zeitlich noch vor dem zit. EuGH- Urteil vom 8.7.1986,
Rs. 73/85, Kerrutt - des BFH-
Beschlusses vom 18.9.1985 - II B 24-29/85, UR 1986, 105 ff, dass dies
natürlich nicht expressis verbis
geschehe, sondern in scheinbar autonomer Auslegung des
Grunderwerbsteuergesetzes. Im Normalfall der Besteuerung wirklicher
Vorgänge der Grundstücksverschaffung steckt das GrESt- Recht in Bezug
auf das Umsatzsteuergesetz nur den Umfang der Befreiungsvorschrift ab. Hier
ergeben sich wegen der insofern unbedingten Verweisung auf das GrESt- Recht
keine Reibungsflächen. Soll jedoch ein Mehr gegenüber dem reinen
Grundstücksverschaffungsvorgang der Besteuerung nach dem GrEStG unterworfen
werden, greift im Hinblick auf die allumfassende Umsatzbesteuerung die
Prärogative dieses Gesetzes. Der Rechtssatz der "lex specialis derogat lex
generalis" gilt nicht, denn das Umsatzsteuerrecht legt im Einleitungshalbsatz in
einer für das Grunderwerbsteuergesetz bindenden Weise fest, welches
diejenige konkrete Leistungsbeziehung ist, die zur Besteuerung nach dem GrEStG
abgegeben wird. Dem Rechtsanwender des GrEStG steht nicht das Recht zu, in
"beliebiger" Weise den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszudehnen; es sind
vielmehr die vom Umsatzsteuergesetz gezogenen Grenzen zu beachten. Würde
dies durch den GrESt- Senat des BFH beachtet, wozu die Begründung des BFH-
Beschlusses Anzeichen erkennen lasse, gäbe es das zur früheren
Rechtsprechung "produzierte" Doppelbesteuerungsproblem nicht; der
Vorlagebeschluss des FG Düsseldorf v. 17.12.1984, III 280-281/83 GE, UR
1986, 110 ff der zum EuGH Urteil vom 8.7.1986, Rs. 73/85 geführt hat,
behandelt ein Scheinproblem. In einem weiteren BFH- Urteil v. 27.10.1999, II R
17/99 kommt der GrESt- Senat in seinem Leitsatz zum Ergebnis, eine den Wertungen
der Befreiungsbestimmung des Umsatzsteuergesetzes widersprechende
Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer liegt bei
"Bauherrenmodellen" nicht vor und widersprach dem Finanzgericht. Die
Befreiungsbestimmung des Umsatzsteuergesetzes behandle nur die Frage, unter
welchen Voraussetzungen steuerbare Umsätze von der Umsatzsteuer befreit
seien; sie grenze somit umsatzsteuerpflichtige von umsatzsteuerfreien
Vorgängen ab und enthalte kein Gesetzesgebot, ob und inwieweit in
bestimmten Fällen Grunderwerbsteuer zu erheben sei. Vielmehr richte sich
die Frage, ob ein Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig sei, allein nach den Regeln
des GrEStG, dem insoweit der Vorrang gebühre. Fällt ein bestimmter
Vorgang unter das GrEStG, stelle die Umsatzsteuerbefreiung nach Wortlaut, Sinn
und Zweck sowie systematischer Stellung im Umsatzsteuergesetz keine
Rechtsgrundlage dar, von der vollständigen oder teilweisen Erhebung der
Grunderwerbsteuer abzusehen. Weiters kommt der Gerichtshof zur Überzeugung,
dass eine den Wertungen der Umsatzsteuerbefreiung widersprechende
Doppelbelastung mit GrESt und USt deshalb nicht vorliege, weil die Sachverhalte,
die von der Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Vertragsgegenstand"
erfasst werden, nicht vergleichbar seien mit dem Erwerb unbebauter
Grundstücke, die vom Erwerber später in eigener Regie bebaut werden.
Ein Vergleich mit der zutreffenden Vergleichsgruppe "Erwerb eines noch vom
Veräußerer zu bebauenden Grundstücks" ergebe vielmehr eine
weitgehende Kongruenz in der (Doppel-) Belastung mit Grunderwerbsteuer und
Umsatzsteuer. Auch wenn die Lieferung eines bebauten Grundstücks beim
Veräußerer steuerfrei ist, habe dies auf Grund des bei steuerfreien
Umsätzen vorgesehenen Vorsteuerabzugsverbotes zur Folge, dass die beim
Veräußerer nicht abzugsfähige Umsatzsteuer über den
Kaufpreis für das bebaute Grundstück, der kalkulatorisch die nicht
abzugsfähige Umsatzsteuer enthält, in die Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer eingeht. Aus dieser Sicht sei die Doppelbelastung mit
Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer sogar beabsichtigt (BStBl II 2000,
34f).
Klenk bemerkt in
Rau/Dürrwächter/Flick/Geist:
Kommentar zum (d)Umsatzsteuergesetz, Loseblattausgabe, § 4 Nr. 9 Anm.
28, dass die in Schrifttum und Rechtsprechung unternommenen Versuche, die
Doppelbelastung des Gebäudes mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu
verhindern, als gescheitert gelten. Die Erhebung der Grunderwerbsteuer
verstoße weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Gemeinschaftsrecht. Der
EuGH habe vielmehr bestätigt, dass bei einer Bündelung von
Verträgen im Rahmen eines Bauherrenmodells die Lieferung von
Gegenständen und die Dienstleistungen durch eine andere Person als den
Lieferanten des Baugrundstücks nicht unter einen der in der 6. EG-
Richtlinie aufgeführten Befreiungstatbestände für Lieferungen von
Gebäude und dem dazugehörigen Grund und Boden fallen.
Grundstücksveräußerer und Bauunternehmer seien auch dann
verschiedene Personen, wenn sie durch Organschaft miteinander verbunden sind,
wenn also eine GesbR als der eine Unternehmensteil das unbebaute Grundstück
liefert, während eine GmbH als der andere als Generalbauunternehmen das
Gebäude plant und errichtet. Dies gelte auch für den Erwerb von
Fertighäusern. Er kommt weiters zum Schluss, dass im Falle eines
einheitlichen Vertragswerkes mit verschiedenen Personen auf
Veräußererseite zwischen der umsatzsteuerfreien
Grundstückslieferung des Grundstücksveräußerers und der
(steuerpflichtigen) Bebauungsleistung, Werklieferung etc. des entsprechenden
Unternehmers zu unterscheiden sei. Nur die Umsätze des
Grundstücksveräußerers, nicht aber die Umsätze Dritter
können nach § 4 Nr. 9 Buchst. a steuerfrei sein
(Rau/Dürrwächter/Flick/Geist:
Kommentar zum (d)Umsatzsteuergesetz, Loseblattausgabe, § 4 Nr. 9, Anm.
27).
Wie der von der Bw. zitierte
Ruppe, UStG 1994², § 6, Tz. 232
richtig erkennt, erwerbe der letztlich zugelassene Erwerber das Eigentum
vom Grundstückseigentümer, doch verschaffe der Initiator dem
Käufer den Zugang zum Kaufanbot des Grundstückseigentümers. Die
Deckungsgleichheit des Bauherrenbegriffes von Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer
wird beim zweipersonalen Bauherrenmodell, wo sich auf Veräußerer- und
Erwerberseite nur eine Person gegenüber stehen, nicht in Zweifel gezogen.
Gegenständlich stehen jedoch dem Erwerber auf Veräußererseite
zwei Personen gegenüber, nämlich der Lieferer des Fertigteilhauses und
der Grundstückseigentümer. Die rein grunderwerbsteuerliche Betrachtung
führt aus umsatzsteuerlicher Sicht - bei undifferenzierter Übernahme
dieser Denkungsweise zu unauflöslichen bzw. nahezu unerklärbaren
Widersprüchen, denn am Ende des Vertragswerkes erwirbt der Käufer ein
Fertighaus samt Grundstück. Der Erwerber wird zwar nicht als "Bauherr"
angesehen, schließt aber dennoch einen Kaufvertrag über eine
Werklieferung - nämlich ein Fertighaus und kommt somit in den Genuss der
Bauleistung. Der Grundstückslieferant verschafft ihm die
Verfügungsmacht über ein Grundstück mit errichtetem Gebäude,
ohne dieses vorher erworben zu haben, da er in keiner Leistungsbeziehung zum
Gebäudelieferanten steht. Die Argumentation, dass der Gebäudelieferant
quasi ein Gebäude auf fremden Grund und Boden (Superädifikat) liefert,
überzeugt auch nicht vollends. Bauwerke, die auf fremden Grund und Boden in
der Absicht aufgeführt werden, dass sie nicht stets darauf bleiben sollen,
sind nach § 297 ABGB als bewegliche Sachen anzusehen und werden nicht
Bestandteil der Liegenschaft. Grundsätzlich wurde § 2 Abs. 1 GrEStG
von der älteren Rechtsprechung des VwGH auch in diesem zivilrechtlichen
Sinne interpretiert. Erst im Erkenntnis vom 12.12.1985, 85/16/0064 ist der VwGH
davon abgewichen und vertritt nunmehr die Auffassung, der grunderwerbsteuerliche
Begriff des Gebäudes auf fremden Grund und Boden erfasse nicht nur die
Superädifikate iSd. §§ 297 bzw. 435 ABGB, sondern auch
Gebäude, die nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" dem
Grundeigentümer gehören. Konkret wurde die Einräumung der
Verwertungsbefugnis durch den Grundstückseigentümer an den Erbauer des
Gebäudes als grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand gewertet.
Überträgt man diese Judikatur auf die Umsatzsteuer, so sei nicht nur
der Umsatz von Superädifikaten durch den Eigentümer derselben von der
Umsatzsteuer befreit, sondern auch die Verschaffung der Verfügungsmacht,
die gegeben ist, wenn der Erbauer (Mieter) eines auf fremden Grund und Boden
fest verbundenen Gebäudes (der damit sein Eigentum verloren hat), dieses
auf eigene Rechnung einem Dritten überträgt
(Ruppe, UStG 1994², § 6, Tz.
222). Gegenständliches ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt
nicht vergleichbar, denn der Grundstückseigentümer verpflichtet sich
gegenüber dem Käufer zur bloßen Grundstückslieferung,
während das Gebäude vom Gebäudelieferanten dem Erwerber
"geliefert wird".
Theoretisch könnte davon ausgegangen werden, dass sich
Erwerber und Gebäudelieferant darauf geeinigt haben, dass sich letzterer
verpflichtete das Gebäude auf Grund und Boden des
Grundstückslieferanten zu errichten, der dieses dem Erwerber eine
juristische Sekunde später als bebautes Grundstück weitergibt. Dies
hätte zur Konsequenz, dass die Lieferung des Fertigteilhauses durch den
Gebäudelieferanten allerdings als steuerpflichtige Werklieferung zu
qualifizieren wäre. Außerdem bleibt zu bedenken, dass als
Leistungsempfänger der Fertigteilhauslieferung nach wie vor der Erwerber
anzusehen ist, weil nur dieser die geforderte Lieferung verlangen kann. Warum
bei Beurteilung der gegenständlichen Lieferungen Leistungsbeziehungen
anderer Unternehmer (Grundstücklieferant) maßgeblich sein sollten,
bleibt unklar, denn in umsatzsteuerlicher Sicht, ist jede Leistungsbeziehung
für sich zu beurteilen. Diese Betrachtung unterscheidet sich kaum vom
üblichen Vorgang eines - mit umsatzsteuerpflichtigen Vorleistungen -
fertiggestellten Gebäudes. Für die - seinerzeitigen -
Gebäudevorleistungen fiel ebenfalls Umsatzsteuer an. Trotzdem wird
anlässlich der Weiterveräußerung der gesamte Kaufpreis im Sinne
der Judikatur der Grunderwerbsteuer unterworfen.
Aus all diesen scheinbaren Widersprüchen ist zu
schließen, dass bei mehrseitigen Leistungsbeziehungen auf
Veräußererseite die rein grunderwerbsteuerliche Betrachtungsweise
letztendlich keine schlüssige Lösung der Umsatzsteuerfrage zu liefern
vermag, ob in der Lieferung des Fertigteilhauses - ohne Grundstück -
tatsächlich eine Lieferung eines (bebauten) Grundstückes angenommen
werden kann. Daher ist den Überlegungen des BFH in seinen Urteilen vom
7.2.1991, V R 53/85, BStBl 1991, 737; 29.8.1991, V R 87/86, BStBl 1992, 206;
10.9.1992, V R 99/98, 27.10.1999, II R 17/99 und
Weiß, UR 1986, 109 dahingehend zu
folgen, dass sich das Problem der Steuerbefreiung nur scheinbar stellt, weil die
deduktive Analyse aus dem Grundtatbestand ergibt, dass die Bw. als Unternehmer
keine Umsätze ausgeführt hat, die der Grunderwerbsteuer unterliegen,
weil sie unstrittig kein Grundstück besessen hat. Der
Leistungsempfänger gilt als Besteller und Auftraggeber der Lieferung eines
Fertigteilhauses und erhält dieses auch. Im obzitierten Urteil des BFH vom
7.2.1991 geht hervor, dass soweit der maßgebliche Erwerbsvorgang iSd.
GrEStG in gegenständlicher oder personeller Hinsicht über das
Umsatzgeschäft hinausreicht, dadurch die (Umsatz-) Steuerbefreiung nicht
erweitert wird. Ein Umsatz ist demzufolge nicht deshalb steuerfrei, weil auf
Grund der Rechtsprechung zum Grunderwerbsteuerrecht die bezeichnete
Verpflichtung wegen eines engen sachlichen Zusammenhanges mit anderen
rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen anderer Personen aus der Sicht des
Erwerbers Teil eines einheitlichen (grunderwerbsteuerlichen) Erwerbsvorgangs
ist.
Daher sind die bw. Hinweise, die unter Zuhilfenahme der
Grunderwerbsteuerjudikatur zu einer Einbeziehung und Verbreiterung der
Bemessungsgrundlage dieser Abgabe führen, für die Beurteilung der
Umsatzsteuerbefreiung unbeachtlich. Das Umsatzsteuerrecht lässt es
keinesfalls zu, Leistungen zu bündeln, die nicht aus einer Hand stammen,
sondern von verschiedenen Personen erbracht werden
(Weiß, aaO.). Im Übrigen
wird dabei - wie schon mehrfach ausgeführt - übersehen, dass
zur Begründung der Steuerfreiheit in Wahrheit Umsätze anderer
Unternehmer (Grundstückslieferant) ins Treffen geführt werden.
Aus der von der Bw. ins Treffen geführten Judikatur
des Verfassungsgerichtshofes B 421/80 konnte nicht abgeleitet werden, eine
Steuerbefreiung eines anderen Rechtsträgers könne gleichzeitig zu
einer Steuerbefreiung der Bw. führen. Im Übrigen liegt
gegenständlich bei der Bw. ohnehin keine Doppelbesteuerung von
Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer vor, zumal die Bw. dem Käufer lediglich
die Verfügungsmacht über das Fertighaus verschafft hat. Das
Grundstück hingegen wurde von einem nahe stehenden Rechtsträger
erworben. Diese Tatsache wird von der Bw. trotz ihres weitwendigen Vorbringens
verkannt. Eine generelle Entlastung von Umsatzsteuer für Vorgänge, die
bei einem anderen Rechtsträger zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen
Vorgang geführt haben, kann der zitierten Judikatur und h.L. nicht
entnommen werden. Im Übrigen wäre es der Bw. ohnehin freigestanden,
die Grundstücke selbst zu erwerben, die Gebäude zu errichten, um diese
dann unter Inanspruchnahme der reklamierten Steuerbefreiung zu
veräußern. Selbst bei gedanklicher Annahme, die Fertighäuser
(einschließlich Grundstück) wären von der KG an die
Grundstückskäufer geliefert worden, müsste vorher ein
steuerpflichtiger Umsatz von der Bw. an die KG stattgefunden haben - denn aus
dem unbebauten wurde ein bebautes Grundstück, wobei diese in Folge der
steuerfreien Weiterlieferung keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen
könnte.
Auch die von der Bw. hilfsweise zur Unterstützung
ihres Berufungsvorbringens ins Treffen geführte Ansicht, im
gegenständlichen Fall sei nicht nur die enge vertragsrechtliche
Verknüpfung, sondern auch zwischen der liegenschaftsveräußernden
KG und ihr, eine enge wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle
Verflechtung gegeben, die für eine einheitliche Betrachtungsweise spreche,
erweist sich in umsatzsteuerlicher Sicht als nicht tragfähig. Die hierbei
unterschwellig angedeutete und nicht ausdrücklich bezeichnete Regelung des
§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 (Organschaft) ist
gegenständlich nicht anwendbar, weil als Organgesellschaften nur
juristische Personen und nicht Personengesellschaften in Betracht kommen
(Ruppe, UStG 1994², §2, Tz. 101
unter Bezugnahme auf FG Baden-Würtemberg 10.5.1994, EFG
1021).
Graz, am 8.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0284-G/05
- Stammnummer
- 20833
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF