Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0991-L/04
Liebhaberei bei einer atypischen stillen Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0991-L/04vom 06.02.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Weist eine atypische stille Gesellschaft über einen längeren Zeitraum Verluste aus, welche die vereinzelten Gewinne bei weitem übersteigen, so ist anzunehmen, dass die Gesellschaft lediglich Verlustzuweisungen vermitteln will. Dies gilt umsomehr, wenn zusätzlich Betriebsausgaben anfallen, die für Leistungen von Firmen des Hauptgesellschafters verrechnet werden, welche nicht nachvollziehbar sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Hofrat Dr. Ludwig Kreil und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Marco Laudacher,
Josef Pointinger und DI Klemens Weiß
über die Berufung der U,
vertreten durch P, vom 1. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
L vom 2. Februar 2004 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für 1999 nach der am 19.
Jänner 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung und zwar nach Anhörung des Vortrages
des Berichterstatters sowie des S:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass Einkünfte für 1999 nicht
festgestellt werden.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde eine Betriebsprüfung (BP)
betreffend die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführt. Die BP stellte folgendes
fest:
(A) Besprechungsprogramm vom 11. September
2003:
Firmenbuchauszug:
Die Firma sei am 7. Dezember 1995 ins Firmenbuch
eingetragen worden. Der Firmenname habe ursprünglich auf PSM GmbH gelautet.
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 26. Januar 1999 sei der Firmenwortlaut
auf U. GmbH und der Geschäftszweig auf "Unternehmenssanierung"
geändert worden.
Handelsrechtliche Geschäftsführer:
FB vom 7. Dezember 1995 bis 24. September 1997,
TA vom 25. September 1997 bis 25. Januar 1999 und FB vom
26. Januar 1999 bis laufend.
Gesellschafter:
FB mit 99,8% (499.000,00 S) und FF mit 0,2%
(1.000,00 S).
Verlust- und Gewinnverlauf bisher:
An der PSM hätten sich im Jahr 1995 insgesamt 28
atypische stille Gesellschafter beteiligt, wobei in diesem Jahr ein Verlust von
- 2.800.000,00 S erzielt worden sei. In den Jahren 1995 bis 1999
seien Umsätze von 8.888.253,00 S und Verluste von -
14.024.956,00 S erzielt worden (in den Jahren: 1995 gesamt -
2.861.376,00 S, 1996 gesamt + 216.426,00 S, 1997 gesamt -
664.684,00 S, 1998 gesamt - 560.428,00 S und 1999 gesamt -
10.154.894,00 S).
In den Jahren 1995 bis 1998 sei der "Handel mit Waren
aller Art" (insbesondere der Vertrieb von Telefonen bzw. Handys)
Gegenstand der Firma gewesen. Diese Tätigkeit sei ab 1999 eingestellt
worden. Den Unternehmensgegenstand habe man auf
"Unternehmenssanierung" geändert. Im Jahr 1998 seien neue
Gesellschafter zu den bisherigen hinzugetreten. Die Beteiligungsverträge
hätten die Klausel enthalten, dass am etwaigen Verlust nur die in einem
Wirtschaftsjahr neu hinzutretenden Gesellschafter beteiligt seien, während
die bereits vorhandenen Gesellschafter einen Vorwegbezug mit einem gewissen
Prozentsatz ihres einbezahlten Nominales erhielten.
a.) Punkt 1 Werbekostenzuschuss der Fa. U. GmbH an die Fa.
TH GmbH:
An der TH GmbH seien beteiligt:
FB mit 51% (510.000,00 S), GE mit 10%
(100.000,00 S), HK mit 19,5% (195.000,00 S) und JK mit 19,5%
(195.000,00 S).
Am 15. Februar 1999 hätten die beiden Firmen
eine Vereinbarung geschlossen. Aufgrund der schwierigen Lage der TH GmbH
(Umsatzeinbrüche, Änderung der Marktverhältnisse) sei Hilfe von
außen notwendig, weil die Firma ihre Probleme nicht aus eigener Kraft
lösen könne. Die Fa. U. GmbH (Bw.) übernehme daher folgende
Aufgaben: Sofern die Fa. TH. die auf Lager befindlichen offenen Geräte
nicht verkaufen könne, werde die Fa. U. diese zum Einstandspreis
übernehmen. Für 1999 werde die Fa. U. die Differenz aus der Summe von
erhaltenen Werbekostenzuschüssen im Vergleich zum Geschäftsjahr 1998
übernehmen. Soweit im Geschäftsjahr 1999 weitere bisher nicht
absehbare Verluste entstünden, würden diese von der Fa. U.
übernommen, um zumindest ein ausgeglichenes Bilanzergebnis und unter
Anrechnung der Afa einen positiven Cash-Flow zu erreichen.
Die Bw. übernehme daher die unwiderrufliche
Verpflichtung, nach Vorliegen der entsprechenden Endabrechnung 1999, den
Differenzbetrag nach Rechnungslegung anzuerkennen und den sich ergebenden Betrag
unwiderruflich für die Befriedigung der vertraglich eingegangenen
Verpflichtungen gegenüber den atypisch stillen Mitgesellschaftern zu
verwenden, wobei die planmäßige Auszahlung 2002 erfolgen solle. Die
Fa. TH. verpflichte sich im Gegenzug, diesen Betrag weder fällig zu
stellen, noch für andere Zwecke zu verwenden.
Die Bw. erwerbe mit dem Einlösen dieser Verpflichtung
unwiderruflich das Vorkaufsrecht auf Anteile von ausscheidenden bzw.
ausscheidungswilligen atypisch stillen Gesellschaftern.
In der Folge sei von der Bw. ein Betrag von
4.292.931,58 S als Verbindlichkeit an die Fa. TH. GmBH in der Bilanz
ausgewiesen und als Aufwand verbucht worden. Im Gegenzug habe die Fa. TH. GmbH
einen Ertrag "Werbekostenzuschuss" in gleicher Höhe
ausgewiesen.
Prüferfeststellung:
Bei den beiden Unternehmen handle es sich um zwei
voneinander unabhängige Unternehmen, dh. dass keine gegenseitigen
Beteiligungen bestünden. Lehre und Rechtsprechung über Zuschüsse
von der Mutter an die Tochter, Beteiligungsaktivierung und anschließende
Teilwertabschreibung könnten daher hier nicht zur Anwendung kommen.
Die einzige Gemeinsamkeit bestünde auf der Ebene der
Gesellschafter in der Person des FB., der an der Firma TH. GmbH einen Anteil von
51% und an der Firma U. einen Anteil von 99,8% des jeweiligen Stammkapitals
halte und damit bei beiden Firmen aufgrund der Anteile eine beherrschende
Stellung innehabe. Die Fa. U. habe der Fa. TH. GmbH einen Betrag von
4.292.931,58 gewährt und ausdrücklich auf eine Rückzahlung
verzichtet.
Im Wirtschaftsleben könne davon ausgegangen werden,
dass im Verhältnis unabhängiger Partner keine Leistungsverpflichtung
ohne entsprechende Gegenleistung eingegangen werde, weshalb im
geschäftlichen Verkehr ein Bereicherungswille nicht zu vermuten sei (VwGH
28. November 2001, 99/13/0254). Es erhebe sich die Frage, welche
Gegenleistung die Fa. U. von der Fa. TH GmbH erhalten habe bzw. wie die
Gegenleistung zu bewerten sei.
Die Fa. U. erwerbe das Vorkaufsrecht auf Anteile von
ausscheidenden bzw. ausscheidungswilligen atypisch stillen Gesellschaftern.
Fraglich sei, ob in diesem Vorkaufsrecht eine Gegenleistung zum bisher
Geleisteten zu erblicken sei. Da weder die Anrechnung des Betrages von
4.292.931,58 S vereinbart worden sei, noch sonst aus dem Vertrag
hervorgehe, dass der in Aussicht gestellte Erwerb (abhängig vom Ausscheiden
der bisherigen Gesellschafter) günstiger sei bzw. um einen bestimmten Preis
erfolgen solle, stelle nach Meinung der Betriebsprüfung die bloße
Einräumung des Vorkaufsrechtes keine adäquate Gegenleistung dar.
Da dieser Vertrag unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten
nach der Lebenserfahrung zwischen zwei fremden Gesellschaften niemals
geschlossen worden wäre, erhebe sich die Frage, warum dennoch eine solche
Vereinbarung getroffen worden sei. Es sei zu prüfen, ob eine verdeckte
Ausschüttung (vA) an FB vorliege. Eine Eigentums- bzw. Nahebeziehung zur
Firma sei gegeben. Zwar sei FB nicht unmittelbar bereichert, sondern die Fa. TH
GmbH, es reiche jedoch aus, dass die Zuwendung an eine "nahestehende
Person" erfolge. Da Herr FB als Hauptgesellschafter berechtigte Interessen
am Fortbestand der Fa. TH GmbH habe, könne diese als "nahestehende
Person" betrachtet werden. Auch die Willensentscheidung, der drohende
Verlust der Fa. TH GmbH solle durch die Fa. U. abgedeckt werden, erfülle
mangels Gegenleistung den Tatbestand der Vorteilsgewährung. Es liege daher
eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter FB in Höhe von
4.292.931,58 S vor.
Die geprüfte Firma habe der BP entgegnet, das
strategische Ziel der Fa. U. sei die unmittelbare Abwehr der seitens der
Netzbetreiber gesetzten Maßnahmen und in der Folge die Übernahme
wesentlicher Marktanteile durch Gewinn- und Beteiligungsvereinbarungen. Es seien
daher für insolvenzbedrohte Firmen gerichtliche bzw.
außergerichtliche Ausgleichsverfahren angestrebt und durchgeführt
worden. Man habe Werbekosten ersetzt sowie den Export von im Inland
unverkäuflichen Geräten unterstützt. Weder seien - wie von
der BP behauptet - nahestehende Personen begünstigt worden, noch
wäre eine Tätigkeit ohne adäquate Gegenleistung erfolgt. Das
Recht, Anteile an der Fa. TH GmbH zu erwerben, habe zum damaligen Zeitpunkt
durchaus eine adäquate Gegenleistung dargestellt, da selbst nach dem
Zwangsausgleich der Fa. TH GmbH genügend stille Reserven vorhanden gewesen
seien. Falsch sei daher auch die Ansicht der BP, dass ein ähnlicher Vertrag
zwischen Fremden niemals geschlossen worden wäre.
Aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich, dass die Fa. U.
das Vorkaufsrecht von ausgeschiedenen bzw. ausscheidungswilligen atypischen
stillen Gesellschaftern erhalte. Da das Gesellschaftsverhältnis zwischen
dem atypisch stillen Gesellschafter einerseits und der Fa. TH GmbH andererseits
bestehe, stelle sich die Frage, ob bei einem Rechtsverhältnis, das von der
Willensbildung eines Dritten abhänge (nämlich dem atypischen
Gesellschafter selbst) ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden könne.
Diesbezüglich sei der Vertrag über die atypische stille Gesellschaft
(zwischen den Gesellschaftern und der Fa. TH GmbH) zu betrachten und zwar die
Vereinbarungen hinsichtlich Beginn, Dauer und Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses bzw. der Übertragbarkeit der
Gesellschaftsanteile. Seien diese gleichgelagert wie die Verträge der
atypischen stillen Gesellschafter der Fa. U., so könnte die Fa. TH GmbH die
Gesellschaftsverhältnisse unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
auflösen, die bisher beteiligten atypisch stillen Gesellschafter ihre
Anteile an Dritte veräußern bzw. verpfänden und
möglicherweise ein Kündigungsverzicht auf Gesellschafts- bzw.
Gesellschafterebene vereinbart sein.
Die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses
hänge somit maßgeblich von der Willensbildung des atypisch stillen
Gesellschafters ab, dieser sei Eigentümer des Gesellschaftsanteils und
daher könne auch nur er ein "Vorkaufsrecht" an seinem
Gesellschaftsanteil einräumen, nicht jedoch die Gesellschaft selbst.
Würde die Gesellschaft das Gesellschaftsverhältnis mit dem atypisch
stillen Gesellschafter beendigen, so stünden diesem die anteiligen stillen
Reserven einschließlich dem Firmenwert der Gesellschaft zu. Nachdem im
Vertrag vom Kauf die Rede sei, müsste die Fa. U. diese stillen Reserven
einschließlich des Firmenwertes tragen, um in die Rechtsnachfolge des
jeweiligen atypisch stillen Gesellschafters zu gelangen, hätte jedoch
keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Fa. TH GmbH
selbst.
FB habe bei beiden Firmen eine beherrschende Stellung. Es
erhebe sich die Frage, warum er sich selbst (über den Umweg der Fa. U.) ein
Vorkaufsrecht an den Anteilen einer Firma einräume, welche er ohnehin
über die Gesellschafterstellung (51% Beteiligung) beherrsche. Die
Betriebsprüfung bleibe bei der Ansicht, dass eine vA vorliege.
Zur Kritik betreffend der Zurechnung an FB werde nochmals
angeführt: Auch Körperschaften, an denen dem Anteilsinhaber
nahestehende Personen beteiligt seien, könnten in einer
"Nahebeziehung" stehen (s. dazu VwGH 24.2.1999, 97/13/0065).
Verschaffe sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen
ungerechtfertigten Vorteil, liege infolge Kenntnis und Zustimmung der
Gesellschaft sofort eine vA vor.
Selbst wenn man die Ansicht vertrete, die Zahlung sei
angemessen (gegen Einräumung eines Vorkaufsrechtes), sei dieser Betrag zu
aktivieren.
b.) Punkt 2 Personalkosten:
Im Zeitraum Februar 1999 bis Januar 2000 seien insgesamt 10
Personen bei der Firma beschäftigt gewesen. Die dabei entstandenen
Aufwendungen der Fa. U. hätten 2.726.311,00 S betragen.
Demgegenüber sei 1999 ein Gesamterlös von 30.000,00 S an
Dienstleistungen erzielt worden und 2.210,00 S aus der Ausbuchung einer
offenen verjährten Verbindlichkeit. Im Januar 2000 seien sämtliche
Mitarbeiter ausgeschieden, ab diesem Zeitpunkt sei die Fa. U. ohne Angestellte.
Prüferfeststellung:
Es liege offenkundig ein Missverhältnis zwischen den
Personalkosten und den erzielten Erlösen vor. Da es nicht den Erfahrungen
entspreche, dass bei 10 Mitarbeitern über ein Jahr keine verrechenbare
Leistung zustande komme, seien nur zwei Varianten denkbar:
(1) Sämtliche Personen hätten in Firmen
gearbeitet, bei denen FB eine zumindest mittelbare Einflussnahme zukomme. Es
könne daher sein, dass diese Firmen in Form der Übernahme von
Personalkosten unterstützt worden seien. Dann läge mangels
Gegenleistung eine vA an diese Firmen vor.
(2) Von den Angestellten seien Sanierungskonzepte erstellt
worden, welche im Anlagevermögen gehalten worden seien und daher wegen des
Aktivierungsverbots des § 197 Abs. 2 HGB iVm. § 5 EStG
1988 in der Bilanz nicht aufscheinen dürften. Diesbezüglich wäre
uU. § 2 (2a) EStG 1988 zu erwägen (Verwalten von
unkörperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens).
Die Bw. führe dazu an, dass die strategischen Ziele
der Fa. U. erreicht werden konnten: Regelung und Neudefinierung des Handels und
der Provisionsabrechnung mit den Netzbetreibern; gerichtliche und
außergerichtliche Ausgleiche; Festigung der Position der gesamten Gruppe.
Es sei ein Team zusammengestellt worden, welches die erforderlichen
Fähigkeiten aufgewiesen habe. Es sei unklar, welche Firmen dadurch
begünstigt worden seien. Es seien auch sehr wohl Gegenleistungen vereinbart
worden. So sei einer Firma im Jahr 2000 ein Betrag von 400.000,00 S in
Rechnung gestellt worden (Einbuchung im Zuge der Um- und Nachbuchungen).
Nach Ansicht der BP erkläre aber der Umsatz von
400.000,00 S im Jahr 2000 nicht die Personalkosten in Höhe von 2,7
Mill. Schillingen im Jahr 1999.
Richtig sei, dass unklar bleibe, welche (juristischen)
Personen durch diese Kostentragung überhaupt begünstigt worden seien.
Nachdem man in der Vorhaltsbeantwortung die Ziele genannt habe, wie zB. die
Regelung und Neudefinierung des Handels und der Provisionsabrechnung mit den
Netzbetreibern sowie die Festlegung der Position der gesamten Gruppe, sei nach
Ansicht der Betriebsprüfung wiederum die Fa. TH GmbH als am meisten
begünstigt anzusehen. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Betriebsprüfung
im einzelnen nachzuweisen, wer durch die Dienstleistungen begünstigt worden
sei und welche Ausgangsrechnungen aufgrund dieser Dienstleistungen zu legen
seien, sondern vielmehr die des Geschäftsführers. Werde daher auf die
Rechnungslegung (aus welchen Gründen auch immer) verzichtet, liege eine vA
vor.
c.) Punkt 3 - nachzureichende Unterlagen bei verschiedenen
Punkten (Investitionskosten 2.000.000,00 S; Belege und Vereinbarung Konto
Fremdleistungen - Sanierung M. 838.348,92 S). Weiters seien noch
Kosten einer Angestellten iHv. 555.000,00 S und Konzeptionskosten iHv.
360.000,00 S brutto zu erläutern. Es werde ersucht diese Unterlagen im
Zuge der Schlussbesprechung vorzulegen.
d.) Überlegungen zur Liebhaberei bzw. zu § 2
(2a) EStG 1988: Der Ausblick auf die Jahre 2000 bis 2002 lasse vermuten, dass
die Gesellschaft nicht mehr operativ tätig sei (negativer Umsatz 2000,
Zahllasten 2001 und 2002 bei 0,00). Es werde daher ersucht eine Prognoserechnung
vorzulegen.
e.) Sanierungsaufwendungen:
Der an die Firma TK geleistete Betrag von 390.000,00 S
habe deren Zwangsausgleich finanzieren sollen. Im Jahr 2000 seien
400.000,00 S in Rechnung gestellt worden, es sei vereinbart, dass ab 2002
jährlich 20% des erzielten Gewinnes vor Steuern an die Bw. abgeführt
würden.
Die Hingabe des Betrages sei als Aufwand verbucht worden.
Dieser stelle aber 1999 keinen Aufwand dar, sondern sei als Beteiligung zu
aktivieren (wenn die schriftliche Vereinbarung 2000 mündlich schon 1999
vereinbart worden sei). Wenn man davon ausgehe, dass der Betrag im Jahr 1999 nur
ein Darlehen dargestellt habe und erst 2000 die Beteiligung am Gewinn vereinbart
worden sei, so sei 2000 die Umbuchung von Darlehen auf Beteiligung vorzunehmen.
f.) Verwaltung unkörperlicher
Wirtschaftsgüter:
Gegenstand der Bw. sei ab Generalversammlungsbeschluss vom
Januar 1999 die Übernahme von sanierungsbedürftigen Unternehmen im
Telekommunikationsbereich, die Sanierung dieser Unternehmen und die Ausarbeitung
von Sanierungsplänen und die Beratungstätigkeit bei der Entwicklung
von Unternehmensstrategien zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung von
Unternehmen. Die daraus erzielten Erlöse hätten 1999 gesamt
30.000,00 S betragen.
Sofern das Personal Sanierungskonzepte auf
"Lager" erstellt habe, die einer zukünftigen Verwertung
zugeführt werden sollten, läge das Schwergewicht auf dem Verwalten
unkörperlicher Wirtschaftsgüter. Die Anwendung des § 2 (2a) EStG
1988 werde zur Diskussion gestellt.
g.) Wirtschaftliche Betrachtungsweise:
Betrachte man die rechtlichen Gestaltungen sowie das
gesamte Rechnungswesen in den Jahren 1999 bis 2001, so gewinne man den Eindruck,
dass das Unternehmen nur zu dem Zweck geschaffen worden sei, Kapital mittels
atypischer stiller Gesellschafter im Wege einer Abschreibungsgesellschaft zu
verschaffen. Die wenigen Buchungen würden in komplizierte rechtliche
Gestaltungen gekleidet. Derselbe Effekt lasse sich mit typischen
Geschäftsfällen des bürgerlichen Rechts erreichen, mit dem
Unterschied dass dadurch keine verwertbaren Verluste entstehen würden.
Die Aufwendungen seien daher auch unter dem Aspekt des
§ 21 BAO auf ihren wirtschaftlichen Gehalt hin zu untersuchen.
(B) Niederschrift zur Schlussbesprechung vom
19. November 2003:
Abverlangte Unterlagen:
Diese seien auch im Zuge der Schlussbesprechung nicht
vorgelegt worden. Belege und Vereinbarungen über eine Sanierung von M (ATS
838.348,92) seien nicht übermittelt worden. Den Beleg über die
Investitionskosten von 2.000.000,00 S habe man vorgelegt, nicht jedoch die
schriftlichen Erläuterungen und Verträge, aus denen der
wirtschaftliche Grund der Investition ersichtlich sei. Auch bezüglich der
künftig zu erwartenden Erträge (Prognoserechnung) habe man keine
Unterlagen beigebracht.
(1) Werbekostenzuschuss:
Nach dem Vorbringen der steuerlichen Vertretung sei der
Aufwand iHv. 4.292.931,58 gerechtfertigt, auch sei eine Gegenleistung darin zu
erblicken (Zahlung wegen der bezweckten Sanierungsabsicht geleistet; diese
stelle eine Option auf den Erwerb der freiwerdenden atypisch stillen
Gesellschaftsanteile dar). Die Firma TH. hätte nichts anderes anbieten
können, da die atypisch stillen Gesellschafter über 90% der stillen
Reserven der Fa. TH GmbH verfügten. Es könne auch nicht von einer vA
gesprochen werden, da bei einer Mitunternehmerschaft (Fa. TH GmbH und Mitges.)
nicht von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person gesprochen werden
könne.
Die rechtliche Ansicht der BP decke sich in diesem Punkt
nicht mit der des Vertreters der Bw. Bei der Fa. TH GmbH sei (bedingt durch das
harte Vorgehen der Netzbetreiber 1999) ein erheblicher Sanierungsbedarf gegeben
gewesen. Der wirtschaftliche Grund der Kostenübernahme liege demnach in der
Sanierung der Fa. TH GmbH. Bei Abschluss des Vertrages zwischen der Fa. TH GmbH
und der Fa. U. GmbH sei die Höhe des Werbekostenzuschusses unbestimmt
gewesen. Sie sei von Umständen außerhalb des Machtbereiches der Fa.
TH GmbH abhängig gewesen. Das Vorkaufsrecht an ausscheidungswilligen
atypisch stillen Gesellschaftern stelle nach Meinung der Betriebsprüfung
keine Gegenleistung dar.
Nehme man an, dass die atypisch stillen Gesellschafter der
Fa. TH GmbH aufgrund einer (aus der Sicht des Jahres 1999) erfreulichen
Geschäftsentwicklung bei der Fa. TH GmbH beteiligt bleiben wollten, so
hätte sich der Kaufpreis für die Fa. U. GmbH aufgrund der steigenden
stillen Reserven dementsprechend erhöht.
Denke man sich das Rechtsgeschäft weg, könnte die
Fa. U. GmbH in weiterer Folge relativ einfach Anteile von ausscheidungswilligen
atypischen stillen Gesellschaftern bei der Fa. TH GmbH erwerben, da bei beiden
Gesellschaften FB maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung habe.
Der wahre wirtschaftliche Gehalt des Vertrages bestehe zwar
in einer gewollten Stärkung der Fa. TH GmbH, doch hätte diese
Stärkung auch in Form eines Darlehens erfolgen können. Da jedoch laut
Vertrag die Forderung der Fa. TH GmbH aus dem Werbekostenzuschuss
ausdrücklich von der Fa. U. GmbH anerkannt worden sei, liege eine vA vor.
Fraglich sei, ob der Gewinn (abweichend vom
Beteiligungsverhältnis) alleine der Fa. U. GmbH zuzurechnen sei oder ob er
auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden müsse (unter der
Annahme, dass diese wiederum den anteiligen wirtschaftlichen Erfolg im
Regresswege einforderten).
Da unter Fremden die einzelnen atypischen stillen
Gesellschafter Regressforderungen an den Geschäftsherrn stellen
würden, sei der Erfolg aus dem Rechtsgeschäft auf die einzelnen
atypisch stillen Gesellschafter aufzuteilen.
Da kein Zufluss an die Fa. TH GmbH erfolgt sei, müsse
keine Kest abgeführt werden. Der Gewinn der Firma U. GmbH und Mitges. sei
daher um 4.292.931,58 S zu erhöhen.
(2) Personalkosten:
Im Zuge der Schlussbesprechung habe man angegeben, bei den
angeführten Personalkosten habe es sich um Mitarbeiter zu sanierender und
zu übernehmender Firmen gehandelt, die aufgrund der bestehenden
Dienstverhältnisse zwangsläufig hätten übernommen werden
müssen. Aus diesem Grund habe man die Kosten auch nicht verrechnen
können.
Es seien aber die meisten Mitarbeiter bereits im Jahr 1998
im Firmenkomplex des FB beschäftigt gewesen, einige auch bei der Firma TH
GmbH im Jahre 1998 und auch im Jahr 2000 in "verwandten" Firmen.
Zudem seien einige Mitarbeiter mit der Geschäftsführung von GmbH`s
betraut gewesen, an welchen FB Eigentümerstellung gehabt habe. Es
widerspreche der Lebenserfahrung, dass Personal über mehrere Jahre in einem
Firmenkonzern beschäftigt werde und in einem Jahr keine verrechenbare
Leistung erbringe.
Da trotz Aufforderung keine Unterlagen über die
tatsächliche Tätigkeit der Mitarbeiter vorgelegt worden sei und das
Argument der Personalübernahme nicht überzeuge bzw. verifizierbar sei,
werde der Aufwand im Schätzungswege anteilig nicht anerkannt. Eine vA
könne jedoch (entgegen der ursprünglichen Meinung der BP wohl nicht
angenommen werden) da nicht klar erkennbar wäre, welche von der Vielzahl
der Firmen begünstigt gewesen sei. Von den ausgewiesenen Kosten Personal
seien im Schätzungswege ¾ der Kosten nicht als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Kürzung Aufwand 2.044.733,00 S im Jahr
1999.
(3) Investitionskosten 1999:
Laut den der BP vorgelegten Belegen habe zunächst die
Firma TH GmbH am 26. März 1999 der PT AG die Kosten in Höhe von
2.000.000,00 S für Investitionen in drei Firmen (PS1, PS2 und TCK)
ersetzt. Mit Rechnung vom 14. September 1999 seien diese Kosten wiederum
der U. GmbH weiterverrechnet worden. Laut Auskunft des steuerlichen Vertreters
handle es sich bei der gegenständlichen Kostenübernahme um
Einrichtungen der obbezeichneten Firmen, weshalb dieser Aufwand aktiviert worden
sei. Der Aufwand verfolge Sanierungszwecke, weshalb keine Erlöse hieraus zu
verzeichnen seien.
Tatsächlich sei jedoch aus der Buchhaltung nicht
ersichtlich, welchen Nutzen die U. GmbH aus diesem Anlagevermögen gezogen
habe. Die Gegenleistung für die Übernahme der Kosten gehe nicht
hervor.
Nach Ansicht der BP liege die Ursache der Übernahme
der Verbindlichkeit der TH GmbH durch die U. GmbH wiederum in der
Gesellschafterebene. Da keine Gegenleistung zu erkennen sei, liege eine
verdeckte Ausschüttung (vA) vor. Da kein Zufluss erfolgt sei, sei keine
KESt in Abzug zu bringen. Der Gewinn werde auf die atypischen stillen
Gesellschafter aufgeteilt.
Gewinnerhöhung 1999: 250.000,00 S.
(4) Sanierungskosten:
Laut den Buchungen sei zunächst eine
Bankkontoabdeckung von FB vorgenommen und anschließend diese
Verbindlichkeit von der U. GmbH übernommen worden. Die BP nehme an, dass
die Leistungen der U. GmbH gegen eine (zukünftige) Gewinnbeteiligung
gegeben worden seien. Der Betrag werde daher wie ein gegebenes Darlehen
behandelt.
Gewinnerhöhung 1999 mit 838.348,92 S.
Anerkannt würden dagegen die Vermittlungskosten
für die atypisch stillen Gesellschafter und die Konzeptionskosten 1999.
(5) Prüfung Liebhaberei:
Zu prüfen sei, ob überhaupt eine Tätigkeit
mit Einkunftsquellenvermutung vorliege.
Im Jahr 1999 sei nach Änderung des
Geschäftsgegenstandes auf "Unternehmenssanierungen" und
Sitzverlegung ein Umsatz von 32.210,00 S und ein Verlust von -
10.154.894,00 S erzielt worden. Inzwischen seien für die Jahre 2000
und 2001 Bilanzen sowie Steuererklärungen eingereicht worden. Folgende
Umsätze und Ergebnisse habe man ab 1999 erzielt:
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Umsatz 20%
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Verlust/Gewinn
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1999
|
32.210,00 S
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- 10.154.894,00 S
(Steuererklärung)
|
2000
|
- 263.178,56
|
- 138.153,59
(Bilanz)
|
2001
|
0,00
|
1.461.784,91
(Bilanz)
|
Summe
|
-230.968,56
|
- 8.831.262,68
Auffällig sei der Gewinn aus 2001. Dieser resultiere
aus einem Geschäftsfall, nämlich der Einbuchung einer Forderung mit 0%
gegenüber der Firma SMA in Höhe von 2.064.045,00 S. Diese
Forderung sei im Zuge der Um- und Nachbuchungen eingebucht worden. Es handle
sich um eine Haftungsübernahme, da bei der SMA neue atypische
Gesellschafter hinzugetreten seien.
Da die U. GmbH nach Meinung der BP keine (laufende)
Tätigkeit ausübe, sei es nicht möglich, eine Prognoserechnung zu
erstellen. Personal sei seit Februar 2000 nicht beschäftigt, ob in der GmbH
Erlöse erzielt werden könnten oder nicht, hänge
ausschließlich vom Geschäftsführer FB ab.
Unter Einbeziehung der Ergebnisse der BP ergebe sich ein
geändertes Bild der Ertragslage, wobei sich in drei Jahren ein fast
ausgeglichenes Ergebnis abzeichne, sodass vorerst von keiner Liebhaberei
auszugehen sei.
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1999
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Verlust bisher
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-
10.154.894,00 S
|
Gewinnerhöhung Punkt 1
|
4.292.931,58 S
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Gewinnerhöhung Punkt 2
|
2.044.733,00 S
|
Gewinnerhöhung Punkt 3
|
250.000,00 S
|
Gewinnerhöhung Punkt 4
|
838.348,92 S
|
Gewinnerhöhung Punkt 6
|
390.000,00 S
|
Verlust lt. BP 1999
|
-
2.388.880,50 S
|
|
2000
|
Verlust bisher
|
-
138.153,59 S
|
Gewinnerhöhung Punkt 3
|
500.000,00 S
|
Gewinn neu 2000
|
361.846,41 S
|
|
2001
|
Gewinn bisher
|
1.461.784,91 S
|
Gewinnerhöhung Punkt 3
|
500.000,00 S
|
Gewinn neu 2001
|
1.961.784,91 S
|
|
|
Gesamtsumme
|
-
15.249,18 S
Die genaue Einschätzung der zukünftigen
Ergebnisse sei, wie bereits ausgeführt, äußerst ungewiss. Bisher
sei keine Prognoserechnung vorgelegt worden, aus den bisher erzielten
Umsätzen der Jahre 1999 bis 2003 sei von einem äußerst geringen
Umfang der Tätigkeit der U. GmbH auszugehen. Möglicherweise
würden aus den geschlossenen Gewinnbeteiligungsvereinbarungen 2002
Erträge erzielt.
Die Bescheide für das Jahr 1999 hätten daher
gemäß
§ 200 BAO vorläufig zu ergehen.
(6) Beteiligung:
Die Beteiligung ET führe zu einer Gewinnerhöhung
von 390.000,00 S.
(C) Aus dem Bericht zur Schlußbesprechung vom
3. Februar 2004 ergibt sich eine Berichtigung der Gewinnverteilung: Der im
Jahr 1999 entstandene Verlust werde auch auf die vorhandenen Gesellschafter
aufgeteilt (Anmerkung: bisher wurden die Verluste infolge einer Klausel in den
Beteiligungsverträgen nur den neu eintretenden Gesellschaftern zugewiesen).
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen
Bescheide betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich einheitlicher und gesonderter
Feststellung für 1999 und einheitliche und gesonderte Feststellung 1999
wurde mit Schreiben vom 1. März 2004 Berufung eingelegt.
Beantragt werde die erklärungsgemäße Veranlagung.
Die BP vertrete im wesentlichen die Auffassung, dass die
Geschäftstätigkeit der Fa. U. bzw. der Fa. U und Mitges. keine
abgabenrelevante Tätigkeit sei. Demzufolge habe man alle Aufwendungen (Tz
15 bis 19 des BP-Berichtes) außerbilanziell zugerechnet, sodass keinerlei
Aufwendungen mehr steuerrechtlich übriggeblieben seien.
a. Die Abgabenbehörde glaube beurteilen zu
können, ob die der Fa. U. GmbH gewährten Vorkaufsrechte wirtschaftlich
wertvoll seien oder nicht oder die Zahlung eine ausreichende Gegenleistung
darstelle. Gerne hätte man bei allen abgabenrechtlichen Fragen eine Meinung
der Abgabenbehörde im Voraus. Die Entscheidung werde aber auch die
Abgabenbehörde keinesfalls mit annähernder Sicherheit treffen
können. Die Beurteilung sei im gegenständlichen Fall eine
kaufmännische und keine abgabenrechtliche. Inwieweit die Zahlung zu
aktivieren wäre, habe die Abgabenbehörde nicht weiter untersucht.
b. Die Auffassung der Finanzverwaltung, dass eine
Unternehmenssanierungsgesellschaft immer 1:1 zu ihren Personalkosten
entsprechende Einnahmen tätigen müsse, werde nicht geteilt. Gerade im
Dienstleistungsbereich sei es die Norm, dass zunächst Aufwendungen im
Personalbereich entstünden, bevor man entsprechende Einnahmen tätigen
könne. Auch eine Steuerberatungskanzlei werde zuerst bei Beginn höhere
Personalausgaben haben, um erst in weiterer Folge Erlöse erzielen zu
können.
Gänzlich unerklärlich sei der Hinweis auf
§ 2 Abs. 2 lit. a EStG 1988. Die Verwaltung unkörperlicher
Wirtschaftsgüter könne nicht mit einem Dienstleistungsbetrieb
gleichgesetzt werden.
Beantragt werde die Entscheidung durch den Berufungssenat
und eine mündliche Verhandlung.
3. Mit Schreiben vom 4. Juli 2004 nahm die BP zur
Berufung wie folgt Stellung:
In der Berufung werde angeführt, es seien von der BP
alle Aufwendungen außerbilanziell zugerechnet worden, sodass
steuerrechtlich keine mehr übrig seien. Dies entspreche nicht den
Tatsachen. Im Jahr 1999 sei ein Verlust nach BP von 2.338.000,00 S verblieben.
a. Werbekostenzuschuss:
Zu den bilanzierten Werbekostenzuschüssen an die TH
GmbH und Mitges. im Jahre 1999 sei angeführt, dass die Einräumung
eines Vorkaufsrechtes von Gesellschaftsanteilen ausscheidungswilliger atypisch
stiller Gesellschafter keine Gegenleistung darstelle. Die TH GmbH und Mitges.
sei nämlich rechtlich gar nicht in der Lage, über ein Vorkaufsrecht
der an ihr beteiligten Gesellschafter zu verfügen, sondern nur der jeweils
beteiligte Gesellschafter selbst. Es handle sich bei der Vereinbarung zwischen
der TH GmbH und der U. GmbH um einen Vertrag zu Lasten Dritter, da in die den
einzelnen atypisch stillen Gesellschaftern vertraglich zugesicherte freie
Dispositionsbefugnis bezüglich der Gesellschaftsanteile eingegriffen werde,
sodass zumindest deren Zustimmung zur Einräumung des Vorkaufsrechtes
nötig wäre.
b. Personalkosten:
Hinsichtlich der Tätigkeiten der beschäftigten
Personen im Jahr 1999 seien keine Unterlagen vorgelegt worden, sodass die BP
schließlich im Schätzungswege davon ausgegangen sei, dass ca.
¾ der Personalkosten "verwandte Firmen" betroffen
hätten.
Tatsächlich sei es nicht einfach, bei Umsätzen
von - 230.960,00 S in den Jahren 1999 bis 2001 auf die
tatsächliche Tätigkeit einer Firma zu schließen. Deshalb sei von
der BP auch das Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern in
Betracht gezogen worden. Wenn nunmehr vorgebracht werde, dass es sich um einen
Dienstleistungsbetrieb handle, weshalb der Hinweis auf § 2 Abs. 2
lit. a unerklärlich sei, so sei zu entgegnen, dass man bisher nicht
dokumentiert habe, welche Dienstleistungen tatsächlich erbracht worden
seien.
4. Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 wurde die Bw.
ersucht, zur Stellungnahme der BP eine Gegenäußerung abzugeben (Frist
3. August 2004).
5. Am 1. Oktober 2004 wurde seitens der
Finanzbehörde mit Bescheid ausgesprochen, dass die Berufung gegen die
Wiederaufnahme betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung 1999 als
zurückgenommen gelte, weil der Mängelbehebung bis zum 3. August
2004 nicht entsprochen worden sei.
6. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 wurde die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
7. Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom
19. Januar 2006:
Zu Beginn der Verhandlung wird vom steuerlichen Vertreter
die Berufung gegen die Körperschaftsteuer 1999 zurückgezogen
(abgeleiteter Bescheid).
Der Vorsitzende: Gibt es zum Sachverhalt Ergänzungen
oder Beweisanträge?
Finanzamtsvertreter: Nein.
Steuerlicher Vertreter: Nein.
Vorsitzender: Dann ersuche ich zunächst den
Finanzamtsvertreter um die rechtlichen Ausführungen.
Finanzamtsvertreter Mitges.: Im BP-Bericht wurde alles was
wesentlich ist erwähnt, dem möchte ich nichts mehr hinzufügen,
beantragt wird die Abweisung der Berufung.
Finanzamtsvertreter GmbH: Nachdem die Berufung gegen die
Körperschaftsteuer zurückgezogen ist, brauche ich nichts mehr
beantragen.
Steuerlicher Vertreter: Ich hätte nur zwei Punkte die
ich ausführen möchte.
Wenn die Mitunternehmerschaft zählt und die stille
Gesellschaft anerkannt ist, egal ob eine Angemessenheit bei den Ausgaben gegeben
ist, liegt eine verdeckte Ausschüttung nicht vor.
Bei Nichtanerkennung von Aufwendungen hat das nach den
(Ergebnis)Verteilungsmechanismen der Mitunternehmerschaft zu laufen. Vorzugehen
ist nach der Verteilungsregel.
Personalkosten wurden schon in der Berufung entsprechend
dargestellt. Unternehmenssanierer - das ist ja die Bw. - können
nicht 1:1 die Kosten weiterverrechnen. Das geht bei einer Sanierung
üblicherweise nicht. Das heißt, sie nehmen Leute herein und versuchen
halt die irgendwo wieder einzusetzen. Das geht in keinem Fall 1:1. Auch sonstige
Personalübernahmegesellschaften sind nicht imstande, Kosten die durch die
Übernahme des Personals entstehen 1:1 an Dritte weiterzuverrechnen. Das ist
immer denkunmöglich und daher im gegenständlichen Fall auch so zu
würdigen.
Ansonsten habe ich versprochen mich kurz zu halten und
beantrage daher der Berufung stattzugeben.
FB: Darf ich vielleicht noch eines sagen. Wenn sie sich die
Tabelle, die sie bekommen haben, im Jahr 1999 ansehen: Da gab es im Jahr 1999
einen Umsatz von 455.000.000,00 S und im Jahr darauf waren das
658.000.000,00 S. Die Entscheidung vor der die TH GmbH damals gestanden
ist, war entweder aufzugeben (die Kunden sind weggebrochen) oder weiterzumachen,
wir haben eine Reihe von prominenten Unternehmen übernommen, wir haben
binnen einem Jahr den Umsatz um mehr als 50% gesteigert.
Dann bei der Bw. davon auszugehen, dass das keinen
wirtschaftlichen Hintergrund hat - ich weiß nicht, ob es jemals ein
Sanierungsunternehmen gegeben hat, wo nach einem Jahr so ein Ergebnis vorliegen
konnte.
Aus einem stillstehenden Betrieb im Januar 1999 zu einem
Rekordumsatz von 658.000.000,00 S in einem Jahr, wenn das keine Sanierung
ist, zweifle ich, ob man überhaupt in Österreich ein Unternehmen, das
von der Finanz anerkannt wird, führen kann.
Berichterstatter: Moment, reden wir von der Sanierung der
TH GmbH?
FB: Wir reden von der TH GmbH.
Berichterstatter: Wann genau war die saniert ihrer Meinung
nach?
FB: Im Jahr 2000 wurde ein Umsatz erreicht von
658.000.000,00 S.
Berichterstatter: Dann war sie saniert?
FB: Ja. Und 1999 waren es 455.000.000,00 S.
Steuerlicher Vertreter: Wann wurde der Zwangsausgleich
angenommen?
FB: 2002. Sie ist ist aber nicht in Konkurs gegangen,
sondern wurde vom Lieferanten in Konkurs geschickt, das ist ein Unterschied. Und
genau diejenigen Leute, die die Probleme 1999 gemacht haben, haben es drei Jahre
später dann endgültig geschafft, mit Brachialgewalt. Auch 2001 waren
große Gewinne in der Bilanz der TH GmbH. Der Marktanteil ist signifikant
gestiegen, wir waren fast auf 25% und ein paar Wochen später waren wir in
Konkurs. Liefersperre, Rahmensperre und aus. Das ist auch gerichtsanhängig.
Es wurde der Marktführer weggenommen vom Markt und nicht irgendeine Firma,
die momentan Probleme hat. Und zur Gegenverrechnung, was da im Bericht (des
Masseverwalters) steht: Aufgrund der Verrechnungsweise sind automatisch immer
zwei Monatsumsätze offen, weil die Faktura sofort erstellt wird vom
Lieferanten (sprich dem Netzbetreiber) und die Provision erst ein paar Monate
später gutgeschrieben wird. Das heißt ich kaufe im Monat mindestens
um 50 bis 100.000.000,00 S ein, verschenke diese Geräte an Kunden und
habe formell 100.000.000,00 S Verbindlichkeit. Dafür erhalte ich
wiederum 100.000.000,00 S Provision. In Wirklichkeit hat ein Händler
überhaupt keine Verbindlichkeiten, weil er eine Rechnung erhält, dann
auftragsgemäß dieses Gerät verschenkt und dann dieselbe
Gutschrift wieder erhält.
Bei der Bw. war die Tätigkeit extrem erfolgreich, weil
alle diese Unternehmen die da angeführt sind, die wir da übernommen
und saniert haben, heute noch operativ tätig und sehr erfolgreich sind.
Zu den Personalkosten möchte ich noch eines sagen:
Wenn eine Firma insolvenzgefährdet ist, übernimmt man das bestehende
Personal für wenige Monate, damit man Kontinuität hat. Da geht dann
die BP her und sagt, die Kosten (die meisten Anstellungen sind ohnehin nur in
der Kündigungsfrist gelaufen, damit der Betrieb nicht abrupt beendet wird)
sind nicht abzugsfähig, die Gewinne in den Folgejahren sind aber sehr wohl
eine Einkunftsart. Dabei sind es Kosten für eine nachweisliche Sanierung,
da waren Zwangsausgleiche dabei, die die Bw. durchgeführt hat. Da sind
lauter Gerichtsakte, wo die Bw. den Zwangsausgleich vom Anfang bis zum Ende
durchgeführt hat, die Restrukturierung durchgeführt und dann die
Unternehmen saniert übergeben hat. Was da dran Liebhaberei sein soll (oder
wo eine Gewinnausschüttung stecken soll), das verstehe ich als Kaufmann
überhaupt nicht.
8. Folgende Unterlagen und Aussagen sind in die
Beweiswürdigung miteinzubeziehen:
a. Vereinbarung TH GmbH mit der Bw. vom 15. Februar
1999, die zu einem Werbekostenzuschuss von 4.292.931,00 S führte
(Auszug):
Der Telekommunikationsmarkt habe sich mit Beginn des
heurigen Jahres (1999) schlagartig geändert, sämtliche gültigen
Geschäftsabläufe seien einer dramatischen Veränderung unterworfen
und die genaue Entwicklung lasse sich bis zum heutigen Tage nicht klar
abschätzen. Die drastischen Umsatzeinbrüche erforderten rasches und
konsequentes Handeln, weil die TH GmbH ihre Probleme nicht aus eigener Kraft
lösen könne. Die Bw. übernehme daher verschiedene Aufgaben, um
den erfolgreichen Weiterbestand zu garantieren.
b. Konkursantrag der TH GmbH vom 28. Januar 2002
(Auszug):
Die Antragstellerin habe sich zum größten
Fachhandelsunternehmen in dieser Branche entwickelt und sei 1997, 1998 und 1999
von den Einzelhändlern jeweils zum besten Telekomhändler
Österreichs gewählt worden. Selbst in Phasen der
außerordentlichen Expansion habe man ständig positive
Bilanzergebnisse erzielt.
Die Antragstellerin habe mit Kapitalanlegern atypische
stille Beteiligungen abgeschlossen. Von diesen seien Nominale von
14.190.000,00 S geleistet worden, welchen zum Stichtag der Bilanz 2000 (und
seither unverändert) Entnahmen und Ergebniszuweisungen von 14.994.423,80
gegenüberstünden. Es ergebe sich daraus ein negatives stilles
Beteiligungskapital von 754.423,80, welches in der Gegenüberstellung der
Aktiva und Passiva nicht in Anschlag gebracht worden sei (Seite 17).
c. Bericht des Masseverwalters vom 2. April 2002 zur
Konkurseröffnung der TH GmbH am 28. Januar 2002: Bei Beurteilung der
Ursache der Insolvenz könne die Gemeinschuldnerin (GS) nicht alleine
betrachtet werden, sondern es seien die übrigen Unternehmungen des FB
einzubeziehen. Die GS könne nur geringe Spannen für ihre
Dienstleistungen lukrieren, es sei daher ein beträchtlicher Umsatz
notwendig, der 2001 auch habe erreicht werden können. Das Unternehmen an
sich sei daher überlebensfähig gewesen (es seien auch stets
Bilanzgewinne erzielt worden), die Übernahme von überschuldeten
Filialen der PS durch FB bzw. die PSH im Jahr 1994 habe aber zu nicht
unerheblichen Kapitalabflüssen geführt. In die PS seien durch die PSH
geschätzt knapp 3.000.000,00 € in den vergangenen Jahren
investiert worden. So sei es gekommen, dass die PSH und die mit ihr verbundenen
Unternehmungen die Verbindlichkeiten bei der GS nur mit beträchtlichen
zeitlichen Rückständen hätten bedienen können, was
schlussendlich dazu geführt habe, dass Außenstände bei der GS in
Höhe von 6.000.000,00 € zum 31. Dezember 2001 vorgelegen
hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich die einheitliche und
gesonderte Feststellung für 1999:
1. Liebhaberei
(a) Ermittlung des Betriebsergebnisses 1999:
Vor Prüfung der Frage ob Liebhaberei vorliegt sind
zunächst die von der Betriebsprüfung in Frage gestellte Aufwendungen
auf ihre Betriebsausgabeneigenschaft hin zu überprüfen und allenfalls
das ausgewiesene Betriebsergebnis zu korrigieren.
Zum Werbekostenzuschuss:
(1) Unrichtig ist zunächst die von der Bw. in der
Vereinbarung vom 15. Februar 1999 angeführte "schlagartige
Änderung am Telekommunikationsmarkt" (gemeint 1999), welche diese
Vereinbarung notwendig mache:
Geschäftsgegenstand der Bw. war von 1995 bis 1998 der
Handel mit Telefonen und Handys. Richtig ist die Darstellung der Bw. soweit, als
die Jahre 1997 und 1998 starke Veränderungen im Bereich der
Telekommunikation mit sich brachten. So trat das Bundesgesetz betreffend die
Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz - TKG; BGBl. I/1997/100 idF
BGBl. I/2001/32) am 1. August 1997 in Kraft und hat den
österreichischen Telekommunikationsmarkt ab 1.1.1998 liberalisiert. Diese
Liberalisierung erfolgte auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben.
Zu Beginn 1998 drängten aus diesem Grund viele
Netzanbieter auf den Markt, um Marktanteile zu lukrieren. Die bisherigen
Anbieter waren schon lange über geplante gesetzliche Änderungen am
Telekommunikationsmarkt informiert und konnten sich daher ausreichend darauf
vorbereiten, dass Anfang 1998 viele neue Gesellschaften auf den Markt
drängen und sich neue Geschäftsfelder erobern würden. Der
Handymarkt war demzufolge schon 1998 - im übrigen absolut
voraussehbar - heiß umkämpft und die Handypreise fielen. Dass
auch der Bw. dies bewusst war, beweist schon die Änderung ihres
Geschäftsgegenstandes vom Handyverkauf auf die Unternehmenssanierung Anfang
1999.
(2) Das Unternehmen der TH GmbH, an der FB
Mehrheitsgesellschafter war, war nur eine von zahlreichen Firmen des
Gesellschafters FB im Bereich des Telekommunikationsmarktes. Während die
Firma TH GmbH nach außen hin als "gesund" angepriesen wurde und sogar
Preise erringen konnte, war das "Gesamtgeflecht" der zahlreichen (nicht im
Konzern verbundenen) Firmen des FB finanziell bereits länger in einer
schweren Krise. So ist dem Bericht des Masseverwalters vom 2. April 2002
zur Konkurseröffnung der TH GmbH zu entnehmen, dass man die GS nicht
alleine betrachten, sondern die übrigen Unternehmungen des FB
miteinbeziehen müsse. Weiters dass die an die TH GmbH liefernden oder
leistenden Unternehmen des FB (so die PSH) durch die Expansion überschuldet
waren und ihre Verbindlichkeiten schon länger nicht ordentlich bedienen
konnten, was letztendlich auch zum Zusammenbruch der TH GmbH führte.
Über diese prekäre Gesamtsituation seiner Firmen war FB voll
informiert und hat daher reihum in seinen Firmen Gelder zur Bewältigung
dieser Krisensituation gesucht. Der Zuschuss an die TH GmbH ist daher nach
Ansicht der Berufungsbehörde eher privaten Interessen des FB (an der
Erhaltung jener Firmen, an denen er beteiligt war) entsprungen als
betriebswirtschaftlichen Kalkulationen der Bw. (ausgenommen der
zusätzlichen Überlegung einer Zuweisung von Verlusten an stille
Beteiligte).
(3) Dies wird auch durch die Situation der TH GmbH
bestätigt, wie sie im Konkursantrag vom 28. Januar 2002 zum Ausdruck
kommt, wo geschildert wird, dass bei einem Nominale der Gesellschaftereinlagen
(atypische stille Gesellschafter) von 14.190.000,00 S bereits aufgrund von
Entnahmen eine Unterdeckung von 754.423,00 S vorliege.
Die Einzahlungen stiller Gesellschafter sollen ins
Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergehen (ÖStZ 1996,
317, Pkt. 2.1.b) und dort auch erhalten bleiben (ecolex-Script 1995/2, Pkt. 5:
Margreiter bezweifelt sogar das Weiterbestehen der Mitunternehmerschaft wegen
fehlendem Unternehmerrisiko, wenn die Einlage unter 10% des vereinbarten
Betrages sinkt). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hätte ein
betriebswirtschaftlich kalkulierender Unternehmer kein Geschäft
abgeschlossen, bei dem er als Gegenleistung durch Entnahmen wirtschaftlich
völlig ausgehöhlte Beteiligungen erhält (wobei FB auch von dieser
Situation Kenntnis hatte).
Bezüglich der übrigen Aufwendungen:
Nach der Aktenlage ist festzuhalten, dass die verschiedenen
Feststellungen der BP zwar Zweifel geweckt haben, ob bestimmte Aufwendungen
steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt werden können, sie sind jedoch
nach Ansicht des erkennenden Senates keine ausreichenden Nachweise für eine
Nichtanerkennung. Dass die angeführten Lohnzahlungen nichtbetrieblichen
Interessen gedient hätten, wird nicht behauptet. Ebenso gibt es keine
zwingenden Nachweise, dass die Sanierungsaufwendungen in Höhe von
838.348,00 S und 390.000,00 S tatsächlich dem Erwerb einer
Beteiligung gedient hätten. Auch für die Übernahme
nichtbetrieblicher Kosten im Bereich der Investitionsaufwendungen fehlt ein
Nachweis, der durch Vermutungen nicht ersetzt werden kann.
Ermittlung des Betriebsergebnisses:
Das ausgewiesene Betriebsergebnis von -
10.154.894,00 S ist nach den obigen Darstellungen um den
Werbekostenzuschuss in Höhe von 4.292.931,58 zu erhöhen. Damit ergibt
sich ein verbleibender Jahresverlust von -5.861.962,42.
(b) Vorliegen einer auf die Verschaffung von
Verlustzuweisungen ausgerichteten Gesellschaft (Liebhaberei).
(1) Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist ab 1999
die Sanierung von Unternehmen. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine
Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO.
(2) Die Liebhabereiverordnung wurde mit Wirkung ab 1.1.
1993 neu gefasst (BGBl. 1993/33 = LVO II). Erläuterungen zur Neufassung
enthielt der Erlass vom 14.4. 1993 (AÖF 1993/178, LHE II), weitere
Ergänzungen der Erlass vom 27.11. 1995 (AÖF 1995/314). Der
geänderten Rechtsprechung des verstärkten Senates des VwGH vom
3.7.1996, 93/13/0171 wurde mit Verordnung vom 28.11.1997, BGBl. II 1997/358,
Rechnung getragen.
Formal ist die LVO II aus 1993 idF BGBl. II 1999/15 in
Geltung.
Die Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997,
AÖF 1998/47) stellen einen BMF-Erlass dar, der an die Stelle der
Erlässe vom 14.4.1993 und 27.11.1995 getreten ist.
(3) Aufgrund der Judikatur des verstärkten Senates des
VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171 ist für die Frage der Liebhabereiprüfung
bei § 1 Abs. 1-Betätigungen folgendes zu beachten: Die
Einkunftsquelleneigenschaft ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob die
geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv ertragsfähig
ist. Dem subjektiven Ertragsstreben des sich Betätigenden kommt dann
Bedeutung zu, wenn die Prüfung der objektiven Komponente der
Ertragsfähigkeit der Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt. Die LVO
stellt bei § 1 Abs. 1-Tätigkeiten das subjektive
Ertragsstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung, sodass im Rahmen der
Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO das Schwergewicht auf
die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen
auf nachfolgende Jahre zu legen ist (Hilber, Kurzkommentar zur
Liebhabereiverordnung, S. 39 ff.).
(4) Fallen bei Betätigungen nach § 1
Abs. 1 LVO Verluste an, ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn
der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, anhand der in
§ 2 Abs. 1 LVO angeführten Umstände zu beurteilen,
wobei diese Kriterienliste nicht abschließend ist.
Folgende Kriterien kommen zur Anwendung:
a. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
b. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
c. Ursachen, aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
d. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
e. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
f. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen.
Die Kriterien sind für sich einzeln zu untersuchen.
Dann ist im Wege eines Gesamtbildes zu beurteilen, ob von einer Einkunftsquelle
auszugehen ist.
(5) Die Prüfung der Kriterien im einzelnen und in der
Gesamtschau ergibt folgendes Bild:
a. Zu untersuchen ist das Verhältnis der Verluste zu
den Umsätzen und die Entwicklung der Verluste im allgemeinen.
Die atypische stille Gesellschaft weist seit ihrer
Gründung (am 7.12.1995) bis einschließlich 1998 die nachstehenden
Ergebnisse auf:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Gewinn/Verlust
|
1995
|
411.890,00
|
-2.861.376,00
|
1996
|
4.096.562,00
|
216.426,00
|
1997
|
3.545.265,00
|
-664.684,00
|
1998
|
803.734,00
|
-560.428,00
|
Summe
|
8.857.451,00
|
-3.870.062,00
In einem vierjährigen Zeitraum stehen Umsätzen
von 8.857.451,00 S Verluste von 3.870.062,00 S gegenüber.
In den Folgejahren ergab sich die nachstehende weitere
Entwicklung:
|
Jahr
|
Umsatz
|
Gewinn/Verlust
|
1999
|
32.210,00
|
-5.861.962,00
|
2000
|
-263.178,00
|
-261.136,00
|
2001
|
0,00
|
1.476.333,00
|
2002
|
0,00
|
7.190,00
|
Gesamtsumme
|
-230.968,00
|
-4.669.575,00
Damit verbleiben in dem bisher überschaubaren
Zeitraum von acht Jahren Verluste von 8.539.637,00 S (bei Umsätzen von
8.626.483,00 S). Im Zeitraum 1999 (Aufnahme neuer Gesellschafter) bis 2002
übersteigen die erzielten Verluste mit - 4.669.575,00 S die
Umsätze desselben Zeitraumes um ein Mehrfaches.
Es wurden daher nicht nur in der Anlaufphase 1995 bis 1998
beträchtliche Verluste erzielt, denen bisher keine nennenswerten Gewinne
gegenüberstehen, vielmehr ist das Verlust/Umsatzverhältnis ab 1999
völlig eingebrochen und steht in keiner vernünftigen Relation mehr.
b. Stellt man die bisher erzielten Gewinne nach starken
Verlustphasen (also 1995 und 1999) den Verlusten gegenüber, so ergeben sich
folgende Verhältnisse:
|
Jahr
|
Verluste
|
Gewinne
|
1995-1998
|
4.086.488,00
|
216.426,00
|
1999- 2002
|
6.123.098,00
|
1.483.523,00
Die erzielten Gewinne stehen gegenüber den Verlusten
nicht in einer Relation (1995 bis 1998 mit 5,29%; 1999 bis 2002 mit 24,22%), die
wirtschaftlich vernünftig und verwertbar wäre.
c. Die Ursachen der hohen Verluste hängen -
jedenfalls im gegenständlich strittigen Zeitraum - teilweise mit den
Leistungsverrechnungen zwischen der Bw. und den von FB beherrschten Firmen
zusammen. Ein Teil dieser Leistungen wurde als Scheinverrechnungen qualifiziert.
d. Marktgerechtes Verhalten:
1) Die Bw. verzeichnet einerseits im Geschäftsverkehr
mit Firmen, die dem Geschäftsführer und Gesellschafter FB nahe stehen
bzw. von ihm beherrscht werden, Aufwendungen, denen keine relevanten Erlöse
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0991-L/04
- Stammnummer
- 20725
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF