Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0861-W/04
Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0861-W/04vom 02.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der BGmbH, Adr, vom 13. März 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 10. Februar 2003 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 07/2002
und 09/2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine im
Jahr 2001 gegründete und im Baugewerbe tätige Ges.m.b.H. Als
handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte im
berufungsgegenständlichen Jahr der Mitgesellschafter RS (RS). Zu Beginn des
Jahres 2003 wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien über das
Vermögen der Bw. das Konkursverfahren eröffnet.
Aufgrund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung (BP) wurde die Umsatzsteuer für Juli und September 2002
mittels Bescheiden des Finanzamtes vom 10.2.1003 festgesetzt.
Gegen diese Bescheide erhob der Masseverwalter (MV) der Bw.
Berufung mit folgender Begründung:
"Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden wurde die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2002 in Höhe von € 17.938,62 und
jene für 09/2002 in Höhe von € 50.763,42 festgesetzt, wobei
offensichtlich die durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin geltend gemachten
Vorsteuerbeträge nicht (zur Gänze) berücksichtigt wurden. Aus den
nunmehr vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten
Zeiträume ergibt sich jedoch, dass für den Zeitraum 07/2002 unter
Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuer in Höhe von € 2.425,75
sich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 15.512,87 und
für den Zeitraum 09/2002 unter Berücksichtigung der abziehbaren
Vorsteuer in Höhe von € 32.602,19 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer
in Höhe von € 18.260,48 ergibt.
Beweis:
Kopien der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 07/2002 und
09/2002;
PV des Geschäftsführers der prot. Fa. BGmbH ,
Herrn RS , 1000, K.g.."
Zur Berufung erfolgte folgende Stellungnahme der Schnellen
Eingreifgruppe (SEG):
"Unter Zugrundelegen des ermittelten Sachverhalts und in
Anlehnung an die gängige Rechtsprechung kam die BP zu dem in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung angeführten Ergebnis.
Der Sachverhalt:
Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung (USo) wurde
von der BP anhand bei der Krankenkasse angemeldeten Dienstnehmer eine
Leistungskalkulation erstellt. Miteinbezogen wurden auch die in den vorgelegten
Buchhaltungsunterlagen ersichtlichen Fremdleistungen. Diese Kalkulation zeigt
einen deutlichen Überhang an Fremdleistungen, welche in etwa den von der BP
nicht anerkannten Aufwendungen für Leistungen der Firmen HGmbH für
Juli 2002 und der Firma AGmbH für September 2002 entsprechen.
Betreffend die Fa. HGmbH ergaben Erhebungen der SEG, dass
dieses Unternehmen an der im Firmenbuch angegebenen Adresse im Juli nicht mehr
existent war. Auch der damalige Geschäftsführer ZJ konnte weder
telefonisch noch persönlich kontaktiert werden. Er war im Zuge der
Betriebsbesichtigung im Rahmen der USo der Fa. HGmbH aus dem Büro
geflüchtet, als die BP auf die Vorführung jenes PCs bestand, auf dem
die Firmenrechnungen geschrieben werden und der sich weder zu
Prüfungsbeginn noch zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung am Firmensitz
bestand. Als Standort des Gerätes wurde bei der Nachfrage zu
Prüfungsbeginn die angebliche Wohnadresse in der Wattgasse genannt. Eine im
Anschluss durchgeführte Erhebung ergab, dass sich dort eine Tankstelle mit
KFZ-Service-Betrieb befindet, jedoch keine Wohnung. Auf Vorhalt anlässlich
der Betriebsbesichtigung wurde eine neue Wohnadresse genannt. Diese Adresse
existiert nicht. Beim letztmaligen Besuch der Geschäftsadresse Ende Juni
2002 zum Abschluss des Prüfungsverfahrens wurde keinerlei Hinweis mehr auf
die Firma gefunden: Der Geschäftsführer der Firma war ab dem Tag
seiner Flucht aus dem Büro nicht mehr erreichbar (Details s. Arbeitsbogen
ABNr. 207016/02 des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk). Beim Büro
der Fa. HGmbH handelte es sich um eine Einzimmerwohnung, die mit Abwasch im
Vorraum, sowie zwei Schreibtischen, einem Faxgerät und einem Regal mit
einigen Ordnern ausgestattet war. Bürozeiten waren nicht ersichtlich. Das
"Firmenschild" war ein A4-Blatt mit färbigen Aufdruck des Firmennamens,
welches an der Innenseite des Gangfensters neben der Eingangstür
klebte.
Bei der Firma AGmbH wurde von der SEG an der im Firmenbuch
angegebenen Adresse kein Firmensitz festgestellt. Auch Vertreter des
Unternehmens waren nicht aufzufinden. Die abgabenbehördliche
Überprüfung ergab den Verdacht der Rechnungsmanipulation zur
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung (Details s. Arbeitsbogen ABNr. 207033/02
des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk - SEG).
Rechtliche Beurteilung:
Nach gängiger Rechtsprechung ist bei Angabe einer
Scheinadresse in einer Rechnung die Voraussetzung gem. § 11 UStG nicht
erfüllt (VwGH 94/13/0133 vom 24.4.1996; s. a. RZ 1506 USt-RL 2000).
Aufgrund des Ergebnisses der Leistungskalkulation kann außerdem von einem
tatsächlich stattgefundenen Leistungsaustausch nicht ausgegangen
werden."
In einer Vorhaltsbeantwortung vom 16.6.2003 wurde
ergänzend ausgeführt, dass es sich bei den Firmen HGmbH sowie AGmbH
keinesfalls um "Scheinfirmen" handle, sodass sämtliche Ausführungen in
der Stellungnahme der BP vom 27.3. 2003 als unrichtig zurückgewiesen
würden. Beweis: PV des Geschäftsführers des gemeinschuldnerischen
Unternehmens, RS , 1000 , K.g.. Der in der Berufung vom 13.3.2003 gestellte
Antrag würde sohin vollinhaltlich aufrecht erhalten und die Einvernahme des
Geschäftsführers des gemeinschuldnerischen Unternehmens
beantragt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen, wobei begründend folgendes
ausgeführt wurde:
"Strittig im Bereich der Umsatzsteuer ist die
Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der Bw. aus Eingangsrechnungen der Firma
HGmbH (HGmbH) und der AGmbH (AGmbH).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994
können Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§
11 ) an sie gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
§ 11 Abs. 1 bestimmt, dass Rechnungen die folgenden
Angaben enthalten müssen: 1. den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen
Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B.
Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf
das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug setzt somit unter anderem voraus, dass
in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht
hat. Enthalten demnach Rechnungen Namen und Anschrift eines (vorgeblichen)
Lieferanten bzw. Leistenden, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen
Anschrift gar nicht existiert, ist der Vorsteuerabzug wegen der oben
wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen.
Dabei schließt für sich allein schon die Angabe einer falschen
Adresse des leistenden Unternehmers die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. etwa VwGH 14.01.1991,
90/15/0042, VwGH 28.05.1997, 94/13/0230).
In Bezug auf die Eingangsrechungen der betreffenden hat die
BP festgestellt, dass an den auf den Rechnungen aufscheinenden Anschriften diese
nicht existent gewesen sind bzw. dass es sich bei den angegebenen Adressen um
keine den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens entsprechenden
Geschäftsräumlichkeiten handelte (siehe Ausführungen in der
Stellungnahme der BP).
Den diesbezüglichen Feststellungen der
Betriebsprüfung hat nun die Bw. in keinem ihrer Schriftsätze
substantielle Einwendungen entgegengesetzt. Ihr einziges Vorbringen geht dahin,
dass in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP sämtliche
Feststellungen der BP als unrichtig zurückgewiesen werden. Es wurden keine
Angaben gemacht, die die Existenz und/oder tatsächliche Leistungserbringung
dieser Firmen belegen könnten. Daher erscheint auch die Einvernahme des
Geschäftsführers der Bw. nicht erfolgversprechend. Aufgrund obiger
Ausführungen besteht daher der begründete Verdacht der Ausstellung von
Scheinrechnungen, der die Versagung der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuer
aus den betreffenden Eingangsrechnungen rechtfertigt."
Daraufhin stellte der Masseverwalter einen Vorlageantrag
(ohne Begründung).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig im Bereich der Umsatzsteuer ist die
Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der Bw. aus Eingangsrechnungen der Firma
HGmbH (HGmbH) und der AGmbH (AGmbH).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994
können Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§
11 ) an sie gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind,
abziehen.
§ 11 Abs. 1 bestimmt, dass Rechnungen die folgenden
Angaben enthalten müssen: 1. den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4.
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über
den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen
Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B.
Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf
das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug setzt somit unter anderem voraus, dass
in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht
hat. Enthalten demnach Rechnungen Namen und Anschrift eines (vorgeblichen)
Lieferanten bzw. Leistenden, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen
Anschrift gar nicht existiert, ist der Vorsteuerabzug wegen der oben
wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen.
Dabei schließt für sich allein schon die Angabe einer falschen
Adresse des leistenden Unternehmers die Berechtigung des
Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. etwa VwGH 14.01.1991,
90/15/0042, VwGH 28.05.1997, 94/13/0230, VwGH vom
30.4.2003,98/13/0019).
In Bezug auf die Eingangsrechungen der HGmbH und der AGmbH
hat die BP festgestellt, dass an den auf den Rechnungen aufscheinenden
Anschriften diese nicht existent gewesen sind bzw. dass es sich bei den
angegebenen Adressen um keine den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens
entsprechenden Geschäftsräumlichkeiten handelte (siehe
Ausführungen in der Stellungnahme der BP).
Den diesbezüglichen Feststellungen der
Betriebsprüfung hat nun die Bw. in keinem ihrer Schriftsätze
substantielle Einwendungen entgegengesetzt. Ihr einziges Vorbringen geht dahin,
dass in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP sämtliche
Feststellungen der BP als unrichtig zurückgewiesen werden. Es wurden keine
Angaben gemacht, die die Existenz und/oder tatsächliche Leistungserbringung
dieser Firmen belegen könnten. Da der damalige handelsrechtliche
Geschäftsführer ZJ im Rahmen der Betriebsbesichtigung geflüchtet
ist und seither weder telefonisch noch persönlich kontaktiert werden
konnte, ist eine Einvernahme des jetzigen Geschäftsführers der Bw., RS
, unerheblich , sodass von einer derartigen Beweisaufnahme gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO abzusehen ist.
Aufgrund obiger Ausführungen besteht daher der
begründete Verdacht der Ausstellung von Scheinrechnungen, der die Versagung
der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuer aus den betreffenden
Eingangsrechnungen rechtfertigt.
Das Finanzamt hat in der oben wörtlich wiedergegebenen
Berufungsvorentscheidung ausführlich begründet, warum es zum Ergebnis
gelangt ist, die strittigen Vorsteuern seien nicht anzuerkennen.
Durch die Einbringung des Vorlageantrages kommt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Berufungsvorentscheidung nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zu. Aus
jüngster Zeit sei beispielsweise auf das Erkenntnis vom 26.11.2002,
99/15/0165, verwiesen, in dem der Gerichtshof wörtlich ausführt: "Da
die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es
Sache der Beschwerdeführer gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis
dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten)
Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu
widerlegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.
Dezember 1994, 93/17/0110, sowie vom 11. Dezember 1987, 85/17/0019,
mwN)."
Nachdem der alleinig vertretungsbefugte Masseverwalter den
substantiierten Feststellungen der Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag
nicht entgegengetreten ist, kann die Berufungsbehörde diese als richtig
annehmen (VwGH 19.9.1995. Zl. 91/14/0208).
Die Versagung der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuer
aus den betreffenden Eingangsrechnungen der beiden Firmen stellt sich deshalb
für den Unabhängigen Finanzsenat wegen des Fehlens der jeweils
richtigen Anschrift als rechtmäßig dar.
Die Berufung war deshalb als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 2.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0861-W/04
- Stammnummer
- 20601
- Gültig
- 02.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF