Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1866-W/05
Ermessensentscheidung, Mitverursachung der Uneinbringlichkeit durch das Finanzamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1866-W/05vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Rahmen der Ermessensübung ist bei Geltendmachung der Haftung auf eine Mitverursachung des Finanzamtes an der Uneinbringlichkeit der von der GmbH geschuldeten Abgabe Bedacht zu nehmen (ähnlich VwGH 9.6.1986, 85/15/0069).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Berufungssenat über die Berufung des Bw., vom
7. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 18. Februar
2005 vertreten durch M. betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm §
80 BAO nach der am 2. Februar 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 in Verbindung mit
§ 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH in Höhe von
€ 6.100,93 betreffend die Umsatzsteuer 05/02 zur Haftung
herangezogen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass die Verletzung des Parteingehörs gerügt werde,
da auf die begründeten Einwände vom 3. Februar 2005 nicht
eingegangen worden sei.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei
am 28. Jänner 2003 das Konkursverfahren eröffnet
worden.
Aus der Beilage zur Berufung ergebe sich, dass bei
gleichmäßiger Bedienung aller Verbindlichkeiten seit
15. Juli 2002 (Fälligkeit der Umsatzsteuer 5/2002) ein Betrag von
€ 400,00 an das Finanzamt abzuführen gewesen
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte im
Wesentlichen aus, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Mai
2002 zunächst beim Finanzamt X eingebracht und von diesem an das
zuständige Amt weitergeleitet worden sei. Wäre die
Umsatzsteuervoranmeldung zeitgerecht verbucht und aufgrund der
eingeschränkten Mittel nur in Höhe von € 400,00 entrichtet
worden, so hätte der im Rückstand verbliebene Restbetrag von
€ 5.700,93 jedenfalls in der Umsatzsteuergutschrift 2001 seine Deckung
gefunden. Das Abgabenkonto stelle sich wie folgt dar:
|
Kontostand 18.10.2002,
Rückstand
|
28.845,82
|
Umsatzsteuerbescheid 2001
|
-72.545,94
|
Körperschaftsteuerbescheid 2001
|
-2,32
|
Guthaben
|
-43.702,44
|
4.11.2002 Überrechnung
|
4.320,00
|
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2002
|
3.098,63
|
verbliebenes
Guthaben
|
36.283,81
Dieser Betrag sei am 9. Dezember 2002 an die
GmbH rückgezahlt worden.
Der Umstand, dass die zeitgerechte Verbuchung der
Umsatzsteuer Mai 2002 in der ursprünglichen Höhe von
€ 10.698,70 möglicherweise durch einen Fehler des Finanzamtes
unterblieben sei (da der Veranlagungsakt bereits gelöscht sei, könne
eine lückenlose Aufklärung nur schwer erfolgen), ändere nichts an
der Tatsache, dass der abgabepflichtigen Firma tatsächlich um
€ 10.698,70 zuviel rückbezahlt worden sei. Bei
ordnungsgemäßer Überprüfung der eigenen Aufzeichnungen und
der Buchungsmitteilungen des Finanzamtes hätte dem Bw. als verantwortlichen
Geschäftsführer dieser Umstand sehr wohl auffallen müssen. Nach
einer Rücksprache mit dem Finanzamt wäre das Fehlen der Umsatzsteuer
Mai 2002 sofort aufgefallen, die fehlende Summe hätte aus dem
rückgezahlten Betrag sofort entrichtet werden müssen. Da der Bw. dies
unterlassen habe, bestehe die Inanspruchnahme zur Haftung zu Recht.
Der Ordnung halber werde festgehalten, dass die o.a.
Buchungen alle vor Konkurseröffnung stattgefunden hätten und somit in
seinen Wirkungsbereich fallen würden.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Anberaumung einer mündlichen
Senatsverhandlung.
Zur weiteren Begründung wurde ausgeführt, dass
die Tatsache, dass nach Ansicht des Finanzamtes an die Primärschuldnerin
zuviel zurückgezahlt worden wäre, nicht zu einer zusätzlichen
Haftung des Geschäftsführers führe.
Haftungsrelevant sei, welchen Betrag das Finanzamt bei
gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger erhalten
hätte.
Aus der Beilage 1 ergebe sich, dass bei
gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger ein Betrag in
Höhe von € 2.500,00 an das Finanzamt zu zahlen gewesen
wäre.
Die Verbindlichkeiten beim Finanzamt seien im Zeitraum vom
30. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2002 um über
€ 28.000,00 verringert worden. Das sei mehr als bei
gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger zugestanden
wäre.
In der am 2. Februar 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholten die Parteien ihre bisherigen
Vorbringen.
Seitens des Vertreters des Finanzamtes wurde zur
vorgelegten Liquiditätsrechnung ausgeführt, dass zwar eine
annähernde Gleichbehandlung der Gläubiger erzielt worden sei, jedoch
es gar nicht so weit kommen hätte können, wenn die
Umsatzsteuervoranmeldung Mai 2002 beim richtigen Finanzamt eingebracht und
zeitgerecht verbucht worden wäre. Darüber hinaus werde auf die
Begründung der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Der über das Vermögen der Primärschuldnerin
eröffnete Konkurs wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
29. April 2004 nach Verteilung gemäß
§ 139 KO
aufgehoben.
Die Verteilungsquote betrug 13,2626%. Der diese Quote
übersteigende Betrag ist daher bei der Primärschuldnerin
uneinbringlich.
Der Bw. war vom 19. Jänner 2001 bis zur
Eröffnung des Konkursverfahrens handelsrechtlicher
Geschäftsführer der B-GmbH und kann, da er somit zu den in
§ 80 BAO genannten Personen zählt, zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass die
Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung
05/2002 in die Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Bw.
fällt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe
des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen habe, insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der Geschäftsführer haftet
für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel,
die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom 19.1.2005,
2004/13/0156).
Die Bevorzugung eines einzelnen oder einiger Gläubiger
stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern
dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird der Nachweis nicht angetreten, so kann
dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer
aufgrund seiner besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht im Verfahren
die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Anteils an liquiden Mittel beigebracht hat. Es wird hier an eine
Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein,
wobei es auf die gesamten Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der
anderen Verbindlichkeiten andererseits ankommt
(Liquiditätsstatus).
Eine solche ziffernmäßig konkrete Behauptung hat
der Bw. in seiner Berufung dargetan.
Ergänzt wurde dieses Vorbringen durch die
Vorhaltsbeantwortung vom 3. November 2005, die eine rechnerische
Darlegung jenes Betrages enthält, der zum Fälligkeitszeitpunkt der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeit in Gegenüberstellung zu
den im zeitlichen Nahbereich fällig gewordenen sonstigen Verbindlichkeiten
und unter Berücksichtigung der Zug um Zug Geschäfte der Gesellschaft
bei Gleichbehandlung aller Forderungen zu entrichten gewesen
wäre.
Die quotenmäßige Berechnung des Bw. ergab einen
Betrag in Höhe von € 52,45, bzw. die Liquiditätsrechnung
für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 einen Betrag von
€ 400,00.
Die Konkursquote wurde vom Finanzamt bereits
berücksichtigt.
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen umfasst auch das
Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen
Rahmens (vgl das Erkenntnis vom 23. Jänner 1997,
95/15/0173). Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu
treffen haben, müssen sich gemäß
§ 20 BAO in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung
"berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der
Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH vom 11.12.1992, 92/17/0178 und
vom 30.9.1993, 92/17/0215).
Die Behörde darf sich bei den
Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht von unsachlichen
Erwägungen leiten lassen (VwGH 30.9.1993, 92/17/0215).
Auf eine Mitverursachung des Finanzamtes an der
Uneinbringlichkeit der von der GmbH geschuldeten Abgabe ist bereits bei der
Geltendmachung der Haftung des Geschäftsführers im Rahmen der
Ermessensübung Bedacht zu nehmen.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass der
Bw. zwar gegen das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung
sämtlicher Gläubiger verstoßen hat und ein geringfügiger
Quotenschaden eingetreten ist.
Demgegenüber steht der vom Finanzamt selbst dargelegte
Umstand, dass dieses in Kenntnis des Vorhandenseins der nicht verbuchten
Umsatzsteuervoranmeldung, welche im Übrigen trotz Weiterleitung durch das
Finanzamt X. am 21. Juni 2002 und somit rechtzeitig bei der
zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt ist, das Guthaben
in Höhe von € 36.283,81 rückgezahlt und somit die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeit
mitverursacht hat.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt und die
geringfügige Höhe des entstandenen Quotenschadens wird der Berufung im
Ermessen stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1866-W/05
- Stammnummer
- 20664
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF