Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0253-G/05
Kein Familienbeihilfenanspruch, wenn der Aufenthalt im Inland nur fünf Monate dauert.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0253-G/05vom 24.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verbringt ein Kind nur fünf Monate bei der Großmutter im Inland, handelt es sich dabei um einen nur vorübergehenden Inlandsaufenthalt, durch den der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird. Es besteht daher gemäß § 5 Abs.4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.S., vom 17. Jänner
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 21. Dezember
2004, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. Jänner 2005,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat am 16. Dezember 2004 einen
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2004 für ihr
Enkelkind P.S.C., eingebracht.
Das Finanzamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom
21. Dezember 2004 abgewiesen, da das Kind nicht zum Haushalt der
Berufungswerberin sondern "nach wie vor zum Haushalt seiner Eltern"
gehöre.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin aus, dass ihr für die Zeit des
Aufenthaltes / der Schulbesuchszeit in Österreich die Pflegschaft
übertragen worden sei. Bei ihrem Enkelsohn handle es sich auch nicht, wie
vom Finanzamt in einem Gespräch erwähnt, um einen
Austauschschüler, weil er sich als einziges Kind seiner bolivianischen
Schule in Österreich aufhalte und keine österreichischen Schüler
in Bolivien aufgenommen würden. Der Enkelsohn ziehe sogar in Erwägung,
seinen Aufenthalt in Österreich mit Schulbesuch bis Juli 2005 zu
verlängern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2005 hat
das Finanzamt diese Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen,
dass sich das Kind ständig im Ausland aufhalte. Durch den
vorübergehenden Aufenthalt des Kindes in Österreich würden die
Haushaltszugehörigkeit zu seinen Eltern und der ständige Aufenthalt in
Bolivien nicht unterbrochen.
Auf Grund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 22. März
2005 führt die Berufungswerberin aus:
"Mein Enkelsohn
P. war von September 2004 bis
Jänner 2005 bei mir wohnhaft. Laut meinen Erkundigungen besteht ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für haushaltszugehörige
Enkelkinder.
Laut
Familienlastenausgleichsgesetz besteht auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Pflegekinder. Da mir von meinem Sohn die Pflegschaft für mein
Enkelkind übertragen wurde (...) müsste ich auch aus diesem Grund
Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Für Pflegekinder bekommt man laut
meinen Erkundigungen die Familienbeihilfe bereits, wenn das Pflegekind einen
vollen Kalendermonat bei der Pflegefamilie
ist.
Da mein Enkelsohn weit
länger als einen Monat bei mir war, und in dieser Zeit natürlich auch
den "Mittelpunkt seiner Lebensinteressen" in Österreich hatte (bei der
Großmutter wohnhaft und hier die Schule besucht), kann ich nicht
nachvollziehen, warum mir die Familienbeihilfe mit der Begründung, dass
P. einen ständigen Aufenthalt in
Bolivien habe abgewiesen wurde."
Aktenkundig sind auch folgende
Schriftstücke:
Ein
mit 17. September 2004 datiertes Schreiben mit nachstehendem
Inhalt:"Ich trete die Pflegschaft meines Sohnes P.S., an meine Mutter Frau
E.S.,, ab."
Eine
Meldebestätigung, wonach das Kind am 20. September 2004 am Wohnsitz
der Berufungswerberin mit "Nebenwohnsitz" gemeldet wurde.
Ein
Schreiben der Bezirkverwaltungsbehörde vom 31. Jänner 2005, womit
bestätigt wird, dass die Berufungswerberin hinsichtlich ihres Enkelkindes
"die Pflege und Erziehung ausübt", und dass "diese Betreuungsaufgabe"
voraussichtlich bis 18. Februar 2005 dauern
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967,
idgF, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten. Soweit bestehende Staatsverträge die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich
ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist Abs. 4 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis
völkerrechtlich anderes bestimmt ist (§ 50g Abs. 2 FLAG
1967). Nach der angesprochenen Bestimmung besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es
sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.
Ein derartiger Staatsvertrag mit der Republik Bolivien existiert
nicht.
Von der einschränkenden Bestimmung des § 5
Abs. 4 FLAG sind auch österreichische Staatsbürger erfasst. Auch
ihnen erwächst kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland, außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, aufhalten
(vgl. dazu das Erkenntnis vom 18. September 2003,
2000/15/0204).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG unter
den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach
§ 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. Juni 2000, 98/15/0016, mit weiteren Nachweisen).
Das Enkelkind der Berufungswerberin hat sich nur in der
Zeit vom September 2004 bis Jänner 2005 im Inland aufgehalten. Es kann nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenats kein Zweifel bestehen, dass es sich
dabei um einen nur vorübergehenden Aufenthalt im Inland handelte, durch den
der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen
wurde.
Bei diesem Sachverhalt kommt der Tatsache, dass das Kind in
der Zeit des Inlandsaufenthalts die Schule als Gastschüler besucht hat
ebenso wenig Bedeutung zu wie der Frage, ob das Enkelkind in der Zeit des
Inlandsaufenthalts zum Haushalt der Berufungswerberin gehörte oder
nicht.
Zusammenfassend besteht für den Enkelsohn der
Berufungswerberin gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 kein
Anspruch auf Familienbeihilfe, da es sich dabei um ein Kind handelt, das sich
ständig im Ausland aufhält und es sich beim Inlandsaufenthalt von
September 2004 bis Jänner 2005 nur um einen vorübergehenden Aufenthalt
handelte.
Da der Bescheid des Finanzamtes daher im Ergebnis der
bestehenden Rechtslage entspricht, musste die Berufung abgewiesen
werden.
Graz, am 24.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50g Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0253-G/05
- Stammnummer
- 20467
- Gültig
- 24.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF