Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0669-W/05
Restnutzungsdauer eines Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0669-W/05vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch St., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 25. September 2002
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine
Miteigentümergemeinschaft.
In dem in ihrem Miteigentum stehenden Gebäude
1090 Wien, T-Gasse33, befindet sich ein Hotelbetrieb, der von der Bw. an
die Hotelbetreiberin (Fa. W Hotelbetriebsges.m.b.H.) verpachtet
wird.
Die Bw. beantragte in ihrer Feststellungserklärung
für 2001 unter anderem den Abzug einer Gebäude-AfA in Höhe von
938.073,55 S (3 % der Bemessungsgrundlage von 31,269.118,38 S) als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung.
Im Feststellungsbescheid für 2001 vom
25. September 2002 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärungsgemäß berücksichtigt.
Die Bw. erhob gegen den Feststellungsbescheid für 2001
Berufung und legte zugleich einen berichtigten Jahresabschluss für 2001
sowie berichtigte Umsatzsteuer- und Feststellungserklärungen für 2001
vor. Die Berichtigung betraf im gegenständlichen Berufungsverfahren
unstrittige Punkte (die von den Einkünften einbehaltene Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen sowie die in den
Einkünften enthaltenen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge zum
vollen Steuersatz).
Mit Vorhalt vom 23. Jänner 2003 ersuchte das Finanzamt
die Bw. bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Gebäude-AfA mit 3 %
angesetzt wurde. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei ohne -
mittels eines Sachverständigengutachtens zu erbringenden - Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer ein AfA-Satz von 1,5 % bzw. (bei einem vor 1915
errichteten Gebäude) ein AfA-Satz von 2 % zu berücksichtigen. Die Bw.
wurde weiters um Angabe des Baujahres des Gebäudes ersucht.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Februar 2003
führte die Bw. zu dem von ihr beantragten AfA-Satz aus, die Nutzung des
Hotels liege sicherlich in dessen Betrieb. Der Gesetzgeber gehe bei einem
Gebäude im Betriebsvermögen, welches unmittelbar der
Betriebsausübung diene, von einer Nutzungsdauer von 33
1/2
Jahren, was einer 3 %-igen AfA entspreche, aus. Daraus ergebe sich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise, dass im vorliegenden Fall, auch wenn sich
die Liegenschaft im Privatvermögen befinde, von der gleichen Nutzungsdauer
auszugehen sei. Eine Differenzierung in den Abschreibungsmöglichkeiten bei
gleicher wirtschaftlicher und technischer Nutzungsmöglichkeit des Hotels,
je nachdem, ob sich die Liegenschaft im Betriebsvermögen befinde oder
verpachtet sei, widerspreche dem Gleichheitsgebot.
Zum Baualter des Gebäudes teilte die Bw. mit, die
Liegenschaft bestehe aus einem vorderen und einem hinteren Teil. Der hintere
Teil sei im Jahr 1984 errichtet worden, der vordere Teil bestehe seit ca.
1890.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juni 2004 änderte
das Finanzamt den Feststellungsbescheid für 2001 sowohl entsprechend den in
der Berufung beantragten Berichtigungen bei den endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen und der Kapitalertragsteuer als auch hinsichtlich der
Gebäude-AfA ab. Mangels eines von der Bw. vorgelegten
Sachverständigengutachtens über die Restnutzungsdauer des
Gebäudes wurde für den um 1890 erbauten Straßentrakt eine AfA
von 2 % und für den 1984 errichteten Hoftrakt eine AfA von 1,5 % in Ansatz
gebracht. Die Gebäude-AfA wurde insgesamt mit 547.209,57 S
berücksichtigt.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Vorlageantrag).
Die Bw. teilte im Vorlageantrag ergänzend mit, die
Liegenschaft 1090 Wien, T-Gasse33, sei von ihr mit Kaufvertrag vom
2. August 1999 aus einer Konkursmasse erworben worden. Sie
übermittelte zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer folgende
Unterlagen: ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert vom
31. Mai 1995, eine Aktualisierung zu diesem Schätzungsgutachten vom 6.
Oktober 1997 sowie zwei Gutachtensergänzungen vom 1. Juli 1998 bzw.
15. September 1998.
In diesem Sachverständigengutachten wird die
Nutzungsdauer des Gebäudes 1090 Wien, T-Gasse33, zum Stichtag 31. Mai
1995 mit 40 Jahren geschätzt.
Auf Basis dieser Nutzungsdauer ermittelte die Bw. für
den Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbes (2. August 1999) eine
Restnutzungsdauer von 36 Jahren, was einem AfA-Satz von 2,78 %
entspricht.
Im Vorlageantrag wird beantragt, den Feststellungsbescheid
für 2001 dementsprechend abzuändern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988
können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend
gemacht werden.
Die AfA von 1,5 % gilt für den Vermieter auch
dann, wenn der Mieter das Gebäude zu einem Zweck verwendet, der nach §
8 Abs. 1 EStG 1988 einen höheren AfA-Satz zulässt. Die
Abschreibungssätze des § 8 Abs. 1 gelten nur für den
Eigentümer, der das Gebäude für die dort angeführten Zwecke
selbst nutzt oder für den gewerblichen Vermieter, nicht jedoch für den
außerbetrieblichen Vermieter (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 164 zu § 16 EStG 1988, sowie die dort zitierte Judikatur
und Literatur).
Der gesetzliche AfA-Satz von 1,5 % entspricht einer
Nutzungsdauer von rund 67 Jahren. Eine kürzere Nutzungsdauer ist
grundsätzlich mittels eines Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Ein solches Sachverständigengutachten wurde im
gegenständlichen Fall vorgelegt.
In freier Beweiswürdigung wird, dem Gutachten folgend,
der AfA-Berechnung eine Restnutzungsdauer von 36 Jahren zugrunde
gelegt.
Die AfA ist demzufolge mit 869.281,49 S
(63.173,15 €), das sind 2,78 % von 31,269.118,38 S
(2,272.415,46 €) anzusetzen.
Die von der Bw. beantragten Berichtigungen bei den
endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen und der Kapitalertragsteuer
werden - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung -
antragsgemäß berücksichtigt.
Der Feststellungsbescheid für 2001 wird
dementsprechend abgeändert.
Einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für
2001:
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
45.422,70 €
625.030,00 S
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Von den Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
|
721,77 €
9.931,81 S
|
In den Einkünften sind enthalten:
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen
Steuersatz
|
2.886,27 €
39.716,00 S
|
N.B., St.Nr. XXX/XXXX, Finanzamt 9/18/19
Klnbg:
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anteilige Einkünfte
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22.711,35 €
312.515 S
|
Von den Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
|
360,89 €
4.966,00 S
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten:
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen
Steuersatz
|
1.443,14 €
19.858,00 S
|
S.W., St.Nr. YYY/YYYY, Finanzamt 4/5/10:
|
|
anteilige Einkünfte
|
22.711,35 €
312.515 S
|
Von den Einkünften wurde einbehalten:
Kapitalertragsteuer von endbesteuerungsfähigen
Kapitalerträgen
|
360,82 €
4.965,00 S
|
Im Einkunftsanteil sind enthalten:
endbesteuerungsfähige Kapitalerträge zum vollen
Steuersatz
|
1.443,14 €
19.858,00 S
Wien, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0669-W/05
- Stammnummer
- 20805
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF