Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0384-S/05
Rückforderung von Lehrlingsfreifahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-S/05vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Wilhelm
Huck, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Rückforderung von
Lehrlingsfreifahrten für den Zeitraum 1. April 2002
bis 30. November 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Für die Berufungswerberin (Bw.) wurde von den
Österreichischen Bundesbahnen für den Zeitraum 15.2.2002 bis 31.1.2003
ein Freifahrausweis für Lehrlinge ausgestellt. Das den Anspruch auf diese
Lehrlingsfreifahrt begründende Lehrverhältnis wurde am
5. März 2002 vorzeitig aufgelöst.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2005 befragte das Finanzamt
die Bw., ob und wann sie den Freifahrausweis dem Verkehrsunternehmen
zurückgestellt habe bzw. ob sie ein neues Lehrverhältnis begonnen habe
und die Fahrtstrecke gleich geblieben sei. Mit Antwortschreiben vom 25. Mai
2005 teilte die Bw. (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) dem Finanzamt mit, es
sei richtig, dass das Lehrverhältnis am 5. März 2002 vorzeitig
beendet wurde. Die Bw. sei noch am selben Tag nach Wien übersiedelt und sei
dort seit 15. März 2002 ordentlich gemeldet. Die Lehrlingsfreikarte
sei daher ab 5. März 2002 von der Bw. nicht mehr benützt worden.
Als sie die versehentlich nicht zurückgestellte und in Folge in
Vergessenheit geratene Freikarte am 17. Mai 2005 an die ÖBB
rückstellen wollte, sei dies seitens des Verkehrsunternehmens mit der
Begründung abgelehnt worden, dass der Gültigkeitszeitraum bereits
überschritten wäre. Sie lege die Freifahrkarte daher diesem Schreiben
im Original bei.
Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 forderte das Finanzamt
den von der Republik Österreich für den Zeitraum 1. April 2002
bis 30. November 2002 geleisteten Fahrpreisersatz für
Lehrlingsfreifahrten in Höhe von € 87,43 von der Bw. zurück
mit der Begründung, ab dem 5. März 2002 (Tag der Lösung des
Lehrverhältnisses) seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der Lehrlingsfreifahrt weggefallen. Entgegen der Verpflichtung, den
Freifahrausweis unverzüglich dem Verkehrsunternehmen zurückzustellen,
sei der Ausweis erst am 31. Mai 2005 zurückgegeben worden. Die aus
Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds für die Zeit von der
Auflösung des Lehrverhältnisses bis zum Ende der Verrechnung bezahlten
Fahrtkosten seien rückzufordern.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und machte zum
Sachverhalt die gleichen Ausführungen wie bereits in ihrem Schreiben vom
25. Mai 2005. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass die Bw. die Freifahrt
weder durch unwahre Angaben erlangt habe noch weiter in Anspruch genommen habe,
obwohl die Voraussetzungen weggefallen seien. Auf Grund des Wohnsitzwechsels
habe die Bw. die ihr gewährte Freifahrt ab dem 5. März 2002 nicht
weiter in Anspruch genommen. Der Tatbestand des § 30 h
Abs. 2 FLAG sei somit nicht verwirklicht, sodass die Anwendung dieser
Bestimmung zu Unrecht erfolgt sei. Dies belaste den angefochtenen Bescheid mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Darüber hinaus sei der bekämpfte Bescheid auch
mit der Rechtswidrigkeit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. Der
Abgabebehörde sei mit Schreiben vom 25. Mai 2005 mitgeteilt worden,
dass die Freifahrt ab dem 5. März 2002 nicht mehr in Anspruch genommen
worden sei. Daher treffe die Behörde eine amtswegige Ermittlungspflicht,
bei deren Wahrnehmung sie ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die
Freifahrt ab dem genannten Datum nicht mehr in Anspruch genommen wurde. Dieser
Ermittlungspflicht sei die Behörde nicht nachgekommen. Es werde daher
beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu
beheben.
In eventu regte die Bw. an, die Oberbehörde möge
in Ausübung des Aufsichtsrechts die nachgeordneten Abgabenbehörden
gemäß
§ 30 h Abs. 3 FLAG anweisen, vom Ersatz des
für eine Schülerfreifahrt geleisteten Fahrpreises
abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
gegenständliche Berufung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der
Antrag der Bw. auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 j Abs. 1 FLAG ist
der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit
Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge
abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif
jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge
zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn
sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter den
in lit.a und lit.b genannten Voraussetzungen verpflichten.
Nach Abs. 2 leg.cit. darf der Fahrpreis nur für
Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine
betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im
Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird.
Gemäß
§ 30 k Abs. 1 FLAG ist
zur Erlangung der Freifahrt des Lehrlings zwischen der Wohnung und der
betrieblichen Ausbildungsstätte der hiefür aufgelegte amtliche
Vordruck zu verwenden. Nach den Bestimmungen des § 30 l iVm
§ 30 h Abs. 2 FLAG hat der Lehrling den von der Republik
Österreich für eine Lehrlingsfreifahrt geleisteten Fahrpreis zu
ersetzen, wenn er die Lehrlingsfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt hat oder
weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen
sind.
Strittig ist, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen
des § 30 h Abs. 2 FLAG gegeben sind und ob daher das
Finanzamt den Rückforderungsanspruch zu Recht geltend gemacht
hat.
Im gegenständlichen Verfahren steht außer
Streit, dass das Lehrverhältnis, welches den Anspruch auf
Lehrlingsfreifahrt begründete, am 5. März 2002 vorzeitig
aufgelöst wurde. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Freifahrausweis erst am
31. Mai 2005 dem Finanzamt zurückgegeben wurde. Bis zu diesem
Zeitpunkt und somit auch im nach Beendigung des Lehrverhältnisses
restlichen Gültigkeitszeitraum des Freifahrausweises befand sich der
Ausweis in der Verfügungsmacht der Bw.
Die Bw. vermeint nun, dass eine
Rückzahlungsverpflichtung ihrerseits nicht gegeben sei, weil sie die
Lehrlingsfreifahrt nicht weiter in Anspruch genommen habe, nachdem die
Voraussetzungen weggefallen sind. Als Beweis dafür führt sie an, dass
sie noch am 5. März 2002 ihren Wohnsitz nach Wien verlegt habe und
dort seit dem 15. März 2002 amtlich gemeldet sei. Sie habe den
Freifahrausweis nach dem 5. März 2002 daher nicht mehr
benützt.
Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Finanzsenat
aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:
Zur Erlangung der Lehrlingsfreifahrt ist der hiefür
aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Dieser Vordruck enthält
folgenden Passus: "Ich erkläre, alle Angaben nach bestem Wissen und
Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben und die
Erläuterungen einschließlich der Strafbestimmungen auf der zweiten
Seite dieses Vordruckes gelesen zu haben." Die Bw. hatte auf dem Vordruck ihre
Unterschrift zu leisten. Den Erläuterungen ist unter Pkt. 9 Folgendes
zu entnehmen: "Wird ein noch gültiger Fahrausweis nicht mehr benötigt
(zB weil der Lehrling die Lehre abgebrochen oder vorzeitig beendet hat), ist er
dem Verkehrsunternehmen nachweislich binnen zwei Wochen zurückzugeben."
Damit wird zweifelsfrei normiert, dass ein Freifahrausweis zurückzugeben
ist, wenn die Voraussetzungen zu seiner Erlangung weggefallen sind, und dass es
daher nicht genügt, den Freifahrausweis einfach nicht mehr tatsächlich
zu verwenden.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist die
Voraussetzung der "Inanspruchnahme" somit bereits dadurch
erfüllt, dass die Bw. den Fahrausweis noch in ihrer Verfügungsmacht
hatte, obwohl die Voraussetzungen für die Lehrlingsfreifahrt weggefallen
sind. Dass sie den Freifahrausweis noch tatsächlich benutzt hat, ist
demgegenüber nicht erforderlich, um die Tatbestandsmerkmale des
§ 30 h Abs. 2 FLAG zu erfüllen. Im übrigen
ließe sich die tatsächliche Verwendung bzw. Nichtverwendung des
Freifahrausweises auch praktisch kaum nachweisen. Die Bw. vermeint, aus der
Tatsache der Wohnsitzverlegung nach Wien sei zwingend abzuleiten, dass sie den
Ausweis nicht mehr benutzt habe. Ein absoluter Beweis ist dies jedoch
keineswegs, weil die Wohnsitzverlegung und die amtliche Meldung nichts
darüber aussagen, wo sich die Bw. im gegenständlichen Zeitraum
tatsächlich aufgehalten hat. Sie hätte den Freifahrausweis
demgemäß zumindest gelegentlich benützen
können.
Wie aber bereits dargelegt, kommt es nicht auf die
tatsächliche Verwendung des Ausweises an, sondern darauf, dass die Bw. noch
die Verfügungsmacht über den Ausweis hatte. Einzig auf diesem Umstand
beruht nämlich die Verpflichtung des Bundes, dem Verkehrsunternehmen die im
Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn
tatsächlich keine Freifahrten mehr getätigt wurden. Erst wenn der
Freifahrausweis dem Verkehrsunternehmen zurückgestellt wird, erfolgt keine
Verrechnung zwischen Bund und Verkehrsunternehmen mehr.
Auch Wittmann/Papacek vertreten in ihrem Kommentar zum
Familienlastenausgleich die Auffassung, Voraussetzung für die Ersatzpflicht
ist jedenfalls, dass die Freifahrkarte durch unwahre Angaben erlangt oder weiter
verwendet wurde bzw. nicht fristgerecht an das Verkehrsunternehmen
zurückgegeben wurde (Kommentar zu § 30 h FLAG).
Die Rückzahlungspflicht selbst beruht
ausschließlich auf objektiven Sachverhalten und nimmt auf subjektive
Elemente wie Verschulden und Gutgläubigkeit keine Rücksicht
(Langheinrich/Ryda, FJ 12/2005, S.392). Daher ist es im gegenständlichen
Fall nicht von Relevanz, dass der Freifahrausweis lediglich aus Versehen nicht
zurückgegeben wurde und in der Folge in Vergessenheit geriet.
Aus den angeführten Gründen trifft daher die
Behörde auch keine Unterlassung der Ermittlungspflicht, weil sie die
Tatsache der Wohnsitzverlegung als nicht relevant beurteilt hat.
Zum Eventualantrag auf Anweisung des Finanzamtes, vom
Ersatz des geleisteten Fahrpreises abzusehen, ist anzumerken, dass der
Unabhängige Finanzsenat gemäß
§ 30 h Abs. 2
FLAG idF BGBl I 2004/110 die im gegenständlichen Fall zuständige
Berufungsbehörde ist. Er ist aber nicht Oberbehörde des Finanzamtes
und daher nicht ermächtigt, eine Anweisung im Sinne des Abs. 3
leg.cit. auszusprechen.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
25. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 30h Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30l FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-S/05
- Stammnummer
- 20504
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF