Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0245-K/02
Zuständigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0245-K/02vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dipl.Ing. GH K, vertreten durch
Herrn StB. HET SCHK, gegen die Bescheide des Finanzamtes C, vertreten durch RR
WE KLD und ADir. HT RI,
vom 28. Mai 1999 betreffend Einkommensteuer 1990; vom 21.
Juli 1999 betreffend Einkommensteuer 1991, 1992 und 1993; vom 26. Mai 1999
betreffend Einkommensteuer 1994 und 1995; gegen die Bescheide des Finanzamtes C
gem. § 295 Abs 1 BAO vom 22.8.2001 betreffend Einkommensteuer 1990,1991,
1992, 1993, 1995 und gegen den Bescheid des Finanzamtes C gem. § 295 Abs 1
BAO vom 20. August 2001 betreffend Einkommensteuer 1994
nach der am 20. September 2005
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Den Berufungen wird Folge
gegeben. Die oben erwähnten Bescheide werden gemäß
§ 289
Abs 2 BAO aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
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Mit den folgenden Bescheiden setzte das Finanzamt
gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) Einkommensteuer fest: Mit Bescheid vom
28. Mai 1999 betreffend 1990; mit Bescheiden vom 21.7.1999 betreffend 1991, 1992
und 1993; mit Bescheiden vom 26. Mai 1999 betreffend 1994 und 1995; mit
Bescheiden gem. § 295 Abs 1 BAO vom 22.8.2001 betreffend 1990,1991, 1992,
1993, 1995 und mit Bescheid gem. § 295 Abs 1 BAO vom 20. August 2001
betreffend 1994.
Der Bw. berief gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1990-1995, die im Jahr 1999 erlassen wurden, mit Schriftsatz vom
30.6.1999 (betreffend 1990) und mit Schriftsatz vom 30.9.1999 (betreffend 1991
- 1995). Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2001 wurde die
Berufung betreffend die bekämpften Bescheide abgewiesen. In einem Schreiben
des unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom 13. September 2005 wurde die
Ansicht vertreten, das Finanzamt sei zur Erlassung der bekämpften Bescheide
nicht zuständig gewesen: Dem Finanzamt
G- S sei seit Jänner 1999 bekannt,
dass der Bw. seit März 1998 hauptsächlich in G wohne. In dieser
Angelegenheit fanden mehrere Berufungsverhandlungen (9.12. und 21.12.2004,
31.5.2005, 28. 6.2005, 19.8.2005) statt. Am 19.9.2005 nahmen die Vertreter des
Finanzamtes beim UFS Akteneinsicht. Am 20. September 1999 fand die letzte
mündliche Berufungsverhandlung in dieser Angelegenheit statt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zuständigkeit
Einkommensteuer 1990 - 1995
Feststellungen:
DI GH K (in weiterer Folge: DI K) wohnte 1973 - 1977
vorwiegend an einem Wohnsitz in V, Hauptplatz 16 (Aussage des DI GH K vom
19.8.2005, S. 19 und 20).DI GH K war
jedenfalls ab 1979 beim Finanzamt V unter der Steuernummer 250/6754 steuerlich
erfasst (Schreiben vom 2.1.1980 des DI GH K an das Finanzamt V). Das Finanzamt V
muss aber darüber hinaus bereits seit dem Zeitraum 1973-1977 seine
Zuständigkeit betreffend Einkommensteuer gegenüber DI K geltend
gemacht haben.
Von 1977 - 1981 wohnte er vorwiegend an einem
Wohnsitz in G (im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes G -
S), zum Teil aber auch an einem Wohnsitz in V (Aussage des DI GH K vom
19.8.2005, S. 19 und 20, Vollmacht vom 3.6.1981 für die Tributaria GmbH,
abgelegt im Akt des Finanzamtes C betreffend DI GH K, Dauerbelege; Aussagen des
DI K vom 21.12.2004, S. 10). Das Finanzamt G - S erfuhr von der Begründung
des vorwiegenden Wohnsitzes durch DI K in G in diesem Zeitraum
nicht.
Von 1981- März 1998 wohnte er vorwiegend an seinem
Wohnsitz in C GU Straße 48, zum Teil aber auch an Wohnsitzen in G und V
(vgl. Schreiben des DI K vom 12.3.1998 an das Finanzamt V, nachrichtlich an
Finanzamt C; Aussage des DI GH K vom 19.8.2005, S. 19,20; vgl. Schreiben der
Frau Dr. Charlotte K vom 10.3.1984 an das Finanzamt V betreffend die T Ziegel
GmbH in Liquidation; Schreiben des DI GH K vom 4.10.1991 an Herrn Steuerberater
Engelbrecht, abgelegt im Vermögenssteuerakt des DI GH K und der Dr.
Charlotte K; von DI GH K ausgefüllter Fragebogen, datiert vom 3.3.1995,
eingereicht beim Finanzamt V, Einkommensteuererklärungen 1990-1995 des DI
GH K; Aussagen des DI K vom 21.12.2004, S. 8-10; Rechnungen des DI K vom
31.12.1994 und 31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen, Rollenofen, Projekt
Syrien).
Das Finanzamt C erfuhr zunächst nicht davon, dass sich
DI K seit 1981 vorwiegend an seinem Wohnsitz in C aufhielt. Das Finanzamt V nahm
Herrn DI K gegenüber weiter seine Zuständigkeit wahr. Bis zum
16.12.1996 erließ das Finanzamt V die Einkommensteuerbescheide bis zum
Zeitraum 1995 (einschließlich) gegenüber DI K. Noch am 1.7.1997
erließ das Finanzamt V gegenüber DI K einen Bescheid über die
Verlängerung einer Rechtsmittelfrist u.a. betreffend Einkommensteuer 1994
und 1995 (Hauptakt des Finanzamtes C betreffend 1990 - 1995).
Erst im November 1997 (laut Schreiben des Finanzamtes C an
DI K vom 5.11.1997) erfuhr das Finanzamt C davon, dass DI K vorwiegend an seinem
Wohnsitz in C lebte, teilte dies Herrn DI K in einem Schreiben vom 5.11.1997 mit
und gab ihm bekannt, dass der Einkommensteuerakt des DI K vom Finanzamt V an das
Finanzamt C abgetreten werden werde. DI K erhielt dieses Schreiben des
Finanzamtes am 14. November 1997, und reagierte darauf durch sein Schreiben vom
12. März 1998 (siehe unten nächster Absatz). Ab Dezember 1997
führte das Finanzamt C bei DI K eine Betriebsprüfung durch, die im
April 1999 beendet wurde (Arbeitsbogen der BP betreffend DI K in Bezug auf
Umsatz- und Einkommensteuer 1990 - 1995; Schreiben des Finanzamtes C vom
5.11.1997 mit handschriftlichem Vermerk des DI K über den Zeitpunkt der
Zustellung vom 14. November 1997).
Seit März 1998 bis zumindest Ende 2001 wohnte DI GH K
vorwiegend an seinem Wohnsitz in G, MRgasse 11 (örtlicher
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes G S), zum Teil aber auch an seinem
Wohnsitz in C, GUstr. 48 (vgl. Aussagen des DI GH K vom 19.8.2005, S. 19 und
20). DI K teilte dem Finanzamt V und dem Finanzamt C mit einem Schreiben vom
12.3.1998 mit, dass er seinen Hauptwohnsitz nach G verlegt habe. Das Finanzamt G
- S erfuhr vom Inhalt dieses Schreibens im Jänner 1999. Im
Jänner 1999 teilte DI K dem Finanzamt G - S schriftlich mit, dass
seine Wohnanschrift in G, MR - Gasse 11 sei. Als Beilage zu diesem
Schreiben sandte er eine Kopie seines Schreibens vom 12. März 1998
(Schreiben des Finanzamtes G - S vom 21.1.1999 an das Finanzamt C;
Schreiben des DI K vom 12.3.1998 an das Finanzamt V, nachrichtlich an das
Finanzamt C; von DI K ausgefüllter Fragebogen, datiert vom 14.1.1999;
Schreiben des DI K vom 18.12.2004 an den UFS).
Das Finanzamt G - S ging daher ab Jänner 1999
davon aus, dass sich DI K seit 1998 hauptsächlich in G aufhielt. In einem
Schreiben vom 21.1.1999 des Finanzamtes G - S an das Finanzamt C,
eingelangt beim Finanzamt C am 3.3.1999 teilte das Finanzamt G - S dem
Finanzamt C mit, DI K habe seinen Wohnsitz und Betriebssitz 1998 nach G, MRgasse
11, verlegt. Das Finanzamt G sei daher zuständig für die Veranlagung
zur Umsatz- und Einkommensteuer. Es werde ersucht, die dazu gehörigen Akten
zu übersenden. Ein Finanzbeamter, dessen Namen nicht bekannt ist, brachte
auf diesem Schreiben des Finanzamtes G S im Akt des Finanzamtes C betreffend DI
K den Vermerk "Abtretung nach RK-BP" an. Dies bedeutet: "Abtretung nach
Rechtskraft der vom Betriebsprüfer veranlassten Bescheide" (Hauptakt des
Finanzamtes C betreffend DI K 1999).
Am 1. Juni 2001 langte die Einkommensteuererklärung
1999 des DI K, in welcher als Wohnsitz des DI K G, MRgasse 11 angegeben war,
beim Finanzamt G S ein, welches diese Erklärung an das Finanzamt C
weiterleitete, wo sie am 25.6.2001 einlangte. Am 1. Juli 2003 langte die
Einkommensteuererklärung 2001 des DI K beim Finanzamt G- S ein und wurde
vom Finanzamt G - S an das Finanzamt C weitergeleitet, wo sie am 8.7.2003
einlangte (Hauptakt 1999 und 2001 des Finanzamtes C betreffend DI
K).
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Finanzamt C
zwischen dem 12.3.1998 (Zeitpunkt des Schreibens des DI K über die
Verlegung seines hauptsächlichen Wohnsitzes nach G) und dem Ende des Jahres
2001 Kenntnis von Umständen erlangt hat, die auf die neuerliche Verlegung
des vorwiegenden Wohnsitzes des DI K von G nach C hindeuteten (Schreiben des UFS
vom 13. September 2005 an die Parteien, insoweit nicht bestritten). Es kann
nicht festgestellt werden, dass DI K jemals in der Z - Straße 27 in
C gewohnt hat.
Am 14. Jänner 1999 vereinbarten der Beamte des
Finanzamtes V Robert MAK und der Beamte des Finanzamtes C Mag. RÖR Der
Veranlagungsakt betreffend DI K werde vom Finanzamt C dem Finanzamt V
übermittelt werden. Das Finanzamt V werde der Berufung des DI K betreffend
Einkommensteuer 1994 mit Berufungsvorentscheidung Folge geben. Sodann werde
diese Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt C aufgehoben werden und ein
Erstbescheid vom Finanzamt C auf Grund der nunmehr abgeschlossenen
Betriebsprüfung erlassen werden (Amtsvermerk vom 14.1.1999 des Finanzamtes
V im Hauptakt des Finanzamtes C 1994 betreffend DI K). Dass es tatsächlich
zu einer solchen Bescheidaufhebung durch das Finanzamt C gekommen ist, ist
anhand des Aktes des Finanzamtes C betreffend DI K nicht
nachvollziehbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.5.1999 des Finanzamtes
V wurde sodann der Berufung des DI K gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 des
Finanzamtes V vom 16.11.1996 Folge gegeben. Der bekämpfte
Einkommensteuerbescheid 1994 wurde aufgehoben.
Am 19. Mai 1999 wurde nach den EDV- Daten des
Abgabeninformationssystems (AIS) betreffend DI K gemäß
§ 299 BAO
ein Bescheid betreffend Einkommensteuer 1994 aufgehoben. Dieser Bescheid wird im
AIS als "§ 299 Aufhebung Bescheid vom 16.12.1996" bezeichnet. Allerdings
findet sich im Akt des Finanzamtes keine Ausfertigung dieses Bescheides. Der
Text dieses Bescheides ist auch nicht im AIS enthalten. Es ist daher nicht
erkennbar, welche Behörde diesen Bescheid aus welchen Gründen erlassen
hat. Es ist auch nicht erkennbar, welcher Bescheid aufgehoben wurde. Nach den
Daten im AIS ("Aufhebung Bescheid vom 16.12.1996") wäre davon auszugehen,
dass der Bescheid des Finanzamtes V vom 16.12.1996 betreffend Einkommensteuer
1994 gem. § 299 BAO aufgehoben worden ist. Dagegen spricht jedoch, dass der
Einkommensteuerbescheid 1994 des Finanzamtes V vom 16.12.1996 bereits mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes V vom 18.5.1999 aufgehoben wurde. Im
Ergebnis ist daher nicht feststellbar, dass es nach dem 18.5.1999 zu einer
Aufhebung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes V vom 18.5.1999
betreffend die Berufung des DI K in Bezug auf Einkommensteuer 1994 gekommen ist
(Schreiben des UFS an die Parteien vom 13. September 2005, insoweit nicht
bestritten). Die Berufungsvorentscheidung vom 18.5.1999 des Finanzamtes V ist
daher rechtskräftig geworden.
Abschließend werden die einzelnen in diesem
Zusammenhang ergangenen Bescheide betreffend den Zeitraum 1990 - 1995
nochmals zusammengefasst dargestellt:
Am 16. Dezember 1996 erging ein Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes V betreffend 1995 an DI K. Am 26. Mai
1999 nahm das Finanzamt C das Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
1995 wieder auf und erließ neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1995 (Hauptakt des Finanzamtes C betreffend DI K für
1995).
Am 16. Dezember 1996 erging ein Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes V betreffend 1994 an DI K. Der
Umsatzsteuerbescheid blieb unbekämpft. Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom
16.12.1996 wurde, wie bereits oben erwähnt, durch die
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes V vom 18.5.1999 aufgehoben. Dessen
ungeachtet erging am 26.5.1999 ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid 1994 des
Finanzamtes C an DI K.
Hinsichtlich Einkommensteuer 1992 und 1993 finden sich nur
Bescheide des Finanzamtes C vom 21.7.1999 im Akt (Hauptakt des Finanzamtes C
betreffend DI K für 1992 und 1993).
Hinsichtlich Einkommensteuer 1991 erging am 20.1.1994 ein
Bescheid des Finanzamtes V. Mit Bescheid
des Finanzamtes C vom 21. 7.1999 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer
1991 wiederaufgenommen und ein neuer Einkommensteuerbescheid 1991 des
Finanzamtes C erlassen.
Hinsichtlich Einkommensteuer 1990 erging am 20.1.1994 ein
Bescheid des Finanzamtes V. Mit Bescheid des Finanzamtes C vom 28.5.1999 wurde
das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1990 wiederaufgenommen. Am selben Tag
erließ das Finanzamt C einen Einkommensteuerbescheid 1990 (Hauptakt des
Finanzamtes C betreffend DI K für 1990 und 1991).
Mit gem. § 295 Abs 1 BAO geänderten Bescheiden
des Finanzamtes C vom 22.8.2001 wurde die Einkommensteuer 1990-1993 und 1995 neu
festgesetzt. Am 20. 8.2001 erging ein gem. § 295 Abs1 geänderter
Bescheid des Finanzamtes C betreffend Einkommensteuer 1994 (Hauptakt des
Finanzamtes C betreffend DI K für 1990 - 1995).
Beweiswürdigung:
Seit März 1998 bis
Ende 2001 wohnte DI GH K hauptsächlich in G, zum Teil aber auch in C
(vgl. Schreiben des DI K vom 12.3.1998 an das Finanzamt V, nachrichtlich an
Finanzamt C; vgl. Aussagen des DI GH K vom 19.8.2005, S. 19 und 20). Diese
zeitliche Feststellung ergibt sich aus den nachstehenden
Erwägungen:
In seinem Schreiben vom 18.12.2004 an den UFS teilte DI K
mit, er halte sich seit dem Frühjahr 1998 ohne Unterbrechung vorwiegend in
G auf. Da das Frühjahr im März beginnt, erscheint es nahe liegend,
anzunehmen, dass sich DI K seit März 1998 vorwiegend an seinem Wohnsitz in
G aufhält. Dafür spricht auch, dass er im März 1998
gegenüber der Meldebehörde und gegenüber den Finanzämtern V
und C seine Wohnung in G als Hauptwohnsitz angab. Dass DI K bereits früher
in Umsatzsteuervoranmeldungen G als seinen Hauptwohnsitz angegeben hat, ist
nicht anzunehmen, da es in den amtlichen Vordrucken für
Umsatzsteuervoranmeldungen keine Rubrik für "Hauptwohnsitz" oder
"Wohnsitz", sondern lediglich für den Namen und die Anschrift des
Unternehmens gibt (Schreiben des DI K vom 12.3.1998 an das Finanzamt V,
nachrichtlich an Finanzamt C; Meldebestätigung der Stadt G vom 20.5.2005;
Schreiben des DI K vom 18.12.2004; vgl. die von DI K zusammen mit seinem
Schreiben vom 17.9.2005 in der mündlichen Verhandlung vom 20. September
2005 vorgelegte UVA vom 10.7.1998).
In seinem Schreiben vom 5. November 1997 teilte das
Finanzamt C Herrn DI GH K mit, dass es der Ansicht sei, dass er sich vorwiegend
im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes C aufhalte. Daher werde der
Einkommensteuerakt des DI GH K vom Finanzamt V dem Finanzamt C abgetreten
werden. Mit Schreiben vom 12.3.1998 teilte DI GH K sowohl dem Finanzamt V als
auch dem Finanzamt C mit, dass er seinen Hauptwohnsitz nach G verlegt habe
(Arbeitsbogen betreffend die BP bei DI GH K).
Zwischen dem 16.12.1997 und dem 22. April 1999 fand eine
Betriebsprüfung durch das Finanzamt C betreffend DI K (Umsatz- und
Einkommensteuer 1990-1995) statt. DI GH K reagierte somit auf das Schreiben des
Finanzamtes C vom 5.11.1997 gegenüber dem Finanzamt zunächst nicht. Er
teilte dem Finanzamt zunächst nichts von einer Änderung seines
hauptsächlichen Wohnsitzes mit. Erst während der bereits begonnenen
Betriebsprüfung schrieb er am 12.3.1998 den beiden oben erwähnten
Finanzämtern, dass er seinen Hauptwohnsitz nunmehr in G habe. Damit wollte
er offenbar am 12.3. 1998 zum Ausdruck bringen, dass er nunmehr vorwiegend in G
wohne. Hätte DI K bereits im November 1997 nicht mehr hauptsächlich in
C gewohnt, wie der Aussage des DI K vom 19.8.2005 zu entnehmen wäre,
wäre zu erwarten gewesen, dass er dies auf Grund des schriftlichen
Vorhaltes des Finanzamtes vom November 1997 dem Finanzamt sofort mitgeteilt
hätte. Da er erst im März 1998 die oben erwähnten
Finanzämter von der Änderung seines hauptsächlichen Wohnsitzes
informierte, ist zu schließen, dass er erst ab März 1998
hauptsächlich in G gewohnt hat.
Aus diesen Gründen wird der Darstellung des DI K
insbesondere in den mündlichen Verhandlungen vom 19.8.2005 und 20.9.2005,
bereits seit September oder Oktober oder zumindest Winter 1997
hauptsächlich in G gewohnt zu haben, nicht gefolgt.
Die Feststellung vom vorwiegenden Wohnsitz des DI GH K ab
1998 in G wird durch den Umstand untermauert, dass in der Wohnung des DI K in
der MRgasse in G im weitaus überwiegenden Teil der Jahre 1998 und 1999
höhere Energiekosten angefallen sind als in der Wohnung in C, GU
Straße. Die Energiekosten der von DI K bewohnten Dachgeschoßwohnung
in G betrugen vom 18.2.1998 - 11.2.1999 20.702,51 S und im darauf
folgenden Jahr bis zum 10.2. 2000 18.678,92 S. Die Energiekosten der von DI K
benützten Wohnung in C betrugen im Zeitraum Dezember 1997- November 1998
17.416 S und im Zeitraum Dezember 1998 - November 1999 17.872 S. Beide
Wohnungen sind in etwa gleich groß, allerdings hat die Wohnung in C
Außenmauern im Ausmaß von ca 200 m², während die Wohnung
in G nur Außenmauern mit einer Fläche von etwa 60 m² hat. Die
Wärmeverluste durch Außenmauern waren daher in der Wohnung in C
wesentlich höher. Der Vergleich der Energiekosten deutet somit auf eine
wesentlich intensivere Nutzung der Wohnung in G während des Zeitraumes 1998
und 1999 hin (Rechnungen der Stadtwerke C AG betreffend Stromverbrauch im Haus
in der GU Straße in C in Bezug auf den Zeitraum Dezember 1997 -
November 2004; Rechnungen der Energie G GmbH und Co KG betreffend Stromverbrauch
in der Wohnung in der MRgasse in G in Bezug auf den Zeitraum Feber 1998 -
Feber 2002; Schreiben des DI K vom 14.8.2005; Vorbringen des DI K in den
Verhandlungen vom 19.8. und 20.9.2005).
Dass die Energiekosten der Wohnung in C im
überwiegenden Großteil der Jahre 2000 und 2001 wesentlich höher
waren, als die Energiekosten der Wohnung in G ist kein überzeugendes Indiz
für einen vorwiegenden Wohnsitz des DI K in diesem Zeitraum in C: Da das
Haus, das DI K in C bewohnt, Außenmauern mit einer Fläche von ca 200
m² hat und die Wohnung des DI K in G nur eine Außenmauer mit einer
ungefähren Fläche von 60 m² hat, sind die Wärmeverluste im
Wohnhaus in C trotz gleicher Wohnfläche weitaus höher als die
Wärmeverluste in der Wohnung in G. Daher musste das Haus in C weitaus
intensiver beheizt werden als die Wohnung in G (Schreiben des DI K vom
14.8.2005; Vorbringen des DI K in der Verhandlung vom
19.8.2005; Rechnungen der Stadtwerke C
AG betreffend Stromverbrauch im Haus in der GU Straße in C in Bezug auf
den Zeitraum Dezember 1997 - November 2004; Rechnungen der Energie G GmbH
und Co KG betreffend Stromverbrauch in der Wohnung in der MRgasse in G in Bezug
auf den Zeitraum Feber 1998 - Feber 2002).
Dass die einzigen Beweismittel, die über Arztbesuche
und Besuche bei einem Physiotherapeuten aus dem Jahr 2001 noch beschafft werden
konnten, auf Besuche bei einem Arzt und einem Therapeuten jeweils in C hinweisen
(Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.2.2005) , ist kein
ausreichendes Indiz für die Richtigkeit der Annahme, dass sich DI K 2001
hauptsächlich in C aufgehalten hat, da die Beweismittel betreffend
medizinische Leistungen an DI K aus dem Jahr 2001 nur in unvollständiger
Weise beschafft werden konnten. Die Kärntner Gebietskrankenkasse konnte nur
noch Unterlagen über Wahlarztbesuche beschaffen und Unterlagen betreffend
diesen einen Therapeuten. In Bezug auf Vertragsärzte der
Gebietskrankenkassen hatte die Kärntner Gebietskrankenkasse zwar Daten
über Abrechnungen mit Ärzten, die DI GH K in der Zeit vor 2002
konsultiert hatte, aus diesen Daten ging aber nicht hervor, um welche Ärzte
es sich gehandelt hat und wo diese Ärzte niedergelassen waren (e-mail des
Referenten vom 15.12.2004 an den Amtsvertreter RR Krauland; Schreiben der
Kärntner Gebietskrankenkasse vom 21.2.2005). Daher konnte im Ergebnis nicht
davon ausgegangen werden, dass DI K in den Jahren 2000 und 2001 wieder
hauptsächlich in C gewohnt hat.
Zur Feststellung,
dass das Finanzamt V bereits ab dem Zeitraum
1973 - 1977 seine Zuständigkeit gegenüber DI K betreffend
Einkommensteuer wahrgenommen hat: DI GH K war zumindest ab 1979 beim
Finanzamt V unter der Steuernummer 250/6754 steuerlich erfasst (Schreiben vom
2.1.1980 des DI GH K an das Finanzamt V). Der naheliegendste Grund für
diese Wahrnehmung der Zuständigkeit durch das Finanzamt V zumindest ab 1979
ist, dass DI GH K gegenüber diesem Finanzamt erklärt haben muss, in V
zumindest hauptsächlich zu wohnen. Da DI K 1973 - 1977
tatsächlich hauptsächlich in V gewohnt hat (Aussage des DI K am
19.8.2005, S. 19, 20), ist es sehr wahrscheinlich, dass er diese Erklärung
über einen zumindest hauptsächlichen Wohnsitz in V im Zeitraum 1973
- 1977 gegenüber dem Finanzamt V abgegeben hat. Daher erscheint die
Annahme nahe liegend, dass DI GH K nicht nur ab 1979, sondern bereits seit dem
Zeitraum 1973 - 1977 beim Finanzamt V steuerlich erfasst war.
Zu den Feststellungen
über den Wissensstand
des
Finanzamtes G - S ab Jänner 1999: Das Finanzamt G- S hat im
Jänner 1999 erfahren, was es in seinem Schreiben vom 21.1.1999 dem
Finanzamt C bekannt gab (Verlegung des Wohnsitzes des DI K ab 1998 nach G), weil
es insbesondere vom Inhalt des Schreibens des DI K vom 12.3.1998 an das
Finanzamt V (nachrichtlich an Finanzamt C) erfahren hat. In einem
ausgefüllten Fragebogen, datiert vom 14.1.1999, den DI K am 18.1.1999 an
das Finanzamt G - S sandte, teilte DI K dem Finanzamt G - S mit,
dass sein Wohnsitz in G liege. Als Beilage sandte DI K damals eine Kopie seines
Schreibens vom 12.3.1998 (Aussagen des DI K in der Verhandlung vom 20.9.2005,
Fragebogen vom 14.1.1999).
Das Finanzamt G- S muss sodann dieses Schreiben vom
12.3.1998 als Anzeige des DI K, seinen hauptsächlichen Wohnsitz ab 1998 in
G zu haben, verstanden haben, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass DI K,
wenn er in diesem Schreiben von Hauptwohnsitz sprach, darunter seinen
vorwiegenden Wohnsitz, an dem er sich hauptsächlich aufhielt, verstanden
haben muss.
Im Gesellschaftsvertrag betreffend die Gründung der K
GmbH mit Sitz in G, der im Jahr 2001 abgeschlossen worden ist, gab DI K als
Wohnanschrift "Z - Straße 27, C" an. Dies ergibt sich aus einem
Firmenbuchauszug betreffend die K GmbH, aus dem der Vertreter des Finanzamtes in
der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2005 zitiert hat. Dem Finanzamt wurde
im Schreiben vom 13.9.2005 (insbesondere S. 5) vorgehalten, dass nicht
festgestellt werden könne, dass das Finanzamt C zwischen 12.3.1998 und dem
Ende des Jahres 2001 Kenntnis von Umständen erlangt habe, die auf eine
neuerliche Verlegung des vorwiegenden Wohnsitzes des DI K von G nach C
hindeuteten. Dieser Vorhalt blieb von Seiten des Finanzamtes insoweit
unwidersprochen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt
von den Daten des oben erwähnten Firmenbuchauszuges bereits im Jahr 2001
erfahren hat.
Zudem fehlt jeder Hinweis darauf, dass sich auf der
Liegenschaft Z - Straße 27, C jemals bewohnbare Räume, die als
Wohnsitz des DI K geeignet gewesen wären, befunden haben könnten: Am
11.2.2005 wurde diese Liegenschaft besichtigt. Dabei konnten nur Hallen mit
Maschinen und an diverse andere Unternehmer vermietete
Geschäftsräumlichkeiten festgestellt werden. In einem dieser
Geschäftsräume fand damals zum Teil auch die Vernehmung des DI K
statt. Im Telefonbuch Kärnten 1998/1999 und 2001/2002 ist die Telefonnummer
des DI K eingetragen. Bei dieser Telefonnummer ist die Adresse GU Straße
48 in C vermerkt. In denselben Telefonbüchern ist auch die Nummer der "K KK
und KO fabrik GmbH" eingetragen, wobei als Adresse dieser GmbH die Z -
Straße 27 in C angegeben ist. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit
deuten darauf hin, dass sich in der Z - Straße 27 im Zeitraum 1998
bis Feber 2005 nur ein oder mehrere gewerbliche Betriebe befunden haben
können, aber keine Wohnungen, während sich eine Wohnung des DI K in
der GU Straße 48 in C befunden hat. Daher kann im Ergebnis nicht
festgestellt werden, dass DI K je in der Z Straße 27 in C gewohnt
hat.
In dieses Bild fügen sich die Meldeauskünfte, die
die Gemeinden C und G erteilt haben. Beide Gemeinden haben Meldedaten von der
gesamten Familie des DI K bekannt gegeben, die zum Teil bis 1990
zurückreichen. Die einzige Wohnung in Kärnten, in der nach den heute
noch vorhandenen Daten jemals ein Mitglied der Familie des DI K gemeldet war,
lag in der GU Straße in C. Kein einziges Mitglied der Familie des DI K war
nach den vorhandenen Meldedaten je in der Z - Straße 27 in C
gemeldet. Nach diesen Meldeauskünften hat insbesondere DI K seit 1998 in G
seinen Hauptwohnsitz gemeldet (Meldeauskünfte der Gemeinden G und C,
eingelangt beim UFS am 23. und 24. Mai 2005).
Rechtsfolgen:
Der Bw. berief gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1990-1995, die im Jahr 1999 erlassen wurden, mit Schriftsatz vom
30.6.1999 (betreffend 1990) und mit Schriftsatz vom 30.9.1999 (betreffend 1991
- 1995). Gemäß
§ 274 BAO gelten diese Berufungen auch als
gegen die Bescheide gemäß
§ 295 Abs 1 BAO gerichtet, die im
August 2001 betreffend Einkommensteuer 1990 - 1995 ergingen.
a.) Das Verfahren
betreffend Einkommensteuer 1994 ist durch die Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes V vom 18.5.1999, mit welcher der Einkommensteuerbescheid 1994
aufgehoben wurde, rechtskräftig beendet. Der Einkomensteuerbescheid 1994
des Finanzamtes C vom 26.5.1999 und der Einkommensteuerbescheid 1994 des
Finanzamtes C - Änderung gemäß
§ 295 Abs 1 BAO zum
Bescheid vom 26.5.1999 vom 20.8.2001 waren daher unzulässig.
b.) Zur
Zuständigkeit betreffend Einkommensteuer 1990-1995:
1973 - 1977 wohnte DI GH K hauptsächlich in V.
Bereits zu dieser Zeit nahm das Finanzamt V seine Zuständigkeit
gegenüber DI K betreffend Einkommensteuer wahr. In dieser Zeit war daher
jedenfalls das Finanzamt V für DI K betreffend Einkommensteuer
zuständig (§ 55 BAO).
Zwar wohnte DI K zwischen 1977 und 1981 hauptsächlich
in G. Das Finanzamt G - S erfuhr jedoch davon nichts. Daher blieb auch
für diesen Zeitraum die Zuständigkeit des Finanzamtes V betreffend
Einkommensteuer bestehen (§ 73 BAO).
Zwischen 1981 und März 1998 wohnte DI K
hauptsächlich in C. Das Finanzamt C erfuhr davon erst im November 1997.
Daher blieb das Finanzamt V bis zum Oktober 1997 zuständig für
Einkommensteuer des DI K. Ab November 1997 war das Finanzamt C für
Einkommensteuer des DI K zuständig. Das Finanzamt C nahm seine
Zuständigkeit dadurch wahr, dass es DI K in seinem Schreiben vom 5.11.1997
von seiner Zuständigkeit in Kenntnis setzte und ab Dezember 1997 mit einer
Betriebsprüfung bei DI K begann (§ 73 BAO).
Ab März 1998 wohnte DI K hauptsächlich in der
MRgasse in G. Er teilte dies den Finanzämtern V und C in einem Schreiben
vom 12.3.1998 und dem Finanzamt G - S in einem Schreiben vom 14.1.1999
samt beigelegtem Schreiben vom 12.3.1998 mit. Das Finanzamt G-S erfuhr davon im
Jänner 1999 und ist daher seit Jänner 1999 für Einkommensteuer
des DI K zuständig (§ 73 BAO). Das Finanzamt G- S nahm seine
Zuständigkeit dadurch wahr, indem es das Finanzamt C durch sein Schreiben
vom 21.1.1999 davon in Kenntnis setzte und um Übermittlung des Aktes des DI
K ersuchte.
Das Finanzamt C hat nach diesem Zeitpunkt (Jänner
1999) bis zum Ende des Jahres 2001 keine Informationen bekommen, die für
eine neuerliche Begründung des vorwiegenden Wohnsitzes des DI K in C
gesprochen hätten. An der Zuständigkeit des Finanzamtes G - S
änderte sich somit bis Ende des Jahres 2001 nichts. Die
Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes C, die es gegenüber DI K in den
Jahren 1999 und 2001 bezugnehmend auf die Jahre 1990 - 1995 erlassen hat,
waren daher wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes C
unzulässig.
Klagenfurt,
am 3. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0245-K/02
- Stammnummer
- 20648
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF