Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1810
Betriebstättenmindestdauer im DBA-Schweiz
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/1-IV/4/01vom 19.02.2001
Wortlaut laut Findok
Die Frage, ab welcher zeitlichen Dauer
die Verfügungsmacht über Räumlichkeiten für ein
vorübergehend im Inland tätiges schweizerisches Unternehmen eine
inländische Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 DBA-Schweiz
begründen, ist im Doppelbesteuerungsabkommen nicht geregelt.
Anlässlich österreichisch-schweizerischer Konsultationen am 10.12.1999
wurde Einvernehmen erzielt, dass das österreichisch-schweizerische Abkommen
in dieser Frage aus dem Zusammenhang heraus zu interpretieren ist. Dies
verlangt, dass die bei einer Bauausführung im Abkommen ausdrücklich
vorgesehene 12-Monatsfrist nicht nur in diesen Fällen, sondern auch in
anderen Fällen von Relevanz ist, bei denen die Zeitdauer einer
vorübergehenden Inlandspräsenz über Bestand oder Nichtbestand
einer Betriebstätte entscheidet.
Durch die genannten Konsultationen wurde allerdings nicht
das 1974 geschlossene Abkommen geändert. Die im Dezember 1999 von der
Schweiz und von Österreich als rechtsrichtig anerkannte DBA-Auslegung kann
daher in ihrer Anwendung nicht nur auf Zeiträume ab Dezember 1999
beschränkt werden.
War daher ein schweizerischer Unternehmensberater von
Oktober 1994 bis Juli 1995 bei einer österreichischen Firma tätig,
dann kann der schweizerischen Steuerverwaltung nicht entgegengetreten werden,
wenn sie die aus dieser Tätigkeit erzielten Gewinne der schweizerischen
Besteuerung unterzieht. In einem solchen Fall müsste auf
österreichischer Seite eine korrespondierende Steuerentlastung
herbeigeführt werden.
19. Februar
2001 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Dauer der VerfügungsmachtVerfügungsmachtBauausführung12-Monats-FristUnternehmensberaterSteuerentlastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 2081
- Gültig
- 19.02.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF