Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0041-I/05
Zurückweisung einer von der Ehegattin des Beschuldigten eingebrachten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-I/05vom 06.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, Oberrat Mag. Peter Maurer, in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch N.N., Deutschland, wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 22. Oktober 2005 gegen das Erkenntnis des Zollamtes
Innsbruck vom 21. September 2005, Zahl: X,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 21. September 2005, Zahl: X, hat
das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er am
18. März 2005 bei der Einreise über das Zollamt Pfunds eine
Herrenarmbanduhr der Marke XY ausländischer Herkunft, auf welcher
Eingangsabgaben in Höhe von € 975,04 lasten würden,
vorsätzlich vorschriftswidrig unter Verletzung der Bestimmung der
Art. 38 bis 40 Zollkodex der Europäischen Union (ZK) in das
Zollgebiet der Europäischen Union verbracht habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 600,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen ausgesprochen. Gemäß
§ 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 2
lit. a FinStrG wurde auf Verfall der tatgegenständlichen
Herrenarmbanduhr XY, schwarzes Ziffernblatt, Deckelnummer Y, erkannt. Die Kosten
des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG pauschal mit € 60,00 bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 22. Oktober 2005.
Die Berufungsschrift vom 22. Oktober 2005 wurde von
der Ehegattin des Beschuldigten, Frau N.N. "in Vollmacht für Beschuldigten"
verfasst, unterfertigt und beim Zollamt Innsbruck eingebracht. In diesem
Schriftsatz hat der Beschuldigte folgenden Vermerk angefügt und
unterfertigt:"Ich wiederhole hiermit die meiner Frau N.N., Anschrift, erteilte
Vollmacht. Diese Vollmacht gilt auch für vorstehende Erklärungen,
Tatbestandsberichtigung und Berufung."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 151 Abs. 1 lit. a
FinStrG ist zur Erhebung der Berufung gegen Erkenntnisse, soweit das Erkenntnis
nicht auf Einstellung lautet, der Beschuldigte berechtigt. Beschuldigter ist die
in dem Erkenntnis als solche bezeichnete Person. Gemäß
§ 77
Abs. 1 FinStrG können sich Beschuldigte, soweit nicht ihr
persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch Verteidiger
vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gemäß
§ 39 StPO
in die Verteidigerliste eingetragenen Personen sowie die
Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind
auch ausländische Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder zur
Vertretung im Finanzstrafverfahren befugt. Nur der Beschuldigte oder sein
Verteidiger kann - abgesehen von hier nicht zutreffenden Fällen des
§ 151 Abs. 1 lit. b und c FinStrG - gegen ein
Erkenntnis ein Rechtmittel erheben, nicht aber eine andere Person.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 hat der
Unabhängige Finanzsenat die Einschreiterin N.N. um Mitteilung ersucht, ob
sie als Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin zur Vertretung im
Finanzstrafverfahren befugt ist. Am 3. Februar 2006 hat FrauN.N. dem
Unabhängigen Finanzsenat telefonisch mitgeteilt, dass sie nicht
Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin ist.
Da die Einschreiterin nicht zum Kreis der
berufsmäßigen Parteienvertreter (Verteidiger) zählt, war sie
- auch mit Vollmacht des Berufungswerbers - zur Abgabe der eine
Willenserklärung darstellenden Prozesshandlung der Berufung nicht
legitimiert. Ein Rechtsmittel, das nicht vom Beschuldigten, auf den sich das
Erkenntnis bezieht, sondern von einer anderen, nicht zum Kreise der Verteidiger
gehörenden Person eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel,
sondern ist inhaltlich verfehlt und ist daher kein wirksames Rechtsmittel im
Sinne des Gesetzes. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung als
unzulässig zurückzuweisen war (VwGH 24.1.1961, 1606/57; 26.1.1989,
88/16/0201).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 151 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-I/05
- Stammnummer
- 20701
- Gültig
- 06.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF