Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0223-G/03
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium im Streitjahr 2002 sind keine Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-G/03vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 9. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 12. Mai 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002
Ausbildungskosten und damit zusammenhängende Reisekosten für ein
Universitätsstudium als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei dem
Studium handle es sich um ein Rechtsstudium an der Universität Linz,
welches speziell für Berufstätige entwickelt worden sei. Dieses
Studium werde teilweise über das Internet, teilweise als
Präsenzstudium bzw. teilweise mittels DVD durchgeführt.
In der Berufung gegen den dieses Begehren, mit der
Begründung, Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium
würden keine abzugsfähigen Ausbildungskosten darstellen, abweisenden
Bescheid, verwies der Berufungswerber unter anderem darauf, dass der generelle
Ausschluss von Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium
und zwar nur ein Universitäts- und nicht etwa auch ein
Fachhochschulstudium- in der Literatur auf verfassungsrechtliche Bedenken
stoßen würde. Mit BGBl. I Nr. 155/2002 seien nun auch
ausdrücklich Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen würden,
in § 4 Abs. 4 Z 7 EStG und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG aufgenommen und
ausdrücklich zum Abzug zugelassen worden. Vor diesem Hintergrund scheine
der Ausschluss der Aufwendungen für ein ordentliches
Universitätsstudium noch problematischer. Hätte der Ausschluss der
Aufwendungen für ein Erststudium bisher vielleicht noch im Sinne der
Rechtsprechung des VwGH damit begründet werden können, dass das durch
ein Hochschulstudium vermittelte Wissen eine umfassende Ausbildungsgrundlage
für verschiedene Beruf darstellen würde und nicht nur der spezifischen
fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes
dienen, so sei diese Argument angesichts der geänderten Rechtslage nicht
mehr überzeugend, denn der Begriff Umschulung setze doch gerade die
Tätigkeit in einem neuen - von der bisherigen Betätigung
verschiedenen - Berufsfeld voraus. Weiters verwies der Berufungswerber darauf,
dass der Gesetzgeber zwar vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich regeln
dürfe, doch müsse dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt
sein. Eine solche Rechtfertigung sei für den Ausschluss von betrieblich
oder beruflich veranlassten Aufwendungen für ein Universitätsstudium
jedoch nicht ersichtlich.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt zusammengefasst darauf, dass die in der Berufung angesprochenen
Gesetzesänderungen Veranlagungen für Zeiträume ab 2003 betreffen
würden und aus diesem Grunde die Aufwendungen nicht als Werbungskosten
berücksichtigt hätten werden können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Ergänzend bestimmt § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der ab dem Veranlagungsjahr 2000 (somit auch für das Streitjahr)
geltenden Fassung StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, dass Werbungskosten auch
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit sind. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar,
die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen. Für den betrieblichen Bereich findet sich eine gleich lautende
Bestimmung in § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999.
Nach diesem eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut ist das
Schicksal der Berufung bereits eindeutig entschieden. Das vom Berufungswerber
besuchte Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in Linz
zählt unbestritten zu den ordentlichen Universitätsstudien
gemäß
§ 4 Z 2 Universitäts-Studiengesetz und fällt
damit unter die im Gesetz ausdrücklich genannten
Ausbildungsmaßnahmen, deren Aufwendungen keine Werbungskosten
darstellen.
Hinsichtlich der in der Berufung vom Berufungswerber
eingewendeten Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf die Studenten der
Fachhochschulen wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G 8-10/04, und mit Erkenntnis vom 28. September
2004, G 89/04, die Worte "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988,
in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 und BGBl. I Nr. 155/2002, als
verfassungswidrig aufgehoben hat. Das Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G 8-10/04,
wurde dem Bundeskanzler am 23. Juli 2004 zugestellt, die Aufhebung dieser
Wortfolge wurde am 4. August 2004 im BGBl. I Nr. 102/2004 veröffentlicht.
Das bedeutet aber nicht, dass die nunmehr aufgehobene Bestimmung nicht mehr
anzuwenden wäre.
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit Ablauf
des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Durch den
Verfassungsgerichtshof ist im gegenständlichen Fall eine Fristsetzung nicht
erfolgt, sodass die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des 4.
August 2004 in Kraft trat.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das Gesetz jedoch
(mit Ausnahme des Anlassfalles) auf alle vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis nicht anderes ausspricht. Ein Ausspruch betreffend eine
rückwirkende Nichtanwendbarkeit der verfassungswidrigen Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 ist im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Berufungsfall,
dass § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 nur dann nicht
anwendbar wäre, wenn es sich um einen Anlassfall handelte. Als Anlassfall
gilt nur jener Fall, anlässlich dessen "das Verfahren zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich
eingeleitet worden" war; diesem Anlassfall sind jene Fälle gleichzuhalten,
die im Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen Verhandlung im
Gesetzesprüfungsverfahren bzw. - wenn eine mündliche Verhandlung
unterbleibt - bei Beginn der nicht öffentlichen Beratung beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren. Als Anlassfall bzw. diesem
gleichzuhaltender Fall gilt nur jener Fall, der zu den bereits genannten
Zeitpunkten beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, wobei unter
"Anhängigkeit" das Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
bzw. deren Registrierung ebendort zu verstehen ist (vgl. Holoubek/Lang, "Das
verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen", Wien 1998, S 182 und 184,
sowie Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2004, V 6/04). §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 ist daher im Streitfall
anzuwenden. Im Übrigen ist die Abgabenbehörde aufgrund des in Art. 18
B-VG verankerten Legalitätsprinzips dazu verhalten, ihr Verwaltungshandeln
an Hand der geltenden Gesetze zu vollziehen.
Mit dem AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wurde §
16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (rückwirkend ab der Veranlagung 2003, vgl. §
124 b Z 107 EStG 1988) neu gefasst. Die Einschränkungen der
Abzugsfähigkeit für Aufwendungen iZm einer allgemein bildenden
höheren Schule sowie mit einem ordentlichen Universitätsstudium sind
in der Neufassung nicht mehr enthalten (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 Tz 1). Für das
Streitjahr 2002 lässt sich daraus aber nichts gewinnen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-G/03
- Stammnummer
- 20822
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF