Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0991-L/04
Liebhaberei bei einer atypischen stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0991-L/04vom 06.02.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
oder Forderungen gegenübergestellt werden können (so die
Personalkosten, die 1999 und darüber hinaus zu keinen relevanten
Erträgen geführt haben). Wenn die Bw. dazu im Zuge der
Schlussbesprechung angibt, sie habe Mitarbeiter zu sanierender Firmen
übernehmen müssen, diese Kosten aber nicht verrechnen können, so
erklärt dies nicht, warum sich die Bw. auf ein derartig unrentables
Geschäft überhaupt eingelassen hat. Ein marktkonformes Verhalten kann
sie damit nicht dartun, die geschilderte Vorgangsweise ist geradezu das
Gegenteil davon. Wenn FB in der mündlichen Verhandlung eine enorm
erfolgreiche Tätigkeit der Bw. anführt, die zur Sanierung zahlreicher
Betriebe geführt habe, so sind die in den Jahren 1999 und 2000 sowie in den
Folgejahren ausgewiesenen Umsätze und Betriebsergebnisse
unerklärlich.
2) Die Bw. hat andererseits mit der TH GmbH eine
Vereinbarung am 15. Februar 1999 dergestalt abgeschlossen, dass Letzterer
4.292.931,00 S als Werbekostenzuschuss zur Verfügung gestellt werden,
weil diese Firma aufgrund der drastischen Umsatzeinbrüche nicht mehr in der
Lage sei, die Probleme aus eigener Kraft zu lösen. Die Bw. übernehme
daher Aufgaben, um den erfolgreichen Weiterbestand der TH GmbH zu garantieren.
Sie erwerbe dadurch ein Vorkaufsrecht auf die Anteile der atypischen stillen
Gesellschafter.
Dass diese Vereinbarung jeglicher Wirtschaftlichkeit
entbehrt, wurde bereits im Abschnitt "Ermittlung des Betriebsergebnisses
1999" dargelegt. Zudem ist für den Berufungssenat nicht erkennbar,
wie der "Werbekostenzuschuß" für 1999 (betreffend eine Firma die
"ihre Probleme nicht aus eigener Kraft lösen kann") mit der hymnischen
Darstellung der "wirtschaftlichen Potenz" der TH GmbH in den Jahren 1999 und
2000 im Antrag auf Konkurseröffnung vom 28. Januar 2002 zusammengehen
soll. Vielmehr ist für den Berufungssenat der Eindruck entstanden, dass die
Bw. ihre Argumente den jeweiligen Verhältnissen in beliebiger Weise anpasst
hat.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich auch
der Rechtsmeinung der Betriebsprüfung an, dass die Betätigungen im
Umfeld der FB-Firmen lediglich dazu dienten, diesen Firmen kurzfristig Gelder
für weitere Aktivitäten zu verschaffen, um gleichzeitig den atypischen
Gesellschaftern der Bw. steuerlich verwertbare Verluste zuweisen zu
können.
Zudem ist - hierin kann abermals der
Betriebsprüfung zugestimmt werden - nicht erkennbar, wie eine
Veräußerung von stillen Beteiligungen durch die TH GmbH
überhaupt zustande kommen sollte, da diese über die Beteiligungen
nicht verfügen konnte.
e. Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragssituation
wurden im Berufungsverfahren nicht dargetan.
(6) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufnahme
neuer Gesellschafter dazu führte, dass aufgrund von Leistungsverrechnungen
im Jahr 1999 ein exorbitanter Verlust entstanden ist. Aufgrund der sinkenden
Umsätze und der bisher angefallenen Verluste, ist mit einem Gesamtgewinn
(auch bei Adaptierung des Verlustes 1999) vor Beendigung der Betätigung der
atypischen stillen Gesellschaft nicht zu rechnen.
Sie erweist sich damit als eine Gesellschaft, die
primär darauf ausgerichtet ist, den beteiligten atypisch stillen
Gesellschaftern Verlustzuweisungen zu verschaffen.
(7) Dieser Umstand wird auch dadurch bestätigt, dass
- wie die BP bereits im Besprechungsprogramm vom 11. September 2003
angeführt hat - lt. den Beteiligungsverträgen Verluste nur den
neu eintretenden Gesellschaftern zugewiesen wurden (diesem Vorhalt folgte keine
Stellungnahme der Bw.). In Punkt VI. der Verträge über die Errichtung
der atypischen stillen Gesellschaft heißt es dazu (auszugsweise): "Die zum
1.1.1999 bereits vorhandenen Gesellschafter erhalten im Jahr 1999 Vorweggewinne
in Höhe von 5% des ursprünglich einbezahlten Nominales. Darüber
hinausgehende Gewinne werden zwischen sämtlichen Gesellschaftern im
Verhältnis ihrer einbezahlten Nominale zum Gesamtkapital aufgeteilt.
Etwaige Verluste werden nach Verteilung des Vorweggewinnes den hinzutretenden
Gesellschaftern zugerechnet."
Ungewöhnliche Verlustzuweisungen sind unter dem Aspekt
des Fremdvergleiches zu überprüfen (VwGH 2.2.2000, 97/13/0199).
Hält man sich die schon im Zeitraum vor 1999 aufgelaufenen Verluste vor
Augen (rd. 4.000.000,00 S), so hätten neu eintretende Gesellschafter,
welche die Absicht haben einen Gesamtgewinn zu lukrieren, bei ausreichender
Kenntnis der Verhältnisse und der im Jahr 1999 geplanten Verrechnungen nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates keine Verträge abgeschlossen,
die ihnen vorrangig Verluste zuweisen. Auch diese Vorgangsweise ist nur mit der
Absicht der sich neu beteiligenden atypischen stillen Gesellschafter zu
erklären, steuerlich verwertbare Verluste dezitiert zu lukrieren und damit
eine angemessene Gesamtrendite zu erzielen.
(8) Der Berufungssenat ist davon ausgegangen, dass die
Jahre 1995 bis 1998 nicht als abgeschlossener Zeitraum zu betrachten sind.
a. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen
Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung nach § 1 Abs. 1
LVO und Betätigungen mit Liebhabereivermutung nach § 1
Abs. 2 LVO. Die genannten Betätigungen erfahren eine unterschiedliche
Behandlung.
b. Nach § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte
bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Diese Absicht ist
anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 LVO) zu
überprüfen.
Nach § 1 Abs. 2 LVO liegt Liebhaberei dann
nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss erwarten
lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der
Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert
wird.
c. In der Liebhabereiverordnung (bzw. in den LRL) wird die
Änderung der Bewirtschaftung nur im Bereich der Liebhabereivermutung des
§ 1 Abs. 2 LVO erwähnt (so auch Hilber im Kurzkommentar zur
Liebhabereiverordnung, Ergänzungsband 1998, Seite 52: "Treten bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Verluste auf, ohne dass
ein Gesamtgewinn tatsächlich zu erwarten ist, so ist das Vorliegen von
Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung anzunehmen. Als
Änderung der Bewirtschaftung gilt nur eine grundlegende Änderung des
wirtschaftlichen Engagements, die dazu führt, dass ein Wandel in eine
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 stattfindet oder nunmehr
Gewinne zu erwarten sind, also die Betätigung objektiv ertragsfähig
gestaltet wird" - Pkt. 17.1. LRL).
Dies ergibt sich daraus, dass im Bereich des § 1
Abs. 2 LVO der Prüfungsmaßstab ein anderer ist, als bei
erwerbswirtschaftlichen Betätigungen des § 1 Abs. 1 LVO. Nur
im Bereich der Liebhabereivermutung ist von einem "absehbaren Zeitraum"
auszugehen, der durch eine Änderung der Bewirtschaftung unterbrochen wird.
Damit ist mit Wirksamkeit der LVO eine Änderung zur vorherigen Rechtspraxis
und Rechtsprechung eingetreten. Diese Rechtsansicht wurde auch in Fachartikeln
vertreten. So führt Neuber in der ÖStZ 2001/86 aus: "Hingegen kann die
Änderung der Bewirtschaftung bei § 1 Abs. 1-Tätigkeiten
nicht als Ende eines abgeschlossenen und Beginn eines neuen
Beobachtungszeitraumes verstanden werden" (Pkt. IX. mit Verweis auf VfGH vom
7.3.1995, B 301/94; die Rechtsmeinung des BMF in ÖStZ 2000, 271 vom
13.1.2000 zur großen Vermietung kann daran nichts ändern).
d. Damit ist der Zeitraum 1995 bis 1999 im Gesamten zu
betrachten, eine Abschnittsbetrachtung greift nicht Platz. Auch ein
Anlaufzeitraum kommt nicht in Betracht.
(9) Aber auch wenn mit 1999 ein neuer (Anlauf)Zeitraum
begonnen hätte, wäre der Verlust des Jahres 1999 nicht anzuerkennen:
a. In den LRL 1997 in Pkt. 9.9. ist geregelt, dass ein
Anlaufzeitraum nicht anzunehmen ist, wenn zu erwarten ist, dass eine
voraussichtlich zeitlich begrenzte Betätigung bereits vor dem Anfallen
eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses beendet werden wird. In der
LVO 1993 ist dieser Passus wie folgt formuliert: Ein Anlaufzeitraum ist nicht
anzunehmen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist,
dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Der Unterschied der beiden Formulierungen liegt in der
zeitlichen Komponente, dh. dass im ersten Fall (LRL) eine "zeitlich begrenzte
Betätigung" von vorneherein gefordert wird, während dieses
Faktum der LVO nicht zu entnehmen ist.
Die Lehre beruft sich daher darauf, dass die LRL 1997 die
LVO in unzulässiger Weise einschränken (so Rauscher/Grübler,
"Steuerliche Liebhaberei", S. 85) und verweist dabei auf VwGH vom 22.2.2000,
96/14/0038 (betreffend einen Amway-Vertreter). Aus dieser Entscheidung
lässt sich ableiten, dass "systembedingte" Aufgaben der
Geschäftstätigkeit vor der Gesamtgewinnerzielung jedenfalls in der LVO
(bei der Ausnahme vom Anlaufzeitraum) miterfasst sind (so auch Lattner, SWK
2000, S. 327 ff.).
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass auch
typische Verlustabschreibegesellschaften, die Ausgaben lediglich zum Zweck der
Verlustzuweisung "kreieren" unter die obige Ausnahme zu subsumieren sind.
b. Entfällt der Anlaufzeitraum, so wäre auch im
Fall eines neuen Beobachtungszeitraumes von Liebhaberei auszugehen, da der
bestehende Verlust aus 1999 von -10.154.894,00 S (bzw. bei Nichtanerkennung
des Werbekostenzuschusses von - 5.861.962,42) in absehbarer Zeit (aufgrund
der geschilderten Ergebnisse und Umsätze) nicht in einen Gesamtgewinn
münden kann.
Aus den bezeichneten Gründen war für 1999 von
Liebhaberei auszugehen.
(10) Da sich Liebhaberei (gemäß
§ 2
EStG 1988) und die Regelung des § 2 Abs. 2a EStG 1988
ausschließen, waren Ausführungen zu letzterer Bestimmung entbehrlich.
Die einheitliche und gesonderte Feststellung für 1999
war - wie dargestellt - somit (abweichend von den Feststellungen der BP)
nicht durchzuführen.
2. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung 1999 wurde bisher gemäß
§ 200 BAO
vorläufig erlassen. Da nach der rechtlichen Würdigung des
Berufungssenates vom Vorliegen von Liebhaberei auszugehen und damit die
Ungewissheit als beseitigt anzusehen ist, hat eine Endgültigerklärung
des Bescheides zu erfolgen (Ritz, BAO-Kommentar, § 200, Tz 11).
Beilage: 1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 6.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0991-L/04
- Stammnummer
- 20725
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF