Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0512-G/05
1. Frage der steuerlichen Anerkennung einer Vereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer 2. Forderungsausfall als nachträgliche Betriebsausgabe gemäß § 32 EStG? 3. Berichtigung gemäß § 16 UStG wegen Uneinbringlichkeit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-G/05vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 16 UStG 1994 bezieht sich nur auf steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994 (Ruppe, UStG 3. Auflage, § 16 Tz 15).
Eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegt nicht vor, wenn ein Vorgang zunächst als steuerbar und steuerpflichtig behandelt wird, sich nachträglich jedoch herausstellt, dass er tatsächlich nicht steuerbar ist (vgl. Ruppe, UStG 3. Auflage, § 16 Tz 15).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Marcus Totz
Steuerberatungs KEG, 8010 Graz, Grazbachgasse 57, vom 26. November
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Oktober 2004
betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2003 im Beisein der
Schriftführerin Claudia Schmölzer nach der am 18. Jänner 2006 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die angefochtenen Bescheide ergingen gemäß den
vom Berufungswerber (Bw.) zunächst elektronisch eingereichten
Abgabenerklärungen. Der dagegen erhobenen Berufung wurden berichtigte
Erklärungen beigelegt. Darin beantragte der Bw. - den Angaben der die
Vorjahre betreffenden Abgabenerklärungen zufolge war er als
Geschäftsführer sowie als Vortragender tätig - nunmehr, die
Umsatzsteuer mit € -670,94 (Umsatzsteuer laut angefochtenem Bescheid:
€ 805,89) festzusetzen bzw. der Einkommensteuerbemessung selbständige
Einkünfte von € 3.994,41 (laut Bescheid: € 11.378,57)
zugrunde zu legen. Diese Änderung der Erklärungen 2003 sei dadurch
"entstanden, da das aus dem Verkauf des
Unternehmens im Jahr 2000 in Rechnung gestellte, umsatzsteuerlich nach dem
Sollprinzip versteuerte Entgelt aus dem Verkauf der Büroeinrichtung nie
geflossen und heute verjährt ist." Der Bw. habe im Jahr 2000 seinen
Gewerbebetrieb (EDV-Dienstleistung) aufgegeben und seine Büroeinrichtung an
die BD-GmbH verkauft. Die Rechnung sei mit 31. Jänner 2000
ausgestellt und bis heute nicht bezahlt worden. Wegen der drohenden Insolvenz
der Firma sei eine klagsweise Geltendmachung des Anspruches nicht
zielführend gewesen. Die Rechnung sei bis heute nicht einbringlich gemacht
worden. Auf Grund der Verjährung seien nunmehr aus der seinerzeitigen
Gewerbetätigkeit nachträgliche Betriebsausgaben iHv.
ATS 101.608,29 (€ 7.384,16) anzusetzen. Zusätzlich habe eine
Mehrwertsteuerberichtigung iSd. § 16 UStG iHv. ATS 20.321,66
(€ 1.476,83) zu erfolgen.
Im Zuge des erstinstanzlichen Berufungsverfahren wurden vom
Finanzamt ua. nachstehend angeführte Unterlagen angefordert bzw.
eingesehen:
-- eine an die BD-GmbH gerichtete, mit
31. Jänner 2000 datierte Rechnung mit folgendem
Text:
"Für die von mir im
Rahmen meiner Betriebsaufgabe ..... übergebene Büroeinrichtung stelle
ich folgenden Betrag in Rechnung:
|
Büroeinrichtung
|
ATS
101.608,29
|
+
20% MWSt.
|
ATS
20.321,66
|
Summe
insgesamt
|
ATS
121.929,95
Ich bitte um
Überweisung dieser Summe auf mein Konto."
Diese Rechnung ist nicht unterfertigt und enthält auch
sonst keinen Hinweis darauf, wer Aussteller des Beleges ist.
-- eine an die BD-GmbH gerichtete, mit
31. Dezember 2003 datierte Zahlungserinnerung des Bw. mit folgendem
Wortlaut:
"Ich musste leider
feststellen, dass noch folgende Beträge ausständig sind, die mit
meinem Austreten aus der BD-GmbH
fällig geworden sind:
1. Verkauf
Geschäftsausstattung an die GmbH bei Gründung der
GmbH;
2. zuviel überwiesene
Stammeinlage
.....
Ich erwarte die
Überweisung dieser Summe bis spätestens 15. Jänner 2004
auf mein Konto ..... Nr. ....."
-- einen (undatierten) Abtretungsvertrag, welcher -
der Aktenlage zufolge am 5. September 2003 - zwischen dem Bw. und
Herrn KK abgeschlossen wurde. Mit diesem Vertrag hat der Bw. seinen einer
gänzlich einbezahlten Stammeinlage von € 17.500,- entsprechenden
Geschäftsanteil an der BD-GmbH um den Abtretungspreis von € 1,-
an Herrn KK abgetreten.
-- Zusatzvereinbarung zum Abtretungsvertrag vom
5. September 2003, abgeschlossen zwischen dem Bw. und Herrn
KK:
§ 2 dieser Zusatzvereinbarung berechtigte den Bw.
dazu, folgende Gegenstände aus den Räumlichkeiten der GmbH "zu
entfernen": Computer ATHLON 650, Computer AMD 200,
Bürodrehstuhl/stahlgrau (Fa. B), Glasschreibtisch samt
Schreibtischinventar, Laserdrucker HP 4ML, Monitor Iiyama (17 Zoll),
CD-Ständer, diverse einvernehmlich ausgewählte Bücher, Rollboy,
Ablage (hinter dem Schreibtisch im Büro des Bw.),
Radio/schwarz.
Des Weiteren ergab eine vom Finanzamt per
24. März 2005 durchgeführte Firmenbuchabfrage, dass die
BD-GmbH mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Oktober 1999 gegründet
wurde. Bis zur am 12. September 2003 erfolgten Eintragung der mit
vorangeführtem Vertrag vereinbarten Anteilsabtretung waren der Bw. und Herr
KK einerseits Geschäftsführer sowie andererseits auch je zur
Hälfe Gesellschafter der GmbH. Mit Beschluss des zuständigen
Landesgerichtes vom 28. Oktober 2004 wurde über das Vermögen
der GmbH der Konkurs eröffnet. Erhebungen des Finanzamtes (Anruf beim
zuständigen Masseverwalter, Anforderung einer Kopie des
Anmeldungsverzeichnisses) haben ergeben, dass der Bw. im Konkursverfahren der
GmbH Forderungen aus offenen Geschäftsführerbezügen angemeldet
hat. Eine Forderung aus der behaupteten Veräußerung der
Büroeinrichtung wurde vom Bw. hingegen nicht angemeldet.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wird seitens der Abgabenbehörde erster Instanz
zunächst auf das per Fax übermittelte Schreiben des Bw. vom
22. Juli 2002 verwiesen. In diesem Schreiben legte der Bw. dar, dass
sich die Gesellschafter verpflichtet hätten, die auf Grund des Verkaufes
der aus der vorherigen unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschafter
stammenden Sachanlagen gegenüber der GmbH bestehenden Forderungen so lange
nicht einzulösen, bis die wirtschaftliche Situation der BD-GmbH dies
zulässt. In der Berufungsvorentscheidung wird des Weiteren ausgeführt,
dass sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der
GmbH im Abtretungsvertrag aufgelistet seien, die gegenständliche offene
Forderung jedoch nicht aufscheine. Hinsichtlich der Anerkennung des in Frage
stehenden Rechtsgeschäftes seien ebenso strenge Maßstäbe
(entsprechende Publizität, ausreichende Klarheit, Fremdüblichkeit)
anzulegen wie bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Im
vorliegenden Fall seien keine eindeutigen Abmachungen hinsichtlich der
Zahlungsmodalitäten getroffen worden; eine Verzinsung der Forderung sei
gänzlich unterblieben. Im Abtretungsvertrag sei über die
gegenständliche offene Forderung nicht abgesprochen worden. Die erste und
einzige Mahnung sei mehr als drei Jahre nach Rechnungslegung erfolgt. Im
Anmeldungsverzeichnis der mittlerweile insolventen GmbH scheine zwar eine
Honorarnote (des Bw.) betreffend nicht bezahlter
Geschäftsführerbezüge auf, nicht jedoch die offene Forderung aus
dem Verkauf der Büroeinrichtung. Während hinsichtlich der nicht
bezahlten Geschäftsführerbezüge Klage bei Gericht erhoben worden
sei, sei dem Bw. eine Klagseinbringung hinsichtlich der in Frage stehenden
Forderung dem Berufungsvorbringen zufolge wegen der drohenden Insolvenz aus
wirtschaftlichen Überlegungen nicht zielführend erschienen. Auf Grund
all dieser Umstände halte der behauptete Veräußerungsvorgang
einem Fremdvergleich nicht stand.
Im daraufhin eingebrachten Vorlageantrag wird
ergänzend darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der Verjährung "der
Gesellschaft" (gemeint wohl: der Forderung) als auch des Austritts des Bw. aus
der Gesellschaft zwischen ihm und seinem Mitgesellschafter, Herrn KK, bereits
schwerwiegende Differenzen in der Auffassung über die
Unternehmensführung bestanden hätten. Hinsichtlich der
Zahlungsmodalitäten sei zwar eine Rückzahlung innerhalb der
Verjährung vereinbart gewesen. Auf Grund der Meinungsverschiedenheiten
zwischen den beiden Gesellschaftern sei diese jedoch nie erfolgt. Die
gegenständliche Forderung sei im Abtretungsvertrag deshalb nicht
angesprochen, da sie bereits verjährt gewesen sei. Aus demselben Grunde sei
die Forderung im Konkursverfahren der GmbH nicht angemeldet worden. Zudem
wäre diese Forderung von der Masseverwalterin ohnehin sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach abgelehnt worden. Betreffend die
Geschäftsführergehälter sei Klage erhoben worden, da
diesbezüglich noch keine Verjährung vorgelegen sei. Der Bw. habe die
Verkäufe aus dem Betriebsvermögen erklärt und die Steuern
ordnungsgemäß dem Sollprinzip entsprechend entrichtet. Es sei nicht
im Sinne des Gesetzes, "dass - wenn
versteuerte Vermögensgüter nicht einbringlich sind - diese nicht
nachträglich abgesetzt werden können und so der Steuerpflichtige
(.....) zu Steuern herangezogen wird, die dem Grunde nach nicht angefallen
sind."
In der am 18. Jänner 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung gab der Bw. über Befragen des Referenten
ergänzend an, dass es bezüglich der im Jahr 2000 erfolgten
Übertragung seiner Büroeinrichtung an die GmbH keine schriftliche
Vereinbarung gebe. Bei den an die GmbH übertragenen Wirtschaftsgütern
handle es sich zumindest teilweise (zB Bürodrehstuhl, Rollboy) um jene,
welche auch in der Zusatzvereinbarung zum Abtretungsvertrag vom
5. September 2003 enthalten seien. Ein Teil der Gegenstände laut
Zusatzvereinbarung sei vom Bw. privat angeschafft worden. Unter Einem legte der
Bw. (erstmals) eine für interne Zwecke erstellte Auflistung (bezeichnet mit
"Übergabe folgender Büroeinrichtung an BD-GmbH per
31. Jänner 2000") der übertragenen Wirtschaftsgüter
vor.
Der Finanzamtsvertreter verwies im Zuge der Verhandlung auf
den Verbindlichkeitenspiegel der GmbH per 30. September 2000, aus
welchem seiner Ansicht nach nicht auf eine zeitweilige Forderungsstundung
geschlossen werden könne. Darüber hinaus sei den Erläuterungen
zur Gewinn- und Verlustrechnung der GmbH betreffend das Wirtschaftsjahr
2000/2001 (auf S. 3 des Anhanges zum Jahresabschluss) zu entnehmen, dass
tatsächlich eine Einlage in die GmbH erfolgt sei, wenn dort ausgeführt
wird, dass die aus dem Verkauf von Anlagevermögen an die GmbH
resultierenden Forderungen der Gesellschafter in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise "Quasi-Eigenkapital" (der GmbH) darstellen
würden.
Diesem Vorbringen hielt der Bw. durch seinen steuerlichen
Vertreter entgegen, dass es auf Grund der seinerzeitigen Situation des
Gesellschaftsverhältnisses zwingend notwendig gewesen sei, hinsichtlich der
Weiterführung der GmbH Einvernehmen mit dem Mitgesellschafter zu erzielen.
Tatsächlich sei nicht beabsichtigt gewesen, "das Unternehmen der
EDV-Dienstleistung, das bis einschließlich 1999 betrieben worden ist", als
Einlage in die Gesellschaft zu bringen, sondern dieses an die GmbH zu
verkaufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist im Wesentlichen die
steuerrechtliche Qualifikation der im Jahr 2000 im Zuge einer Betriebsaufgabe
erfolgten Übertragung diverser Wirtschaftsgüter vom Bw. an eine GmbH,
deren Gesellschafter-Geschäftsführer er war, - bzw. die steuerliche
Anerkennung der daraus vom Bw. nunmehr im Streitjahr geltend gemachten
Konsequenzen - strittig. Während das Finanzamt den fraglichen Vorgang als
Einlage beurteilt hat (s. insbes. das diesbezügliche Vorbringen des
Finanzamtsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung), will der Bw.
diesen als schuldrechtliches Veräußerungsgeschäft gewertet
wissen, welches von Seiten der GmbH nicht erfüllt wurde: der vereinbarte
Kaufpreis sei niemals geflossen, die Forderung zwischenzeitig verjährt und
über das Vermögen der GmbH mittlerweile zudem der Konkurs
eröffnet worden, weshalb nunmehr begehrt werde, den Ausfall dieser
Forderung ertragsteuerlich gemäß
§ 32 EStG als
nachträglichen Abzugsposten zu berücksichtigen bzw. die darauf
entfallende - im Jahr 2000 erklärte - Umsatzsteuer wegen
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 16 UStG zu
berichtigen.
Dem Berufungsbegehren kommt jedoch nach Ansicht des UFS aus
folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Die Judikatur über die steuerliche Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen beruht auf der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise; deren Bedeutung liegt vor allem im Bereich der
Beweiswürdigung. Nahebeziehungen können auch durch
gesellschaftsrechtliche Verflechtungen entstehen. Die vor allem von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die steuerliche Anerkennung
von sog. Angehörigenvereinbarungen gelten somit auch für - wie
im Berufungsfall - zwischen GmbH und einem
Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossene Verträge
(Doralt, EStG 8. Auflage,
§ 2 Tz 158/2 und 159ff., mwN).
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
- selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - steuerrechtlich nur
anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung), - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen
(s. Doralt, aaO, § 2
Tz 160).
Ausreichende Publizität ist ganz allgemein -
nicht nur im Bereich der "Familienverträge" - für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen erforderlich. Schriftform des
Vertrages ist zwar nicht unbedingt erforderlich, im Rahmen der
Beweiswürdigung kommt ihr jedoch besondere Bedeutung zu. Liegt keine
schriftliche Vereinbarung vor, so müssen zumindest die wesentlichen
Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (s. wiederum
zB Doralt, aaO, § 2
Tz 161, und die dort zitierten Nachweise).
Hinsichtlich des geforderten Kriteriums eines klaren,
eindeutigen und zweifelsfreien Inhaltes vertritt die Judikatur einen sehr
strengen Standpunkt: Es gilt die allgemeine Beweisregel, dass unklare
Rechtsgestaltungen grundsätzlich zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. So
wird etwa ein Werkvertrag, in dem Art und Umfang der zu erbringenden Leistung in
keiner Weise spezifiziert wurden, steuerlich nicht anerkannt
(Doralt, aaO, § 2
Tz 163ff.).
Schließlich ist unter dem Aspekt der
Fremdüblichkeit zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener
Leistungsaustausch oder aber das Naheverhältnis zugrunde liegt; im
zweitgenannten Fall ist die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft.
Es ist ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd
gegenüber stehender Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen
anzustellen. Maßgeblich ist dabei die im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübte Praxis (Doralt, aaO,
§ 2 Tz 165ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).
Als Beweisregeln haben die angeführten Kriterien auch
Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von
Leistungsbeziehungen zwischen Angehörigen. Fremdvergleichsüberlegungen
sind insoweit am Platz, als mit ihrer Hilfe allenfalls entschieden werden kann,
ob einer entgeltlicher Leistungsaustausch vorliegt oder nicht (zB
Ruppe, UStG³, § 1
Tz 181).
Die hier zu beurteilende Vereinbarung wird nun den
genannten Kriterien in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht:
Eine schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor. Zudem kann
der Inhalt wesentlicher Vertragspunkte nicht in der geforderten klaren,
eindeutigen und zweifelsfreien Weise nachvollzogen werden. So bleibt etwa
unklar, welche konkreten Wirtschaftsgüter an die GmbH übertragen
werden sollten: Während in der Rechnung vom 31. Jänner 2000
lediglich ganz allgemein von
"Büroeinrichtung" die Rede ist,
legt die den Abgabenerklärungen des Jahres 2000 beigefügte Ermittlung
des Betriebsaufgabegewinnes auf Grund des Hinweises auf den
"Restbuchwert der entnommenen
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens laut Anlagenverzeichnis"
den Schluss nahe, dass sämtliche in der AfA-Liste des vormaligen
Gewerbebetriebes des Bw. enthaltenen Güter umfasst sind. Darin ist jedoch
nicht nur Büroeinrichtung im engeren Sinne enthalten, sondern auch diverse
Computerhardware. Die im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
vorgelegte Liste der an die GmbH übergebenen "Büroeinrichtung"
beinhaltet jedoch darüber hinaus noch einige weitere Gegenstände, wie
zB Autoreifen, diverse Bücher, Computerhard- und -software, ein
Telefon, ein Radio, Klappstühle etc. Ein Vergleich der in der
letztgenannten Liste angeführten, dem Vorbringen des Bw. zufolge an die
GmbH übertragenen Gegenstände mit jenen, welche dem Bw. laut
Zusatzvereinbarung vom 5. September 2003 bei seinem Austritt aus der
Gesellschaft überlassen werden sollten, ergibt, dass es sich hiebei -
zumindest zum Teil - um dieselben Wirtschaftsgüter gehandelt hat (so
hat dies der Bw. in der Verhandlung etwa zB hinsichtlich des
Bürodrehstuhles oder des Rollboys bestätigt, hinsichtlich der
übrigen Gegenstände sei dies nicht mehr exakt nachvollziehbar; es
scheinen jedoch einige weitere Güter in beiden Auflistungen auf, wie zB ein
Schreibtisch samt Schreibtischinventar, ein 17-Zoll-Monitor der Marke Iiyama,
diverse Bücher, ein Radio). Es bleiben sohin berechtigte Zweifel bestehen,
ob bzw. welche Wirtschaftsgüter im Einzelnen nach der Intention der
Beteiligten tatsächlich an die GmbH übertragen werden sollten. Art
bzw. vor allem Umfang der behaupteten Leistung stehen nicht mit der
steuerrechtlich geforderten Deutlichkeit fest.
Weitere Unklarheiten gibt es bezüglich der
ausbedungenen Zahlungsweise: In Ermangelung einer entsprechenden schriftlichen
Vereinbarung gab der Bw. über Anfrage der Abgabenbehörde erster
Instanz mit Fax vom 22. Juli 2002 an, er habe sich verpflichtet, seine
auf Grund des Verkaufes der Sachanlagen bestehende Forderung gegenüber der
Gesellschaft solange nicht einzulösen, bis dies die wirtschaftliche
Situation der GmbH zulasse. Diese Formulierung lässt jedoch eine Bestimmung
des beabsichtigten Zahlungszeitpunktes bzw. der Fälligkeit der Forderung
des Bw. nicht mit der zum Zwecke der steuerlichen Anerkennung erforderlichen
Eindeutigkeit zu. Dazu kommt, dass der Bw. - völlig in Widerspruch
mit der behaupteten vereinbarten Zahlungsmodalität stehend - seine
fällige Forderung aus dem Verkauf der Geschäftsausstattung mittels
Zahlungserinnerung vom 31. Dezember 2003 geltend gemacht hat, obwohl
auf Grund der im Jahre 2004 über das Vermögen der BD-GmbH
verfügten Konkurseröffnung wohl nicht davon auszugehen ist, dass sich
deren "wirtschaftliche Situation" seit
dem Jahre 2000 wesentlich verbessert hat. Des Weiteren spricht auch der Umstand,
dass die GmbH in ihren Jahresabschlüssen 2000 bis 2002 zu keinem Zeitpunkt
Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ausgewiesen hat
(s. die jeweiligen Verbindlichkeitsspiegel), gegen die Argumentation des
Bw. Schließlich wird die Forderung des Bw. von Seiten der GmbH laut den
Erläuterungen in deren Jahresabschluss per 30. September 2001
wirtschaftlich gleichsam als Eigenkapital betrachtet.
Letztlich hält die laut Berufungsvorbringen getroffene
Vereinbarung auch dem anzustellenden Fremdvergleich nicht stand: Ein "fremder"
Veräußerer wäre wohl nicht bereit gewesen, einem offensichtlich
in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Vertragspartner eine
Kaufpreisforderung von rund ATS 100.000, - ohne jedwede Sicherstellung
sowie ohne dies in irgendeiner Form schriftlich festzuhalten - auf
unbestimmte Zeit zu stunden und zudem auf jegliche Verzinsung dieses Betrages zu
verzichten.
Unklar bleibt zudem, weshalb im Abtretungsvertrag vom
5. September 2003 die Forderung des Bw. mit keinem Wort erwähnt
wird, in der Folge jedoch per 31. Dezember 2003 - trotz des
behaupteten Eintritts der Verjährung - diesbezüglich eine
Zahlungserinnerung an die GmbH ergeht.
Der Vollständigkeit halber wird - ungeachtet der
bereits oa. gegen das Vorliegen einer fremdüblichen entgeltlichen
Veräußerung sprechenden Umstände - darauf hingewiesen, dass nach
ha. Auffassung das in der Berufung primär herangezogene Argument der
Forderungsverjährung selbst bei Vorliegen eines Verkaufes und einer in der
Folge gewährten Stundung des Kaufpreises nicht zu überzeugen vermocht
hätte, da durch die Stundung einer Forderung eine Hemmung (sohin ein
Hinausschieben des Beginns bzw. der Fortsetzung) der Verjährung bewirkt
worden wäre (so zB Koziol/Welser,
Grundriss des bürgerlichen Rechts 8. Auflage,
179).
Auf Grund all dieser Umstände kann daher dem Finanzamt
nicht entgegen getreten werden, wenn es in freier Beweiswürdigung den im
Jahre 2000 erfolgten "Übertragungsvorgang" nicht - wie vom Bw.
begehrt - als Verkauf von Wirtschaftsgütern an die GmbH, sondern
wirtschaftlich als im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Einlage
qualifiziert hat. Wie schon ausgeführt wurde selbst von Seiten der GmbH die
"Forderung" des Bw. als Einlage in die GmbH betrachtet, und zwar bereits zu
einem lange vor Abtretung des Geschäftsanteiles durch den Bw. gelegenen
Zeitpunkt.
Wenn im Vorlageantrag darauf hingewiesen wird, dass zum
Zeitpunkt des Austritts des Bw. aus der GmbH bereits schwerwiegende Differenzen
zwischen ihm und dem Mitgesellschafter bestanden hätten und die
Vorgangsweise bei Abtretung des Geschäftsanteiles (daher) sehr wohl
fremdüblich gewesen sei, so ist zu erwidern, dass hier eben nicht der
Vorgang der Anteilsabtretung im September 2003, sondern jener der
Übertragung von Wirtschaftsgütern im Jänner 2000 an den
für sog. "Angehörigenvereinbarungen" geltenden Kriterien zu messen
war.
Da somit die im Jahr 2000 erfolgte Übertragung
steuerlich nicht als Verkauf zu werten ist, kann daraus nachträglich auch
kein ertragsteuerlich relevanter Forderungsausfall resultieren.
Dass die oa. an Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen gestellten Anforderungen auch für den Bereich der
Umsatzsteuer gelten, wurde bereits eingangs dargelegt. Im Weiteren gilt für
den vorliegenden Fall in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht
Folgendes:
Sowohl die Einlage von Vermögensgegenständen in
eine Kapitalgesellschaft als auch deren Überlassung zur Nutzung (dadurch
dass der Bw. bei Abtretung seines Anteiles diverse, zunächst an die GmbH
"übertragene" Wirtschaftsgüter wieder mitnehmen durfte, kann
hinsichtlich dieser Güter uU. auf das Vorliegen einer Nutzungseinlage
geschlossen werden) führen nicht zum Leistungsaustausch. Beide
Vorgänge sind daher nicht steuerbar
(Ruppe, aaO, § 1
Tz 83).
Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß
§ 16 UStG bezieht sich nur auf steuerpflichtige Umsätze im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG. Voraussetzung ist eine
nachträgliche Änderung im Umfang der Gegenleistung
(Ruppe, aaO, § 16 Tz 12
und 15).
Unabhängig davon, dass im Berufungsfall in
steuerlicher Hinsicht auf Grund der oben dargestellten Überlegungen mangels
eines entgeltlichen Veräußerungsgeschäftes auch keine daraus
resultierende - uneinbringlich gewordene - Forderung bestehen kann,
ist der gegenständliche Sachverhalt von Vornherein vom Anwendungsbereich
des § 16 UStG nicht umfasst. Dieser beschränkt sich - siehe
vorhergehenden Absatz - nur auf (steuerbare und) steuerpflichtige
Umsätze. Ein solcher liegt im zu beurteilenden Fall jedoch nicht vor, die
als Einlage zu wertende Übertragung von Vermögensgegenständen ist
vielmehr nicht einmal steuerbar.
Analog zu den Ausführungen von
Ruppe, aaO, § 16 Tz 15
(betreffend ursprünglich als steuerpflichtig behandelte Umsätze, die
sich nachträglich als steuerfrei heraus gestellt haben) vertritt der UFS
die Auffassung, dass keine Änderung der Bemessungsgrundlage vorliegt, wenn
ein Vorgang zunächst als steuerbar und steuerpflichtig behandelt wird, sich
nachträglich jedoch ergibt, dass er tatsächlich gar nicht steuerbar
ist. Diesfalls liegt ein Irrtum (respektive eine unrichtige rechtliche
Beurteilung) im Zeitpunkt der Entstehung der (vermeintlichen) Steuerschuld vor,
welcher - bei bereits rechtskräftiger Veranlagung - allenfalls
im Wege zur Verfügung stehender Verfahrenstitel zu korrigieren ist. Daher
kann die Veranlagung des im Jahre 2000 - aus welchen Gründen immer -
umsatzsteuerlich erfassten "Umsatzes", welchem angesichts der dargestellten
Sachlage ein steuerbarer Leistungsaustausch tatsächlich nicht zugrunde lag,
auch aus diesem Grunde keinesfalls im Veranlagungsjahr 2003 korrigiert
werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass nach ha. Ansicht für den streitgegenständlichen Fall auch keine
Steuerschuld auf Grund der Rechnung gemäß den Bestimmungen des
§ 11 Abs. 12 oder Abs. 14 UStG besteht. Dies würde das
Vorliegen einer Rechnung iSd. § 11 Abs. 1 UStG voraussetzen (zB
Ruppe, aaO, § 11 Tz 131
bzw. 147). Eine solche den formellen Erfordernissen des UStG entsprechende
Rechnung wurde im Berufungsfall jedoch auf Grund der oa. Mängel (fehlende
Bezeichnung des Ausstellers, keine Angabe der Leistungsgegenstände bzw. des
Leistungszeitpunktes) nicht ausgestellt, wenngleich auf Seiten der GmbH dennoch
unzulässigerweise die darin ausgewiesene Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Daher kommt unter diesem Aspekt auch eine allfällige nachträgliche
Rechnungsberichtigung mit anschließender Umsatzsteuerkorrektur nicht in
Betracht.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 18.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
AngehörigenvereinbarungenEinlageGesellschafter-Geschäftsführernachträgliche BetriebsausgabenUneinbringlichkeitBerichtigung der RechnungBerichtigung der UmsatzsteuerLeistungsaustauschForderungsausfallwirtschaftliche BetrachtungsweiseFremdvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-G/05
- Stammnummer
- 20525
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF