Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1284-L/04
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1284-L/04vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, vom 23. November 2004 gegen
den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 13. Oktober 2004 zu 000/0000,
mit dem der Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
für offene Abgabenschuldigkeiten der Firma H GmbH im Ausmaß von
463.371,53 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 337.371,28 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-03/04
|
17.05.2004
|
19.952,13
|
Lohnsteuer
|
04/04
|
17.05.2004
|
15.611,88
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
04/04
|
17.05.2004
|
4.936,78
|
Zuschlag zum
DB
|
04/04
|
17.05.2004
|
416,88
|
Lohnsteuer
|
05/04
|
15.06.2004
|
16.655,43
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/04
|
15.06.2004
|
5.211,06
|
Zuschlag zum
DB
|
05/04
|
15.06.2004
|
440,05
|
Umsatzsteuer
|
04/04
|
15.06.2004
|
38.676,32
|
Lohnsteuer
|
06/04
|
15.07.2004
|
16.845,20
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/04
|
15.07.2004
|
5.344,00
|
Zuschlag zum
DB
|
06/04
|
15.07.2004
|
451,27
|
Umsatzsteuer
|
05/04
|
15.07.2004
|
19.319,43
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
04-06/04
|
16.08.2004
|
22.676,77
|
Kammerumlage
|
04-06/04
|
16.08.2004
|
488,80
|
Lohnsteuer
|
07/04
|
16.08.2004
|
16.339,42
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/04
|
16.08.2004
|
7.937,80
|
Zuschlag zum
DB
|
07/04
|
16.08.2004
|
672,46
|
Umsatzsteuer
|
06/04
|
16.08.2004
|
32.781,26
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
45.101,00
|
Eintreibungsgebühr
|
2004
|
28.09.2004
|
302,72
|
Eintreibungsgebühr
|
2004
|
28.09.2004
|
9,36
|
Umsatzsteuer
|
02/04
|
15.04.2004
|
17.515,22
|
Umsatzsteuer
|
02/04
|
20.04.2004
|
16.606,21
|
Umsatzsteuer
|
03/04
|
30.04.2004
|
13.693,64
|
Umsatzsteuer
|
03/04
|
17.05.2004
|
19.386,20
|
|
|
|
337.371,28
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 3.1.1996 wurde die Firma H
GmbH gegründet, über deren Vermögen mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 1.10.2004 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der
Berufungswerber war in der Zeit vom 2.2.1996 bis zur Konkurseröffnung am
1.10.2004 Geschäftsführer der Gesellschaft. Mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 23.9.2004 war auch über das Vermögen des
Berufungswerbers das Konkursverfahren eröffnet worden.
Das Finanzamt nahm den Berufungswerber mit Haftungsbescheid
vom 13.10.2004, zugestellt am 27.10.2004, gemäß
§§ 9,
80 BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Ausmaß
von 463.371,53 € in Anspruch, und meldete die Haftungsschuld im
Insolvenzverfahren des Berufungswerbers als Konkursforderung an:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-03/04
|
17.05.2004
|
24.940,16
|
Lohnsteuer
|
04/04
|
17.05.2004
|
19.514,85
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/04
|
17.05.2004
|
6.170,97
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
04/04
|
17.05.2004
|
521,10
|
Lohnsteuer
|
05/04
|
15.06.2004
|
20.819,29
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/04
|
15.06.2004
|
6.513,82
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
05/04
|
15.06.2004
|
550,06
|
Umsatzsteuer
|
04/04
|
15.06.2004
|
48.345,40
|
Lohnsteuer
|
06/04
|
15.07.2004
|
21.056,50
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/04
|
15.07.2004
|
6.680,00
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
06/04
|
15.07.2004
|
564,09
|
Umsatzsteuer
|
05/04
|
15.07.2004
|
24.149,29
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
04-06/04
|
16.08.2004
|
28.345,96
|
Kammerumlage
|
04-06/04
|
16.08.2004
|
611,00
|
Lohnsteuer
|
07/04
|
16.08.2004
|
21.903,97
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/04
|
16.08.2004
|
10.526,77
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
07/04
|
16.08.2004
|
888,93
|
Umsatzsteuer
|
06/04
|
16.08.2004
|
40.976,58
|
Lohnsteuer
|
08/04
|
15.09.2004
|
21.668,77
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/04
|
15.09.2004
|
7.055,11
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
08/04
|
15.09.2004
|
595,76
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
56.376,25
|
Eintreibungsgebühr
|
2004
|
28.09.2004
|
378,40
|
Eintreibungsgebühr
|
2004
|
28.09.2004
|
11,70
|
Verspätungszuschlag
|
04/04
|
15.11.2004
|
3.867,63
|
Verspätungszuschlag
|
05/04
|
15.11.2004
|
1.931,94
|
Verspätungszuschlag
|
06/04
|
15.11.2004
|
3.278,13
|
Verspätungszuschlag
|
07/04
|
15.11.2004
|
1.127,52
|
Umsatzsteuer
|
02/04
|
15.04.2004
|
21.894,02
|
Umsatzsteuer
|
02/04
|
20.04.2004
|
20.757,76
|
Umsatzsteuer
|
03/04
|
30.04.2004
|
17.117,05
|
Umsatzsteuer
|
03/04
|
17.05.2004
|
24.232,75
|
Summe
|
|
|
463.371,53
Gegen den Haftungsbescheid wurde
mit Schriftsatz vom 23.11.2004 Berufung erhoben. Die Berufung richte sich gegen
die Haftungsinanspruchnahme für die Lohnabgaben Juli und August 2004 sowie
alle sonstigen nach Juli 2004 vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren. Mit
Anfang August habe die Hausbank keine Überweisungen mehr durchgeführt
und sei es daher der Gesellschaft nicht mehr möglich gewesen, ihren
Zahlungen nachzukommen. Die Gehälter Juli 2004 seien nur teilweise, die
Gehälter für August 2004 zur Gänze nicht mehr ausbezahlt worden.
Für die dafür anfallenden Abgaben könne der Berufungswerber nicht
zur Haftung herangezogen werden. Ab August 2004 seien nur mehr Dieselrechnungen
sowie Mautgebühren bar bezahlt worden um den Betrieb aufrecht erhalten zu
können. Es hätten weder Leasingraten noch Beiträge zur
Gebietskrankenkasse oder den Versicherungen bezahlt werden können. Laut
OP-Liste Lieferanten zum 1.10.2004 hätte eine Vielzahl von Lieferanten
bereits ab Dezember 2003 nicht mehr bezahlt werden können. Die
Abgabenschulden wären daher nicht schlechter behandelt worden als die
übrigen Verbindlichkeiten. Von einer Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes könne nicht ausgegangen werden, da nur teilweise
Gläubiger bevorzugt worden seien, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Die
Haftung möge daher auf die Lohnabgaben für die Monate 4-6/2004
eingeschränkt werden.
Der Berufung waren eine OP-Liste Lieferantenkonten per
1. Oktober 2004 sowie Ablichtungen von Honorarnoten des steuerlichen
Vertreters des Berufungswerbers angeschlossen.
Mit Beschluss vom 18.3.2005 wurde das Konkursverfahren
über das Vermögen des Berufungswerbers nach rechtskräftiger
Bestätigung des am 17.2.2005 angenommenen Zwangsausgleiches (Quote: 20 %)
aufgehoben.
Das Konkursverfahren der primärschuldnerischen
Gesellschaft endete ebenfalls mit einem Zwangsausgleich (Quote: 20 %) und wurde
am 17.5.2005 aufgehoben.
In einem nachweislich am 14.12.2005 zugestellten Vorhalt
des unabhängigen Finanzsenates vom 12.12.2005 wurde der Berufungswerber
eingeladen, zu nachstehenden Punkten innerhalb von vier Wochen Stellung zu
nehmen und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
"1) Ihrer Berufung kommt
teilweise Berechtigung zu. Anlässlich des Konkursverfahrens über das
Vermögen der Fa. H GmbH wurden
Lohnsteuerprüfungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass bis
einschließlich Juli 2004 eine Auszahlung der Bezüge erfolgte (Beilage
1) bzw. für Juli 2004 nur Bruttobezüge in Höhe von
13.433,67 € von der IAF-Service GmbH bezahlt wurden (Beilage 2). Die
haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für August 2004 sind daher
zur Gänze aus der Haftungssumme auszuscheiden, die Lohnabgaben für
Juli 2004 sind entsprechend zu vermindern.
2) Das Konkursverfahren
über das Vermögen der primärschuldnerischen Gesellschaft endete
mit einem Zwangsausgleich (Quote: 20 %). Die haftungsgegenständlichen
Abgaben sind daher um diese Zwangsausgleichsquote zu
vermindern.
3) Da mit Beschluss vom
1.10.2004 das Konkursverfahren eröffnet worden war, scheidet eine
Haftungsinanspruchnahme für nach diesem Zeitpunkt fällig gewesene
Abgaben aus. Dies betrifft die am 15.11.2004 fällig gewesenen
Verspätungszuschläge.
Unter
Berücksichtigung der Punkte 1-3 vermindert sich die Haftungsschuld auf
folgende Abgaben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Erstbescheid
|
Haftung
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
01-03/04
|
17.05.2004
|
24.940,16
|
19.952,13
|
Lohnsteuer
|
04/04
|
17.05.2004
|
19.514,85
|
15.611,88
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
|
04/04
|
17.05.2004
|
6.170,97
|
4.936,78
|
Zuschlag
zum DB
|
04/04
|
17.05.2004
|
521,10
|
416,88
|
Lohnsteuer
|
05/04
|
15.06.2004
|
20.819,29
|
16.655,43
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/04
|
15.06.2004
|
6.513,82
|
5.211,06
|
Zuschlag
zum DB
|
05/04
|
15.06.2004
|
550,06
|
440,05
|
Umsatzsteuer
|
04/04
|
15.06.2004
|
48.345,40
|
38.676,32
|
Lohnsteuer
|
06/04
|
15.07.2004
|
21.056,50
|
16.845,20
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/04
|
15.07.2004
|
6.680,00
|
5.344,00
|
Zuschlag
zum DB
|
06/04
|
15.07.2004
|
564,09
|
451,27
|
Umsatzsteuer
|
05/04
|
15.07.2004
|
24.149,29
|
19.319,43
|
Kraftfahrzeugsteuer
|
04-06/04
|
16.08.2004
|
28.345,96
|
22.676,77
|
Kammerumlage
|
04-06/04
|
16.08.2004
|
611,00
|
488,80
|
Lohnsteuer
|
07/04
|
16.08.2004
|
21.903,97
|
16.339,42
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/04
|
16.08.2004
|
10.526,77
|
7.937,80
|
Zuschlag
zum DB
|
07/04
|
16.08.2004
|
888,93
|
672,46
|
Umsatzsteuer
|
06/04
|
16.08.2004
|
40.976,58
|
32.781,26
|
Lohnsteuer
|
08/04
|
15.09.2004
|
21.668,77
|
0,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
08/04
|
15.09.2004
|
7.055,11
|
0,00
|
Zuschlag
zum DB
|
08/04
|
15.09.2004
|
595,76
|
0,00
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
56.376,25
|
45.101,00
|
Eintreibungsgebühr
|
2004
|
28.09.2004
|
378,40
|
302,72
|
Eintreibungsgebühr
|
2004
|
28.09.2004
|
11,70
|
9,36
|
Verspätungszuschlag
|
04/04
|
15.11.2004
|
3.867,63
|
0,00
|
Verspätungszuschlag
|
05/04
|
15.11.2004
|
1.931,94
|
0,00
|
Verspätungszuschlag
|
06/04
|
15.11.2004
|
3.278,13
|
0,00
|
Verspätungszuschlag
|
07/04
|
15.11.2004
|
1.127,52
|
0,00
|
Umsatzsteuer
|
02/04
|
15.04.2004
|
21.894,02
|
17.515,22
|
Umsatzsteuer
|
02/04
|
20.04.2004
|
20.757,76
|
16.606,21
|
Umsatzsteuer
|
03/04
|
30.04.2004
|
17.117,05
|
13.693,64
|
Umsatzsteuer
|
03/04
|
17.05.2004
|
24.232,75
|
19.386,20
|
|
|
|
463.371,53
|
337.371,28
Die
Haftungsschuld wurde in ihrem persönlichen Insolvenzverfahren, das
ebenfalls mit einem Zwangsausgleich abgeschlossen wurde, angemeldet.
Tatsächlich wird von der Haftungsschuld daher nur die (sichergestellte)
Zwangsausgleichsquote in Höhe von 67.474,26 € (20 % von
337.371,28 €) zu entrichten sein.
4) In der Berufung wurde
ausgeführt, dass ab Anfang August "die Hausbank" keine Zahlungen mehr
durchgeführt hätte, weshalb die Gesellschaft ihren Zahlungen nicht
mehr nachkommen hätte können. Dem ist entgegen zu halten, dass die
Raiffeisen Landesbank laut Schreiben vom 12.8.2004, welches von Ihnen selbst im
Zuge des Einbringungsverfahrens bei der Gesellschaft auszugsweise vorgelegt
wurde, die ab dem 5.8.2004 neu entstandenen und eingebuchten Forderungen zur
freien Verfügung stellte (Beilage 3). Daneben bestand auch ein Konto bei
der Oberbank, welches erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über
Ihr Vermögen gesperrt wurde.
5) Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen
konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogene Abgabe zur Gänze (zB VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Die Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes wurde bisher nicht nachgewiesen, insbesondere ist dies
der OP-Liste Lieferantenkonten per 1.10.2004 nicht zu entnehmen, da die
Verwendung der Gesellschaftsmittel im Sinne einer anteiligen Befriedigung aller
Gläubiger im haftungsrelevanten Zeitraum aus der bloßen Auflistung
der zu einem Stichtag offenen Lieferantenverbindlichkeiten nicht ersichtlich
ist. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bezieht sich im
Übrigen auch auf Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes erforderlich sind (VwGH 27.4.2005, 2004/14/0030). Aus
dem Hinweis in der Berufung, es wären nur teilweise Gläubiger
bevorzugt worden um den Betrieb aufrecht zu erhalten, ist daher für das
Haftungsverfahren nichts zu gewinnen.
Der Berufungswerber gab zu diesem Vorhalt keine
Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft waren mit
Ausnahme der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für Juli und August
2004 unstrittig. In der Berufung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Gehälter für Juli 2004 nur mehr teilweise, die Gehälter für
August 2004 zur Gänze nicht mehr ausbezahlt worden waren. Wie bei den im
Vorhalt vom 12.12.2005 angeführten Lohnsteuerprüfungen festgestellt
wurde, erfolgte für August 2004 tatsächlich keine Auszahlung der
Bezüge mehr durch die Gesellschaft, und wurden für Juli 2004
Bruttobezüge in Höhe von 13.433,67 € von der IAF-Service
GmbH bezahlt. Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben für August 2004
waren daher zur Gänze aus der Haftungsinanspruchnahme auszuscheiden, die
Lohnabgaben für Juli 2004 wurden entsprechend reduziert. Die Lohnsteuer
07/2004 von ursprünglich 21.903,97 € wurde um
1.479,69 € (auf den IAG-Bezug entfallende Lohnsteuer) sowie die
Zwangsausgleichsquote auf 16.339,42 € vermindert. Für den
Dienstgeberbeitrag ergab sich eine aliquote Reduzierung auf
7.937,80 €, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag beträgt nur mehr
672,46 €.
Der Berufungswerber war in der Zeit vom 2.2.1996 bis zur
Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss
vom 1.10.2004 alleiniger Geschäftsführer, und daher für die
Entrichtung der Abgabenschulden verantwortlich.
Das Insolvenzverfahren der Gesellschaft wurde mit einem
Zwangsausgleich beendet. Durch diesen wurde die Gesellschaft von der
Verbindlichkeit befreit, dem Abgabengläubiger den über die
Zwangsausgleichsquote hinausgehende Teil der Abgabenschulden zu ersetzen
(§ 156 Abs. 1 KO). Dieser Teil der Abgabenschulden ist daher bei der
Gesellschaft uneinbringlich. Die Haftungsinanspruchnahme war, wie bereits im
Vorhalt vom 12.12.2005 angekündigt, unter Abzug der Zwangsausgleichsquote
auf den bei der Gesellschaft uneinbringlichen Teil der
haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen
einzuschränken.
Bereits im Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
12.12.2005 wurde darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes es Aufgabe des Geschäftsführers ist,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(zB VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes wurde vom
Berufungswerber nicht nachgewiesen, insbesondere war dies der OP-Liste
Lieferantenkonten per 1.10.2004 nicht zu entnehmen, da die Verwendung der
Gesellschaftsmittel im Sinne einer anteiligen Befriedigung aller Gläubiger
im haftungsrelevanten Zeitraum aus der bloßen Auflistung der zu einem
Stichtag offenen Lieferantenverbindlichkeiten nicht ersichtlich ist. Auch darauf
wurde im Vorhalt vom 12.12.2005, zu dem keine Stellungnahme abgegeben wurde,
hingewiesen. Ferner wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung auch auf Zahlungen bezieht, die zur
Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind (VwGH 27.4.2005,
2004/14/0030). Aus dem Hinweis in der Berufung, es wären nur teilweise
Gläubiger bevorzugt worden um den Betrieb aufrecht zu erhalten, war daher
für das Haftungsverfahren nichts zu gewinnen.
Insgesamt gesehen hat der Berufungswerber die behauptete
Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die
Gesellschaftsmittel nicht nachgewiesen. Es war daher vom Vorliegen einer
schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In diesem
Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die
Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung
(Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikaturnachweisen).
Hinsichtlich der verbleibenden
haftungsgegenständlichen Lohnsteuern ist überdies auf die Bestimmung
des § 78 Abs. 3 EStG zu verweisen. Reichen die einem Vertreter zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die
ausbezahlten Löhne entfallende Lohnsteuer aus, darf der
Geschäftsführer nur einen entsprechend niedrigeren Betrag zur
Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt
werden kann. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne entfallende Lohnsteuer
nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die Verpflichtung
eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der Lohnsteuer über
das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller
Gläubiger) hinaus (zB VwGH 25.2.2003, 97/14/0164).
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die Haftungsschuld
wurde vom Finanzamt im Insolvenzverfahren des Berufungswerbers angemeldet.
Dieses wurde bereits mit einem Zwangsausgleich abgeschlossen, sodass zumindest
20 % der Haftungsschuld abgedeckt werden. Die Geltendmachung der Haftung war
daher zweckmäßig. Billigkeitsgründe, die gegen eine
Haftungsinanspruchnahme sprechen würden, oder die angeführten
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, liegen nicht
vor.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 24.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1284-L/04
- Stammnummer
- 20472
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF