Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2080-W/03
Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes gegen Tragung der anteiligen Erhaltungs- und Betriebskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2080-W/03vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes nur gegen anteilige Tragung der Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Vereinbarung eines Entgelts für das Wohnrecht als solches, unterliegt nicht einer Rechtsgebühr iSd § 33 TP 9 GebG, sondern der Schenkungssteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AD, Adr., vertreten durch Dr.
Christian Neubauer, Notar, 2130 Mistelbach, Hauptpl. 20, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
10. September 2003 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Servitutsbestellungsvertrag vom 29. Juli 2003
räumte Herr WS seiner Tochter Frau AD (der nunmehrigen Berufungswerberin,
kurz Bw.), geb. am 18.1.1964, ob dem auf der Liegenschaft EZx befindlichen Haus
xxx ein lebenslängliches und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht derart
ein, dass die Bw. das Recht hat, das gesamte Gebäude zu bewohnen und zu
nützen, wobei die Vertragteile festhielten, dass eine genaue
Benützungsregelung des vertragsgegenständlichen Objekts
außerhalb dieses Vertrages erfolgt, als auch eine Mitbenützung des
Gartens und der Nebenräumlichkeiten. Diese Rechtseinräumung wurde von
der Bw. rechtsverbindlich angenommen.
Darüber hinaus kamen die Vertragsparteien
überein, dass die Bw. alle die mit der Ausübung ihres
Wohnungsgebrauchsrechtes verbundenen Kosten aus eigenen Mitteln trägt,
sowie weiters anteilsmäßig zur Erhaltungs- und Betriebskosten der
Liegenschaft beiträgt.
Punkt III des Vertrages lautet wie folgt:
Zur
Gebührenbemessungszwecken wird festgehalten, dass das
Wohnungsgebrauchsrecht der Servitutsnehmerin mit monatlich € 200,00
bewertet wird. Die anteiligen Erhaltungs- und Betriebskosten betragen derzeit
zirka € 190,00 monatlich, sodass die Servitutseinräumung als
überwiegend entgeltlich anzusehen ist."
Mit Bescheid vom 10. September 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber der Bw.
für diesen Rechtsvorgang Schenkungssteuer in gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG mit 3 % von € 25.052,00 = € 751,56 fest. Der Bescheid
enthält folgende Begründung:
"Da im
gegenständlichen Fall zwar die Betriebs- und Erhaltungskosten
anteilsmäßig je nach Gebrauch zu bezahlen sind, eine Gegenleistung
für den Wohnungswert selbst jedoch nicht zu erbringen ist, ist im Hinblick
auf § 15 Abs. 3 GebG nicht von einer gebührenpflichtigen Dienstbarkeit
auszugehen. Die Vorschreibung erfolgt vom 3fachen Einheitswert, da das
kapitalisierte Wohngebrauchsrecht maximal mit diesem angesetzt werden
darf."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass aufgrund der übernommenen Verpflichtung der Betriebs- aber auch der
Erhaltungskosten, die ja jedenfalls dem Liegenschaftseigentümer
zustünden, diese Servitutseinräumung entgeltlichen Charakter habe,
sodass keine Schenkungssteuer, sondern eine Vertragsgebühr zur
Vorschreibung gelangen müsse. Es werde daher beantragt, den
Schenkungssteuerbescheid ersatzlos aufzuheben und richtigerweise einen
Gebührenbescheid unter Zugrundelegung der 2% Vertragsgebühr zu
erlassen.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt, ohne das zuvor noch Ermittlungen
getätigt oder eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden wäre. Bei
der Aktenvorlage wurde vom Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH
vom 17.2.1994, 93/16/0126 die Abweisung der Berufung beantragt.
Mit Vorhalt vom 5. Dezember 2005 teilte der
unabhängige Finanzsenat der Bw. mit, aus welchen Erwägungen er davon
ausgeht, dass durch die Einräumung des Wohungsgebrauchsrechtes eine
freigebige Zuwendung an die Bw. verwirklicht worden ist und der Wert des
Wohnrechtes auch unter Beachtung der ihr auferlegten anteiligen
Kostenbeteiligung mindestens € 27.252,30 (= dreifacher Einheitswert
des Einfamilienhauses) beträgt.
Dazu wurde von der Bw. bis dato keine Stellungnahme
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung
einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt wird, unterliegen
gemäß
§ 33 TP 9 GebG einer Rechtsgebühr in Höhe von 2
vH vom Wert des bedungenen Entgeltes.
Nach § 15 Abs. 3 GebG sind unter anderem
Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz enthält
keine Befreiungsbestimmung für Vorgänge die auch einen
gebührenpflichtigen Tatbestand erfüllen, sondern sieht nur umgekehrt
§ 15 Abs. 3 GebG eine Ausnahme von der Gebührenpflicht für
Rechtsgeschäfte vor, die unter Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
fallen. Es ist deshalb im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob eine
entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit erfolgt ist oder nicht, sondern
ob durch die gegenständliche Dienstbarkeitseinräumung ein Tatbestand
iSd Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz erfüllt wurde.
Auf Grund der Bestimmung des § 3 Abs. 1 ErbStG gelten
als Schenkung iSd ErbStG nicht nur Schenkungen im Sinne des bürgerlichen
Rechts sondern auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige
Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG liegt nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. VwGH 17.12.1998, 96/16/0241) dann vor,
wenn a) die Zuwendung unter Lebenden erfolgt, b) der Bedachte
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht
bewusst ist (andernfalls aber würde eine gleichfalls nach § 3 Abs. 1 Z
1 ErbStG steuerpflichtige Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn
vorliegen) und c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den
Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, d.h. diesem unentgeltlich etwas
zuzuwenden.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung im
Sinn des § 3 Abs. 1 ErbStG ist daher einerseits eine objektive Bereicherung
des Bedachten und in subjektiver Hinsicht, dass der Zuwendende den (einseitigen)
Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern.
Dabei genügt es für den Bereicherungswillen, dass
die zuwendende Partei die Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt, wobei
der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde auch aus dem Sachverhalt
erschlossen werden kann. Ein Bereicherungswille ist insbesondere bei Zuwendungen
unter Angehörigen zu vermuten, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen,
zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (vgl. ua.
VwGH 17.12.1998, 96/16/0241).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein
Rechtsgeschäft zwischen Vater und Tochter, weshalb aus der Nahebeziehung
auf einen (zumindest bedingten) Bereicherungswillen des Servitutsbestellers
geschlossen werden kann. Außerdem ist in Punkt II des Vertrages
ausdrücklich von einem "unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrecht" die Rede,
was ebenfalls darauf hindeutet, dass eine Bereicherung der Bw. von ihrem Vater
zumindest in Kauf genommen wurde. Es sind daher hier in subjektiver Hinsicht die
Tatbestandsvoraussetzungen einer freigebigen Zuwendung
erfüllt.
Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine
Bereicherung vorliegt, ist nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes, sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte =
gemeinen Werte zu treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der
objektiven Bereicherung einer Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt
sich grundsätzlich nicht aus steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur
der Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen. Dies auch aus der
Überlegung, dass im täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen
Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner
über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen (siehe
dazu Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 51b zu § 3, mit einer Vielzahl an weiterer
Judikatur).
Gegenstand einer Schenkung oder einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist (VwGH 14.5.1980, 361/79). Auch die Gewährung von Vermögensgebrauch
ist ein der Steuer unterliegender Vorteil (Hinweis Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 14). Ob dabei das Gebrauchsrecht
an einer unbeweglichen Sache im Grundbuch eingetragen worden ist oder nicht, ist
für die Besteuerung dieses Rechts nicht von Bedeutung (vgl. VwGH
20.12.2001, 2001/16/0436 und VwGH 23.1.2003, 2002/16/0124).
Schließen die Parteien einen aus entgeltlichen und
unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag, so liegt eine gemischte Schenkung
vor. Ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten Schenkung
stellt ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
dar. Ein solches Missverhältnis liegt dann vor, wenn sich nach Lage des
Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine Vermögenseinbuße,
für den anderen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung ergibt (vgl. VwGH
17.2.1994, 93/16/0126).
Das Wohnungsrecht ist eine besondere Art des
Gebrauchsrechtes oder des Fruchtgenusses je nachdem, ob Wohnräume nur zum
persönlichen Bedarf (Wohnungsgebrauchsrecht) oder ohne diese
Einschränkung (Wohnungsfruchtgenuss) benützt werden dürfen (siehe
OGH 13.10.1983, 7 Ob 638/83 mit Hinweis auf Petrasch in Rummel, ABGB, Rz. 1 zu
§ 521). Nach dem klaren Inhalt des Servitutsbestellungsvertrages vom
29. Juli 2003 wurde der Bw. ein (persönliches) Gebrauchsrecht und kein
Fruchtgenussrecht eingeräumt. Auch wenn der konkrete Umfang des
Wohnungsgebrauchsrechtes noch einer separaten Benützungsregelung
vorbehalten wurde, so hat diese durch Punkt II. des Vertrages das lebenslange
und unentgeltliche Recht, das gesamte Gebäude zu bewohnen und zu
nützen sowie den Garten und die Nebenräumlichkeiten
mitzubenützen, eingeräumt erhalten.
Die Bezeichnung des Wohnungsgebrauchsrecht durch die
Vertragsparteien als "unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht" lässt darauf
schließen, dass bei Vertragsabschluss die Parteien selber die Tragung der
mit der Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechtes verbundenen Kosten durch die
Bw. und ihr anteiliger Beitrag zu den Erhaltungs- und Betriebskosten der
Liegenschaft nicht als Entgelt für die Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes angesehen haben.
Diese Betrachtung steht auch im Einklang mit der
zivilrechtlichen Judikatur, wonach die Entrichtung der mit dem Gebrauch
ordentlicherweise verbundenen Kosten (zB Wassergebühr und Grundsteuer - vgl
MietSlg 31.327) oder bloß der anteiligen Betriebskosten noch nicht als
entgeltliche Benützung anzusehen ist. Die Belastung eines
Wohnungsgebrauchsberechtigten mit den Betriebskosten und öffentlichen
Abgaben der betreffenden Wohnung spricht nicht gegen eine (iSd § 881 Abs 2
ABGB) vorteilhafte Zuwendung. Eine derartige Kostenbelastung wiegt den Nutzen
des Wohnungsgebrauchsrechtes keineswegs auf. Trifft die Kostenbelastung auch nur
für den Fall und die Dauer der Inanspruchnahme des
Wohnungsgebrauchsrechtes, so dass sie das Nutzungsrecht nicht zu einem
entgeltlichen macht (vgl etwa die Judikatur zur Bittleihe, die auch den
Charakter der Unentgeltlichkeit nicht dadurch verliert, dass der
Nutzungsberechtigte die Betriebskosten des Objekts oder einen "Anerkennungszins"
zu zahlen hat (siehe das Urteil des OGH 15.6.1999, 5 Ob 156/99y mit Hinweisen
auf SZ 63/31; 3 Ob 1501/92; 1 Ob 2087/96k = EWr III/974 A/3 ua).
Durch die auch im vorliegenden Fall bestehende
Verknüpfung der Kostentragung mit der Ausübung des Gebrauchsrechtes,
ist sichergestellt, dass der Bw. aus der Wohnrechtseinräumung nur ein
Nutzen (und somit eine objektive Bereicherung) zukommen kann, der die
"Belastung" durch die Kostentragung übersteigt. Selbst wenn man
berücksichtigt, dass gemäß 508 ABGB beim
(Wohnungs-)Gebrauchsrecht im Unterschied zum Fruchtgenussrecht der
Eigentümer für die Erhaltung der Sache zu sorgen hat (siehe
Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts10, Band
I11, S. 381) und daher
der Berechtigte aus einem entgeltlichen Wohnungsgebrauchsrecht ebenso wie ein
Mieter (siehe § 1096 ABGB) - anders als ein Fruchtgenussberechtigter -
nicht für die Erhaltung der Liegenschaft aufzukommen hat, so verbleibt
dennoch für die Bw. eine objektive Bereichung. Zumindest die anteiligen
Betriebskosten und die durch den Gebrauch der Wohnung durch die Bw. verursachten
Kosten hätte die Bw. auch dann zu tragen, wenn für die
Überlassung des Gebrauchs ein gleichwertiges Entgelt bezahlen müsste
- sei es als Mieterin oder als Berechtigte aus einem entgeltlichen
Dienstbarkeitsvertrag, weshalb lediglich die Übernahme der anteiligen
Erhaltungskosten die Bereicherung der Bw., die ihr durch die Einräumung des
unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes zukommt, vermindern kann.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
(steuerliche) Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften, §§ 2 - 17 BewG). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung
- idF des BGBl I 2002/142 in Geltung ab 1. Jänner 2001 - ist u. a.
für inländisches Grundvermögen das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen bestimmt sich grundsätzlich gemäß
§ 16
Bewertungsgesetz (BewG) 1955 in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr.
172/1971 nach den Kapitalisierungsfaktoren entsprechend dem Lebensalter des
Berechtigten. Das ist im gegenständlichen Fall im Hinblick auf das Alter
der Bw von 39 Jahren im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung der 15-fache
Wert der einjährigen Nutzung. Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung,
die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist gem. § 17 Abs. 2
BewG mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert)
anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung
desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort
durchschnittlich aufwenden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 2. März 1972, 929/71, festgehalten, dass Wohnungsrecht und
Fruchtgenuss Nutzungen darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind
(§§ 16, 17 Abs. 2 BewG 1955).
Beim "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes"
handelt es sich um einen objektiven Maßstab. Maßgeblich ist der
Betrag, den der Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen
Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden müsste. Bei
der Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechtes ist daher jener Wert anzusetzen, den
die Begünstigte als Miete (ohne Betriebskosten) aufwenden müsste, um
im gegenständlichen Einfamilienhaus wohnen zu können. Die
Vertragsparteien haben das Wohnungsgebrauchsrecht "zu
Gebührenbemessungszwecken" mit monatlich € 200,00 bewertet.
Kapitalisiert man diesen Betrag gemäß
§ 16 BewG
entsprechend dem Alter der Bw. bei Vertragsabschluss mit dem 15-fachen
Jahreswert, so ergibt sich ein Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes von
€ 36.000,00.
Die anteiligen Erhaltungs- und Betriebskosten wurden im
Servitutsbestellungsvertrag gemeinsam mit € 190,00 beziffert, ohne dass
eine nähere Aufschlüsselung in Erhaltungs- und in Betriebskosten
erfolgt wäre oder eine Erläuterung, für welche Art von
"Erhaltungskosten" konkret die Bw. aufkommt. Auch in der Berufung wurde von der
Bw. nicht konkretisiert, welcher Erhaltungsaufwand und in welcher betraglichen
Höhe der Bw. durchschnittlich erwächst und in wie weit die mit €
200,00 pro Monat vorgenommene Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechtes durch die
Vereinbarung über die Kostentragung beeinflusst wird.
Auch wenn weder im Servitutsbestellungsvertrag noch in der
Berufung näher dargestellt wurde, durch welche Methode die Vertragsparteien
für das Wohnungsgebrauchsrecht einen Wert von € 200,00 pro Monat
ermittelt haben (es wurden auch keine Angaben über die Wohnnutzfläche
des Einfamilienhauses und den Bauzustand getätigt), so können nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates Ermittlungen über den
monatlichen Nutzungswert des gegenständlichen Wohnungsgebrauchsrechtes
unterbleiben, weil nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 2.3.1972, 929/71; vom 27.5.1999,
96/16/0038; vom 17.5.2001, 98/16/0311; vom 19.9.2001, 2001/16/0100) ein
Nutzungsrecht nicht höher als mit dem steuerlichen Wert (= dreifacher
Einheitswert) des Wirtschaftsgutes selbst, an dem das Nutzungsrecht
eingeräumt wird, bewertet werden darf. Nach dem Gesamtbild des Vertrages
stellt sich der anteilige Beitrag der Bw. zu den Erhaltungskosten nicht als
gleichwertiges Äquivalent für die Einräumung des
Wohnungsgebrauchsrechtes dar und ist auf Grund der von der Vertragsparteien im
Vertrag getätigten Angaben davon auszugehen, dass der Wert des der Bw.
eingeräumten Wohnungsrechtes auch unter Beachtung der ihr auferlegten
anteiligen Kostenbeteiligung mindestens € 27.252,30 (= dreifacher
Einheitswert des Einfamilienhauses) beträgt.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 30.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2080-W/03
- Stammnummer
- 20592
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF