Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0025-S/04
Veranlagungsfreibetrag und maßgebliche Grenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0025-S/04vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Veranlagungsfreibetrag gilt als Maßnahme der Einkommensermittlung (und nicht der Einkünfteermittlung) und darf bei der Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag des (Ehe)partners nicht ausgeschieden werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch DI Paul
Weinknecht, Steuerberater, 5020 Salzburg, Universitätsplatz 13, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 10. November 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem bekämpften
Bescheid zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat den Antrag des Berufungswerbers (Bw.) auf
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 bescheidmäßig mit der
Begründung abgewiesen, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des
Ehegatten höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
€ 4.400,- seien.
Gegen die Nichtanerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages (und die damit verbundene Kürzung der
Sonderausgaben) wurde Berufung erhoben. Maßgebend für die Ermittlung
des Grenzbetrages sei der Gesamtbetrag aller Einkünfte, wobei allerdings
steuerfreie Einkünfte (mit bestimmten taxativ aufgezählten Ausnahmen)
generell außer Ansatz blieben. Demnach betrage bei der Ehegattin des Bw.
der Gesamtbetrag aller (steuerpflichtigen) Einkünfte für den
Streitzeitraum 2002 € 4.176,54. Zu untersuchen sei lediglich die
Befreiungsbestimmung des § 41 Abs. 3 EStG, wonach von den anderen
Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu € 730,- abzuziehen
sei, sofern das Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalte. Nach der
Kommentarmeinung von Quantschnigg (Einkommensteuer-Handbuch 1993, § 33 Tz
13.3) sei der Veranlagungsfreibetrag eine Maßnahme der
Einkommensermittlung, welche der Ermittlung der Einkünfte nachgelagert sei
und daher (unter Berufung auf Abschnitt 91 EStR 1984) bei der Grenzermittlung
nicht ausgeschieden werden dürfe. Weder die EStR in der damaligen noch in
der heutigen Fassung erwähnen den Veranlagungsfreibetrag. Weiters ordne die
Bestimmung des § 41 Abs. 3 EStG an, dass der Veranlagungsfreibetrag von den
anderen Einkünften in Abzug zu bringen sei. Ebenderselbe
Einkünftebegriff im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 4 EStG werde in
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG angezogen und werde lediglich bezüglich der von
der Besteuerung ausgenommenen, also steuerfreien Teile der Einkünfte
modifiziert. Auch die Darstellung im Einkommensteuerbescheid folge dieser
Systematik und bringe den Veranlagungsfreibetrag vor dem Gesamtbetrag der
Einkünfte in Abzug. Die durch den Veranlagungsfreibetrag bewirkte
Steuerbefreiung sei somit durch § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG gedeckt (argumentum:
Andere steuerfreie Einkünfte seien nicht zu berücksichtigen).
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet
ab. Die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin des Bw. zuzüglich
des Freibetrages gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG (€ 251,38)
betragen € 4.427,92. Der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe somit nicht
zu.
Daraufhin wurde die Entscheidung des UFS beantragt. Nach
dem Wortlaut des § 33 Abs.4 Z. 1 EStG werden bestimmte steuerfreie
Einkünfte als AVAB-schädlich genannt. Andere steuerfreie
Einkünfte seien somit nicht zu berücksichtigen. Auch die historische
Entwicklung dieser Gesetzesnorm deute darauf hin, dass der Gesetzgeber einen
weiten Anwendungsbereich dieser Befreiungsbestimmung intendiert habe. Blieben
nach dem EStG 1972 nur steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses
Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14 a
außer Ansatz, so sei die Einschränkung auf die Befreiungsbestimmungen
innerhalb des EStG mit Inkraftreten des EStG 1988 aufgegeben worden.
Dem bekämpften Bescheid könne keine
Begründung oder Ableitung aus dem Gesetz entnommen werden, dass es sich bei
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG um eine Veranlagungsbestimmung handle. Nach der
Regelung, die § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG vorsehe, spiele es keine Rolle, auf
welcher Stufe des Veranlagungsverfahrens Einkünfte steuerfrei gestellt
würden. Der in § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG umschriebene Tatbestand
(steuerfreie Einkünfte) erscheine durch die Befreiung in § 41 Abs. 3
EStG exakt erfüllt zu sein, wenn man sich bewusst mache, das § 33 Abs.
4 Z. 1 EStG den gleichen Einkünftebegriff wie offenkundig auch § 41
Abs. 3 EStG verwende: "Die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 stellt
bei der Normierung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag
maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die Einkünfte des
Ehepartners ab und bezieht sich demnach aus systematischer Sicht auf die
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 4 EStG 1988, somit auch auf jene
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die die Frage der Einkunftsermittlung
behandeln" (VwGH vom 27. 9. 2000, Zl. 97/14/0033).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht
einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,-
(S 5.000,-) jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von einem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. ...
Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte
von höchstens € 4.400,- (S 60.000,-) jährlich erzielt. Die
nach § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z. 10 und 11 und
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in
diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreien Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG 1988 ist, sofern im
Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, von den anderen
Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu € 730,-
(S 10.000,-) abzuziehen. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um
den die anderen Einkünfte € 730 (S 10.000,-)
übersteigen.
Die Grenzbeträge (für das Streitjahr 2002 in der
Höhe von € 4.400,-) beziehen sich jeweils nicht auf die Einnahmen,
sondern auf die Einkünfte. Es handelt sich dabei jeweils um
Nettogrößen. Maßgebend ist die Summe aller in einem Jahr
bezogenen Einkünfte, gegebenenfalls nach Vornahme des
Verlustausgleichs. Steuerfreie Beträge sind in die
Grenzbetragsermittlung nur dann einzubeziehen, wenn sie auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfrei gestellt sind oder es sich um
solche im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 10 oder Z. 11
handelt. Maßnahmen der Einkommensermittlung, die in der Reihenfolge
der Einkommensermittlung nach der Stufe der Ermittlung der Einkünfte samt
Verlustausgleich kommen, wie der Abzug des Veranlagungsfreibetrages
gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG, .... dürfen bei der
Grenzbetragesermittlung nicht ausgeschieden werden (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Oktober 1992, § 33 Tz 13.3).
Systematisch stellt der Veranlagungsfreibetrag weder eine
Vorschrift zur Ermittlung der einzelnen Einkünfte noch eine Tarifvorschrift
dar; der Freibetrag ist vielmehr bei Ermittlung des Gesamtbetrages der
Einkünfte zu berücksichtigen (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Oktober 1992, § 41, Tz 5).
Dem die Ehegattin des Bw. betreffenden
Einkommensteuerbescheid für 2002 ist folgende Ermittlung des Gesamtbetrages
der Einkünfte zu entnehmen:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
- 783,78
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
4.176,54
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
1.035,16
|
Veranlagungsfreibetrag gemäß
§ 41 Abs. 3
EStG
|
- 251,38
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
4.176,54
Strittig ist, ob der im Rahmen der Veranlagung der
Ehegattin des Bw. in Abzug gebrachte Veranlagungsfreibetrag gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG für die Ermittlung des maßgeblichen
Grenzbetrages von € 4.400,- wiederum hinzuzurechnen ist, wodurch dieser
Grenzbetrag überschritten wäre und dem Bw. somit der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu stünde.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages mit der Begründung, dass der Freibetrag nach
§ 41 Abs. 3 EStG, der bei der Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen und
anderen Einkünften anzuwenden ist, eine Veranlagungsbestimmung
darstellt.
Der UFS schließt sich dieser Rechtsansicht an.
Grundsätzlich gilt, dass bei Ermittlung des maßgeblichen
Grenzbetrages für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
befreite Einkünfte außer Ansatz bleiben, es sei denn, es handelt sich
um solche auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder um Befreiungen
gemäß
§ 3 Abs.1 Z. 4 lit. a (Wochengeld) bzw. § 3 Abs. 1 Z.
10 (Auslandsmontagen) und Z.11 (Entwicklungshilfe). Außer Ansatz
verbleiben daher insbesondere die anderen in § 3 EStG angeführten
Einkünfte, die unter den Freibetrag des § 67 Abs. 1 fallenden
sonstigen Einkünfte, die unter einen der Freibeträge des § 68
fallenden Einkünfte sowie die unter sonstige sachliche Befreiungen
fallenden Einkünfte, wie etwa Einkünfte innerhalb der Freibeträge
des § 24 Abs. 4, des § 31 Abs. 3, der Befreiung des § 27 Abs. 3
usw. Dabei handelt es sich um sachliche bzw. sonstige sachliche Befreiungen. Im
Gegensatz dazu stellt der Veranlagungsfreibetrag gemäß
§ 41 Abs.
3 EStG eine Maßnahme der Einkommensermittlung dar, die in der Reihenfolge
der Einkommensermittlung nach der Stufe der Einkünfteermittlung ebenso wie
der Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen
kommen.
Wie eingangs bereits dargelegt stellt systematisch gesehen
der Veranlagungsfreibetrag keine Vorschrift zur Ermittlung der einzelnen
Einkünfte dar und ist folglich erst bei Ermittlung des Gesamtbetrages der
Einkünfte zu berücksichtigen Der UFS teilt daher nicht die vom Bw.
unter Hinweis auf den methodischen Ansatz in § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG
vertretene Ansicht, wonach grundsätzlich alle Steuerfreistellungen für
den Grenzbetrag beachtlich und die steuerfreien Einkünfte nur in den vier
taxativ aufgezählten Fällen in den Grenzbetrag einzubeziehen
seien.
Der Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27. 9. 2000,
Zl. 97/14/0033, vermag für den Bw. ebenso wenig zu gewinnen wie der Hinweis
auf die Darstellung im Einkommensteuerbescheid, wonach der
Veranlagungsfreibetrag vor dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht
werde.
Dem angesprochenen Erkenntnis des VwGH liegt die Aussage zu
Grunde, dass "unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur
nach Maßgabe der dort genannten Voraussetzungen und nur in Form von
Pauschbeträgen als Werbungskosten abzugsfähig seien. Die Bestimmung
des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG stelle bei der Normierung der für den
Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenze ausdrücklich auf die
"Einkünfte" des Ehepartners ab und beziehe sich demnach aus systematischer
Sicht auf die Einkünfte des § 2 Abs. 2 bis 4 EStG 1988, somit auf jene
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die die Frage der Einkunftsermittlung
betreffen". Der in Rede stehende Veranlagungsfreibetrag - wie bereits oben
ausgeführt - stellt aber als Maßnahme der Einkommensermittlung gerade
nicht auf die Ermittlung der Einkünfte ab, sondern ist der Ermittlung der
einzelnen Einkünfte nachgelagert.
Nichts anderes kommt im Einkommensteuerbescheid zum
Ausdruck, welcher zunächst die einzelnen Einkünfte gesondert
anführt. Erst in der Folge kommt es zum Abzug des Veranlagungsfreibetrages
gemäß
§ 41 Abs. 3 EStG als Maßnahme der
Einkommensermittlung.
Die Berufung war folglich als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
26. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0025-S/04
- Stammnummer
- 20527
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF