Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1509-W/05
Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1509-W/05vom 08.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch E.GmbH, vom
9. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 4. Mai
2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e
EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) brachte die
Abgabenerklärungen für Umsatz- und Körperschaftsteuer für
das Jahr 2002 am 2. Juni 2004 bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein.
Die entsprechenden Bescheide ergingen mit Datum 7. Juni 2004 und erwuchsen in
Rechtskraft. Am 7. März 2005 wurde die "Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung
für 2002 zur Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie gem.
§ 108e" eingereicht und damit eine Prämie iHv Euro
102.320,77 beantragt.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 wurde der Antrag durch die
Abgabenbehörde erster Instanz abgewiesen. Als Begründung wurde auf die
gesetzliche Bestimmung des § 108e Abs. 4 EStG 1988, wonach der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen sei, verwiesen. Da die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 am 2. Juni 2004
eingereicht worden sei, sei der Antrag vom 7. März 2005 auf Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie 2002 verspätet gestellt
worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schreiben vom 9.
Juni 2005 das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die - im Jahre 2002 bestehende - Kopplung des
Antrages auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie an die
Körperschaftsteuer unsachlich sei. Sie gehe zu Lasten desjenigen, der
seiner Steuerdeklaration ordnungsgemäß nachkomme: wer die
Körperschaftsteuererklärung für 2002 etwa bereits am 31.
März 2002 eingereicht habe und binnen weniger Tage veranlagt worden sei,
konnte so leicht in eine "Verspätungsfalle" geraten. Wer
dagegen seine steuerlichen Pflichten vernachlässige und seine
Körperschaftsteuererklärung für 2002 z. B. erst am 30. Juni 2004
eingereicht habe, sei kaum Gefahr gelaufen, den Antrag
"verspätet" einzureichen. Ein Gesetz mit einem solchen Inhalt
sei nach Erachten der Bw. verfassungswidrig. Das hinsichtlich der
Verwaltungsökonomie bestehende Argument des BMF sei seit der mit StReformG
2005 geänderten Rechtslage, wonach der Prämienantrag bis zur
Rechtskraft des Steuerbescheides nachgereicht werden darf und somit getrennt von
der Steuererklärung bearbeitet werden muss, wenig überzeugend. Dazu
komme eine weitere unsachliche Differenzierung: unterlassene Aufwendungen
können gem. § 299 BAO bis ein Jahr nach Rechtskraft des
Steuerbescheides bzw. unabhängig davon im Zuge der Außenprüfung
noch Jahre später geltend gemacht werden. Bei der
Investitionszuwachsprämie solle die Einreichfrist bereits mit der Abgabe
der Steuererklärung beendet sein.
Die Bw. argumentiert weiter, dass der Gesetzestext des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der für 2002 maßgebenden Fassung
missglückt sei. Er schließe zwar die von der Behörde bevorzugte
Auslegung nicht völlig aus, jedoch lasse das Verständnis der
Behörde das Gesetz verfassungswidrig erscheinen. Bei mehreren gegebenen
Auslegungsmöglichkeiten sei jene zu wählen, die das Gesetz
verfassungskonform erscheinen lassen.
Der berufungsgegenständliche Bescheid sei auch mit
einem Verfahrensmangel behaftet. Da nach der Rechtsansicht der
Finanzbehörde erster Instanz der Antrag "verspätet"
eingebracht worden sei, hätte der Antrag nach sinngemäßer
Anwendung des § 273 BAO zurückgewiesen werden müssen anstatt
abgewiesen zu werden.
Die Bw. stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung
von Verfahrensvorschriften aufzuheben und dem Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie 2002 stattzugeben. Weiters wurde die Vornahme
einer mündlichen Berufungsverhandlung gem. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 27. Juni 2005 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2005 beantragte die Bw. die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Das Berufungsbegehren, insbesondere auch die verfassungsrechtlichen Bedenken
blieben ohne Einschränkung aufrecht. Der Antrag
bezüglich Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
wurde mit Schreiben datiert vom 1. Februar 2006
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der
für das Jahr 2002 gF (BGBl I 2002/155), welche gem. § 24 Abs. 6 KStG
1988 sinngemäß ebenfalls für Körperschaften iSd § 1
KStG 1988 gilt, besagt hinsichtlich des Antrages zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung." Gem.
Abs. 5 ist
"die sich aus dem Verzeichnis ergebende
Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben". Und weiters ist
"die Prämie zu Lasten des
Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen".
Im gegenständlichen Fall ist strittig, bis zu welchem
Zeitpunkt die Investitionszuwachsprämie rechtzeitig beantragt und das
Verzeichnis mit Anspruch auf Gutschrift der Prämie eingereicht werden
kann.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates (UFS) ist
die gesetzliche Regelung diesbezüglich eindeutig. Der Gesetzgeber koppelt
zwar das Verfahren betreffend die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie, die nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich
zu Lasten der veranlagten Einkommen-(Körperschaft)steuer zu
berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren klar ab. Doch wird die
Einreichung des Verzeichnisses explizit mit der Einreichung der
Steuererklärung befristet. Eine diesbezügliche Beurteilung der
gesetzlichen Regelung findet sich auch z. B. in Hofstätter/Reichl, Die
Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, Tz. 7 zu § 108e EStG:
"Die Geltendmachung hat somit
gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt zu
erfolgen" und der dort angeführten Literatur. Auch Denk und
Gaedke (SWK 20/21/2003, S 496) bestätigen diese Auffassung, wenngleich sie
ihre Ausführungen mit dem Wunsch nach einer Toleranzregelung bzw.
Verbesserungsvorschlägen abschließen.
Mittlerweile hat der Gesetzgeber darauf reagiert. Durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 geändert. Die Neuregelung
lässt die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zu, sie ist allerdings
gemäß der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung
(§ 124b Z 105 EStG 1988) erstmals für Prämien
anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004 betreffen. Auf den gegenständlichen
Fall, das Jahr 2002 betreffend, ist die Neuregelung nicht
anwendbar.
Für die Anerkennung der Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2002 stellt die gleichzeitige Vorlage von Verzeichnis und
Steuererklärung des betreffenden Jahres eine materiellrechtliche
Anspruchsvoraussetzung dar. Durch das Erfordernis der gleichzeitigen Vorlage ist
die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Abgabenerklärung terminisiert.
Die Bw. hat das erforderliche Verzeichnis erst am 7.
März 2005, somit 10 Monate nach Einreichung der Steuererklärung und 9
Monate nach Eintreten der Rechtskraft des Körperschaftsteuerbescheides
2002, eingebracht. Da die Abgabe des Verzeichnisses nicht gleichzeitig
mit der Steuererklärung erfolgt ist, hat die Bw. die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die bekannt gegebene
Selbstberechnung ist als objektiv rechtswidrig zu beurteilen und damit unrichtig
iSd § 201 BAO. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat daher
darüber zu Recht abweisend entschieden. Weiters ist die Bw. dadurch,
dass die Entscheidung über den Antrag durch die Abgabenbehörde erster
Instanz im Sinne einer Sachentscheidung und nicht, wie von der Bw. vorgebracht,
durch formale Zurückweisung getroffen wurde, nicht als beschwert zu
betrachten.
Zum Vorbringen der Bw., dass die gesetzliche Bestimmung
infolge unsachlicher Differenzierung verfassungswidrig sei, ist festzustellen,
dass es dem UFS als Verwaltungsbehörde nicht zusteht über die
Verfassungsmäßigkeit einfachgesetzlicher Bestimmungen abzusprechen.
Vielmehr ist von der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen
auszugehen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes
liegt in der ausschließlichen Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes.
Die Berufungsentscheidung war somit spruchgemäß
zu treffen.
Wien, am 8.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
InvestitionszuwachsprämieVerzeichnisEinreichung der SteuererklärungAnspruchsvoraussetzungverfassungswidrig
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1509-W/05
- Stammnummer
- 20768
- Gültig
- 08.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF