Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2096-W/02
Frage der Eigennutzung eines Gebäudeteils oder der Fremdvermietung desselben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2096-W/02vom 01.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JK, Adr., vertreten durch Leonhart
& Leonhart WTH Ges. KG, 1070 Wien, Mariahilferstraße 74/A, vom
12. Dezember 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und
20. Bezirk vom 1. Dezember 2000 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
für den Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1998
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
JK wurde seitens der Betriebsprüfungsabteilung (BP)
des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk einer die Kalenderjahre 1995
bis 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen, wobei
hinsichtlich der Wohnung Top 7 des Hauses in Preßbaum, ADR2 folgende
Feststellungen getroffen wurden:
"Tz
23
...Im Zuge der Großreparatur 1993 wurde das
Dachgeschoß, d. i. die Top 7, saniert. Die dem Umbau und der
Sanierung des Dachgeschoßes zuordenbaren Kosten betragen
S 1.732.891,00. Weiters wurden Sanierungsmaßnahmen sowie Einbau von
Gasheizungsanlagen im Obergeschoß, d.s. die Tops 4, 5 und 6 vorgenommen.
Die auf die Tops 4, 5, 6 und 7 gemeinsam entfallenden Kosten betragen
S 802.930,10. Darüber hinaus wurden Sanierungsmaßnahmen, die das
gesamte Haus betreffen, im Betrag von S 1.606.776,30
vorgenommen.
...
...
Die Wohnungen Top 1, 2 und 3 waren im gesamten
Prüfungszeitraum bis laufend an fremde Personen vermietet. Für die
Wohnungen Top 4 bis 7 im Ober- und Dachgeschoß gibt es einen
gesonderten Eingang. Die Top 4 wurde von 1-4/95 an Frau W, die
Schwiegermutter des Abgabepflichtigen, und von 5/95 bis 2/96 an Fr. S
vermietet, ab 8/96 wird sie als zahnärztliche Praxis des Abgabepflichtigen
genutzt. Die Top 5 wurde im Prüfungszeitraum an zwei fremde Personen
vermietet und wird seit 11/99 ebenfalls als zahnärztliche Praxis des
Abgabepflichtigen genutzt. Die Top 6 wird im gesamten Prüfungszeitraum
bis laufend an die Tochter des Abgabepflichtigen vermietet.
Laut den der Bp vorgelegten Zinslisten wurde die Top 7
im gesamten Prüfungszeitraum, also 1995 bis 1998 und im Nachschauzeitraum
bis März 1999 an Herrn AS (andere Schreibweise: S1) und ab April 1999 bis
laufend an Herrn OK vermietet.
TZ 24 Eigennutzung der
Top 7
Aufgrund folgender von der Bp erhobener Fakten wird die
behauptete Fremdvermietung der Top 7 nicht anerkannt, sondern Eigennutzung
festgestellt:
1.
Die Miete für die Top 7 wurde stets von der
Gattin des Abgabepflichtigen, Frau RK, bar auf das Bankkonto
eingezahlt.
2.
Schriftliche Mietverträge existieren weder für
Herrn Su noch für Herrn Dr. K .
3.
Telefon und Strom waren nicht auf die behaupteten Mieter Su
oder K , sondern immer auf den Abgabepflichtigen angemeldet.
4.
Bei einer unangemeldeten Begehung des Hauses ADR2, 3021
Preßbaum, durch die Bp und ein Organ des Erhebungsdienstes am 6.7.2000
öffnete um 7 Uhr 20 der Abgabepflichtige auf das Läuten der Bp bei
Top 7 und gab an, nur ab und zu in Top 7 zu wohnen, Hauptmieter sei K.
Im Garten des Grundstückes waren die beiden auf den Abgabepflichtigen und
seine Gattin angemeldeten PKW geparkt.
5.
AS war nur vom 3.2.1994 bis 30.3.1994 und vom 6.4.1994 bis
3.11.1994 aufrecht an der Adresse Preßbaum, ADR2 gemeldet.
... Auf demselben Formular bestätigt die Marktgemeinde
Preßbaum per 25.4.1994, dass Herr Su in Top 7 einen ordentlichen
Wohnsitz begründet hat. Per 4.11.1994 erfolgte die Abmeldung des Herrn Su
in eine andere österreichische Stadt.
6.
Laut Auskunft des für Herrn Su zuständigen
Wohnsitzfinanzamtes wurde als Wohnadresse von Herrn Su ab 1993auf den
Einkommensteuererklärungen die Adresse angegeben, an der er nach der ADR2
(ab 4.11.1994) polizeilich gemeldet war.
7.
Laut niederschriftlicher Aussage des Herrn AH, Mieter in
Top 5 vom März 1997 bis August 1998, wurde das Dachgeschoß, das
entspricht der Top 7, vom Abgabepflichtigen selbst genutzt.
8.
Laut telefonischer Auskunft von Frau Bl, langjähriger
Mieterin in der ADR2 , bewohnt der Abgabepflichtige das
Dachgeschoß.
Tz. 25 Argumente des
Abgabepflichtigen für die Fremdvermietung der
Top 7
ad 1)
Von Su und K seien Mietvorauszahlungen für ein Jahr
geleistet worden, die von Frau Ko monatlich auf das Mietenkonto überwiesen
worden seien, um möglichen Fehlern bei der Mietabrechnung
vorzubeugen.
Als Beweis wurden zwei Kassaquittungen über den Erhalt
von S 105.777,00 für den Zeitraum 1.4.1999 bis 31.12.1999 sowie
S 141.036,00 für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000 betreffend das
Mietverhältnis K vorgelegt.
Dem hält die Bp entgegen, dass die von Frau
Mag. Ko eingezahlten Monatsmieten nicht laufend monatlich erfolgten,
sondern häufig für mehrere Monate auf einmal im
Nachhinein.
Aus der Belegsammlung betreffend die Vermietung ADR2 geht
hervor, dass die Monatsmieten für die Mieter PK, die Tochter des
Abgabepflichtigen (Top 6 im gesamten Prüfungszeitraum), Frau W , die
Schwiegermutter des Abgabepflichtigen (Top 4 Jänner bis April 1995)
und die Zahnarztordination des Abgabepflichtigen (Top 4 ab August 1996)
ebenfalls von Frau RK eingezahlt wurde. Es handelt sich also in diesen
Fällen nicht um effektive Mieteinnahmen von fremder Seite, sondern um
solche, die steuerlich als Einnahmen verrechnet werden müssen.
Auffällig ist, dass ausschließlich die Mieter
der Top 7 Vorauszahlungen leisteten, wogegen alle anderen Mieter die Miete
laufend monatlich bezahlten.
ad 2
Nicht mit allen Mietern des Hauses seien stets schriftliche
Mietverträge abgeschlossen worden.
Dem hält die Bp entgegen, dass über alle im
Prüfungszeitraum laufenden Mietverhältnisse schriftliche Verträge
abgefasst wurden, ausgenommen das Mietverhältnis betreffend die Mieterin
der Top 3, Fr. Bl, das bereits vor dem Kauf des Hauses durch den
Abgabepflichtigen Bestand hatte, ausgenommen die nahen Angehörigen,
ausgenommen die eigene Ordination des Abgabepflichtigen und ausgenommen die
Vermietung der Top 7.
Es existieren demnach schriftliche Mietverträge
betreffend die Mieter der
Top 1, das sind D 5/95 bis 12/96, C 3/97 bis 9/97 und
N ab 10/97, betreffend die Mieter der
Top 2, das sind SG 1/95 bis 12/96, M 9/97 bis 9/99 und
G ab 10/99, betreffend die Mieterin der
Top 4, das ist S 5/95 bis 2/96 und betreffend die
Mieter der
Top 5, das sind P 2/95 bis 2/97 und H 3/97 bis
8/98.
Kein schriftlicher Mietvertrag wurde hingegen in folgenden
Fällen abgeschlossen:
Top 3, Fr. Bl ...
Top 6, PK ,Tochter des Abgabepflichtigen
...
Top 4, W , Schwiegermutter des Abgabepflichtigen ...
und Ordination des Abgabepflichtigen ab 8/96,
Top 5, Ordination des Abgabepflichtigen ab 11/99 und
Top 7, Su , Beginn des behaupteten
Mietverhältnisses der Bp nicht bekannt, jedenfalls ab 1/95 bis 3/99 sowie K
, 4/99 bis laufend.
ad 3
Eine Ummeldung von Strom und Telefon sei nicht vorgenommen
worden, weil die Mieter sich nicht festlegen wollten, wie lange das
Mietverhältnis dauern würde. Diese Kosten würden den Mietern
laufend weiterverrechnet.
Die behauptete Verrechnung der Kosten von Strom und Telefon
wurde nicht nachgewiesen und ist entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung,
insbesondere bei einem über vier Jahre bestehenden Mietverhältnis,
auch nicht glaubhaft.
ad 4
Am Tag des von der Bp vorgenommenen Augenscheins hätte
der Abgabepflichtige in der Wohnung seiner Tochter, nämlich der Top 6,
übernachtet, wo das Läuten der Bp an der Tür 7 zu hören
gewesen wäre. Die Aussage, ab und zu hier zu übernachten, hätte
sich auf das Haus, nicht aber die Top 7 bezogen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass unabhängig von der
Wahrnehmung der Bp vom beigezogenen Organ des Erhebungsdienstes ein Aktenvermerk
verfasst wurde, aus dem hervorgeht, dass sich die Aussage des Abgabepflichtigen
auf seinen zeitweiligen Aufenthalt in der Top 7 bezog.
ad 5
Sowohl Herr Su als auch Herr Dr. K waren bzw. sind in
Preßbaum polizeilich gemeldet.
Dazu ist festzustellen, dass Herr Su ...nur vom
3.2.94-30.3.94 und vom 6.4.94-3.11.94 an der Adresse ADR2 gemeldet war, sein
Mietverhältnis aber von 1995 bis 3/1999 behauptet wird.
Herr Dr. K ist seit 1.4.1999 an der Adresse ADR2
gemeldet. Die aufrechte polizeiliche Meldung allein dient aber nicht als
Nachweis für das behauptete Mietverhältnis, da im Nachschauzeitraum an
der Adresse ADR2 fünfzehn ausländische Personen aufrecht gemeldet
waren, die lt. den der Bp vorgelegten Zinslisten nicht als Mieter
aufscheinen.
Im Rahmen der vom Abgabepflichtigen beantragten Einvernahme
des Herrn Dr. K als Zeugen am 2.10.2000 gab dieser an, seit 1.4.1999 mit
seiner Familie in Preßbaum , ADR3 zu wohnen, sich dort aber nicht immer
aufzuhalten. Über den sonstigen Aufenthalt wolle er keine Angaben machen.
Die Kosten für Strom lauteten auf Fam. Ko und würden von ihm ersetzt.
Die Miete würde bar, und zwar im Voraus für den Rest des Jahres
bezahlt. Postzustelladresse sei Preßbaum. Als Beweis wurden drei
Poststücke vorgelegt.
Hinsichtlich der Zustelladresse von Herrn Dr. K ist
Folgendes festzuhalten: Von Dr. K wurde per 16.4.1999 ein Nachsendeauftrag
von der Adresse, an der er vor der ADR2 gemeldet war (wird in weiterer Folge
"Voradresse" genannt), an eine dritte Adresse erteilt. Dieser Nachsendeauftrag
wurde per 6.3.2000 verlängert bis 1.4.2001. Der Versicherungsanstalt eines
auf die Gattin des Herrn Dr. K zugelassenen KFZ ist als Zustelladresse bis
dato (Anfrage per 6.11.2000) nur die "Voradresse" bekannt. Der
Telefongesellschaft eines auf Herrn Dr. K angemeldeten Telefons wurde bis
zum Zeitpunkt der Anfrage durch die Bp per 6.11.2000 nur die "Voradresse"
bekanntgegeben.
Bei den drei vorgelegten Poststücken handelt es sich
um ein Schreiben einer Versicherungsanstalt vom 7.9.2000 in Kopie, adressiert an
Dr. K, Preßbaum, ADR4. Die Ermittlungen der Bp ergaben, dass
Dr. K auf Einreichungen bei dieser Versicherungsanstalt bis zum 14.1.2000
die "Voradresse" angab.
Das zweite vorgelegte Poststück ist ein
unverbindlicher Informations- und Werbebrief einer Kreditkartengesellschaft vom
17.7.2000 in Kopie, adressiert an Herrn Dr. K, Preßbaum, ADR3. Beim
dritten Poststück handelt es sich um ein Schriftstück einer
amerikanischen Behörde vom 11.7.2000 in Kopie, adressiert an Herrn
Dr. K, Preßbaum, ADR3.
Es ist auffallend, dass alle vorgelegten Poststücke
nach dem 6.7.2000, dem Tag des Augenscheins an der ADR2 durch die Bp
datieren.
ad 7)
Der Aussage des Mieters komme keine Bedeutung zu, da die
Wohnungen im Erdgeschoß
über separate hofseitige Eingänge
verfügen, während die Wohnungen im Obergeschoß nur über das
Stiegenhaus erreichbar sind.
Bei diesem Argument handelt es sich offensichtlich um einen
Irrtum. Herr H war Mieter der Top 5, die sich im Obergeschoß befindet
und denselben Eingang wie die Top 7 hat. Wenn das Läuten der Bp bei
Top 7 auch in der Top 6, die ebenfalls im Obergeschoß liegt,
vernehmbar war (siehe ad 4), kann davon ausgegangen werden, dass ein Mieter der
Top 5 im Laufe von mehr als einem Jahr zweifelsfreie Wahrnehmungen
über die Nutzung der Top 7 machen kann.
Tz 26 Anerkennung der
behaupteten Fremdvermietung der Top 7
Unter Abwägung der von der Bp getroffenen
Feststellungen lt. Tz 24 sowie der Einwendungen des Abgabepflichtigen lt. Tz 25
wird die behauptete Fremdvermietung der Top 7 von der Bp nicht anerkannt,
sondern vielmehr Eigennutzung festgestellt.
Die für die Top 7 erklärten Mieteinnahmen
werden zu 100 % aus dem Umsatz bzw. dem Überschuss ausgeschieden. Die
Vorsteuern sowie die Werbungskosten werden im Ausmaß von 27 %, das
entspricht dem Anteil der Top 7 an der Gesamtnutzfläche,
gekürzt".
Der Arbeitsbogen der Betriebsprüferin enthält
u.a. zwei Aktenvermerke folgenden Inhalts:
"Lt. Tel. mit Hrn SG: 12.7.00
lebt schon wieder 3 Jahre in Wien, glaubt dass Hausbesitzer
im Dachboden gewohnt haben.
Lt. Tel. mit Frau Bl : 13.7.00
kann sich an Hrn Su * 62 nicht erinnern seit 93 bewohnen
nur Kotlarenkos das DG, sonst niemand".
Der Mieter AH gab im Zuge der am 13. Juli 2000
getroffenen Aussage als Auskunftsperson u.a. Folgendes an:
"...Das Dachgeschoß wurde von Familie Ko als
Ferienwohnung genutzt, ab und zu als Wochenendwohnung. ... Hausmeisterin war
Frau Bl. ... Der Name Su ist mir unbekannt".
Das Finanzamt erließ am 1. Dezember 2000 gem.
§ 200 Abs. 2 BAO endgültige Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für 1993 bis 1996 sowie Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1997
und 1998, wobei den Feststellungen der Betriebsprüfung (Bp) gefolgt
wurde.
JK erhob gegen die besagten Bescheide am 12. Dezember
2000 das Rechtsmittel der Berufung und ergänzte dasselbe mit Schreiben vom
26. Februar 2001. Darin wurde im Wesentlichen dargetan, Dr. K sei
entgegen der Auffassung der Bp Mieter der Top 7 gewesen, weshalb beantragt
werde, das Mietverhältnis betreffend Top 7 einnahmen- wie
ausgabenseitig in der Gewinnermittlung der Jahre 1993 bis 1998 zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich die Frage zu
klären, ob das Dachgeschoß des Objekts in PR , ADR2 (Top 7), so
wie die Bp vermeint, ausschließlich der Eigennutzung des Bw. und seiner
Familie diente, oder ob, wie der Einschreiter dartut, eine kurzzeitige
Vermietung an Herrn Su und später an Herrn K erfolgt war (vgl. Eingabe an
die BP vom 20. September 2000) und demnach Umsätze und Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden sowie entsprechende Werbungskosten
und Vorsteuerbeträge angefallen sind.
Dabei ist vorerst festzuhalten, dass OK, wie er im Zuge der
zeugenschaftlichen Aussage vom 2. Oktober 2000 angab, erst seit April 1999
an der besagten Adresse mit seiner Familie wohnhaft war, also dieses
Mietverhältnis - sollte es tatsächlich bestanden haben -
Zeiträume umfasst, die nicht den gegenständlichen Berufungszeitraum
(1993 bis 1998) betreffen und demnach für das vorliegende
Berufungsverfahren unbeachtlich bleiben müssen.
Anders liegt der Fall bei AS (S1), da dieser immerhin vom
3. Februar 1994 bis 30. März 1994 und 6. April 1994 und
3. November 1994 an der Adresse PR, ADR2 gemeldet war und somit -
sollte eine derartige Vermietung stattgefunden haben - ein für das
Berufungsverfahren (1994) maßgeblicher Umstand vorläge.
Zu beachten ist in beiden Fällen jedoch, dass weder
mit K noch mit Su Mietverträge abgeschlossen worden waren, wiewohl dies der
Praxis des Bw. entsprochen hätte, da neben K und Su Mietverträge nur
hinsichtlich der bereits beim Vorbesitzer wohnhaft gewesenen Frau Bl und den
Anverwandten des Bw. sowie für seine Ordinationsräumlichkeiten nicht
vorliegen. Für die übrigen kein besonderes Verhältnis zum Bw.
aufweisenden Mieter D, C, N, SG, M, G, S , P und H wurden hingegen
Mietverträge abgeschlossen, was jedenfalls den Umstand, dass mit K und Su
solche Mietverträge nicht abgeschlossen worden sind, nicht nachvollziebar
erscheinen lässt.
Außergewöhnlich erscheint auch der Zahlungsmodus
von Mietvorauszahlungen für jeweils ein Jahr, wobei auch zu beachten ist,
dass für den Fall des Su , nur für diesen wurde ein
Mietverhältnis innerhalb des Berufungszeitraumes behauptet, ein
entsprechender Zahlungsbeleg nicht vorgelegt werden konnte.
Die auch völlig unübliche weitere (behauptete)
Vorgangsweise, diese Vorauszahlungen betreffend die Top 7 durch Frau Ko
monatlich auf das jeweilige Mietenkonto zu überweisen, ist
gleichermaßen nicht geeignet eine Fremdnutzung der Top 7 zu
begründen, ist doch ein derartiger durchaus unüblicher Zahlungsmodus
nur im Falle der Top 7 ins Treffen geführt worden, während in
allen anderen Fällen die Mieter monatlich ihre Mieten leisteten. Zudem hat
die Bp auch festgestellt, dass die von Frau Mag. Ko einbezahlten Mieten
nicht laufend monatlich erfolgten, sondern für mehrere Monate auf einmal im
Nachhinein.
Su war im Übrigen nur in der Zeit vom 3. Februar
1994 bis 30. März 1994 und vom 6. April 1994 bis 3. November
1994 an der Adresse ADR1 gemeldet, was, da Anhaltspunkte für anderweitige
Vermietungen im Berufungszeitraum nicht vorliegen, in Anbetracht der für
das Wohnobjekt getätigten Investitionen, die Möglichkeit der Erzielung
eines Gesamtgewinns oder Gesamtüberschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten ausschließt. Dies selbst unter der nicht nachgewiesenen
Annahme, dass während dieser Zeiträume eine Vermietung stattgefunden
hat.
Entsprechende Überlegungen betreffend die behauptete
Vermietung an Dr. K sind hier aber nicht anzustellen, da ein derartiges
mögliches Mietverhältnis einen außerhalb des Berufungszeitraumes
liegenden Zeitraum betrifft. Selbst wenn sich aus einer denkbaren durchgehenden
Vermietung die Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses
ergeben sollte, wäre dies für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum nicht maßgeblich, da eine später anzustellende
Einkunftsquellenbetrachtung ihren Grund in der Änderung der
Bewirtschaftungsart hätte und nicht auf Zeiträume einer
Nichtvermietung oder nur teilweisen Vermietung rückprojiziert werden kann.
Der behauptete Umstand einer zeitlichen
eingeschränkten Vermietung an Su wird auch vom Bw. selbst bestätigt,
in dem dieser im Zuge seiner Eingabe vom 20. September 2000 angibt,
Top Nr. 7 sei nur kurzfristig an Su vermietet gewesen. Zudem geht aus
den Meldedaten hervor, dass sich Su (Tz 24 BBB) am 4. November 1994 in eine
andere österreichische Stadt abmeldete (Wr. Neudorf), wobei auch der
Umstand von Bedeutung ist, dass in den Einkommensteuererklärungen ab 1993
als Wohnsitz ADR5 angegeben wurde.
Gegen eine Fremdvermietung der Top Nr. 7 sprechen
aber auch die Aussagen von Mietern, so etwa jene von Frau Bl , die sich an einen
Herrn Su nicht erinnern kann, aber angibt, seit 1993 bewohnten die Kos das
Dachgeschoß "sonst niemand". Der Mieter H bestätigte diese Angaben im
Zuge seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 13. Juli 2000, wobei er
anführte, das Dachgeschoß sei von der Familie Ko als Ferienwohnung
genutzt worden, fallweise auch als Wochenendwohnung. H verwies in seiner Aussage
weiters darauf, dass Frau Bl zu dieser Zeit Hausmeisterin gewesen sei, ein
Umstand, der ihrer Aussage zusätzlich Gewicht verleiht.
Zudem geht aus einem im Arbeitsbogen der
Betriebsprüferin befindlichen Aktenvermerk über ein Telefonat mit SG
vom 12. Juli 2000 hervor, dass derselbe nun bereits wieder 3 Jahre in Wien
wohne, aber glaube, dass die Hausbesitzer im Dachboden gewohnt
hätten.
Diese bereits zwingend auf eine Eigennutzung des Dachbodens
hinweisenden Indizien werden noch durch den Umstand erhärtet, dass Telefon
und Strom nicht auf die angeblichen Mieter Su und K angemeldet waren, sondern
auf den Bw. Für die Behauptung, diese Kosten seien den Mietern laufend
weiterverrechnet worden, konnte aber ein Nachweis nicht vorgelegt
werden.
Was schließlich die durch Organe der Bp erfolgte
Begehung betreffend die Wohnung in 3021 ADR1 /Top 7 und den darüber
aufgenommenen Aktenvermerk des Finanzamtes vom 14. Juli 2000 betrifft,
wonach JK zeitweise in der genannten Wohnung übernachtet haben soll, wobei
der Hauptmieter allerdings Herr K gewesen sei, so fußt diese Darstellung
der Bp auf einer Begehung zweier Bediensteter der Finanzverwaltung, wobei die im
Schreiben des Bw. vom 26. Februar 2001 geäußerte Einwendung, es
komme darauf an, ob Dr. K über die Wohnung als Hauptmieter
verfügen könne und nicht darauf, wie oft er sie benütze, nicht
entscheidungswesentlich zu sein scheint, da Nachweise über ein solches
Hauptmietverhältnis nicht vorgelegt wurden und die behauptete nur
zeitweilige Anwesenheit des angeblichen Mieters sehr wohl als Indiz dafür
gelten kann, dass das behauptete Mietverhältnis nicht vorliegt.
Darüber hinaus ist ein allfälliges Mietverhältnis
behauptetermaßen erst 1999 begründet worden, also nach dem Ende des
berufungsgegenständlichen Zeitraums.
Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach der steuerlichen Rechtsprechung genügt es von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Verwaltungsgerichtshof vom
24. März 1994, 92/16/0142). Die Abgabenbehörde muss, wenn die
Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser
Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich - mathematisch exakten
Sinn" nachweisen (Verwaltungsgerichtshof vom 23. Februar 1994,
92/15/0159).
Im vorliegenden Fall bestehen Aufschreibungen des Bw., die
wohl auf eine Vermietung der Top 7 an Su im maßgeblichen
Berufungszeitraum hinweisen, die aber, um steuerlich Anerkennung finden zu
können, durch weitere Indizien erhärtbar sein müssten, da die
behauptete Fremdvermietung im Rahmen einer Einkunftsquelle aus steuerlichen
Gründen durchaus im Interesse des Bw. gelegen war und dieser
unbeeinflusst durch fremde Dritte nicht gehindert war, derartige Aufschreibungen
zu gestalten.
Gegen eine Vermietung der Top Nr. 7 an Su
über die die Zeiträume vom 3. Februar 1994 bis 30. März
1994 und 6. April 1994 bis 3. November 1994, spricht vor allem, dass
nur für diese Zeiträume eine aufrechte Meldung bei der Marktgemeinde
Pressbaum vorliegt,
eine Abmeldung aber per 4. November 1994 erfolgte und
in der Folge keine Meldung mehr bei der besagten Gemeinde aktenkundig ist, was
jedenfalls gegen die Behauptung spricht, ein Mietverhältnis habe von 1995
bis 3/1999 bestanden. Dem widerspricht auch die Angabe des Bw. im Zuge der
Eingabe vom 20. September 2000, wonach die Top Nr. 7 nur
kurzfristig an Herrn Su vermietet gewesen sei, sowie der Umstand, dass Su auf
den Einkommensteuererklärungen ab 1993 jeweils andere Wohnsitze angibt
(Wr. Neudorf und Baden).
Auf die eine Vermietung an Su aller Wahrscheinlichkeit
ausschließenden Angaben der Mieter Bl, H und SG wird gleichermaßen
verwiesen, wie auf die Unüblichkeit der behaupteten Form der
Mietabrechnungen, für die ein Nachweis, insbesondere jener der monatliche
Überweisung auf das Mietkonto, fehlt. Zwingend gegen das behauptete
Mietverhältnis spricht aber der Umstand, dass Telefon und Strom nicht auf
die Mieter angemeldet waren und für die Behauptung des Bw., eine
Weiterverrechnung seiner diesbezüglichen Kosten an die Mieter sei erfolgt,
Nachweise nicht erbracht wurden.
Bei Berücksichtigung und Abwägung dieser
Tatumstände kann in freier Beweiswürdigung nicht davon ausgegangen
werden, dass die Top Nr. 7 im berufungsgegenständlichen Zeitraum
der Fremdvermietung diente sondern Eigennutzung vorlag, die weder eine
Berücksichtigung aus umsatzsteuerlicher und einkommensteuerlicher Sicht
zuließ.
Dem Berufungsbegehren kommt daher Berechtigung nicht
zu.
Wien, am 1. Februar
2006
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2096-W/02
- Stammnummer
- 20634
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF