Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RD/0002-G/06
Devolutionsantrag im Rechtsmittelverfahren
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0002-G/06vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der W. Transport GesBR,
Gütertransportunternehmen, Deutschland, vertreten durch Waldbauer &
Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwälte Partnerschaft,
6332 Kufstein, Josef-Egger-Straße 3, betreffend die Berufung vom
7. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
14. Juni 2005 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2002
entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2006,
eingelangt beim unabhängigen Finanzsenat am 23. Jänner 2006,
stellte die W. Transport GesBR im Wesentlichen mit folgender Begründung
einen "Devolutionsantrag gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO":
"Gegen den Bescheid vom 14. Juni 2005 hat die
Antragstellerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht
(Postaufgabe: 7.7.2005) das Rechtsmittel der Berufung bei der erstinstanzlichen
Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat bis heute nicht
über diese Berufung (Berufungsvorentscheidung) entschieden oder diese der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Die Antragstellerin stellt daher gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO den Antrag der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Graz, möge als Abgabenbehörde zweiter
Instanz anstelle des Finanzamtes Graz über die Berufung und dem in dieser
Berufung zugrundeliegenden Antrag auf Umsatzsteuerrückvergütung
für das Jahr 2002 in der Sache selbst erkennen und die jeweils begehrten
Beträge an die Antragstellerin rückerstatten".
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 260 BAO in der ab
1. Jänner 2003 geltenden Fassung des
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG),
BGBl. I Nr. 97/2002, hat über Berufungen gegen von
Finanzämtern erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden, soweit nicht anderes
bestimmt ist.
Ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz" geht daher wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG und nicht unter die des § 311 BAO (vgl.
VwGH 29.5.1996, 92/13/0301; VwGH 13.10.1993, 91/13/0058;
VwGH 18.4.1986, 86/17/0084; VwGH 2.6.2004, 2004/13/0023; Stoll,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, Band 3, 3013; Rombold, Sind die
den Abgabenbehörden eingeräumten Entscheidungsfristen ausreichend?
Säumnisbeschwerde auch bei nicht rechtzeitiger Rechtsmittelerledigung durch
Finanzamt in SWK 2000, S 373 und Ritz, Entscheidungspflicht,
Devolutionsantrag in RdW 2002/583).
Ein unzulässiger Devolutionsantrag ist
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005,
§ 311, Tz 41; Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 1994, Band 3, 3013; Ritz, Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag
in RdW 2002/583 sowie UFS 29.3.2005, RD/0002-L/05 und
UFS 1.6.2005, RD/0029-W/05).
Somit erweist sich der gegenständliche Antrag als
unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Graz, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0002-G/06
- Stammnummer
- 20606
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF